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Früher in Rente – ohne Abschläge

Altersrente für besonders langjährig Versicherte: Vorzeitig in Rente gehen

Rolf Winkel
Autor
Aktualisiert am: 29.12.2022

Auf einen Blick

  • Abschlagsfrei mit etwa 64 Jahren in Rente –  dieses Sonderangebot bietet die Deutsche Rentenversicherung besonders treuen Kunden.
  • Wer auf 45-jährige Mindestversicherungszeit kommt, kann die "Altersrente für besonders langjährig Versicherte" in Anspruch nehmen. Das heißt: Vor der Regelaltersgrenze in Rente – und zwar ohne Abschläge.
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Das erwartet Sie in diesem Artikel

  1. Rente für besonders langjährig Versicherte: Bei 45 Beitragsjahren ohne Abschläge
  2. Vorzeitig in Rente: Kinderberücksichtigungszeiten bringen Anspruch
  3. Vorgezogene Altersrente: Berücksichtigung von Arbeitslosengeld
  4. Minijob als Eintrittskarte zur Frührente
  5. Mindestversicherungszeit: Freiwillige Beiträge zählen meist mit
  6. Versicherungslücken schließen mit freiwilligen Beiträgen
  7. Ehrenamtliche Pflege bringt Versicherungszeit
  8. Wenn die Altersteilzeit zu früh endet

Von der abschlagsfreien Rente, die es derzeit mit etwa 64 Jahren gibt, profitieren vor allem gesunde arbeitsfähige Facharbeiter, die eine lange Erwerbszeit mit wenigen oder gar keinen Unterbrechungen hinter sich haben, sowie erstaunlich viele Frauen (aufgrund der günstigen Regelungen für Kinderberücksichtigungszeiten, die bei dieser Rente gelten).

 

Rente für besonders langjährig Versicherte: Bei 45 Beitragsjahren ohne Abschläge

Wer die vorzeitige Rente mit der "Altersrente für besonders langjährige Versicherte" erhält, erspart sich oft Kürzungen von 100 Euro oder mehr im Monat, wie sie bei der "Rente für langjährig Versicherte" anfielen.

Deshalb ist dieses Altersruhegeld so beliebt. Knapp zwei Millionen Senioren beantragten seit Mitte 2014 die damals "aufgebesserte" Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Doch nicht alle Anträge wurden bewilligt. Zunächst ein Überblick über die wichtigsten Regeln bei dieser Frührente.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte im Überblick

Wer auf eine 45-jährige Mindestversicherungszeit kommt, kann die "Altersrente für besonders langjährig Versicherte" in Anspruch nehmen. Das heißt vor allem: Man kann vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen – und zwar ohne Abschläge. Hier eine Übersicht zu den wichtigsten Merkmalen:

Frühestmögliches Eintrittsalter: 64 Jahre und 2 Monate für den Jahrgang 1959, für jüngere Jahrgänge bis auf 65 Jahre ansteigend
Mindestversicherungszeit: 45 Jahre
Weitere besondere Voraussetzungen: keine
Rentenabschläge: keine
Vorzeitiger Bezug: nicht möglich
Hinzuverdienst: möglich, bis zum regulären Rentenalter erfolgt eine Anrechnung
Bezug als Teilrente: möglich

Quelle: Biallo.de; nach eigener Recherche; Stand: Dezember 2022.

Tabelle: Abschlagsfreier Eintritt in die Rente nach 45 Beitragsjahren

Für diejenigen, die 1964 oder später geboren wurden, ist dies ab 65 Jahren möglich (statt "regulär" mit 67). Für Ältere noch ein wenig früher, für den Jahrgang 1959 beispielsweise mit 64 Jahren und zwei Monaten. Stattdessen kann man schon ab 63 die Altersrente für langjährig Versicherte (ohne den Zusatz "besonders") erhalten. Wer das tut, muss jedoch mit Rentenabschlägen rechnen, die sich im Laufe des Rentenbezugs auf einige zehntausend Euro belaufen. Die folgende Tabelle gibt Ihnen eine Übersicht dazu:

Versicherte des Geburtsjahres Anhebung auf ... Jahre und... Monate
1954 63 4
1955 63 6
1956 63 8
1957 63 10
1958 64 0
1959 64 2
1960 64 4
1961 64 6
1962 64 8
1963 64 10
ab 1964 65 0

Quelle: Biallo.de; nach eigener Recherche; Stand: Dezember 2022.

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Vorzeitig in Rente: Kinderberücksichtigungszeiten bringen Anspruch

Gemeinhin galt die Rente mit derzeit etwa 64, die ursprünglich noch eine Rente ab 63 Jahren war, als reines "Männerthema". Frauen, die momentan oder in naher Zukunft in Rente gehen, haben überwiegend wegen der Kindererziehung mehr oder weniger lange Jobpausen eingelegt. Daher kommen sie meist nicht auf 45 Jahre mit versicherungspflichtiger Beschäftigung. Doch dabei werden die sogenannten Kinderberücksichtigungszeiten vergessen.

Auch diese zählen mit, wenn es um den Anspruch auf die neue Altersrente geht. Dies gilt natürlich auch für die zwei beziehungsweise drei Jahre Kindererziehungszeit pro Kind, die bei der gesetzlichen Rente als beitragspflichtige Versicherungsjahre anerkannt werden. Doch diese fallen mit der Kinderberücksichtigungszeit zusammen und bringen damit für die 45 erforderlichen Versicherungsjahre keine Extra-Jahre.

Die Regelung zu den Kinderberücksichtigungszeiten wurde zwar erst 1992 eingeführt, gilt jedoch auch für die Vergangenheit – etwa wenn die Kinder in den 70er-Jahren geboren wurden. Wichtig: Berücksichtigungszeiten auf dem Rentenkonto eintragen lassen.

Die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sollten im Standardfall nach Ablauf der Berücksichtigungszeit – also zehn Jahre nach der Geburt – beantragt werden. Dafür gibt es das Formular V820, das man auch im Internet herunterladen kann (www.deutsche-rentenversicherung.de). Ohne Antragstellung werden diese Zeiten von der Deutschen Rentenversicherung nicht berücksichtigt – auch dann nicht, wenn aus dem Rentenkonto klar hervorgeht, dass ein Versicherter Kinder hat.

Doch keine Panik: Wer bislang versäumt hat, dieses Zeiten eintragen zu lassen, hat nichts verpasst. Die Zeiten können auch noch kurz vor dem Rentenantrag nachgetragen werden.

 

Vorgezogene Altersrente: Berücksichtigung von Arbeitslosengeld

Zeiten des Bezugs der Versicherungsleistung Arbeitslosengeld I (ALG 1) werden berücksichtigt, wenn geprüft wird, ob Sie die 45-jährige Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllen. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe von Arbeitslosengeld II (AG 2 / Hartz IV) und Bürgergeld zählen jedoch nicht mit.

Teilweise kann die Rentenversicherung dem Rentenkonto der Betroffenen nicht entnehmen, ob Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosenhilfe bezogen wurde. Falls Ihnen keine Bescheide der Arbeitsämter beziehungsweise der Arbeitsagenturen mehr vorliegen, können Sie den Bezug von ALG I gegebenenfalls durch eine eidesstattliche Erklärung glaubhaft machen.

Ausnahme: Letzte zwei Jahre vor der abschlagsfreien Rente

Um eine Frühverrentungswelle zu verhindern, hat der Gesetzgeber allerdings beschlossen, dass Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn für die Erfüllung der 45-jährigen Wartezeit nicht zählen.

Ein Beispiel hierzu: Ein Arbeitnehmer (Jahrgang 1958) wurde im Oktober 2022 entlassen. Zu diesem Zeitpunkt kam er auf 44 Jahre mit versicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten. Seitdem bezieht er die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld I. Hierauf hat er – wie die meisten älteren Arbeitnehmer – zwei Jahre lang Anspruch. Wenn er darauf spekuliert, dann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu erhalten, hat er sich verrechnet. Denn wenn die Rentenversicherung dann prüft, ob er die Anspruchsvoraussetzungen hierfür erfüllt, wird seine Zeit des Arbeitslosengeldbezugs nicht berücksichtigt, weil sie in die letzten beiden Jahre vor der Rente fällt. Stattdessen muss er – mit beträchtlichen Abschlägen – die Altersrente für langjährig Versicherte (ohne den Zusatz „besonders“) beantragen.

Bei Insolvenz: Ausnahme von der Ausnahme

Von der "Ausschluss-Regelung" für späte Jahre des Arbeitslosengeldbezugs gibt es allerdings Ausnahmen – und zwar dann, wenn die Arbeitslosigkeit durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht ist. In diesem Fall werden auch die "späten" Arbeitslosengeldzeiten mitgezählt. Dies regelt Paragraf 51 Absatz 3a SGB VI.

Problematisch war dabei insbesondere der Fall eines Klägers, dem Ende Januar 2014 gekündigt wurde, um so eine Insolvenz des Betriebs zu vermeiden (B 5 R 8/16 R). Die Insolvenz, die eigentlich durch die Verkleinerung der Belegschaft verhindert werden sollte, trat dann aber schließlich zwei Monate nach seiner Entlassung doch noch ein. Als der Betroffene dann Ende 2014 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beantragte, wurde diese abgelehnt, weil ihm einige Monate an den hierfür geforderten 540 Beitragsmonaten (45 Jahre) fehlten – nämlich die letzten Monate des Arbeitslosengeldbezugs.

Trick um früher in Rente zu gehen: Minijob kann Rentenanspruch sichern

Für ältere Arbeitnehmer, die in den beiden Jahren vor der geplanten Rente ab 64 (oder je nach Geburtsjahrgang auch später) die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld beziehen, gibt es aber eine Hintertür, um in der Zeit der Arbeitslosigkeit weitere anerkannte Versicherungsmonate anzusammeln. Sie können einen Minijob aufnehmen.

 

Minijob als Eintrittskarte zur Frührente

Seit Anfang 2013 sind Minijobs prinzipiell rentenversicherungspflichtig – jedenfalls solange die Versicherungspflicht nicht abgewählt ist. Die Entscheidung für die Beibehaltung der Versicherungspflicht kostet die Jobber dabei nicht viel. Bei einem vollen 520-Euro-Job sind es beim derzeitigen Beitragssatz von 18,6 Prozent (3,6 Prozent von 520 Euro =) 18,72 Euro im Monat. 15 Prozent Pauschalbeitrag zahlt der Arbeitgeber ohnehin, so dass insgesamt (15 plus 3,6 =) 18,6 Prozent zusammen kommen.

Bei einem "kleinen" Minijob muss entsprechend weniger gezahlt werden. Für die relativ geringe Einzahlung gewinnt man viel. Zwar bringt ein Jahr mit Minijob, was die Rentenhöhe betrifft, relativ wenig. Es schafft aber ganz normale Rentenansprüche. Vor allem wird durch die Beitragszahlung im Minijob die Wartezeit auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt (und natürlich auch die Wartezeit beziehungsweise Mindestversicherungszeit bei der Regelaltersrente und den anderen vorzeitigen Altersruhegeldern).

Versicherungspflichtiger Minijob neben dem Studium

Dies kann unter anderem für Studenten wichtig sein, deren Studienzeit inzwischen nur noch als Anrechnungszeit zählt (maximal bis zum 25. Geburtstag). Solche Zeiten zählen nicht mit, wenn geprüft wird, ob Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte besteht. Durch die Aufnahme eines versicherungspflichtigen Minijobs während des Studiums kann diese Lücke geschlossen werden.

Das Gleiche gilt für Mütter, die nach dem 10. Geburtstag ihres Kindes mit einem Minijob wieder ins Erwerbsleben einsteigen. Soweit sie es bei der Versicherungspflicht des Minijobs belassen (diese also nicht abwählen), zählt die Minijob-Zeit voll mit für die 45-jährige Wartezeit.

Versicherungspflichtiger Minijob neben dem Bezug von Arbeitslosengeld

Dies kann auch für diejenigen sehr wichtig sein, die kurz vor dem Rentenalter ihren Arbeitsplatz verlieren und auf Arbeitslosengeld I angewiesen sind. Die Zeit des Bezugs von ALG I zählt in diesem Fall (weil es sich um eine Bezugszeit in den letzten beiden Jahren vor der Rente handelt) im Regelfall nicht mit, wenn geprüft wird, ob die Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt wird. Wer neben dem ALG I-Bezug einen versicherungspflichtigen Minijob ausübt, kann dadurch gegebenenfalls die 45-jährige Wartezeit erfüllen.

Der Minijob steht auch dem Anspruch auf Arbeitslosengeld I nicht entgegen. Allerdings werden Einkünfte, die nach dem Abzug von Werbungskosten und des vom Betreffenden selbst zu tragenden Teils des Rentenversicherungsbeitrags voll vom ALG I abgezogen – soweit sie über den Freibetrag von monatlich 165 Euro hinausgehen.

Wichtig ist allerdings: Die Aufnahme einer solchen Beschäftigung muss der Arbeitsagentur umgehend gemeldet werden. Sofern die Bemühungen um eine vollwertige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung "dadurch nicht eingeschränkt werden und die wöchentliche Arbeitszeit unter 15 Stunden liegt", wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld I nicht berührt, schreibt die Bundesagentur für Arbeit.

Wichtig zu wissen ist zudem: Nach den derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen spricht nichts dagegen, einen solchen Minijob beim vorherigen Arbeitgeber auszuüben.

 

Mindestversicherungszeit: Freiwillige Beiträge zählen meist mit

Zeiten mit freiwilliger Beitragszahlung zählen ebenfalls meist mit, wenn die Rentenversicherung die Feststellung trifft, ob die 45-jährige Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt ist. Dies gilt auch für freiwillige Beiträge, die in den letzten beiden Jahren vor dem Rentenantrag gezahlt werden. Grundsätzliche Voraussetzung ist dabei allerdings, dass die Betroffenen 18 Jahre lang Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben – was bei Arbeitnehmern in aller Regel der Fall sein dürfte.

Selten wirksame Ausnahmeregel beachten

In eher seltenen Konstellationen zählt die Zeit der freiwilligen Beitragszahlung in den letzten beiden Jahren vor Rentenbezug nicht für die 45-jährige Wartezeit mit.

Wichtigstes Beispiel: Jemand wird im Alter von 58 oder 59 Jahren arbeitslos und bezieht zwei Jahre Arbeitslosengeld I. Diese beiden Jahre zählen mit bei der 45-jährigen Wartezeit. Anschließend bleibt der Betroffene aber weiter bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet. Gleichzeitig zahlt er freiwillige Beiträge in die Rentenkasse. Dirk Manthey von der Deutschen Rentenversicherung Bund erklärt, welches Problem sich dabei ergibt: "Durch die Arbeitslosmeldung zählt die Zeit der Arbeitslosigkeit dann als Anrechnungszeit – was nach § 51 Abs. 3a Nr. 4 SGB VI in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn die Anerkennung der Zeit der freiwilligen Versicherung für die Wartezeit bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte verhindert."

 

Versicherungslücken schließen mit freiwilligen Beiträgen

Freiwillige Beiträge können zum einen in der Zeit unmittelbar vor dem Rentenantrag helfen, die 45-jährige Mindestversicherungszeit zu erfüllen. Genauso wichtig ist aber: Mit ihnen kann man Versicherungslücken schließen, die vor allem zum Problem werden können, wenn es um die Altersrente für besonders langjährig Versicherte geht.

Allerdings unterliegt die Zahlung freiwilliger Beiträge gewissen Restriktionen: Diese können – von gewissen Ausnahmen abgesehen – jeweils nur bis Ende März des Folgejahres entrichtet werden (zumindest muss bis dann die Antragstellung erfolgen). Demnach können beispielsweise Beiträge für 2022 ab April 2023 nicht mehr gezahlt werden – es sei denn, es liegt ein "Härtefall" vor – was nur in seltenen Ausnahmefällen der Fall ist.

Günstigere Regelungen bis zum 45. Geburtstag

Versicherte unter 45 Jahren können nachträglich noch Versicherungslücken aus Schul- und Studienzeiten mit freiwilligen Beiträgen füllen. Dabei geht es zum einen um Zeiten des Schulbesuchs zwischen 16 und 17 Jahren. Diese Zeit zählt nicht für die Rentenversicherung – außer man zahlt für diesen Zeitraum freiwillige Beiträge (oder ist "nebenher" pflichtversichert).

Auch wer ab 17 Jahren mehr als acht Jahre eine Schule oder Hochschule besucht hat, kann bis zum 45. Geburtstag freiwillige Beiträge für Zeiten nachzahlen, die über die acht Jahre hinausgehen. Maßgeblich – auch für frühere Zeiten – sind die aktuellen Mindest- und Höchstbeiträge für freiwillige Einzahlungen. Sie liegen 2023 zwischen 96,72 Euro (Mindestbeitrag) und 1.357,80 Euro (Höchstbeitrag) im Monat.

Das Formular "Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Ausbildungszeiten" hat die Nummer V0080. Man findet es im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de.

 

Ehrenamtliche Pflege bringt Versicherungszeit

Wenn Sie jemanden betreuen, der mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist, können Sie nicht nur Ihre Rente aufbessern. Die Zeit der Pflege zählt zudem auch als normale versicherungspflichtige Zeit. Die Folge: Sie kann auch bei der 45-jährigen Mindestversicherungszeit mitberücksichtigt werden.

Lesen Sie auch: Rentenplus für pflegende Angehörige.

 

Wenn die Altersteilzeit zu früh endet

Die Altersgrenze ist auch für Arbeitnehmer ein Problem, die sich in einer Altersteilzeit (ATZ) befinden, die zu früh endet. Häufig haben die Betroffenen nach dem Ende der ATZ Anspruch auf die Altersrente für langjährig Versicherte (mit hohen Rentenabschlägen), nicht jedoch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (ohne Abschläge). Was tun?

Nach dem Ende der ATZ können Arbeitnehmer zur Überbrückung bis zum Rentenbeginn Arbeitslosengeld (ALG) beantragen. Es steht Älteren in der Regel maximal zwei Jahre lang zu. Allerdings: Bislang verhängten die Arbeitsagenturen in solchen Fällen meist eine dreimonatige Sperrzeit, weil die Betroffenen durch den Abschluss eines (befristeten) ATZ-Vertrags ihre Arbeitslosigkeit selbst verursacht hätten. Doch damit ist seit einem Urteil des Bundessozialgericht (BSG) vom 12. September 2017 Schluss (Az.: B 11 AL 25/16 R). Das BSG befand: Es kommt nur darauf an, dass beim Abschluss des ATZ-Vertrags vor etlichen Jahren die Absicht bestand, nach Abschluss der ATZ in Rente zu gehen. Wenn ein Arbeitnehmer sich später anders entscheidet und nach dem Ende der ATZ nicht in Rente geht, sei das legitim. Dass er nun zunächst ALG statt Rente beantragt, könne ihm nicht vorgeworfen werden.

In manchen Fällen müssen Ex-Altersteilzeitler, die ALG beantragen, jedoch weiterhin mit einer Sperrzeit rechnen. Dies gilt immer dann, wenn sie von vornherein nach dem Ende einer (zu kurzen) ATZ eine Zeit des ALG-Bezugs eingeplant hatten.

Wichtig noch: Der Bezug von ALG nach dem Ende der ATZ ist zwar möglich – die Zeit des Leistungsbezugs in den letzten beiden Jahren vor dem (möglichen) Renteneintritt trägt jedoch auch in diesem Fall nicht zur Erfüllung der 45-jährigen Mindestversicherungszeit bei. Doch hier kann der "Minijob-Trick" helfen.

Ist unser Spezialist für alles, was mit Sozialversicherungen und Sozialleistungen zu tun hat. Er ist gelernter Sozialwissenschaftler und schreibt seit 40 Jahren Sozialratgeber, unter anderem den„Kleinen Rentengeber“. Bis Anfang 2020 hat er die Monatszeitschrift „Soziale Sicherheit“ betreut. Für biallo.de arbeitet er seit 2005.

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