





Auf einen Blick
Sobald mehr als eine Person an einem Erbe beteiligt ist, entsteht nach deutschem Recht eine Erbengemeinschaft. Das bedeutet: die Nachlass-Begünstigten dürfen nur gemeinschaftlich über die Erbmasse verfügen.
Sind Sie sich mit den Miterben über die Verteilung der Wertgegenstände einig, beziehungsweise akzeptieren alle die testamentarisch festgelegte Erbquote, kann eine unproblematische Aufteilung durchgeführt werden.
In diesem Falle können die Erben einen Teilungsplan erstellen, der von allen unterzeichnet wird, um die Aufteilung des Nachlasses zu dokumentieren. Wertgegenstände, die nicht in das Eigentum eines der Erben gehen, können einvernehmlich veräußert und der Verkaufserlös aufgeteilt werden.
Der Erbschein spielt in vielen Nachlassangelegenheiten eine zentrale Rolle – aber nicht immer ist er zwingend erforderlich. Bei einem Todesfall in der Familie dient der Erbschein als Nachweis darüber, wer die Erben sind, und befähigt sie, Geschäfte des Verstorbenen zu regeln. Aber das Dokument kostet Geld und viel Zeit. Die Kosten für einen Erbschein richten sich nach dem Nachlasswert gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Testament und Vorsorgevollmacht können Alternativen sein. Was ein Erbschein kostet und wie Sie ihn beantragen, erfahren Sie in einem weiteren Ratgeber auf biallo.de.
Nicht jede Erbschaft bedeutet automatisch ein Vermögensplus – manchmal sind auch Schulden zu übernehmen.
Bevor Sie das Erbe antreten, sollten Sie prüfen, ob der Erblasser überschuldet war. Denn mit Annahme der Erbschaft haften die Erben für alle Verbindlichkeiten des Erblassers, auch wenn diese den Nachlasswert übersteigen.
Beachten Sie auch, dass eine Aufteilung der Wertgegenstände unter den Erben erst dann erfolgt, wenn vorhandene Verbindlichkeiten ausgeglichen wurden.
Kommt es unter den Erben zu keiner Einigung über die Verteilung von Wertgegenständen, müssen andere Wege gefunden werden – bis hin zur Zwangsveräußerung.
Komplexer wird es, wenn unter den Erben keine Einigkeit zur Verteilung der Wertgegenstände aus dem Nachlass besteht. In dieser Situation sollten die Erben bei einem Zusammentreffen zuallererst ihre Standpunkte vertreten und nach einer gütlichen Einigung streben.
Kommt es bei der Bewertung der Wertgegenstände zu unterschiedlichen Auffassungen, kann das Hinzuziehen eines Sachverständigen ratsam sein. Auch die Mithilfe eines Mediators kann sinnvoll sein, der alle Wünsche der Erbparteien berücksichtigt und als neutrale Person nach Lösungsmöglichkeiten sucht. Die Kosten hierfür werden entsprechend der Erbquoten aufgeteilt. Bestehen mehrere Erben auf dieselben Gegenstände, kann ein Losverfahren über die Zuteilung entscheiden.
Tragen all diese Bemühungen keine Früchte und die Erbengemeinschaft ist sich immer noch nicht auf eine gütliche Verteilung der Wertgegenstände einig, kann jeder Miterbe gemäß § 2042 BGB die sogenannte Erbauseinandersetzung verlangen. Ist eine Verteilung der Gegenstände nicht möglich, werden diese verkauft und der Erlös entsprechend der Erbquote aufgeteilt. Ein Miterbe kann auch eine Teilungsversteigerung gemäß § 2042 BGB in Verbindung mit § 753 BGB beantragen, wenn es zu keiner Einigung kommt.
Die Nachteile:
"Erzielt eine Erbengemeinschaf keine Einigung, so müssen Gegenstände, wie beispielsweise Antiquitäten, Münzsammlungen, Bilder, Teppiche, oder Schmuck veräußert werden, so dass der Veräußerungserlös dann entsprechend der Erbquote verteilt werden kann. Allerdings kommt es sogar auch vor, dass Erben sich nicht darauf einigen können, dass ein Verkauf erfolgen soll. In dem Fall bleibt dann nur noch der sogenannte freihändige Pfandverkauf über einen Gerichtsvollzieher, also umgangssprachlich eine Versteigerung des Nachlasses", erklärt Jan Bittler, Rechtsanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. (DVEV).
Ein gut formuliertes Testament kann viele Erbstreitigkeiten verhindern. Besonders hilfreich: klare Regelungen zur Auswahl und Aufteilung von Nachlassgegenständen.
Bei der Verteilung der Wertgegenstände können im Testament ein Rundumwahlverfahren oder ein Wahlverfahren festgelegt werden.
Klare Regelungen in einem Testament sind die besten Maßnahmen, um nervenaufreibende Auseinandersetzungen unter den Erben zu vermeiden. Lassen Sie sich bei der Erstellung von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten. Er unterstützt dabei, dass die Vermögensaufteilung juristisch einwandfrei ist und den Wünschen des Erblassers entspricht.
Schenkungen zu Lebzeiten können den Pflichtteil beeinflussen. Welche Ansprüche Pflichtteilsberechtigte haben, hängt von vielen Faktoren ab.
Schenkungen, die der Erblasser vor seinem Tod gemacht hat, können unter bestimmten Bedingungen bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden (§ 2325 BGB).
Pflichtteilsberechtigte können dann eine Ergänzung ihres Pflichtteils verlangen, wenn der Nachlass durch die Schenkung gemindert wurde. Der Anspruch verringert sich dabei um zehn Prozent pro Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Schenkung.
„Es ist auch denkbar, dass durch die Schenkung der Nachlass so weit gemindert wurde, dass Sie nur noch einen Bruchteil dessen erhalten, was Sie ohne diese Schenkung(en) bekommen hätten. Dann haben Sie womöglich sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche, die Ihren gekürzten Erbteil zumindest – unter Hinzurechnung des Geschenks – bis zur Höhe Ihres Pflichtteilsanspruchs aufstocken", informiert Martin Wahlers, Fachanwalt für Erbrecht und Mediator bei der Kanzlei Dingeldein Rechtsanwälte. Sein Tipp an alle Eltern: „Wenn an die Kinder größere Geschenke gemacht werden, sollte immer ausdrücklich eine schriftliche Vereinbarung erfolgen, ob das Geschenk im Erbfall noch zu berücksichtigen ist oder nicht.“
Mit klaren Regelungen, offener Kommunikation und juristischer Beratung lassen sich Konflikte in Erbengemeinschaften oft verhindern oder zumindest entschärfen. Erben kann zu einem komplexen Unterfangen werden, wenn unter den Begünstigten keine Einheit herrscht. Um langwierige Nachlassverfahren zu vermeiden, sollten Sie alles unternehmen, um innerhalb der Erbengemeinschaft eine gütliche Einigung zu erzielen. Daher ist es ratsam, bereits zu Lebzeiten klare testamentarische Regelungen zu treffen.
Kommt keine Einigung zustande, kann jeder Miterbe die Teilungsversteigerung (§ 2042 BGB) oder eine Erbteilungsklage einleiten.
Mit Annahme des Erbes haftet man unbefristet – es sei denn, man schlägt das Erbe rechtzeitig aus (§ 1944 BGB).
Wenn Schenkungen des Erblassers den Pflichtteil mindern, können Berechtigte bis zu zehn Jahre rückwirkend eine Ergänzung verlangen (§ 2325 BGB).
Nein, bei einem notariellen Testament mit Eröffnungsprotokoll kann der Erbschein oft entfallen.
Einvernehmlich, per Los oder durch Teilungsversteigerung, wenn keine Einigung erzielt wird.
Nur mit Zustimmung aller Miterben oder entsprechender testamentarischer Regelung.
Eine schriftliche Vereinbarung der Erben über die Aufteilung von Nachlassgegenständen.