Bundesländer-Fördermittel für Wohneigentum

Wohnraumförderung Niedersachsen 2021: Fördermittel für Wohneigentum der NBank im Überblick

Anette Stein
Autorin
Aktualisiert am: 06.05.2021

Auf einen Blick

  • In Niedersachsen bietet die NBank Selbstnutzern für den Bau, Ersterwerb oder Kauf von Wohnraum im Rahmen der Wohnraumförderung Darlehen. Haushalte mit Kindern oder behinderten Personen können einen Kredit erhalten, der in den ersten 15 Jahren zinslos ist. Das gleiche gilt auch, wenn solche Haushalte ihre ältere Immobilie modernisieren, energetisch modernisieren oder altersgerecht modernisieren möchten.  
  • Personen können ein Darlehen nur erhalten, wenn sie die geltenden Einkommensgrenzen des Niedersächsischen Wohnraumförderungsgesetzes (NWoFG) nicht überschreiten.
  • Mit der Landesbürgschaft unterstützt die NBank Selbstnutzer bei der Aufnahme von nachrangigen Immobiliendarlehen beziehungsweise Immobiliendarlehen-Anteilen beispielsweise bei einer Hausbank. Auch für Wohneigentümergemeinschaften (WEG) werden Bürgschaften übernommen.
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Dieses Programm unterstützt Familien beim Neubau, Erwerb selbstgenutzter Wohnungen oder Häuser sowie beim Kauf vorhandenen Wohnraums in Zusammenhang mit Modernisierung oder energetischer Modernisierung. Auch der Ausbau oder Umbau und die Erweiterung von Wohnraum werden gefördert.

Das Wohnraumförderungsprogramm der NBank

In Niedersachsen bietet die NBank Selbstnutzern für den Bau, Ersterwerb oder Kauf von Wohnraum im Rahmen der Wohnraumförderung Darlehen. Haushalte mit Kindern oder behinderten Personen können einen Kredit erhalten, der in den ersten 15 Jahren zinslos ist. Das gleiche gilt auch, wenn solche Haushalte ihre ältere Immobilie modernisieren, energetisch modernisieren oder altersgerecht modernisieren möchten. 

Wer wird gefördert?

Die NBank stellt ein Darlehen, für das der Darlehensnehmer in den ersten 15 Jahren keine Zinsen zahlen muss, zur Verfügung.

Welche Voraussetzungen müssen Förderwillige erfüllen?

Nur Personen, die bestimmte Einkommensgrenzen gemäß dem Niedersächsischen Wohnraumförderungsgesetz (NWoFG) nicht überschreiten, können ein Darlehen erhalten. Außerdem müssen Antragsteller folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Der Kunde muss für 15 Prozent der Gesamtkosten Eigenleistungen (zum Beispiel Bargeld, Guthaben oder Sach- oder Arbeitsleistungen) erbringen. Maximal fünf Prozent der Gesamtkosten darf er als Sach- und Arbeitsleistungen erbringen.
  • Es werden nur Gebäude gefördert, die dem Standard eines KfW-Effizienzhauses 100 entsprechen oder einen höheren Standard einschließlich Passivhaus aufweisen.
  • Die förderfähige Wohnfläche ist bei vier Personen auf 120 Quadratmeter begrenzt und erhöht sich für jedes weitere Haushaltsmitglied um bis zu 15 Quadratmeter. Die angemessene Wohnfläche erhöht sich bei Menschen mit Behinderung oder einer pflegebedürftigen Person im Sinne des Paragrafen 14 SGB XI um weitere 15 Quadratmeter, wenn nachgewiesen ist, dass sie größere Bewegungsflächen nach DIN 18040-2 benötigen.

Welche Förderungen gibt es 2021?

Die Bank stellt ein Darlehen, für das der Darlehensnehmer in den ersten 15 Jahren keine Zinsen zahlen muss, zur Verfügung.

  • Darlehenshöhe bei Neubau, Erstbezug oder Erwerb eines bestehenden Gebäudes: Haushalte mit einem Kind, das noch nicht 15 Jahre alt ist, können 55.000 Euro als Darlehenssumme bekommen. Die gleiche Förderhöhe erhalten auch Haushalte mit mindestens einem Menschen mit Behinderung. Die Beträge erhöhen sich für jedes weitere Kind sowie für jeden weiteren zum Haushalt gehörenden behinderten Menschen um 5.000 Euro. Eine Familie mit zwei Kindern, von denen eins noch nicht 15 Jahre alt ist, kann somit beispielsweise 60.000 Euro bekommen.
  • Modernisierung oder energetische Modernisierung eines bestehenden Gebäudes: Haushalte mit einem Kind, das noch nicht 15 Jahre alt ist, und Haushalte mit mindestens einem Menschen mit Behinderung können für Modernisierungen eine Darlehenssumme von bis zu 85 Prozent der Gesamtkosten erhalten. Die Summe ist jedoch auf maximal 50.000 Euro begrenzt.
  • Zusätzlich ist noch eine Landesbürgschaft für die Gesamtfinanzierung denkbar. Dadurch soll es dem Antragsteller möglich sein, ein zinsgünstiges Nachrangdarlehen zu den Konditionen eines erstrangigen Darlehens aufzunehmen.

Was sind die Konditionen des Darlehens?

Jährlich zahlt der Darlehensnehmer 0,5 Prozent der Darlehenssumme für den Verwaltungsaufwand bis zur Hälfte der Tilgung, danach schlägt dieser mit 0,25 Prozent zu Buche. Nach Ablauf der 15-jährigen Zinsfreiheit zahlt der Kreditnehmer außerdem für das Restdarlehen einen marktüblichen Zinssatz. Die anfängliche Tilgung liegt bei zwei Prozent, Sonderzahlungen sind problemlos möglich. Für die Bearbeitung des Antrags fällt einmalig eine Gebühr von einem Prozent der Darlehenssumme an. Das Darlehen ist ab einer Summe von 20.000 Euro grundsätzlich in das Grundbuch einzutragen, dies ist auch nachrangig möglich. Die Auszahlung der Darlehenssumme erfolgt in Raten.

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Welche Vorgaben gelten außerdem?

Modernisierungen:

Förderdarlehen für Modernisierungen gibt es in folgenden Fällen:

  • nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts des Wohnraums oder des Wohngebäudes
  • dauerhafte Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse
  • nachhaltige Einsparung von Energie oder Wasser
  • Austausch von Bleileitungen in der Trinkwasserinstallation
  • wesentlicher Bauaufwand, bei dem Wohnraum an geänderte Wohnbedürfnisse angepasst wird (zum Beispiel barrierefreies Wohnen).

Der Wohnraum muss nach der Modernisierung den allgemein üblichen Wohnbedürfnissen entsprechen.     

Energetische Modernisierungen:

Darlehen gibt es für energetische Modernisierungen auf Grundlage der Energieeinsparverordnung (EnEV) / (KfW-Effizienzhaus 100). Dazu gehören insbesondere:

  • nachträgliche Wärmedämmung der Gebäudewände, des Daches, der Kellerdecke oder von erdberührten Außenflächen beheizter Räume
  • Fenster- und Außentürenerneuerung
  • Erneuerung von Heizungstechnik auf Basis fossiler Brennstoffe
  • Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energieträger.

Landesbürgschaft für den Wohnungsbau

Mit dieser Bürgschaft steht vielen "Häuslebauern" ein weiteres Förderungsinstrument zur Verfügung. Sie dient der Sicherheitsleistung gegenüber Kreditgebern wie beispielsweise Banken, ist unabhängig von anderen Förderprogrammen und wird separat gewährt.

Welche Förderung gibt es 2021?

Die Förderbank vergibt Baubürgschaften für Darlehen, die sich auf selbst genutzten oder zur Vermietung bestimmten Wohnraum beziehen. Auch für Wohnraum, der modernisiert (insbesondere energetisch oder altersgerecht) werden soll oder für eine Anschlussfinanzierung von verbürgten Darlehen, auch bei Wechsel des Kreditinstituts, stehen Gelder zur Verfügung.

Für bereits bestehende Gebäude gilt hingegen: Die Bürgschaft ist nur beim Erwerb von selbst genutztem Wohnraum denkbar. Wohnflächen, die die in den Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) festgelegte Größe um 20 Prozent übertreffen, fördert die NBank nicht. Außerdem muss der Antragsteller Arbeitsleistungen oder Eigenkapital in angemessener Form erbringen. Weitere spezifische Auflagen für den Bauherrn zur Bürgschaftsvergabe sind möglich.

  • Wichtig: Antragsteller haben keinen rechtlichen Anspruch auf eine Landesbürgschaft, die Entscheidung darüber trifft der Landesbürgschaftsausschuss.

Was sind die Konditionen der Landesbürgschaft?

Das Land vergibt die Landesbürgschaft für Darlehen, wenn sie außerhalb der Beleihungsgrenze für erststellige Darlehen dinglich gesichert sind. Dies erfolgt jedoch nur, wenn die Verzinsung und Tilgung des verbürgten Darlehens und der ihm vorgehenden und gleichrangigen Lasten neben angemessenen Bewirtschaftungskosten auf die Dauer gesichert erscheint.

Eine Bürgschaft ist ab einem Darlehen von 5.000 Euro möglich. Für die Ausfallbürgschaft fällt ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von zwei Prozent der zu verbürgenden Summe an. Der Antrag zur Landesbürgschaft wird direkt bei der NBank eingereicht oder bei beantragten Wohnraumförderprogrammen zusammen mit weiteren Anträgen über die finanzierende Bank.

Landesbürgschaften für Darlehen an Wohneigentümergemeinschaften

Auch für Wohneigentümergemeinschaften – vertreten durch ihren vertraglich beauftragten Hausverwalter – bietet die NBank Bürgschaften zur Sicherung von Darlehen.

Welche Vorhaben werden gefördert?

Die Bank stellt die Bürgschaften für Darlehen für energetische und altersgerechte Modernisierungen zur Verfügung. Zu den energieeffizienten Maßnahmen zählen beispielsweise:

  • die nachträgliche Wärmedämmung der Gebäudewände, des Daches, der Kellerdecke oder von erdberührten Außenflächen beheizter Räume
  • Fenster- und Außentürenerneuerung 
  • Erneuerung von Heizungstechnik auf Basis fossiler Brennstoffe
  • Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien.

Zu den altersgerechten Modernisierungen zählen beispielsweise:

  • barrierereduzierende Maßnahmen
  • Anpassung der Raumgeometrie von Wohn- und Schlafräumen sowie Küche, Bad und Flur
  • Anpassung von Bedienelementen und Sanitärobjekten.

Förderfähig sind, in Ergänzung zur energetischen oder altersgerechten Modernisierung, auch weitere Modernisierungsmaßnahmen wie Verbesserung des Wohnungszuschnitts, Belichtung, Belüftung, des Schallschutzes, der Energieversorgung, der Wasserversorgung, der Entwässerung und der sanitären Einrichtungen, der Beheizung, der Funktionsabläufe in der Wohnung, der Sicherung vor Diebstahl und Gewalt. 

Welche Förderung gibt es 2021?

Die Höhe der Bürgschaft beträgt 80 Prozent des Darlehensbetrages von maximal 25.000 Euro je Wohneinheit, also maximal 20.000 Euro. Möglich ist eine Bürgschaft ab einem Darlehen von 5.000 Euro.

Was sind die Konditionen?

An Kosten fallen ein Bearbeitungsgeld in Höhe von zwei Prozent der zu verbürgenden Summe an und jährlich 0,2 Prozent auf das Restkapital des Bürgschaftsbetrags. Mindestens 25 Prozent der Gesamtkosten für das Vorhaben muss die WEG als Eigenleistungen erbringen, in begründeten Fällen sind auch geringere Eigenleistungen möglich, jedoch nicht weniger als 15 Prozent.

Was sind die Voraussetzungen für die Bürgschaft?

Die NBank stellt einer WEG eine Bürgschaft nur dann zur Verfügung, wenn folgende Bedingungen erfüllt:

  • Die Verzinsung und Tilgung des zu verbürgenden Darlehens muss für die geplante Dauer gesichert sein.
  • Der Zinssatz des zu verbürgenden Darlehens muss sich an den am Markt geltenden Konditionen orientieren.
  • Für das Darlehen muss die WEG angemessene Eigenleistungen erbringen – mindestens 25 Prozent der im Antrag genannten Gesamtkosten. Dabei können auch Zuwendungen Dritter angerechnet werden. In begründeten Fällen können die Eigenleistungen bis auf 15 Prozent reduziert werden.
hat Germanistik und Politik in Hannover studiert und einen betriebswirtschaftlichen Abschluss. Als selbstständige Journalistin und Lektorin arbeitet sie seit rund 20 Jahren für verschiedene Wirtschaftsmedien sowie Verlage. Spezialisiert hat sich Anette auf Verbraucherthemen rund um Finanzen und Versicherungen. Für biallo.de schreibt sie in den Bereichen Baufinanzierungen und Immobilien. Als Co-Autorin hat sie zahlreiche Fachratgeber in diesen Themengebieten veröffentlicht, unter anderem: Immobilien als Geldanlage, erschienen 2020 im Haufe Verlag, Immobilienverkauf: Erfolgreich - gewinnbringend - rechtssicher, erschienen 2019 im Haufe Verlag.

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