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Ein gemeinschaftliches Testament – häufig als Berliner Testament gestaltet – ist eine der wichtigsten Formen der Nachlassplanung für Ehepaare. Es regelt, wer Ihr Vermögen erhält, und schützt den überlebenden Partner vor finanziellen Risiken.
Was Sie beim Schreiben eines Testaments berücksichtigen müssen, erfahren Sie in einem weiteren Ratgeber von uns.
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können jeweils ein Einzeltestament verfassen, sie können aber auch ein gemeinschaftliches Testament aufsetzen. Der wesentliche Vorteil eines Einzeltestaments besteht darin, dass jede Person es jederzeit ändern kann, ohne Zustimmung des anderen Partners. Der Nachteil ist, dass dies geschehen kann, ohne dass der andere Partner informiert wird, was im Erbfall zu erheblichen Überraschungen führen kann.
Im deutschen Erbrecht haben Ehepartner und eingetragene Lebenspartner die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu erstellen. Dies bedeutet, dass beide Partner in einem einzigen Schriftstück ihren beiderseitigen letzten Willen festhalten. Damit werden Regelungen für zwei Todesfälle getroffen, die der gesetzlichen Erbfolge vorgehen. Diese Gestaltung dient in erster Linie dazu, den überlebenden Partner nach dem Tod des anderen finanziell abzusichern, da Ehepartner ohne Testament keinesfalls automatisch Alleinerben werden. Ein gemeinschaftliches Testament kann zwar von einem Partner widerrufen werden, doch der andere Ehegatte muss über diesen Widerruf informiert werden. Das Berliner Testament ist die am häufigsten gewählte Form eines gemeinschaftlichen Testaments.
Hinweis: Bei einem Todesfall in der Familie dient der Erbschein als Nachweis darüber, wer die Erben sind, und befähigt sie, Geschäfte des Verstorbenen zu regeln. Aber das Dokument kostet Geld und viel Zeit. Testament und Vorsorgevollmacht können Alternativen sein.
Das Berliner Testament ist ein beliebtes Modell eines gemeinsamen Testaments. Das Berliner Testament wird häufig angewandt und ist ein gutes Konstrukt, um zunächst den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner vollständig abzusichern und anschließend die Kinder zu bedenken. Nach dem Berliner Testament erbt zunächst der überlebende Partner alles – er wird Alleinerbe. Die Kinder gehen im ersten Erbfall leer aus und werden erst nach dem Tod des zweiten Elternteils als sogenannte Schlusserben berücksichtigt.
Beim Verfassen des Berliner Testaments können viele Fehler gemacht werden – eine professionelle Beratung ist hier daher immer ratsam.
Natürlich kann ein Kind beim Tod eines Elternteils dennoch seinen Pflichtteil verlangen. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt erst am Ende des Jahres, in dem das Kind vom Erbfall und seiner Enterbung Kenntnis erlangt (§ 2332 BGB). Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch und beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Zur Absicherung des überlebenden Ehegatten ist es oft sinnvoll, einen notariellen Pflichtteilsverzicht der Kinder für den ersten Erbfall einzuholen, um Streit und finanzielle Belastungen zu vermeiden.
Kann mit dem Pflichtteilsberechtigten keine Einigung erzielt werden, muss dieser Anspruch durch Zahlung eines Geldbetrags erfüllt werden. Damit kann ein Kind einen Elternteil natürlich in finanzielle Nöte bringen, etwa wenn eine Immobilie verkauft werden muss, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Sind Vermögenswerte nicht liquide, droht im Extremfall die Zerschlagung eines Familienvermögens, eines Unternehmens oder eines Familiensitzes.
Um eine solche Situation zu vermeiden, können Eltern eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel in das Berliner Testament aufnehmen: Sie bewirkt, dass ein Kind, das im ersten Erbfall seinen Pflichtteil geltend macht, im zweiten Erbfall regelmäßig nur den Pflichtteil erhält und nicht als Erbe eingesetzt wird. Natürlich kann das Kind im zweiten Erbfall erneut den Pflichtteil verlangen – allerdings erhält es dann insgesamt deutlich weniger, da es als enterbt gilt. Diese Klausel hat eine starke Abschreckungswirkung, kann jedoch nicht garantieren, dass ein Kind seinen Pflichtteil nicht dennoch einfordert.
In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, wenn ein Kind den Pflichtteil im ersten Erbfall geltend macht – etwa um Erbschaftsteuerfreibeträge optimal zu nutzen. Dann lässt sich die Pflichtteilsstrafklausel so gestalten, dass sie nur wirkt, wenn das Kind gegen den ausdrücklichen Willen des überlebenden Ehegatten handelt.
Pflichtteilsregelungen im Berliner Testament können zu komplexen und teilweise ungerechten Ergebnissen führen. Das folgende Beispiel zeigt eine häufig übersehene Konstellation.
Beispiel:
Ein Paar heiratet, und der Ehegatte bringt einen Sohn, die Ehegattin eine Tochter mit in die Ehe. Gilt das Berliner Testament, wird die Ehegattin im ersten Erbfall zur Alleinerbin. Die Kinder erben erst, wenn auch die Ehegattin stirbt. Allerdings kann der Sohn des verstorbenen Ehegatten seinen Pflichtteil von der Stiefmutter verlangen, sobald der Vater stirbt. Nach dem Tod der Stiefmutter erbt er erneut die Hälfte des verbleibenden Nachlasses. Dadurch erhält er insgesamt mehr als die Tochter. Mit einer passenden Pflichtteilsstrafklausel lässt sich dieses Ungleichgewicht vermeiden.
Die folgenden Formulierungsbeispiele zeigen, wie Pflichtteilsstrafklauseln gestaltet werden können.
Mit einem Berliner Testament können sich Ehepartner untereinander finanziell absichern, wenn einer von beiden stirbt. Der überlebende Partner wird Alleinerbe und kann das Vermögen ohne äußere Eingriffe fortführen. Die Kinder werden erst im zweiten Erbfall bedacht. Dadurch lässt sich verhindern, dass eine Immobilie oder ein anderes wertvolles Vermögen verkauft werden muss, nur um Pflichtteilsansprüche im ersten Erbfall bedienen zu können.
Ein weiterer Vorteil des Berliner Testaments ist eine mögliche Wiederverheiratungsklausel. Sie sorgt dafür, dass das Vermögen des zuerst Versterbenden nicht in eine spätere neue Ehe des überlebenden Ehepartners einfließt. Stirbt der Vater etwa und die Mutter erbt gemäß Berliner Testament die Immobilie, werden die gemeinsamen Kinder erst beim Tod der Mutter zu Schlusserben. Heiratet die Mutter erneut und bekommt weitere Kinder, würde ohne Wiederverheiratungsklausel auch die neue Familie am ursprünglichen Vermögen partizipieren. Die Klausel verhindert dies, indem sie sicherstellt, dass die Kinder aus der ersten Ehe geschützt bleiben und das Vermögen nicht vermischt wird.
Es gibt gute Gründe, eine Immobilie zu vererben statt zu verschenken. Denn nur im Wege der Erbschaft behalten Sie als Erblasser die volle Verfügungsgewalt und Flexibilität, während Sie gleichzeitig das Streitpotenzial reduzieren. Wie Sie künftigen Streit um die Immobilien-Erbschaft im Vorfeld vermeiden, lesen Sie in einem weiteren Ratgeber auf biallo.de.
Das Berliner Testament birgt auch Nachteile. Für dasselbe Vermögen kann zweimal Erbschaftsteuer anfallen: zunächst beim Übergang vom verstorbenen Ehepartner auf den überlebenden und später beim Übergang auf die Kinder. Zudem nutzen die Kinder im ersten Erbfall ihre Freibeträge nicht aus. Ob diese steuerlichen Nachteile tatsächlich relevant werden, hängt von der Vermögenshöhe ab. Gerade bei Immobilien oder größeren Vermögen kann die Steuerlast erheblich sein.
Dies lässt sich teilweise durch Pflichtteilsklauseln oder andere Gestaltungen abmildern. In komplexen Fällen empfiehlt es sich unbedingt, steuerliche und rechtliche Beratung einzuholen, um zu vermeiden, dass das Berliner Testament steuerlich nachteilig wirkt.
Ein wesentliches Risiko besteht darin, dass die Kinder beim Tod des ersten Elternteils keine Erbschaftsteuerfreibeträge nutzen können, da sie erst im zweiten Erbfall bedacht werden. Bei größeren Vermögen kann dies dazu führen, dass zwei steuerpflichtige Erbfälle entstehen. Im ungünstigen Fall entsteht für die Kinder beim Tod des zweiten Elternteils eine hohe Steuerlast. Ein Berliner Testament kann also in bestimmten Konstellationen steuerlich ungünstiger sein als die gesetzliche Erbfolge.
Beispiel:
Ein Ehepaar hat zwei Kinder. Stirbt der Mann und die Frau erbt 1.000.000 Euro, genießt sie einen Freibetrag von 500.000 Euro. Auf die verbleibenden 500.000 Euro fällt Erbschaftsteuer an. Hätten die beiden Kinder gleichzeitig mitgeerbt, wären ihre Freibeträge von jeweils 400.000 Euro wirksam geworden und es wäre keine Steuer angefallen. Stirbt später die Mutter und hinterlässt erneut 1.000.000 Euro, können die beiden Kinder wieder jeweils 400.000 Euro steuerfrei nutzen – auf den Rest von 200.000 Euro fällt jedoch erneut Steuer an.
In manchen Fällen kann auch die Ausschlagung der Erbschaft sinnvoll sein, wenn die Familie gemeinsam eine steuerlich günstige Lösung erzielen möchte und die Freibeträge der nächsten Generation gezielt genutzt werden sollen.
Ein gemeinschaftliches Testament wie das Berliner Testament kann – genau wie ein Einzeltestament – handschriftlich oder notariell errichtet werden.
Beim privatschriftlichen Testament (§ 2247 BGB, § 2267 BGB) genügt es, dass ein Ehegatte/Lebenspartner das Testament vollständig handschriftlich verfasst und beide Ehepartner eigenhändig unterschreiben. Die Angabe von Ort und Datum ist sinnvoll, um spätere Unklarheiten zu vermeiden. Privatschriftliche Testamente bergen jedoch Risiken: Unklare Formulierungen, fehlende Fachbegriffe oder widersprüchliche Anordnungen können später zu Auslegungskonflikten führen. Ein privatschriftliches Testament kann man zu Hause oder bei Bekannten aufbewahren – besser jedoch gegen eine geringe Gebühr beim Amtsgericht oder Notar, denn dann ist man auf der sicheren Seite und die Verfügung kann nicht unbefugt vernichtet werden.
Beim notariellen Testament (§ 2232 BGB) wird der letzte Wille entweder handschriftlich übergeben oder dem Notar mündlich erklärt. Der Notar beurkundet den Text, die eigenhändigen Unterschriften, prüft die rechtliche Wirksamkeit der Formulierungen, klärt über Risiken auf und sorgt automatisch für die amtliche Verwahrung. Dies verhindert, dass das Testament verloren geht, übersehen oder absichtlich vernichtet wird.
Auch wenn viele es nicht gerne hören – wichtig ist bei einer gemeinsamen Testamentsgestaltung, den überlebenden Partner nicht von der Großzügigkeit der Kinder abhängig zu machen. Was heute noch wie eitel Sonnenschein aussieht, kann morgen schon anders sein. Die Interessenslage von Kindern kann sich im Laufe der Jahre ändern. Haben sie selbst Familie, ist ihnen eventuell ihre eigene Lebenssituation wichtiger als die eines Elternteils.
Wie zuvor erläutert, kann ein Berliner Testament vollständig handschriftlich verfasst werden. Die folgende Formulierung zeigt ein klassisches Beispiel:
Unser Testament
Wir, (Name Partner A), geb. am … in ..., wohnhaft in... und (Name Partner B), geb. am … in ..., wohnhaft in ..., setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben unseres gesamten Vermögens ein.
Schlusserben nach dem Tod des Längstlebenden von uns beziehungsweise im Falle des gemeinsamen Todes sind unsere gemeinsamen Kinder (Name Kind A), geboren am…. in…., wohnhaft in… und………(Name Kind B), geboren am…. in…., wohnhaft in…., zu gleichen Teilen. Falls ein Schlusserbe stirbt, treten seine Abkömmlinge entsprechend der gesetzlichen Erbfolge an seine Stelle.
Wenn einer unserer Abkömmlinge beim Tod des zuerst Versterbenden gegen den Willen des Längerlebenden den Pflichtteil verlangt, sollen er und seine Abkömmlinge auch beim Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten.
(Name des Ortes), den …
Unterschrift 1: ……… (Name Partner A)
Unterschrift 2: ……… (Name Partner B)
Jede familiäre Situation ist individuell. Eine allgemeingültige, rechtssichere Mustervorlage gibt es nicht, da kleine Formulierungsfehler schwerwiegende Folgen haben können. Lassen Sie sich im Zweifel von einem Fachanwalt beraten.
Ein gemeinschaftliches Testament entfaltet häufig eine starke Bindungswirkung. Das bedeutet, dass viele Bestimmungen später nicht mehr einseitig geändert werden können.
Setzen sich zum Beispiel beide Partner gegenseitig als Erben ein, liegt eine solche wechselbezügliche Verfügung vor. Bindende testamentarische Verfügungen gelten insbesondere für die gegenseitige Erbeinsetzung, für Vermächtnisse oder Auflagen. In einem gemeinschaftlichen Testament können Ehepartner ihre Anordnungen so miteinander verknüpfen, dass eine Verfügung nur gültig bleibt, solange auch die andere Bestand hat. Widerruft ein Partner die wechselbezügliche Verfügung oder erweist sie sich als nichtig, verliert auch die entsprechende Verfügung des anderen Partners ihre Wirksamkeit.
In der Regel tritt die Bindungswirkung ein, sobald beide Ehepartner das gemeinschaftliche Testament unterschrieben haben. Die wechselbezüglichen Verfügungen werden dann endgültig verbindlich, wenn der erste Ehepartner stirbt.
Ab diesem Zeitpunkt kann der überlebende Ehepartner das Testament nicht mehr einseitig ändern, es sei denn, eine ausdrückliche Änderungsbefugnis wurde vereinbart.
Eine Lösung von dieser Bindungswirkung ist zu Lebzeiten nur möglich durch:
Einseitige, nicht wechselbezügliche Verfügungen – etwa persönliche Vermächtnisse, kleinere Zuwendungen oder einzelne Auflagen – können von jedem Ehepartner auch später noch selbstständig geändert werden. Dafür genügt eine zusätzliche neue testamentarische Verfügung, die die alte Regelung ersetzt.
Mit dem Tod des erstversterbenden Ehepartners erlischt die Widerrufsmöglichkeit der wechselbezüglichen Verfügungen. Das bedeutet: Der überlebende Partner ist in den meisten Fällen vollständig an das Berliner Testament gebunden. Er kann keine neuen Erben einsetzen oder bestehende Erbeinsetzungen ändern – auch nicht, wenn sich Beziehungen verändern.
Beispiel:
Albert G. und seine Frau Anna verfassen ein Ehegattentestament. Da die beiden keine Kinder haben, setzen sie ihren gemeinsamen langjährigen Freund Peter H. als Schlusserben ein. Nach dem Tod von Anna kommt es immer öfter zum Streit zwischen den beiden Männern. Albert möchte das Testament daraufhin ändern. Er bekommt jedoch von einem Anwalt die betrübliche Auskunft, dass dies nicht mehr geht.
Diese absolute Bindungswirkung lässt sich nur umgehen, wenn im Testament dem überlebenden Partner ausdrücklich eine Änderungsmöglichkeit eingeräumt wurde. Diese Klausel ermöglich dem länger Lebenden, das Testament auch nach dem Tod des Partners anzupassen, birgt aber das Risiko, dass der Nachlass später anders verteilt wird, als es der verstorbene Partner ursprünglich wollte. Ein weiterer Ausweg besteht in der Ausschlagung der Erbschaft, wodurch die gesetzliche Erbfolge eintritt.
Bei einer Erbengemeinschaft gelten einige Rechte und Pflichten. Damit aus ihr keine Konfliktgemeinschaft wird, sollte immer eine gütliche Einigung der Erben angestrebt werden.
Was viele nicht wissen: Verstirbt bei kinderlosen Ehepaaren ein Partner, erbt nicht automatisch der überlebende Ehepartner das gesamte Vermögen. In einer Zugewinngemeinschaft erbt er drei Viertel; das restliche Viertel geht an die Verwandten des Verstorbenen. Nur ein Testament kann sicherstellen, dass der Ehepartner wirklich Alleinerbe wird. Was mit dem Nachlass passiert, wenn keine Kinder vorhanden sind, erläutern wir Ihnen in einem weiteren Ratgeber auf biallo.de.
Wichtige Dokumente wie Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Testament, Versicherungspolicen und Vollmachten sollten immer in einem geordneten Notfallordner aufbewahrt werden.
Die Notarkosten für ein Berliner Testament richten sich immer nach dem Geschäftswert, also dem Wert Ihres Vermögens (Nachlasswert). Grundlage dafür ist das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).
Ein Notar setzt für ein Berliner Testament eine 2,0-Gebühr nach Tabelle B des GNotKG an. Bei einem gemeinschaftlichen Testament wird die Gebühr auf beide Ehepartner verteilt, sodass Sie gemeinsam dieselben Kosten tragen, die auch bei zwei Einzeltestamenten entstehen würden.
Eine Orientierung der anfallenden Notargebühr für ein Berliner Testament gibt Ihnen die folgende Tabelle mit einer Auswahl von Nachlasswerten:
Höhe des zu vererbenden Vermögens | Notargebühr (2,0-Gebühr) Berliner Testament * |
|---|---|
50.000 Euro | 330 Euro |
100.000 Euro | 550 Euro |
200.000 Euro | 870 Euro |
250.000 Euro | 1.070 Euro |
500.000 Euro | 1.870 Euro |
750.000 Euro | 2.670 Euro |
1.000.000 Euro | 3.470 Euro |
1.500.000 Euro | 5.070 Euro |
Hinweis: Bei den Angaben handelt es sich um Beispielrechnungen. Die tatsächlichen Gebühren können daher je nach Vermögensstruktur und zusätzlichem Aufwand abweichen.
Außerdem fallen zusätzliche Gebühren für die Registrierung und Aufbewahrung des Dokumentes an. Hierfür sind für ein Berliner Testament folgende Pauschalen angesetzt:
Für welches Testament ein Ehepaar sich entscheidet, hängt immer von der Lebenssituation ab. Ein junges Paar mit kleinen Kindern im Vermögensaufbau benötigt andere Regelungen als ein Paar mit erwachsenen Kindern und abbezahltem Haus. Stehen noch Kredite aus, ist es oft sinnvoll, den überlebenden Partner möglichst flexibel zu halten, damit dieser das Vermögen eigenständig verwalten oder veräußern kann. In solchen Fällen sollte die steuerliche Seite nicht im Vordergrund stehen – zunächst muss der überlebende Ehepartner abgesichert werden.
Nach einem Todesfall verfallen Angehörige oft erst einmal in tiefe Trauer, jedoch müssen trotz allem einige wichtige bürokratische Dinge abgeklärt werden. Dafür sind meistens die Erben oder ein hinterbliebener Ehepartner zuständig. Doch dabei müssen Angehörige einiges beachten.
Mit einem Testament allein ist es oft nicht getan. Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihr letzter Wille wörtlich umgesetzt wird, ist eine Testamentsvollstreckung sinnvoll. Ein Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass, setzt Vermächtnisse um und sorgt dafür, dass Vorgaben sauber erfüllt werden. Eine Nachlasspflegschaft hingegen dient dazu, den Nachlass zu sichern oder unbekannte Erben ausfindig zu machen. Sie wird vom Gericht angeordnet, wenn dies notwendig ist.
Ein Berliner Testament wirft in der Praxis zahlreiche Fragen auf. Die folgenden Antworten helfen Ihnen, die wichtigsten Punkte schnell zu verstehen und typische Fehler zu vermeiden.
Ein Berliner Testament kann nur geändert werden, solange beide Ehepartner leben. Nach dem Tod des ersten Partners ist es meist bindend.
Ja. Pflichtteilsberechtigte Kinder können ihren Pflichtteil immer einfordern – unabhängig vom Inhalt des Testaments.
Ja. Ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament ist gültig, wenn es vollständig handschriftlich verfasst und von beiden Partnern unterschrieben wurde.
Eine Pflichtteilsstrafklausel soll verhindern, dass ein Kind bereits im ersten Erbfall seinen Pflichtteil verlangt. Tut es dies dennoch, erbt es im zweiten Erbfall oft nur den Pflichtteil.
Je nach Vermögen zwischen ca. 500 und 6.000 Euro, inklusive Mehrwertsteuer und Register-/Verwahrgebühren.
Mit dieser Checkliste behalten Sie den Überblick über die wichtigsten Schritte und vermeiden typische Fehler bei der Gestaltung eines Berliner Testaments.
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