Altersvorsorge & medizinische Grundsicherung absetzen

Anlage Vorsorgeaufwand: Was Sie absetzen können und wie Sie Steuern sparen

Redaktion
Redakteur
Michael Schreiber
Autor
Aktualisiert am: 15.07.2025

Auf einen Blick

  • Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung lassen sich in der Steuererklärung umfassend absetzen – teils sogar ohne Höchstgrenze.
  • Wer die Anlage Vorsorgeaufwand richtig ausfüllt, kann sich mehrere hundert Euro zurückholen – inklusive Extra-Tipps zu Riester, Boni und Zusatzversicherungen.
  • Der Artikel erklärt klar und aktuell, wie Sie alle Steuerchancen optimal nutzen und welche Fallstricke Sie vermeiden sollten.
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Das erwartet Sie in diesem Artikel

Die Aufwendungen für eine medizinische Grundsicherung und Altersvorsorge sind als sogenannte Sonderausgaben steuerlich absetzbar – vorausgesetzt, Sie füllen die Anlage Vorsorgeaufwand korrekt aus. Ehepaare nutzen dafür ein gemeinsames Formular. Die Einträge gliedern sich in drei große Kategorien: Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung sowie sonstige Vorsorgeaufwendungen.

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Anlage Vorsorgeaufwand: Beiträge zur Altersvorsorge richtig eintragen

In der Steuererklärung spielt die Altersvorsorge eine zentrale Rolle. Wer gezielt einträgt, kann seine Steuerlast deutlich senken.

Gesetzliche Rentenversicherung

Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Zeilen 4-10) können Arbeitnehmer bequem aus der Lohnsteuerbescheinigung ihres Arbeitgebers übernehmen – relevant sind dort die Felder Nr. 22a/b und 23a/b.

Rürup-Rente: Höchstbeträge und Abzugsmöglichkeiten

Selbstständige Steuerzahler können ihre Beiträge zu einer sogenannten Rürup-Rente in Zeile 8 eintragen und dabei den vollen Förderrahmen ausschöpfen. Bei Arbeitnehmern ist der Spielraum geringer, da ihre Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vom Höchstbetrag abgezogen werden.

Sonderfall: freiwillige Zusatzbeiträge

Freiwillige zusätzliche Zahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung oder einen Rürup-Vertrag können sich steuerlich lohnen – insbesondere für Gutverdienende oder Selbstständige ohne Anspruch auf gesetzliche Rente.

Aktuelle Absetzbarkeit 2025 (100 Prozent)

Seit dem Steuerjahr 2023 erkennt das Finanzamt Altersvorsorgebeiträge in voller Höhe an. Für 2025 beträgt der Höchstbetrag:

  • 29.344 Euro für Alleinstehende
  • 58.688 Euro für Verheiratete (gemeinsame Veranlagung)

Diese Werte gelten für Basisrentenverträge (Rürup) und die gesetzliche Rentenversicherung zusammen.

Kranken- und Pflegeversicherung: So viel ist absetzbar

Die Kosten für die medizinische Grundversorgung können in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Doch es kommt auf die Art der Versicherung und die genaue Eintragung an.

Basisabsicherung: Was anerkannt wird

Beiträge zur sogenannten Basisabsicherung für den Krankheits- und Pflegefall sind in voller Höhe absetzbar – ohne betragsmäßige Begrenzung. Dazu zählen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung, aber auch zur privaten Basisversicherung (ohne Wahl- oder Komfortleistungen).

Was tun bei fehlerhaften Datenmeldungen?

Arbeitgeber, Krankenkassen und Rententräger übermitteln die Daten zur Kranken- und Pflegeversicherung automatisch ans Finanzamt. Steuerpflichtige sollten die Einträge trotzdem prüfen. Bei fehlerhaften oder unvollständigen Daten können sie diese in der Steuererklärung manuell berichtigen.

Unterschiede: Pflichtversichert, Rentner, Selbstzahler

  • Pflichtversicherte Arbeitnehmer: Eintrag der Beiträge in Zeile 11 (Wert aus Nr. 25 der Lohnsteuerbescheinigung).
  • Rentner und freiwillig gesetzlich Versicherte: Eintrag der Pflichtbeiträge in Zeile 16 (Krankenversicherung) und Zeile 18 (Pflegeversicherung). Die entsprechenden Beträge stehen in der Jahresbescheinigung des Rentenversicherungsträgers.
  • Beiträge für gesetzliche Wahlleistungen (z. B. Einzelzimmer): Zeile 22.
  • Privatversicherte Selbstständige und Beamte: Beiträge zur Basisversicherung gehören in die Zeilen 23 und 24, Rückerstattungen in Zeile 25/26, Wahl- und Zusatztarife in Zeile 27.

Vorauszahlungen – steuerlich zulässig?

Das Steuerrecht erlaubt grundsätzlich den Abzug von Vorauszahlungen für künftige Jahre. Eine ausdrückliche Begrenzung auf das Dreifache des Jahresbeitrags wie früher findet sich in aktuellen amtlichen Quellen jedoch nicht mehr. Im Zweifel sollte steuerlicher Rat eingeholt werden.

Vorsorge für Kinder

Zahlen Eltern Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung studierender Kinder, für die kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht, können sie diese in Zeile 40 bis 44 der Anlage Vorsorgeaufwand geltend machen – das bringt häufig eine spürbare Steuerentlastung.

Zusatz-Pflegeversicherung: Aktueller Rechtsstand

Viele Steuerzahler sichern sich mit einer privaten Zusatz-Pflegeversicherung gegen hohe Pflegekosten ab. Doch steuerlich sind diese Beiträge aktuell nicht vollständig als Basisvorsorge absetzbar. Das Verfahren X R 10/20 ist derzeit beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Betroffene sollten ihren Steuerbescheid offenhalten und sich auf das Musterverfahren berufen.

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Krankenkassen-Bonus, Prämien & Selbstbehalte – was gilt steuerlich?

Wer Geld von der Krankenkasse zurückbekommt oder eigene Kosten übernimmt, sollte genau hinschauen: Nicht jeder Bonus ist steuerlich von Vorteil.

Wann Boni die Sonderausgaben mindern

Erstattet die Krankenkasse dem Versicherten freiwillig gezahlte Krankheitskosten (zum Beispiel im Rahmen eines Bonusprogramms), dann sind diese nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung abziehbar. Das hat der BFH in mehreren Urteilen bestätigt (u. a. Urteil vom 29.11.2017, Az. X R 3/16).

Auch ein vereinbarter Selbstbehalt zur Reduktion des Versicherungsbeitrags kann nicht steuerlich geltend gemacht werden (BFH, Urteil vom 1.6.2016, Az. X R 43/14).

Gesundheitsboni für Vorsorge und Sport

Anders sieht es bei gesundheitsfördernden Programmen aus: Erstattet eine Krankenkasse nachweislich Kosten für Maßnahmen wie Impfungen, Rückenkurse oder Vorsorgeuntersuchungen, bleibt der Sonderausgabenabzug erhalten – sofern der Versicherte diese Kosten selbst getragen hat (BFH-Urteil, Az. X R 17/15).

Pauschale Boni: Abzug wird gekürzt

Zahlt die Kasse dagegen pauschale Geld- oder Sachprämien, kürzt das Finanzamt weiterhin den abziehbaren Sonderausgabenbetrag. Diese Praxis wurde durch das BFH-Urteil vom 6.5.2020, Az. X R 16/18 erneut bestätigt.

Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen: Welche Versicherungen sich lohnen

Neben der Basisabsicherung gibt es zahlreiche Versicherungen, die in der Steuererklärung angegeben werden können – zumindest, wenn der Höchstbetrag nicht schon ausgeschöpft ist.

Arbeitslosenversicherung

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung tragen Arbeitnehmer in Zeile 45 ein – der Wert findet sich in Zeile 27 der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers.

Haftpflicht, Unfall & Co.: Was gehört in die Steuererklärung?

Privat abgeschlossene Haftpflicht‑ und Unfallversicherungen können in Zeile 48 eingetragen werden – zum Beispiel:

Diese Policen bringen allerdings nur einen Steuervorteil, wenn der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen (1.900 Euro für Arbeitnehmer, 2.800 Euro bei Selbstzahlern) nicht bereits durch Kranken- und Pflegeversicherungen ausgeschöpft ist.

Werbungskosten statt Sonderausgaben

Beiträge zu einer Berufshaftpflicht- oder Verkehrsrechtsschutzversicherung können Arbeitnehmer oft als Werbungskosten in Anlage N (Zeilen 47/48) absetzen. Das gilt auch für Beiträge zur Lebens- und Rentenversicherung, die in die Zeilen 49/50 der Anlage Vorsorgeaufwand gehören.

Riester-Sparer aufgepasst: Steuervorteil mit der Anlage AV

Wer riestert, sollte die Anlage AV keinesfalls vergessen. Hier entscheidet sich, ob der Sonderausgabenabzug oder die Zulage vorteilhafter ist.

Wann sich der Sonderausgabenabzug lohnt

Für Riester-Verträge ist die Anlage AV entscheidend: Nur wer diese ausfüllt, profitiert vom möglichen Sonderausgabenabzug – zusätzlich zur staatlichen Zulage.

Höchstbetrag 2025: 2.100 Euro pro Person

Der Sonderausgabenabzug umfasst maximal 2.100 Euro pro Person, inklusive Zulage. Die Riester-Zulagen (zum Beispiel 175 Euro Grundzulage) werden auf diesen Betrag angerechnet. Nicht berücksichtigt werden dabei allerdings Zinsen auf das Riester-Guthaben.

Zulage vs. Steuervorteil: Wer gewinnt?

Das Finanzamt prüft automatisch, ob die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug größer ist als die Riester-Zulage. Ist das der Fall, wird der Differenzbetrag im Steuerbescheid zusätzlich gutgeschrieben.

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