Steuern & Ehrenamt

Ehrenamtspauschale 2026: Höhe, Voraussetzungen und Steuertipps

Annette Jäger
Autorin
Stefanie Engelmann
Redakteurin
Aktualisiert am: 08.01.2026

Auf einen Blick

  • Ehrenamtlich Aktive erhalten manchmal eine Aufwandsentschädigung für ihre Dienste bei einer gemeinnützigen Initiative oder einer öffentlichen Einrichtung.
  • Das Ehrenamt wird durch die Ehrenamtspauschale steuerlich begünstigt.
  • Wie Sie den Steuerfreibetrag für Ihr gesellschatliches Engagement in Anspruch nehmen können, wie hoch dieser ist und weitere Steuertipps rund um die Ehrenamtspauschale.
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Ehrenamtliche Tätigkeiten werden durch die Ehrenamtspauschale steuerlich begünstigt.
Das erwartet Sie in diesem Artikel

Ehrenamtliches Engagement wird steuerlich gefördert. Die Ehrenamtspauschale ermöglicht es, Aufwandsentschädigungen bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei zu erhalten. Was 2026 gilt, wer profitiert und worauf Sie achten müssen, zeigt dieser Ratgeber.

Auf einen Blick: Ehrenamtspauschale 2026

  • Die Ehrenamtspauschale beträgt 2026 bis zu 960 Euro steuerfrei pro Jahr für nebenberufliche Tätigkeiten.
  • Sie gilt für ehrenamtliches Engagement bei gemeinnützigen, kirchlichen oder öffentlichen Einrichtungen.
  • Auch Kombinationen mit Übungsleiterpauschale oder Minijob sind möglich – unter klaren Voraussetzungen.

Was ist die Ehrenamtspauschale?

Die Ehrenamtspauschale ist gesetzlich geregelt und an klare Bedingungen geknüpft.

Die Ehrenamtspauschale – auch Ehrenamtsfreibetrag genannt – ist ein Steuerfreibetrag, den Sie für Ihr Engagement in Anspruch nehmen können. Der Freibetrag liegt bei 960 Euro im Jahr. So viel dürfen Sie als Aufwandsentschädigung für Ihr Ehrenamt im Jahr erhalten, ohne dafür Steuern oder Sozialabgaben bezahlen zu müssen. Die Einnahmen müssen Sie aber in Ihrer Steuererklärung angeben. Die Ehrenamtspauschale gilt für alle ehrenamtlichen Tätigkeiten, soweit sie den Vereinszweck, wie in der Satzung genannt, erfüllen.

Ehrenamtspauschale: Voraussetzungen

Damit der Freibetrag greift, müssen mehrere gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein.

Nebenberufliche Tätigkeit

Sie müssen die Tätigkeit nebenberuflich ausüben. Nebenberuflich heißt nicht, dass Sie zwingend einen Hauptberuf haben müssen. Auch Rentner und Rentnerinnen, Hausfrauen und -männer wie auch Studentinnen und Studenten und Arbeitslose können von der Pauschale profitieren. Der Zeitaufwand für das Ehrenamt darf nicht mehr als ein Drittel der Zeit für eine vergleichbare Vollzeitarbeit einnehmen. Bis zu 14 Stunden pro Woche gelten als vertretbar.

Gemeinnützige Tätigkeit

Die Ehrenamtspauschale setzt voraus, dass Ihre Tätigkeit einem mildtätigen, gemeinnützigen oder kirchlichen Zweck dient. So kann sie für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden.

Ideelles Engagement und Zweckbetrieb

Eine weitere Voraussetzung ist, dass Sie die ehrenamtliche Arbeit im ideellen Bereich des Vereins ausüben oder in einem sogenannten Zweckbetrieb. Von einem Zweckbetrieb spricht man unter anderem dann, wenn ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb dazu dient, die Zwecke einer Körperschaft beziehungsweise eines Vereins zu erfüllen. Zweckbetriebe sind zum Beispiel Alten- und Pflegeheime, Mahlzeitendienste, Jugendherbergen oder Werkstätten für behinderte Menschen.

Welche Tätigkeiten sind begünstigt?

Entscheidend ist, welche Aufgabe konkret übernommen wird.

Ehrenamtlich Aktive erhalten manchmal eine Aufwandsentschädigung für ihre Dienste bei einer gemeinnützigen Initiative oder einer öffentlichen Einrichtung. Ob man die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen kann, kommt auf die Art der freiwilligen Tätigkeit an.

Begünstigte Tätigkeiten

Zu den steuerlich begünstigten Tätigkeiten gehört die Arbeit als:

  • Vereinsvorstand (nur, wenn es in der Satzung ausdrücklich erlaubt wird)
  • Kassenwart
  • Trainer
  • Jugendleiter
  • Betreuer
  • Platzwart
  • Schiedsrichter im Amateurbereich
  • Feuerwehrleute
  • Flüchtlingshelfer

Nicht begünstigte Tätigkeiten

Tätigkeiten, die überwiegend dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dienen.

Zu den nicht begünstigten Tätigkeiten gehören:

  • Kuchenverkauf bei Vereinsveranstaltungen oder Verkauf in der Vereinsgaststätte
  • Organisation von Veranstaltungen, für die ein Eintrittsgeld erhoben wird.
  • Sponsorenakquise für Werbung
  • Vermögensverwaltung des Vereins

Abgrenzung: Übungsleiterpauschale

Die Übungsleiterpauschale, oder der Übungsleiterfreibetrag, ist eine andere Art der Honorierung ehrenamtlicher Arbeit. Sie gilt – im Gegensatz zur Ehrenamtspauschale – nur für bestimmte begünstigte Tätigkeiten, nämlich solche im pädagogischen Bereich. Typischerweise gilt sie für Sporttrainer, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Chorleiter oder eine nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Die Übungsleiterpauschale beträgt 3.300 Euro im Jahr (ab 2026), die Sie steuerfrei erhalten können. Einnahmen, die über den Freibetrag hinausgehen, müssen Sie wie normales Einkommen versteuern. Es gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Ehrenamtspauschale: Die Tätigkeit muss in einer gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Einrichtung ausgeübt werden.

Kombination mit anderen Einkünften

Die Ehrenamtspauschale lässt sich unter bestimmten Bedingungen kombinieren.

Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale

Beides lässt sich nur dann kombinieren, wenn Sie die Pauschalen für unterschiedliche Ehrenämter in Anspruch nehmen. Das kann durchaus im selben Verein geschehen. Etwa dann, wenn Sie nachmittags die Fußballjugend im Sportverein trainieren und dafür die Übungsleiterpauschale erhalten und obendrein Platzwart des Vereins sind. Dann können sie insgesamt bis zu 4.260 Euro steuerfrei erhalten (3.300 Euro Übungsleiterpauschale + 960 Euro Ehrenamtspauschale, jeweils für getrennte Tätigkeiten).

Ehrenamtspauschale und Minijob

Die Ehrenamtspauschale kann neben einem Minijob in Anspruch genommen werden, sofern es sich um zwei klar getrennte Tätigkeiten handelt. So lässt sich der Minijob, der aktuell bis zu 603 Euro monatlich beträgt (ab 2026), pro Monat um 80 Euro aufstocken (960 Euro Ehrenamtspauschale verteilt auf zwölf Monate) – auf insgesamt 683 Euro. Alternativ können Sie die Pauschale auch auf einmal erhalten, zu Beschäftigungsbeginn oder am Anfang des Jahres.

Steuertipps zur Ehrenamtspauschale

Das Ehrenamt wird steuerlich begünstigt. So können Sie die Ehrenamtspauschale erhalten und die damit verbundenen steuerlichen Vorteile nutzen.

Gemeinsame Veranlagung

Sind Ehepaare gemeinsam steuerlich veranlagt, kann jeder Ehepartner jeweils die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen, wenn jeder der Ehegatten eine begünstigte ehrenamtliche Tätigkeit ausübt und entsprechende Aufwandsentschädigungen erhält. Seit 1. Januar 2026 beträgt die Ehrenamtspauschale 960 Euro pro Person und Jahr, so dass bei gemeinsamer Veranlagung insgesamt ein doppelter Freibetrag von 1.920 Euro genutzt werden kann.

Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses

Sie können Ihre ehrenamtliche Tätigkeit auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausüben, etwa wenn ein Verein Sie dafür anstellt. Hierbei gilt:

  • Die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG beträgt 960 Euro pro Jahr steuerfrei (seit 1. Januar 2026) und kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn Sie im Rahmen eines geringfügigen oder sozialversicherungsfreien Arbeitsverhältnisses für den Verein tätig sind.
  • Der Arbeitnehmerpauschbetrag (§ 9a EStG) von derzeit 1.230 Euro pro Jahr mindert Ihr zu versteuerndes Einkommen pauschal um Werbungskosten, wenn Sie lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis haben. Dies ist kein zusätzlicher „steuerfreier Betrag“ zur Ehrenamtspauschale, sondern ein pauschaler Abzug bei der Einkommensteuer.

Aufwandsentschädigung Rückübertragung

Wer seine Aufwandsentschädigung dem Verein spenden möchte, kann einen Vertrag darüber mit dem Verein schließen. Der Verein stellt Ihnen als Ehrenamtlicher dann eine Spendenquittung aus. Diese Spende können Sie als Sonderausgaben in Ihrer Steuererklärung angeben. Die Spende sollte maximal so hoch sein, wie der Verein sie auch als tatsächliche Aufwandsentschädigung ausgezahlt hätte.

Betriebsausgaben / Werbungskosten

Wer in seinem Ehrenamt hohe Werbungskosten hat, hat unter Umständen die Möglichkeit, auf diese Weise seine gesamte Einkommenssteuerlast zu senken. Reisekosten – etwa Fahrten zu Sportwettbewerben – oder Materialkosten können geltend gemacht werden. Allerdings nur dann, wenn diese höher sind als die steuerfreien Einnahmen aus der Tätigkeit. Die Ausgaben, die darüber liegen (mehr als die Ehrenamtspauschale von 960 Euro), sind dann abziehbar.

Spendenquittungen

Investiert ein freiwilliger Helfer privates Geld in den Verein, darf er sich die Kosten als Spende quittieren lassen und von der Steuer absetzen. Auch Sachspenden werden anerkannt, Neuwaren, aber auch gebrauchte Waren. Die Kosten müssen jedoch nachgewiesen werden. Bis 300 Euro reicht dafür ein Kontoauszug. Darüber hinaus ist eine Spendenbescheinigung nötig.

Häufige Fragen zur Ehrenamtspauschale

Rund um die Ehrenamtspauschale gibt es viele Detailfragen. Die wichtigsten Antworten finden Sie hier kompakt zusammengefasst.

Wie oft kann man die Ehrenamtspauschale nutzen?

Die Ehrenamtspauschale kann einmal pro Person und Kalenderjahr genutzt werden. Sie gilt personenbezogen, nicht tätigkeits- oder vereinsbezogen. Auch wenn Sie mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten ausüben oder für mehrere Organisationen tätig sind, steht Ihnen der Freibetrag insgesamt nur einmal pro Jahr zu.

Gilt die Ehrenamtspauschale auch für Rentner oder Studierende?

Ja. Die Ehrenamtspauschale gilt unabhängig vom Hauptstatus. Sie kann von Rentnerinnen und Rentnern, Studierenden, Hausfrauen und Hausmännern sowie Arbeitslosen in Anspruch genommen werden, sofern die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Muss man die Einnahmen aus der Ehrenamtspauschale in der Steuererklärung angeben?

Ja. Auch wenn die Einnahmen bis zur Höhe von 960 Euro pro Jahr (ab 2026) steuerfrei sind, müssen sie in der Steuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt prüft anhand der Angaben, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit tatsächlich erfüllt sind.

Was prüft das Finanzamt bei der Ehrenamtspauschale besonders häufig?

Das Finanzamt prüft vor allem,

  • ob die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird,
  • ob sie für eine gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder öffentliche Einrichtung erfolgt,
  • ob die Zahlung tatsächlich als Aufwandsentschädigung und nicht als regulärer Arbeitslohn erfolgt,
  • und ob die Ehrenamtspauschale nicht mehrfach im selben Jahr genutzt wurde.

Checkliste: Ehrenamtspauschale richtig nutzen

Mit dieser Checkliste prüfen Sie schnell, ob Sie die Ehrenamtspauschale korrekt anwenden und steuerliche Vorteile rechtssicher nutzen. Sie hilft dabei, typische Fehler zu vermeiden, die das Finanzamt besonders häufig beanstandet.

Checkliste: Voraussetzungen und Praxis

  • Nebenberufliche Tätigkeit: Die ehrenamtliche Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt und beansprucht nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeittätigkeit.
  • Begünstigte Organisation: Die Tätigkeit erfolgt für eine gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder öffentliche Einrichtung im Sinne der Abgabenordnung.
  • Ideeller Bereich oder Zweckbetrieb: Die Tätigkeit dient dem ideellen Bereich des Vereins oder einem steuerlich anerkannten Zweckbetrieb und nicht dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
  • Vergütung als Aufwandsentschädigung: Die Zahlung erfolgt als Aufwandsentschädigung und nicht als regulärer Arbeitslohn oder erfolgsabhängige Vergütung.
  • Jahresfreibetrag eingehalten: Die steuerfreien Einnahmen überschreiten 960 Euro pro Kalenderjahr (ab 2026) nicht.
  • Nur einmal pro Jahr genutzt: Die Ehrenamtspauschale wird insgesamt nur einmal pro Jahr in Anspruch genommen – auch bei mehreren Tätigkeiten oder Organisationen.
  • Trennung von Minijob oder Arbeitsverhältnis: Bestehen weitere Beschäftigungen, sind Tätigkeiten, Verträge und Zahlungen klar getrennt vereinbart und abgerechnet.
  • Angabe in der Steuererklärung: Die Einnahmen aus dem Ehrenamt werden in der Steuererklärung angegeben, auch wenn sie steuerfrei bleiben.
  • Nachweise aufbewahren: Verträge, Satzungsauszüge, Zahlungsnachweise oder Tätigkeitsbeschreibungen werden für Rückfragen des Finanzamts aufbewahrt.

Ehrenamtskarte: Weitere Vorteile für Ehrenamtliche

Rettungsdienst, Umweltschutz, Sport, Flüchtlingshilfe oder die Unterstützung sozial Schwächerer – wichtige gesellschaftliche Aufgaben liegen in der Hand von Ehrenamtlichen.

Viele Bundesländer würdigen dieses ehrenamtliche Engagement über die Ehrenamtskarte. Sie bietet je nach Bundesland unterschiedliche Vergünstigungen, etwa Preisnachlässe in Museen und Ausstellungen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen oder beim Einkauf bestimmter Markenwaren.

Die Ehrenamtskarte ist keine steuerliche Vergünstigung, sondern ein ergänzendes Anerkennungsinstrument der Länder für langfristiges ehrenamtliches Engagement.

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Sämtliche Angaben ohne Gewähr. Datenstand 15.02.2026

Über die Autorin Annette Jäger

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während meines Studiums der Neueren Geschichte in München begann ich als freie Journalistin zu arbeiten, unter anderem für die Süddeutsche Zeitung. Im Jahr 2000 kam ich zu biallo.de, damals waren Versicherungsthemen für mich Neuland, über Gesundheitspolitik las ich in der Zeitung oder bekam die Auswirkungen als Patientin zu spüren. Schnell stellte ich fest, dass der unverstellte Blick von außen durchaus von Vorteil ist bei der kritischen Aufbereitung dieser Themen. Bei Biallo schreibe ich noch immer über Versicherungen, Gesundheit und Soziales. Neuland sind diese Themen heute nicht mehr.

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