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Regionale Wohnungsbauförderung

Baufinanzierung: Diese Förderprogramme gibt es in Brandenburg

Eike Schulze
Autor
Aktualisiert am: 27.05.2021

Auf einen Blick

  • Die Investitionsbank des Landes Brandenburg bietet keine flächendeckenden Programme zur Immobilienfinanzierung. Sie vergibt Darlehen für Vorhaben in bestimmten Gebieten.
  • Verbraucher erhalten Fördermittel in Form von Darlehen und Zuschüssen nur, wenn die Höhe der Einkünfte bestimmte Obergrenzen nicht überschreitet.
  • Ein Programm fördert speziell Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung ab 80 Prozent. Das Geld soll Betroffenen helfen, ihre Wohnung barrierefrei auszugestalten.
  • Damit Verbraucher leichter an Immobilienkredite herankommen, springt die landeseigene Investitionsbank unter bestimmten Voraussetzungen als Bürge ein.
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In Brandenburg finanziert die landeseigene Investitionsbank ILB Brandenburg die Bauförderung. Die Anträge sind auch dort zu stellen. Die Bauförderung wird durch das Förderprogramm "Wohneigentum in Innenstädten" oder Wohnungsbaubürgschaften umgesetzt. Außerdem gibt es ein Programm speziell für Schwerbehinderte.

Hinweis: Die Vergabe der Förderdarlehen ist in Brandenburg abhängig von der Haushaltslage: Ist die Zahl der Antragsteller hoch, können die Haushaltsmittel zur Förderung auch erschöpft sein.

Fördergebiete

Im Gegensatz zu anderen Bundesländern fördert Brandenburg nur Maßnahmen in bestimmten Gebieten. Grundsätzlich muss es sich um "Vorranggebiete Wohnen" oder "Konsolidierungsgebiete der Wohnraumförderung" handeln. Die Förderung ist damit nur innerhalb der festgelegten Sanierungs- und Entwicklungsgebiete möglich. Dies sind:

  • innerstädtische Sanierungs- oder Entwicklungsgebiete
  • "Vorranggebiete Wohnen" und "Konsolidierungsgebiete der Wohnraumförderung", wenn sich diese in Städten der regionalen Wachstumskerne, in Stadtumbaustädten, Ober- beziehungsweise Mittelzentren oder innerhalb der Anlage 3 der Förderrichtlinie befinden.

Geförderte Vorhaben

Gefördert wird der Erwerb von Bestandsgebäuden und bestehenden Eigentumswohnungen. wenn die damit verbundenen Kosten für die Modernisierung und Instandsetzung (nach DIN 276, ausgenommen die Kostengruppen 100, 600 und 800 oder nach § 8 Nummer 4BbgWoFG) mindestens 500 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche betragen. Zudem gibt es die Darlehen für den Ausbau, Umbau und die Erweiterung eines bestehenden Gebäudes sowie den Neubau oder Ersterwerb eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung, insbesondere zur Baulückenschließung und auf ehemaligen Recyclingflächen.

Wer in Verbindung mit der Hauptwohnung eine zweite Wohnung für Haushaltsangehörigeschafft , kann ebenfalls ein Darlehen erhalten. Das gleiche gilt auch für Personen, die ihre vorhandene selbstgenutzte Immobilie nachhaltig modernisieren oder durch eine altersgerechte Anpassung und/oder die energetische Sanierung mindestens auf Neubau-Niveau bringen. Weitere Bedingungen: Das Objekt muss vor dem 1. Februar 2002 gebaut worden sein und es müssen Baukosten nach DIN 276, ausgenommen der Kostengruppen 100, 600 und 800, in Höhe von mindestens 500 Euro je Quadratmeter Wohnfläche entstehen.

Beim Umbau, der Erweiterung von Wohnraum und der Schaffung einer zweiten Wohnung ist eine Mindesteigenleistung von 10 Prozent Voraussetzung. Für die meisten weiteren Fördermaßnahmen ist Eigenkapital in Höhe von 15 Prozent nötig sowie die Einhaltung vorgegebener Einkommensgrenzen. Mindestens zwei Drittel der Eigenleistung sind durch verfügbare Geldmittel zu erbringen. Eine weitere Voraussetzung: Die geförderte Wohnung ist mindestens 20 Jahre selbst zu nutzen.

Geförderte Personen

Personen und Haushalte, die Wohnungen in innerstädtischen Quartieren zur Selbstnutzung als Eigentümer besitzen, erwerben, bauen oder energetisch sanieren und die vorgegebenen Einkommensgrenzen einhalten. Die Einkommensgrenzen beziehen sich hierbei auf die positiv erzielten Einkünfte im Durchschnitt der letzten zwölf Monate.

Die Einkommensgrenze beträgt für einen:

  • Einpersonenhaushalt 15.600 Euro,
  • Zweipersonenhaushalt 22.000 Euro,
  • zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 4.900 Euro.

Haushalte dürfen die festgelegten Einkommensgrenzen um bis zu 100 Prozent überschreiten. Das Einkommen eines Haushalts gilt im Sinne der Förderung dann als geringes Einkommen, wenn es die Einkommensgrenze um nicht mehr als 20 Prozent überschreitet. Wichtig ist dies für den Umfang der Förderung: Wer ein geringes Einkommen nachweist, kann einen Zuschuss zum Immobilienvorhaben bekommen. (s.u.)

Beim Einkommen handelt es sich um das gesamte Bruttoeinkommen des Haushalts verringert um bestimmte Abzugs- und Freibeträge für Sozialversicherungen, Steuern, Werbungskosten usw.

Förderung

Die Darlehenssumme der Grundförderung beträgt 50.000 Euro. Weitere Zusatzdarlehen können bei Erwerb von Bestandsimmobilien, schwer behinderten Angehörigen, Bezug von Baukindergeld der KfW, besonderer Energieeffizienz oder im Fall von Auflagen des Denkmalschutzes hinzukommen. Haushalte mit geringen Einkommen oder Kindern können außerdem Zuschüsse bekommen. Die Förderhöhen im Einzelnen:

  • Sofern bei Bestandsmaßnahmen (auch bei Modernisierung der eigenen vorhandenen Immobilie) die für den Neubau gesetzlichen energetischen Vorgabenerfüllt werden, vergibt Brandenburg ein weiteres Baudarlehen - bei entsprechenden Kosten von bis zu 10.000 Euro. Für Neubauvorhaben gibt es dieses Baudarlehen nur, sofern der nach gesetzlicher Maßgabe geforderte Anteil der erneuerbaren Energien um mindestens 50 Prozent überschritten wird.
  • Haushalte mit geringen Einkünften erhalten einen Zuschuss in Höhe von 10.000 Euro.
  • Bei Baudenkmälern kann der Antragsteller ein Darlehen von 10.000 Euro für die Mehrkosten erhalten, dies gilt auch für bodenarchäologische Maßnahmen.
  • Beim Erwerb einer bestehenden Immobilie vergibt die ILB Brandenburg zusätzlich ein Baudarlehen in Höhe von 20.000 Euro.
  • Den Um- und Ausbau oder die Erweiterung einer zweiten Wohnung fördert Brandenburg mit einem Baudarlehen von bis zu 20.000 Euro.
  • Darüber hinaus erhöht sich beim Bestandserwerb, dem geförderten Neubau oder Ersterwerb, der Schaffung einer zweiten Wohnung sowie der nachhaltigen Modernisierung ohne Erwerb die Förderung um ein Baudarlehen in Höhe von 5.000 Euro und einen Zuschuss in Höhe von 5.000 Euro für jedes zum Haushalt zählende Kind.
  • Für Haushalte mit schwerbehinderten Angehörigen gibt es einmalig ein weiteres Baudarlehen in Höhe von bis zu 10.000 Euro für entsprechende Umbaumaßnahmen.
  • Sofern Kreditnehmer Baukindergeld von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) erhalten, vergibt Brandenburgzu dessen Vorfinanzierung ein weiteres Baudarlehen in Höhe von 12.000 Euro je Kind. Dieses ist in Höhe des jährlichen Auszahlungsbetrages (1.200 Euro je Kind) zu tilgen.
  • Wer Wohneigentum neu schafft oder bestehenden Wohnraum wieder herrichtet, um ihn anschließend an selbst nutzende private Haushalte zu verkaufen, kann eine Anschubfinanzierung bekommen. Dabei ist es möglich, eine der Wohnungen selbst zu beziehen. Die Darlehen betragen 1.800 Euro je Quadratmeter Wohnfläche im Bestand, die Eigenleistung muss mindestens 20 Prozent betragen. Auch hier sind Zusatzdarlehen möglich.

Konditionen

Die Darlehen sind ab dem Zeitpunkt der ersten Auszahlung für die Dauer von 20 Jahren zinsfrei, danach fallen marktübliche Zinsen an. Die Tilgung beträgt drei Prozent jährlich.
Mit Zusage fällt ein einmaliges Entgelt in Höhe von zwei Prozent auf die gewährte Gesamtförderung an. Außerdem erhebt die ILB jährliche Bearbeitungsgebühren von 0,50 Prozent der jeweiligen Restschuld. Kommen während der Zeit Kinder hinzu, so gibt es einen einmaligen Tilgungsnachlass von 5.000 Euro. Sofern Haushalte Baukindergeld von der KfW erhalten, zahlt Brandenburg unabhängig von der Anzahl der Kinder einen einmaligen Tilgungszuschuss auf die gewährten Baudarlehen in Höhe von 3.000 Euro.

Behindertengerechte Anpassung von vorhandenem Wohnraum – Zuschüsse

Wer bestehenden Wohnraum durch den Abbau von Barrieren behindertengerecht anpassen lässt, kann von der ILB Brandenburg Zuschüsse erhalten.

Geförderte Vorhaben

Voraussetzung ist, dass im Haushalt Personen leben, deren Art und Schwere der Behinderung eine besondere bauliche oder technische Ausstattung erfordert (Grad der Behinderung 80 und höher). Förderfähige Maßnahmen sind beispielsweise die Verbreiterung von Türen, Entfernen von Türschwellen, Einbau automatischer Türöffner, Notruf- und Gegensprechanlagen, bauliche Veränderungen in Küche und Bad zum Abbau von Barrieren usw. Brandenburg fördert ebenso den Einbau von Höhen überwindenden Hilfsmitteln und die Schaffung barrierefreier Zugänge durch Rampen. Dabei sind alle Anforderungen nach der DIN18040-2 zu gewährleisten. Teilmaßnahmen können nur im Einzelfall gefördert werden.

Geförderte Personen

Die ILB fördert Vermieter, Mieter und Selbstnutzer.

Förderung

Jeder Zuschuss beträgt bis zu 90 Prozent der anerkannten förderfähigen Kosten. Der Höchstsatz je Wohnung beträgt:

  • 12.000 Euro für bauliche Maßnahmen
  • 14.000 Euro für den Einbau von Höhen überwindenden Hilfsmitteln und automatischen Türöffnern

Die gleichzeitige Durchführung der Maßnahmen ist möglich. Leistungen Dritter können als Ersatz für Eigenleistung anerkannt werden.

Bürgschaften für Wohnungsbaudarlehen

Dieses Programm richtet sich auch an den Selbstnutzer. Hier tritt das Land als Bürge auf. Ziel ist es, auf diesem Weg leichter an Kredite heranzukommen, die der Kapitalmarkt bietet. Eine Förderung ist nur im Rahmen der dafür ausgewiesenen "Gebietskulisse" der Städte möglich. Gebürgt werden kann für neu zu schaffenden oder bestehenden Wohnraum, bei Ersterwerb und Selbstnutzung eines Gebäudes oder eines neuen Wohnhauses in Baulücken sowie bei der Modernisierung und Instandhaltung von Wohnraum. Es gibt auch Bürgschaften bei Anschlussfinanzierungen, die den oben genannten Kriterien entsprechen.

Auf Antrag können Förderwillige eine Ausfallbürgschaft für nachstellige Kapitalmarktdarlehen erhalten, die ab dem zweiten Rang im Grundbuch eingetragen sind. Die Bagatellgrenze liegt bei 5.000 Euro. Die Bearbeitungsgebühr beträgt zwei Prozent der zu besichernden Summe. Außerdem ist eine Überbrückungsbürgschaft im ersten Rang möglich. Grundvoraussetzung ist, dass für einen bestimmten Zeitraum dem freien Kreditinstitut noch keine dinglichen Sicherheiten geboten werden können.

Die Überbrückungsbürgschaft ist nur im ersten Rang des Grundbuchs denkbar. Die Bearbeitungsgebühr beträgt einmalig 0,5 Prozent der Bürgschaftssumme. Dauert die Bürgschaft länger als zwei Jahre, so fällt danach eine jährliche Bearbeitungsgebühr von 0,5 Prozent, höchstens jedoch 7.500 Euro an.

Hinweis: Die Landesbürgschaft ist als Notfallinstrument für die Finanzierung anzusehen. Ein Anspruch hierauf besteht nicht, auch bestimmte Finanzierungsformen sind von der Bürgschaft ausgeschlossen wie beispielsweise Arbeitgeberdarlehen oder Vor- und Zwischenfinanzierungen.

Diplom-Geograph und Diplom-Betriebswirt. Nach einigen Jahren als Referent einer großen Versicherungsgesellschaft für den Bereich Akademiker folgte eine Tätigkeit als Redakteur für große Finanzdienstleister. Seit 20 Jahren als freier Journalist für Verbraucher unterwegs  – mit dem Ziel, präziseInformationen zur Geldanlage sowie zu Immobilien und Versicherungen zu liefern. Die Texte erscheinen regelmäßig in verschiedenen Printmedien. Viele Informationen beruhen dabei auf praktischen Erfahrungen. Ausführliche Texte von Eike sind beispielsweise in „Geldtipps“ oder „Fakten & Tipps“ der Akademischen Arbeitsgemeinschaft zu lesen.S eit 2008 schreibt Eike für biallo.de. Mehr als 20 Bücher in 20 Jahren stammen – meist als Co-Autor - aus seiner Feder. 

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