
Deutschland- Basiszins: 1,00%
- Aktionszins: 2,90% - gilt für die ersten 6 Monate

Deutschland- Basiszins: 0,75%
- Aktionszins: 2,75% - gilt für die ersten 6 Monate

Niederlande- Basiszins: 1,75%
- Aktionszins: 2,75% - gilt für die ersten 4 Monate
Auf einen Blick
Ehrenamtliches Engagement wird steuerlich gefördert. Die Ehrenamtspauschale ermöglicht es, Aufwandsentschädigungen bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei zu erhalten. Was 2026 gilt, wer profitiert und worauf Sie achten müssen, zeigt dieser Ratgeber.
Ein Ehrenamt ist sinnvoll – bringt aber auch rechtliche Fragen mit sich. Ein weiterer Ratgeber auf biallo.de erklärt, worauf Ehrenamtliche bei Versicherung, Haftung und Steuern achten sollten.
Die Ehrenamtspauschale ist gesetzlich geregelt und an klare Bedingungen geknüpft.
Die Ehrenamtspauschale – auch Ehrenamtsfreibetrag genannt – ist ein Steuerfreibetrag, den Sie für Ihr Engagement in Anspruch nehmen können. Der Freibetrag liegt bei 960 Euro im Jahr. So viel dürfen Sie als Aufwandsentschädigung für Ihr Ehrenamt im Jahr erhalten, ohne dafür Steuern oder Sozialabgaben bezahlen zu müssen. Die Einnahmen müssen Sie aber in Ihrer Steuererklärung angeben. Die Ehrenamtspauschale gilt für alle ehrenamtlichen Tätigkeiten, soweit sie den Vereinszweck, wie in der Satzung genannt, erfüllen.
Auch wenn Sie in verschiedenen Vereinen ehrenamtlich aktiv sind, dürfen Sie die Ehrenamtspauschale nur einmal pro Jahr nutzen.
Damit der Freibetrag greift, müssen mehrere gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein.
Sie müssen die Tätigkeit nebenberuflich ausüben. Nebenberuflich heißt nicht, dass Sie zwingend einen Hauptberuf haben müssen. Auch Rentner und Rentnerinnen, Hausfrauen und -männer wie auch Studentinnen und Studenten und Arbeitslose können von der Pauschale profitieren. Der Zeitaufwand für das Ehrenamt darf nicht mehr als ein Drittel der Zeit für eine vergleichbare Vollzeitarbeit einnehmen. Bis zu 14 Stunden pro Woche gelten als vertretbar.
Die Ehrenamtspauschale setzt voraus, dass Ihre Tätigkeit einem mildtätigen, gemeinnützigen oder kirchlichen Zweck dient. So kann sie für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass Sie die ehrenamtliche Arbeit im ideellen Bereich des Vereins ausüben oder in einem sogenannten Zweckbetrieb. Von einem Zweckbetrieb spricht man unter anderem dann, wenn ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb dazu dient, die Zwecke einer Körperschaft beziehungsweise eines Vereins zu erfüllen. Zweckbetriebe sind zum Beispiel Alten- und Pflegeheime, Mahlzeitendienste, Jugendherbergen oder Werkstätten für behinderte Menschen.
Entscheidend ist, welche Aufgabe konkret übernommen wird.
Ehrenamtlich Aktive erhalten manchmal eine Aufwandsentschädigung für ihre Dienste bei einer gemeinnützigen Initiative oder einer öffentlichen Einrichtung. Ob man die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen kann, kommt auf die Art der freiwilligen Tätigkeit an.
Zu den steuerlich begünstigten Tätigkeiten gehört die Arbeit als:
Tätigkeiten, die überwiegend dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dienen.
Zu den nicht begünstigten Tätigkeiten gehören:
Die Übungsleiterpauschale, oder der Übungsleiterfreibetrag, ist eine andere Art der Honorierung ehrenamtlicher Arbeit. Sie gilt – im Gegensatz zur Ehrenamtspauschale – nur für bestimmte begünstigte Tätigkeiten, nämlich solche im pädagogischen Bereich. Typischerweise gilt sie für Sporttrainer, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Chorleiter oder eine nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Die Übungsleiterpauschale beträgt 3.300 Euro im Jahr (ab 2026), die Sie steuerfrei erhalten können. Einnahmen, die über den Freibetrag hinausgehen, müssen Sie wie normales Einkommen versteuern. Es gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Ehrenamtspauschale: Die Tätigkeit muss in einer gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Einrichtung ausgeübt werden.
Die Ehrenamtspauschale lässt sich unter bestimmten Bedingungen kombinieren.
Beides lässt sich nur dann kombinieren, wenn Sie die Pauschalen für unterschiedliche Ehrenämter in Anspruch nehmen. Das kann durchaus im selben Verein geschehen. Etwa dann, wenn Sie nachmittags die Fußballjugend im Sportverein trainieren und dafür die Übungsleiterpauschale erhalten und obendrein Platzwart des Vereins sind. Dann können sie insgesamt bis zu 4.260 Euro steuerfrei erhalten (3.300 Euro Übungsleiterpauschale + 960 Euro Ehrenamtspauschale, jeweils für getrennte Tätigkeiten).
Die Ehrenamtspauschale kann neben einem Minijob in Anspruch genommen werden, sofern es sich um zwei klar getrennte Tätigkeiten handelt. So lässt sich der Minijob, der aktuell bis zu 603 Euro monatlich beträgt (ab 2026), pro Monat um 80 Euro aufstocken (960 Euro Ehrenamtspauschale verteilt auf zwölf Monate) – auf insgesamt 683 Euro. Alternativ können Sie die Pauschale auch auf einmal erhalten, zu Beschäftigungsbeginn oder am Anfang des Jahres.
Das Ehrenamt wird steuerlich begünstigt. So können Sie die Ehrenamtspauschale erhalten und die damit verbundenen steuerlichen Vorteile nutzen.
Sind Ehepaare gemeinsam steuerlich veranlagt, kann jeder Ehepartner jeweils die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen, wenn jeder der Ehegatten eine begünstigte ehrenamtliche Tätigkeit ausübt und entsprechende Aufwandsentschädigungen erhält. Seit 1. Januar 2026 beträgt die Ehrenamtspauschale 960 Euro pro Person und Jahr, so dass bei gemeinsamer Veranlagung insgesamt ein doppelter Freibetrag von 1.920 Euro genutzt werden kann.
Sie können Ihre ehrenamtliche Tätigkeit auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausüben, etwa wenn ein Verein Sie dafür anstellt. Hierbei gilt:
Wer seine Aufwandsentschädigung dem Verein spenden möchte, kann einen Vertrag darüber mit dem Verein schließen. Der Verein stellt Ihnen als Ehrenamtlicher dann eine Spendenquittung aus. Diese Spende können Sie als Sonderausgaben in Ihrer Steuererklärung angeben. Die Spende sollte maximal so hoch sein, wie der Verein sie auch als tatsächliche Aufwandsentschädigung ausgezahlt hätte.
Wer in seinem Ehrenamt hohe Werbungskosten hat, hat unter Umständen die Möglichkeit, auf diese Weise seine gesamte Einkommenssteuerlast zu senken. Reisekosten – etwa Fahrten zu Sportwettbewerben – oder Materialkosten können geltend gemacht werden. Allerdings nur dann, wenn diese höher sind als die steuerfreien Einnahmen aus der Tätigkeit. Die Ausgaben, die darüber liegen (mehr als die Ehrenamtspauschale von 960 Euro), sind dann abziehbar.
Investiert ein freiwilliger Helfer privates Geld in den Verein, darf er sich die Kosten als Spende quittieren lassen und von der Steuer absetzen. Auch Sachspenden werden anerkannt, Neuwaren, aber auch gebrauchte Waren. Die Kosten müssen jedoch nachgewiesen werden. Bis 300 Euro reicht dafür ein Kontoauszug. Darüber hinaus ist eine Spendenbescheinigung nötig.
Rund um die Ehrenamtspauschale gibt es viele Detailfragen. Die wichtigsten Antworten finden Sie hier kompakt zusammengefasst.
Die Ehrenamtspauschale kann einmal pro Person und Kalenderjahr genutzt werden. Sie gilt personenbezogen, nicht tätigkeits- oder vereinsbezogen. Auch wenn Sie mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten ausüben oder für mehrere Organisationen tätig sind, steht Ihnen der Freibetrag insgesamt nur einmal pro Jahr zu.
Ja. Die Ehrenamtspauschale gilt unabhängig vom Hauptstatus. Sie kann von Rentnerinnen und Rentnern, Studierenden, Hausfrauen und Hausmännern sowie Arbeitslosen in Anspruch genommen werden, sofern die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ja. Auch wenn die Einnahmen bis zur Höhe von 960 Euro pro Jahr (ab 2026) steuerfrei sind, müssen sie in der Steuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt prüft anhand der Angaben, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit tatsächlich erfüllt sind.
Das Finanzamt prüft vor allem,
Mit dieser Checkliste prüfen Sie schnell, ob Sie die Ehrenamtspauschale korrekt anwenden und steuerliche Vorteile rechtssicher nutzen. Sie hilft dabei, typische Fehler zu vermeiden, die das Finanzamt besonders häufig beanstandet.
Rettungsdienst, Umweltschutz, Sport, Flüchtlingshilfe oder die Unterstützung sozial Schwächerer – wichtige gesellschaftliche Aufgaben liegen in der Hand von Ehrenamtlichen.
Viele Bundesländer würdigen dieses ehrenamtliche Engagement über die Ehrenamtskarte. Sie bietet je nach Bundesland unterschiedliche Vergünstigungen, etwa Preisnachlässe in Museen und Ausstellungen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen oder beim Einkauf bestimmter Markenwaren.
Die Ehrenamtskarte ist keine steuerliche Vergünstigung, sondern ein ergänzendes Anerkennungsinstrument der Länder für langfristiges ehrenamtliches Engagement.
Zum Jahreswechsel treten zahlreiche Anpassungen in Kraft. Welche Änderungen Sie betreffen und worauf Sie achten sollten, zeigen unsere Ratgeber:

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