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Auf einen Blick
Viele Schüler möchten gern ihr Taschengeld durch kleine Jobs aufbessern – etwa in den Sommerferien. Was ist erlaubt? Was gilt bei Steuer und Sozialversicherung? Was müssen Schüler beachten, deren Eltern Bürgergeld erhalten? Und nicht zuletzt: Welche Angaben benötigen Arbeitgeber, die einen Schüler einstellen?
Für Kinder und Jugendliche, die jobben möchten, gelten folgende Altersgrenzen:
Hier gilt ein generelles Arbeitsverbot. Ausnahmen bestehen nach Paragraf 6 des Jugendarbeitsschutzgesetzes für Theater- und Musikveranstaltungen, Filmaufnahmen, Fernseh- und Hörfunkproduktionen sowie die dazugehörigen Proben. Die Arbeitgeber müssen hierfür aber eine Genehmigung einholen.
Kinder, die noch nicht 15 Jahre alt sind, dürfen mit Einwilligung der Eltern leichte Aushilfstätigkeiten übernehmen. Erlaubt sind bis zu zwei Arbeitsstunden pro Tag, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben auch bis zu drei Stunden, an maximal fünf Wochentagen. Während der Schule darf die Tätigkeit nicht vor Schulbeginn und nur bis 18 Uhr ausgeführt werden, in den Ferien auch länger. Doch auch dann gilt die Zwei-Stunden-Grenze. Es gilt die Fünf-Tage-Woche und die Samstags-, Sonntags- und Feiertagsruhe; die wöchentliche Arbeitszeit darf daher zehn beziehungsweise 15 Stunden nicht überschreiten.
Die Tätigkeiten dürfen die Sicherheit, Entwicklung und Gesundheit der Kinder nicht gefährden. Welche Jobs erlaubt sind, ist in der Kinderarbeitsschutzverordnung detailliert aufgelistet. Die Liste reicht vom "Austragen von Zeitungen oder Werbeprospekten" über die "Betreuung von Haustieren" bis zur "Ernte und Feldbestellung". Die Jobs könnten als Minijob organisiert werden.
Schüler dürfen zusätzlich zu den oben erwähnten Zeiten während der Schulferien insgesamt vier Wochen pro Kalenderjahr länger arbeiten. Erlaubt sind bei den Ferienjobs höchstens acht Arbeitsstunden pro Tag zwischen sechs und 20 Uhr an maximal fünf Wochentagen. Die Arbeit kann auch über mehrere Ferien verteilt werden – etwa auf zwei Wochen in den Oster- und zwei Wochen in den Sommerferien. Doch insgesamt dürfen dabei innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als vier Wochen zusammenkommen. An Samstagen und Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Berufsspezifische Ausnahmen gelten beispielsweise in Alten-, Pflege- und Kinderheimen, der Landwirtschaft und im Gaststättengewerbe.
Jugendliche dürfen im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr, in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr und in Bäckereien/Konditoreien ab fünf Uhr sowie in der Landwirtschaft zwischen fünf und 21 Uhr tätig sein. Es bleibt aber weiterhin bei der für die Ferien geltenden Vier-Wochen-Grenze.
Für alle Jugendlichen gilt: Gefährliche Arbeiten sind untersagt. Generell müssen die Jugendarbeitsschutzvorschriften beachtet werden. Verboten sind danach Arbeiten, die zu anstrengend (zum Beispiel Akkordarbeit), zu gefährlich, ungeeignet oder gesundheitsgefährdend sind. Das Gleiche gilt für Tätigkeiten, die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind, die den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen erfordern oder in sonstiger Weise die Gesundheit und Entwicklung der Jugendlichen gefährden könnten.
Für volljährige Schüler gilt nicht mehr das Jugendarbeitsschutzgesetz. Für sie gilt das normale Arbeitsrecht. Sie dürfen mehr als vier Wochen im Jahr und auch außerhalb der Schulferien arbeiten. Das Gleiche gilt natürlich auch für Studenten.
Für einen maximal vierwöchigen Schüler-Ferienjob kommen zwei Job-Varianten in Frage:
Für einen Nebenjob in der Schulzeit (also außerhalb der Ferien) dürfte wegen der begrenzten erlaubten Stundenzahl in der Regel nur ein Minijob mit einem Verdienst bis zu 556 Euro im Monat in Frage kommen.
Minijobs sind bei Schülern auch deshalb beliebt, weil der Verdienst "brutto für netto" kassiert werden kann. Es fallen also – bei entsprechender Gestaltung – keinerlei Abzüge für Sozialversicherung und Steuer an. Doch ganz so einfach ist es nicht. Gerade wenn es um die Rentenversicherung geht, kann es auch für Schüler höchst sinnvoll sein, einen kleinen Abzug vom Bruttolohn hinzunehmen.
In puncto Rentenversicherung haben Minijobber – auch Schüler – die freie Entscheidung.
Belässt es der Jobber bei der Rentenversicherungspflicht, wird folgende Rechnung aufgemacht: In jedem Fall zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag in die Rentenkasse. Bei einem gewerblichen Minijob sind dies 15 Prozent. Verdient der Jobber beispielsweise monatlich 200 Euro, so zahlt der Arbeitgeber pro Monat einen pauschalen Rentenbeitrag in Höhe von 30 Euro. Bei einem vollen 556-Euro-Job sind es 83,40 Euro. Belässt es der Jobber bei der gesetzlichen Standardlösung, so stockt er diese Arbeitgeberpauschale um 3,6 Prozent auf. Bei einem 200-Euro-Job macht das monatlich 7,20 Euro, bei einem vollen 556-Euro-Job sind es 20,02 Euro. Die jeweiligen Beträge hält der Arbeitgeber vom Bruttoentgelt ab.
Diese Abzüge kann man leicht vermeiden, indem die Rentenversicherung abgewählt wird. Mancher Arbeitgeber wird Schülern auch dazu raten. Doch biallo.de rät Schülern: Belasst es bei der Rentenversicherungspflicht!
Das bringt vor allem zwei wichtige Vorteile:
Als staatliche Zulage können junge Riester-Sparer im ersten Jahr insgesamt 375 Euro erhalten. Dieser Betrag kommt zusammen durch die normale staatliche Zulage in Höhe von 175 Euro und die Berufsanfänger-Zulage in Höhe von 200 Euro, die nach Paragraf 84 Satz 2 Einkommensteuergesetz Riester-Sparern unter 25 Jahren im ersten Beitragsjahr zusteht. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Betroffenen den Mindesteigenbetrag nach Paragraf 86 Einkommensteuergesetz leisten, der für Schüler in aller Regel 60 Euro pro Kalenderjahr beziehungsweise fünf Euro pro Monat beträgt. Mit anderen Worten: Für einen Eigenbeitrag von 60 Euro gibt es im ersten Sparjahr eine staatliche Förderung in mehr als sechsfacher Höhe.
Riester-Verträge ihrer Kinder schaden den Eltern nicht. Auch wenn ein Kind einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat und selbst die staatliche Grundzulage bekommt, können die Eltern weiterhin auf ihren eigenen Riester-Vertrag die Kinderzulage von 185 Euro (für Kinder, die ab 2008 geboren wurden: 300 Euro) erhalten. Diese fällt erst weg, wenn die Eltern keinen Anspruch auf Kindergeld mehr haben.
Als Riester-Vertrag kommen für Schüler wohl in erster Linie Aktien-Fondsparpläne in Frage. Bis junge Riester-Sparer ins Rentenalter kommen, wird es noch das eine oder andere Börsenhoch geben – kalkulieren diejenigen, die auf Aktienpakete setzen. Deshalb könnte sich die Riester-Anlage in zertifizierte Fondsparverträge gerade für Jüngere lohnen.
Schüler, die einen Ferien- oder Nebenjob auf 556-Euro-Basis aufnehmen, zahlen auf ihren Verdienst keine Steuern: Meist übernimmt der Arbeitgeber nämlich die Pauschalsteuer in Höhe von zwei Prozent.
Für die Jobber ist die Beschäftigung dann steuerfrei. Theoretisch kann der Arbeitgeber diese zwei Prozent – bei einem vollen 556-Euro-Job sind das 11,12 Euro – auf die Jobber abwälzen. Dies ist jedoch unüblich.
Paradox ist: Manchmal kann es für Jobber günstiger sein, auf die Steuerfreiheit zu verzichten. Dies wird durch die Regelung von Paragraf 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes möglich. Dort heißt es: "Der Arbeitgeber kann" die Lohnsteuer für Minijobber "mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt zwei Prozent des Arbeitsentgelts erheben". Er "kann" es tun, muss es jedoch nicht.
Die Alternative dazu ist, dass – so wie bei allen anderen Arbeitnehmern – die Lohnsteuer erhoben wird. Der Arbeitgeber spart so bis zu (11,12 x 12 =) 133,44 Euro Pauschalsteuer im Jahr. Dann wird der Job nach den ganz normalen Regeln für die Lohnsteuer besteuert. Für Schüler, die einen Minijob in der Regel als einzige Beschäftigung ausüben, spielt das allerdings überhaupt keine Rolle, weil sie bei derart niedrigen Arbeitsentgelten sowieso keine Lohnsteuer zahlen müssen. Ihnen fällt es daher leicht, auf die Steuerfreiheit zu verzichten.
Wer "normal" besteuert wird, kann den Werbungskostenfreibetrag, der derzeit bei 1.230 Euro im Jahr liegt, geltend machen. Das kann für die kostenlose Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen eine Rolle spielen. Diese kommt auch für Minijobber in Frage, allerdings nur, wenn ihr "steuerliches Gesamteinkommen" nicht höher ist als 556 Euro im Monat. Dieser Betrag darf in maximal drei Monaten überschritten werden. Gemeint sind mit diesem "Gesamteinkommen" die Bruttoeinkünfte nach Abzug der Werbungskosten.
Allein durch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro im Jahr vermindert sich nach den Berechnungsregeln der Krankenkassen das monatliche Arbeitsentgelt um (1.230/12 =) 102,50 Euro. Die anrechenbaren Einkünfte durch einen vollen Minijob betragen somit nur (556 – 102,50 =) 453,50 Euro. Damit bleibt also noch Luft für zusätzliche Einkünfte – etwa für Zinsen. Das kann beispielsweise für die nicht wenigen Schüler von Interesse sein, die Kapitaleinkünfte haben – etwa weil ihre Eltern Geld auf den Namen des Schülers angelegt haben. Die Kapitaleinkünfte können die beitragsfreie Krankenversicherung von Schülern unmöglich machen.
Durch einen Verzicht auf die Pauschalbesteuerung beim Minijob können Schüler jedoch gegebenenfalls ihren Anspruch auf die gesetzliche Krankenversicherung zum Nulltarif retten.
Ein Job mit einem Verdienst von mehr als 556 Euro ist steuerpflichtig und normalerweise auch sozialversicherungspflichtig. Für Schüler fallen allerdings in den meisten Fällen keine Sozialversicherungsbeiträge an, da hier die Regelung zur sogenannten kurzfristigen Beschäftigung greift.
Dass der Job steuerpflichtig ist, bedeutet noch längst nicht, dass Lohnsteuer anfällt. Dies ist für einen kurzfristig beschäftigten Schüler, der in der Regel Steuerklasse I hat, erst bei einem monatlichen Bruttoverdienst ab 1270 Euro der Fall. Bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit Steuerklasse I liegt diese Grenze etwas höher. Neben der Lohnsteuer fällt gegebenenfalls der Solidaritätszuschlag und – bei Kirchenmitgliedern – Kirchensteuer an.
Beispiel: Ein Schüler verdient als Lagerarbeiter innerhalb von vier Wochen brutto 1.500 Euro. Der Arbeitgeber führt ans Finanzamt 37,75 Euro Lohnsteuer. Da der Schüler in der kurzfristigen Beschäftigung nicht sozialversicherungspflichtig ist, fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Netto erhält der Betroffene damit 1.462,75 Euro ausgezahlt.
Bruttolohn: 1.500,00 Euro
Lohnsteuer: - 37,75 Euro
Nettolohn: 1.462,75 Euro
Quelle: nach eigener Recherche; biallo.de
Die gezahlte Lohnsteuer bekommen Schüler in aller Regel im Folgejahr mit der Einkommensteuererklärung zurück. Das bedeutet: Im Folgejahr erhält man – wenn man sich mit der Erklärung, die für Schüler ganz einfach ist, beeilt – schon im April einen kleinen Geldsegen.
Ferienjobs von Schülern und Studenten sind in der Regel sozialversicherungsfrei, weil sie als kurzfristige Beschäftigung gelten. Wie hoch der Verdienst und die wöchentliche Arbeitszeit sind, spielt dabei keine Rolle. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung nicht länger als drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage im laufenden Jahr dauert.
Wer allerdings die Schule bereits abgeschlossen und einen Ausbildungsvertrag in der Tasche hat und in der Zeit bis zum Ausbildungsbeginn (betriebliche Berufsausbildung) jobbt, muss Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Denn in diesem Falle gilt die Aushilfstätigkeit als vorgezogener Start ins Berufsleben. Die Betroffenen gelten dann schon als Arbeitnehmer.
Angehende Studierende, die bis zum Beginn des Studiums jobben, brauchen unabhängig vom Verdienst keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen, vorausgesetzt, die Beschäftigung dauert nicht länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Eine länger andauernde Beschäftigung bleibt bis auf die Rentenversicherung sozialversicherungsfrei, wenn Studienanwärter nicht mehr als 556 Euro im Monat verdienen.
Ein Zuverdienst ist in den Schulferien erlaubt – ohne Anrechnung aufs Bürgergeld. Kinder aus Familien, die Bürgergeld beziehen, dürfen in den Ferien unbegrenzt hinzuverdienen – und das Geld behalten. Diese Regelung gilt für alle Schüler unter 25 Jahren, die kein Ausbildungsentgelt erhalten.
Neben dem anrechnungsfreien Verdienst in den Schulferien sind für Schüler aus Familien, die Bürgergeld beziehen, auch Einkünfte aus einem Minijob anrechnungsfrei. Schüler, die beispielsweise monatlich 556 Euro durch das Verteilen von Prospekten verdienen, dürfen sie diesen Betrag behalten. Meist dürfte der Zuverdienst natürlich weit niedriger liegen. Das Geld können Schüler nach Belieben verwenden. Sie können also damit verreisen oder sich ein Notebook kaufen.
Der Arbeitgeber benötigt von den Schülern vor Job-Antritt zunächst einige Angaben.
Sozialversicherungsnummer: Die Sozialversicherungsnummer erhalten Schüler bereits bei der ersten Jobaufnahme – auch wenn es sich um einen Minijob oder Ferienjob handelt. Den Sozialversicherungsausweis, in dem die deutsche Rentenversicherung diese Nummer vergibt, müssen Schüler in der Regel nicht selbst beantragen. Sobald sie den ersten Job annehmen, meldet der Arbeitgeber sie bei der Krankenkasse oder der Minijobzentrale an. Diese fordern beim zuständigen Rentenversicherungsträger eine Sozialversicherungsnummer an.
Sozialversicherungsausweis: Das Schreiben mit der Sozialversicherungsnummer, das als Sozialversicherungsausweis bezeichnet wird, sollte man in seinen Job-Unterlagen abheften. Bei erneuter Jobaufnahme sollte man es dem Arbeitgeber vorlegen.
Steuer-ID: "Und dann brauchen wir noch die Steueridentifikationsnummer". Diese Arbeitgeber-Aussage versetzt Schüler regelmäßig in Erstaunen. Tatsache ist jedoch: Jeder Schüler dürfte bereits eine solche ID haben – und die ID benötigt der Arbeitgeber um die Lohnsteuermerkmale elektronisch abzurufen. Konkret ist das die Steuerklasse – bei Schülern in der Regel Steuerklasse I –, die Zahl der Kinderfreibeträge, ein eventueller Lohnsteuerfrei- beziehungsweise Hinzurechnungsbetrag und der Kirchensteuerabzug.
Zunächst die Eltern nach der Steuer-ID fragen. Wer nicht fündig wird, kann sich die ID vom Bundeszentralamt für Steuern, Referat St II 6, 53221 Bonn erneut zustellen lassen. Dabei muss man Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort mitteilen. Generell gilt: Auch Schülerjobs – egal ob in den oder außerhalb der Ferien – sind lohnsteuerpflichtig.
Schulbesuchsbescheinigung: Eine solche Bescheinigung verlangen Arbeitgeber vielfach. Diese erhält man im Sekretariat der Schule.