

- Basiszins: 2,00%
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Auf einen Blick
Die Aufwendungen für eine medizinische Grundsicherung und Altersvorsorge sind als sogenannte Sonderausgaben steuerlich absetzbar – vorausgesetzt, Sie füllen die Anlage Vorsorgeaufwand korrekt aus. Ehepaare nutzen dafür ein gemeinsames Formular. Die Einträge gliedern sich in drei große Kategorien: Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung sowie sonstige Vorsorgeaufwendungen.
In der Steuererklärung spielt die Altersvorsorge eine zentrale Rolle. Wer gezielt einträgt, kann seine Steuerlast deutlich senken.
Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Zeilen 4-10) können Arbeitnehmer bequem aus der Lohnsteuerbescheinigung ihres Arbeitgebers übernehmen – relevant sind dort die Felder Nr. 22a/b und 23a/b.
Selbstständige Steuerzahler können ihre Beiträge zu einer sogenannten Rürup-Rente in Zeile 8 eintragen und dabei den vollen Förderrahmen ausschöpfen. Bei Arbeitnehmern ist der Spielraum geringer, da ihre Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vom Höchstbetrag abgezogen werden.
Freiwillige zusätzliche Zahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung oder einen Rürup-Vertrag können sich steuerlich lohnen – insbesondere für Gutverdienende oder Selbstständige ohne Anspruch auf gesetzliche Rente.
Seit dem Steuerjahr 2023 erkennt das Finanzamt Altersvorsorgebeiträge in voller Höhe an. Für 2025 beträgt der Höchstbetrag:
Diese Werte gelten für Basisrentenverträge (Rürup) und die gesetzliche Rentenversicherung zusammen.
Die Kosten für die medizinische Grundversorgung können in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Doch es kommt auf die Art der Versicherung und die genaue Eintragung an.
Beiträge zur sogenannten Basisabsicherung für den Krankheits- und Pflegefall sind in voller Höhe absetzbar – ohne betragsmäßige Begrenzung. Dazu zählen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung, aber auch zur privaten Basisversicherung (ohne Wahl- oder Komfortleistungen).
Seit 2020 braucht man die Rubrik eigentlich gar nicht mehr ausfüllen – die Daten werden vom Arbeitgeber, der Renten- und Krankenkasse automatisch ans Finanzamt übermittelt. Nur wenn die elektronisch geschickten Daten falsch oder unvollständig waren, können Arbeitnehmer in dem Formular die richtigen Werte eintragen und zu ihrem Vorteil steuerlich abrechnen.
Arbeitgeber, Krankenkassen und Rententräger übermitteln die Daten zur Kranken- und Pflegeversicherung automatisch ans Finanzamt. Steuerpflichtige sollten die Einträge trotzdem prüfen. Bei fehlerhaften oder unvollständigen Daten können sie diese in der Steuererklärung manuell berichtigen.
Das Steuerrecht erlaubt grundsätzlich den Abzug von Vorauszahlungen für künftige Jahre. Eine ausdrückliche Begrenzung auf das Dreifache des Jahresbeitrags wie früher findet sich in aktuellen amtlichen Quellen jedoch nicht mehr. Im Zweifel sollte steuerlicher Rat eingeholt werden.
Zahlen Eltern Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung studierender Kinder, für die kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht, können sie diese in Zeile 40 bis 44 der Anlage Vorsorgeaufwand geltend machen – das bringt häufig eine spürbare Steuerentlastung.
Viele Steuerzahler sichern sich mit einer privaten Zusatz-Pflegeversicherung gegen hohe Pflegekosten ab. Doch steuerlich sind diese Beiträge aktuell nicht vollständig als Basisvorsorge absetzbar. Das Verfahren X R 10/20 ist derzeit beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Betroffene sollten ihren Steuerbescheid offenhalten und sich auf das Musterverfahren berufen.
Wer Geld von der Krankenkasse zurückbekommt oder eigene Kosten übernimmt, sollte genau hinschauen: Nicht jeder Bonus ist steuerlich von Vorteil.
Erstattet die Krankenkasse dem Versicherten freiwillig gezahlte Krankheitskosten (zum Beispiel im Rahmen eines Bonusprogramms), dann sind diese nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung abziehbar. Das hat der BFH in mehreren Urteilen bestätigt (u. a. Urteil vom 29.11.2017, Az. X R 3/16).
Auch ein vereinbarter Selbstbehalt zur Reduktion des Versicherungsbeitrags kann nicht steuerlich geltend gemacht werden (BFH, Urteil vom 1.6.2016, Az. X R 43/14).
Anders sieht es bei gesundheitsfördernden Programmen aus: Erstattet eine Krankenkasse nachweislich Kosten für Maßnahmen wie Impfungen, Rückenkurse oder Vorsorgeuntersuchungen, bleibt der Sonderausgabenabzug erhalten – sofern der Versicherte diese Kosten selbst getragen hat (BFH-Urteil, Az. X R 17/15).
Zahlt die Kasse dagegen pauschale Geld- oder Sachprämien, kürzt das Finanzamt weiterhin den abziehbaren Sonderausgabenbetrag. Diese Praxis wurde durch das BFH-Urteil vom 6.5.2020, Az. X R 16/18 erneut bestätigt.
Neben der Basisabsicherung gibt es zahlreiche Versicherungen, die in der Steuererklärung angegeben werden können – zumindest, wenn der Höchstbetrag nicht schon ausgeschöpft ist.
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung tragen Arbeitnehmer in Zeile 45 ein – der Wert findet sich in Zeile 27 der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers.
Privat abgeschlossene Haftpflicht‑ und Unfallversicherungen können in Zeile 48 eingetragen werden – zum Beispiel:
Diese Policen bringen allerdings nur einen Steuervorteil, wenn der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen (1.900 Euro für Arbeitnehmer, 2.800 Euro bei Selbstzahlern) nicht bereits durch Kranken- und Pflegeversicherungen ausgeschöpft ist.
Beiträge zu einer Berufshaftpflicht- oder Verkehrsrechtsschutzversicherung können Arbeitnehmer oft als Werbungskosten in Anlage N (Zeilen 47/48) absetzen. Das gilt auch für Beiträge zur Lebens- und Rentenversicherung, die in die Zeilen 49/50 der Anlage Vorsorgeaufwand gehören.
Wer riestert, sollte die Anlage AV keinesfalls vergessen. Hier entscheidet sich, ob der Sonderausgabenabzug oder die Zulage vorteilhafter ist.
Für Riester-Verträge ist die Anlage AV entscheidend: Nur wer diese ausfüllt, profitiert vom möglichen Sonderausgabenabzug – zusätzlich zur staatlichen Zulage.
Obwohl die geleisteten Riester-Sparbeiträge elektronisch vom Anbieter an den Fiskus übermittelt werden, prüft der Fiskus nur bei Abgabe einer Anlage AV über den Steuerbescheid, ob anstelle der gewährten Riester-Zulagen ein Sonderausgabenabzug günstiger für den Riester-Sparer ist.
Der Sonderausgabenabzug umfasst maximal 2.100 Euro pro Person, inklusive Zulage. Die Riester-Zulagen (zum Beispiel 175 Euro Grundzulage) werden auf diesen Betrag angerechnet. Nicht berücksichtigt werden dabei allerdings Zinsen auf das Riester-Guthaben.
Das Finanzamt prüft automatisch, ob die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug größer ist als die Riester-Zulage. Ist das der Fall, wird der Differenzbetrag im Steuerbescheid zusätzlich gutgeschrieben.