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Auf einen Blick
Eltern sind für ihre Kinder rundum zuständig: Sie pflegen, erziehen und beaufsichtigen sie – so ist es im Bürgerlichen Gesetzbuch festgehalten. Gleichzeitig haben Kinder das Recht, sich selbstständig zu entwickeln. Beides muss in Einklang stehen. Wachsen die Kinder heran und werden selbstständiger, geraten Eltern immer wieder in einen Zwiespalt: Ab wann haften Kinder? Wie lange dürfen sie abends weggehen? In welchen Belangen haben sie ein Mitspracherecht – etwa, wenn die Eltern sich getrennt haben?
Wir haben einige Rechtsfragen rund ums Kind zusammengestellt und geben Antworten darauf – so manche davon erweist sich als Überraschung.
Kinder unter sieben Jahren sind laut Gesetz nicht deliktfähig und können damit für Schäden, die sie verursachen, auch nicht haftbar gemacht werden. Im Verkehr ist dieser Deliktschutz für Kinder sogar noch ausgeweitet: Bis zum Alter von zehn Jahren müssen sie für Schäden, die sie im fließenden Verkehr verursachen, nicht haften.
Was heißt das in der Praxis? Ein Kind im Alter von fünf Jahren, das mit seinem Fahrrad ein Auto verkratzt, kann für den Schaden nicht haftbar gemacht werden. Auch die Eltern haften demzufolge nicht für den Schaden – vorausgesetzt, sie haben ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt. Das Fazit: Der Geschädigte hat Pech gehabt, er geht leer aus.
Kinder, die zwischen sieben und 14 Jahren alt sind, können durchaus für Schäden, die sie verursachen, haften. Es kommt jedoch darauf an, ob sie die Erkenntnisfähigkeit hatten, abschätzen zu können, dass ihr Handeln nicht erlaubt ist und Schäden verursacht. Sollte sich herausstellen, dass ein Kind in diesem Alter für einen Schaden haftet, kann es zivilrechtlich belangt und zum Beispiel mit Schadenersatzforderungen konfrontiert werden.
Ein Beispiel: Ein 13-Jähriger wird bei Vandalismus erwischt. Den Schaden von 10.000 Euro muss er ersetzen. Diese Forderung kann der Geschädigte 30 Jahre lang geltend machen, wenn sie tituliert ist – sprich: gerichtlich festgestellt wurde. Auf diese Weise startet der Schadensverursacher später, wenn er älter ist, mit einem erheblichen Schuldenberg in sein Erwerbsleben. In der Praxis springen meist die Eltern ein, wenn sie finanziell dazu in der Lage sind, und bezahlen solche Forderungen für ihre Kinder. Vom Gesetz her müssen sie es nicht.
Kinder ab 14 Jahre sind strafmündig und können für Straftaten, die sie begehen, auch vom Staat bestraft werden.
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Haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht gegenüber dem Kind verletzt, können sie – nicht das Kind – durchaus haftbar gemacht werden für den Schaden, den der Nachwuchs verursacht hat. Doch wann haben Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt? Das hat der Gesetzgeber nicht eindeutig geregelt – sprich: es ist eine Ermessensfrage.
Das heißt im Klartext: Eltern müssen nicht rund um die Uhr ihre Kinder überwachen, um ihre Aufsichtspflicht zu erfüllen. Ab welchem Alter sie ihre Kinder alleine zuhause, im Garten oder auf der Straße spielen lassen, müssen Eltern vom Alter und dem individuellen geistigen Entwicklungsstand des Kindes abhängig machen. Der natürliche Spieltrieb von Kindern wird bei der Beurteilung auch berücksichtigt. Auch wenn Kinder impulsiv und unüberlegt handeln und etwa einem Fußball, der auf die Straße rollt, nachlaufen, haben Eltern nicht zwangsläufig ihre Aufsichtspflicht verletzt.
Ein Beispiel: Eltern haben mit ihrem Kind das Radfahren vielfach geübt und auch das Verhalten im Straßenverkehr. Wenn das Kind dann alleine – in angemessenem Alter – unterwegs ist und einen Schaden anrichtet, haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt. Haben Eltern dagegen nie das Radfahren mit ihrem Kind geübt und auch nicht das sichere Fortbewegen im Verkehr, und das Kind richtet mit dem Fahrrad einen Schaden an oder kommt selbst zu Schaden, haben die Eltern durchaus ihre Aufsichtspflicht verletzt.
Das bekannte Warnschild an Baustellen "Eltern haften für ihre Kinder" ist ein grober Irrtum. Eltern haften keineswegs immer sondern nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht nachweislich verletzt haben.
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Die Rechtslage kann Eltern in moralische Not bringen. Auch wenn das Kind aufgrund seines Alters nicht für seinen Schaden haftbar gemacht werden kann, können sich Eltern dazu verpflichtet fühlen, den Schaden zu begleichen. Zu glauben, dass dann die private Haftpflichtversicherung einspringt, ist ein Irrtum. Denn auch der Versicherer richtet sich nach der Gesetzeslage. Ist der Schadensverursacher nicht schuldfähig, springt auch die Versicherung nicht ein, um den Schaden zu begleichen.
Inzwischen bieten die Versicherer für solche Fälle aber eine Lösung an. Kinder unter sieben Jahren können über eine Zusatzvereinbarung in den Haftpflichtschutz der Eltern integriert werden. Meist sind die Versicherungssummen für Schäden jedoch limitiert, zum Beispiel auf 3.000 oder 5.000 Euro. Häufig wird auch eine Selbstbeteiligung im Schadensfall gefordert.
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Auch bei der privaten Haftpflichtversicherung spielt das Thema Aufsichtspflicht eine Rolle. Wenn nachweisbar ist, dass Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, haften sie und damit begleicht der Versicherer auch den Schaden.
Die meisten Eltern gehen irrtümlich davon aus, dass der Versicherer gerade dann nicht bezahlt, wenn man nicht ordentlich auf sein Kind aufgepasst hat. Doch das genau ist der Trugschluss: Nur, wenn man seine Aufsichtspflicht verletzt hat, haften Eltern und die Versicherung springt für den Schaden ein. Hat man also wirklich nicht richtig aufgepasst, sollte man das dem Versicherer auch sagen.
Ist das Kind älter als sieben Jahre und wird für einen Schaden haftbar gemacht, springt die private Haftpflichtversicherung durchaus ein und zahlt den Schaden. Eltern sollten eine Familienversicherung abgeschlossen haben, die für alle Familienmitglieder gilt. Der Versicherungsschutz greift jedoch nicht, wenn das Kind den Schaden vorsätzlich verursacht hat – etwa bei Vandalismus. Wenn also der Sprössling Wände mit Farbe beschmiert oder Fensterscheiben einschmeißt, muss der Versicherer nicht bezahlen.
Was Kinder und Jugendliche im privaten Raum machen, entzieht sich weitgehend der Kontrolle des Staates. Hier müssen Eltern entscheiden, was sie für richtig halten, was sie erlauben und was nicht.
Allerdings müssen Eltern ihre Entscheidung rechtfertigen können, wenn den Kindern etwas zustößt oder wenn diese einen Schaden anrichten. Eltern haben eine Aufsichts- und eine Fürsorgepflicht, die natürlich auch gilt, wenn die Kinder alleine unterwegs sind.
Beispiele: Eltern lassen ihren 14-Jährigen Sohn um zwei Uhr morgens unbegleitet alleine nachhause kommen. Auf dem Heimweg stürzt er und verletzt sich schwer. Oder: Eltern lassen ihre unter fünf Jahre alten Kinder alleine zuhause, dabei hantieren sie am Herd und verletzten sich. Oder: Eltern erlauben ihrer 16-Jährigen Tochter in eine eigene Wohnung auszuziehen, dort finden regelmäßig ausschweifende Partys statt mit Alkohol und Drogen.
In solchen Fällen müssen Eltern sich genaue Nachfragen gefallen lassen. Unter Umständen wird das Jugendamt eingeschaltet. Dieses kann eine Überprüfung einer möglichen Kindeswohlgefährdung vornehmen. Eltern können durchaus auch ihr Sorgerecht verlieren. Auch, wenn den Kindern gar nichts passiert, kann es sein, dass beispielsweise Nachbarn Beobachtungen machen, die sie dem Jugendamt melden, was wiederum eine Überprüfung nach sich zieht.
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Sind Kinder in der Öffentlichkeit unterwegs, gibt es durchaus klare Regeln, ab welchem Alter sie was dürfen. Grundlage ist das Jugendschutzgesetz, das für Kinder und Minderjährige gilt. Das Gesetz regelt unter anderem den Verkauf und den Konsum von Tabak und Alkohol, den Aufenthalt in Diskotheken, Gaststätten und den Umgang mit Medien.
Jugendschutzgesetz – Begriffsbestimmung |
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Im Sinne dieses Gesetzes
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Quelle: Jugendschutzgesetz
So ist im Gesetz geregelt, dass die Abgabe von alkoholischen Getränken und Lebensmitteln an unter 16-Jährige in Gaststätten, im Handel und in der Öffentlichkeit nicht erlaubt ist. Bei Tabakwaren und nikotinhaltigen Erzeugnissen wie zum Beispiel E-Zigaretten oder E-Shishas gelten strengere Regeln: Sie sind bis zum 18. Geburtstag untersagt. Minderjährige dürfen auch in der Öffentlichkeit nicht rauchen und nicht dampfen.
Beim Alkoholkonsum werden die Regeln ab einem Alter von 16 Jahren lockerer: Die Abgabe alkoholischer Getränke wie Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken ist dann erlaubt. Sogenannte Alkopops, die zu den branntweinhaltigen Getränken gehören, sind erst mit 18 Jahren erlaubt.
Es gibt klare Regelungen, bis wann Jugendliche abends in einer Diskothek, Gaststätte oder auf einem Konzert sein dürfen. Das ist im Jugendschutzgesetz geregelt. Nicht geregelt ist, wann sie abends zuhause sein müssen, wenn sie privat unterwegs sind – etwa auf Partys. Die Eltern haben die Aufsichtspflicht und sollten somit gemäß der Reife ihres Kindes entscheiden, welche Ausgehzeiten angemessen sind. Das Jugendschutzgesetz kann natürlich als Richtschnur gelten. Als Anhaltspunkt gilt: Kinder ab 14 Jahren sollten maximal bis 22 Uhr unterwegs sein, Jugendliche ab 15 Jahren bis 23 Uhr und ab 16 Jahren bis Mitternacht.
So lange dürfen Jugendliche ausgehen:
Alter | Gaststätten- und Diskothekenbesuch* | Kino (öffentliche Filmveranstaltungen) |
---|---|---|
Unter 6 Jahre | Ohne Begleitung: Gaststättenbesuch zwischen 5 und 23 Uhr zur Einnahme einer Mahlzeit bzw. eines Getränks; oder wenn sie an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen. In Begleitung**: ohne zeitliche Einschränkung. | Ohne Begleitung: wenn freigegeben "ohne Altersbeschränkung". In Begleitung**: Film muss für die jeweilige Altersstufe freigeben sein. |
6 bis 11 Jahre | s.o. | Ohne Begleitung: wenn freigegeben ab 6 Jahre. In Begleitung einer personensorgeberechtigten Person: Filme ab Altersstufe 12 freigegeben (sog. Parental Guidance). |
12 bis 13 Jahre | s.o. | Ohne Begleitung: wenn freigegeben ab 12 Jahre und Film vor 20 Uhr endet. In Begleitung**: wenn Vorstellung nach 20 Uhr endet. |
14 bis 15 Jahre | s.o. | Ohne Begleitung: wenn freigegeben für die Altersstufe und Aufenthalt nur bis 22 Uhr. In Begleitung**: Aufenthalt auch nach 22 Uhr. |
Über 16 Jahre | Bis 24 Uhr ohne Begleitung. | Ohne Begleitung: Bis 24 Uhr, wenn freigegeben für die Altersstufe. |
*In Nachtclubs, Nachtbars und Spielhallen dürfen sich Jugendliche erst ab 18 Jahren aufhalten.
**In Begleitung einer personensorgeberechtigten (übt das Sorgerecht aus) oder erziehungsbeauftragten Person (erwachsene Person, die im Auftrag der Eltern die Aufsicht und Verantwortung während der Ausgehzeit übernimmt, z. B. ältere Geschwister, Verwandte, Freunde).
Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Sind die Kinder beziehungsweise Jugendlichen mit einer erziehungsbeauftragten Person unterwegs, empfiehlt es sich, einen sogenannten "Muttizettel" dabei zu haben, der als Nachweis zur Erziehungsbeauftragung dient. In der schriftlichen Vollmacht nennen die Eltern den Namen des Kindes und den Namen der beauftragten Person. Auch der Name der Veranstaltung, für die der "Muttizettel" gilt, sollte vermerkt sein. Ebenso ist eine Telefonnummer hilfreich, unter der die Eltern erreichbar sind. Ob ein Wirt oder Veranstalter den "Muttizettel" anerkennt, bleibt ihm überlassen.
Der volljährige Freund der minderjährigen Tochter ist nicht automatisch eine erziehungsbeauftragte Person.
Im Internet kennen sich Jugendliche und oft auch schon Kinder manchmal besser aus, als ihre Eltern. Musik downloaden, Fotos auf Social Media-Plattformen verschicken, Spiele spielen, mit Freunden chatten sind Alltagsbeschäftigungen. Oft wissen Eltern gar nicht so genau, was ihre Kinder da alles machen und auch können. Doch es gibt klare Regeln, was im Internet erlaubt ist und was nicht.
Ein paar Grundregeln vorweg:
Persönlichkeitsrechte: Auch im Internet gelten Persönlichkeitsrechte. Fotos von anderen darf man nur hochladen und verschicken, wenn man die entsprechenden Personen um Erlaubnis gefragt hat. Ein Party-Video auf YouTube hochladen ist nur zulässig, wenn man die Erlaubnis von allen dort gezeigten Personen eingeholt hat.
Auch die Eltern sollten ihre Rechte kennen. Wenn sie Fotos von der Geburtstagsparty der Tochter machen und die Bilder auf einer Social Media-Plattform posten wollen, müssen sie das Einverständnis der anderen Eltern einholen.
Urheberrechte: Hierbei gilt, dass man fremde Inhalte – also alles, was man nicht selbst verfasst oder produziert hat – nicht öffentlich im Netz zugänglig machen und verbreiten darf. Für den privaten Gebrauch etwas ansehen, anhören oder herunterladen ist erlaubt. Etwas herunterladen und es anderen Nutzern wiederum zum Herunterladen anzubieten – insbesondere Musikdateien auf Tauschbörsen (Filesharing) – ist verboten. Über die IP-Adresse, die jedes internetfähige Gerät besitzt, kann der PC beziehungsweise der Anschluss ganz leicht identifiziert werden.
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Kinder laden illegal Musik und Filme herunter und tauschen diese dann auf bestimmten Plattformen mit anderen Nutzern. Das Ganze geschieht über das familieneigene WLAN-Netz.
Eltern haften grundsätzlich nicht für solche Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder – vorausgesetzt, sie haben ihre Kinder darüber aufgeklärt, dass unter anderem der Tausch von Dateien (Filesharing) verboten ist. Es kann von den Eltern nicht verlangt werden, dass sie ihre Kinder regelmäßig überwachen, ob sie das Verbot auch einhalten. Eltern müssen demnach also auch keine Abmahnkosten oder Schadensersatz bezahlen.
Einen Knackpunkt gibt es allerdings: die Eltern müssen glaubhaft darlegen, dass sie ihren Nachwuchs aufgeklärt haben und Aktivitäten auf Tauschbörsen verboten haben. Es schadet nicht, in einem mit Datum versehenen Protokoll festzuhalten, dass man dieses Gespräch geführt hat und das auch vom Kind unterschreiben zu lassen.
Ob die Kinder selbst haften, ist wieder mal eine Frage des Alters. Kinder bis zu einem Alter von sieben Jahren können nicht haftbar gemacht werden. Sind sie älter, können sie durchaus haftbar gemacht werden – vorausgesetzt, sie hatten die Einsichtsfähigkeit, dass ihr Handeln nicht erlaubt ist. Man geht davon aus, dass das etwa ab einem Alter von 13 Jahren der Fall ist. Wenn das Kind die Einsichtsfähigkeit hatte, dann kann es auch mit Schadenersatzforderungen konfrontiert werden.
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Viele Onlinespiele können Kinder kostenlos im Internet spielen. Sie haben durchaus auch Zugang zu Spielen, die eigentlich für eine bestimmte Altersgruppe vorgesehen sind. Es ist also an den Eltern, zu kontrollieren, ob der Nachwuchs altersgerecht unterwegs ist.
Nur weil man etwas kann, heißt es nicht, dass das auch erlaubt ist: Viele Spieleanbieter finanzieren sich über Zusatzleistungen, die der Spieler während des Spielens erwerben kann. Das sind sogenannte "In-Game"-Käufe. Hier können hohe Summen zusammenkommen, "In einem Fall hat ein Kind Einkäufe in Höhe von über 700 Euro getätigt", sagt Mathias Hufländer, Jurist bei der Verbraucherzentrale Bremen.
Wenn Kinder solche Käufe etwa über die Kreditkarte oder das Paypal-Konto der Eltern abwickeln, ohne dass die Eltern dem zugestimmt haben, handelt es sich um einen "schwebend unwirksamen Kaufvertrag", sagt Hufländer. "Denn Minderjährige dürfen keine rechtlich nachteiligen Verträge ohne Einwilligung ihrer Eltern abschließen. Der Anbieter muss das Geld zurückzahlen." Die Eltern müssen allerdings nachweisen, dass sie ihre Zustimmung nicht gegeben haben.
Genauso verhält es sich, wenn Zusatzleistungen über das Handy gekauft werden, das sogenannte Pay-by-Call. Hier schlagen die Kosten erst mit der Handyrechnung zu Buche. Auch in diesem Fall können die Eltern Geld zurückfordern, wenn sie ihre Zustimmung nicht erteilt haben. Natürlich wissen die Anbieter, dass sie nur mit Volljährigen einen Vertrag eingehen dürfen, "aber die Altersfreigabeprüfung entfällt oft", sagt Hufländer erfahren. Die Kopie eines Personalausweises wird beim Kauf solcher Zusatzleistungen eher selten eingefordert. Eltern sind gut beraten, wenn sie klare Regelungen mit dem Kind treffen, was Einkäufe angeht und auch hier ein Gesprächsprotokoll anfertigen.
Biallo-Tipp: Einige Mobilfunk-Anbieter bieten bei ihren Handytarifen verschiedene Schutzfunktionen, vor allem auch für Kinder und Jugendliche. Spezielle Handy-Familientarife helfen, bestimmte Online-Inhalte und Nutzungsmöglichkeiten zu sperren.
Kinder verreisen nicht immer nur mit ihren beiden Elternteilen: Die Großeltern nehmen sie mit in den Urlaub, sie schließen sich einer befreundeten Familie an oder sie reisen mit nur einem Elternteil. Was viele Eltern nicht wissen: Sie sollten ihren Kindern eine Reisevollmacht beziehungsweise eine Einverständiserklärung mitgeben – in manchen Ländern ist das sogar Pflicht. Das soll eine mögliche Kindesentziehung oder eine Entfernung der Kinder aus dem Einflussbereich der Eltern verhindern.
In Europa kann es laut ADAC insbesondere in diesen Ländern Probleme bei der Einreise geben, wenn Kinder mit anderen Personen oder auch nur einem Elternteil unterwegs sind:
Ein Kind, das mit nur einem Elternteil oder in Begleitung von anderen Personen reist, sollte diese Dokumente mit sich führen:
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Ab wann ein Kind ganz alleine, ohne Begleitperson, mit Zug oder Flugzeug unterwegs sein darf, ist eine Ermessensfrage. Eine gesetzliche Regelung gibt es dazu nicht. Entscheidend ist, ob die Eltern ihrem Kind zutrauen, alleine zu reisen. Allerdings gibt es durchaus Regeln des jeweiligen Transportunternehmens zu beachten, die festlegen, ab wann sie allein reisende Kinder mitnehmen. So gilt bei den meisten Fluggesellschaften eine Altersgrenze von zwölf Jahren, wenn sie ganz ohne Begleitung reisen. Jüngere Kinder werden durchaus auch transportiert, erhalten dann aber eine Betreuungsperson der Fluggesellschaft an ihrer Seite. Das kostet meist einen Aufpreis.
Mit dem Zug dürfen Kinder schon ab sechs Jahren alleine reisen. Bei vielen Fernbusunternehmen gilt eine Altersgrenze von zehn Jahren. So befördert zum Beispiel das Unternehmen Flixbus Kinder ab zehn Jahren ohne Begleitperson. Zwischen zehn und 14 Jahren dürfen Kinder dann zwar alleine reisen, benötigen aber eine schriftliche Bestätigung der Eltern, dass das Kind dazu auch in der Lage ist. Erst ab 15 Jahren dürfen sie ganz alleine mit einem Flixbus reisen.
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Wenn Eltern sich trennen, entbrennt oft ein Streit darüber, bei welchem Elternteil die Kinder künftig wohnen. Das sogenannte Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein wichtiger Teil des Sorgerechts, der unter getrennten Eltern oft erbittert umkämpft ist. Können sich die Eltern nicht einigen, muss ein Familiengericht entscheiden. Das Gericht hört hier durchaus auch den Willen der Kinder an. Aufgabe des Richters ist es, herauszufinden, was dem Wohl des Kindes am meisten dient – das Kindeswohl ist die Messlatte. In der öffentlichen Wahrnehmung ist das Alter von 14 Jahren als Altersgrenze entscheidend, ab der die Kinder selbst entscheiden dürfen, bei welchem Elternteil sie leben wollen. Tatsächlich ist diese Altersgrenze aber nicht im Gesetz verankert.
Im Laufe der letzten Jahre hat sich immer deutlicher gezeigt, dass die Richter auch jüngere Kinder und ihre Wünsche respektieren. Laut Gesetz müssen sie ab einem Alter von drei Jahren angehört werden, auch wenn das extrem jung erscheint. Das macht aber deutlich, dass dem Kinderwunsch eine große Bedeutung zukommt. Wie sehr er auch in eine richterliche Entscheidung einfließt, hängt vom jeweiligen Reifegrad des Kindes ab.
Oft meint ein Elternteil, die Meinung des Kindes sei vom anderen Elternteil beeinflusst. Auch wenn dies der Fall sein sollte: Der Familienrichter muss diese Meinung ernst nehmen, denn das Kind selbst geht ja davon aus, dass es seine eigene Meinung ist, auch wenn es sich um eine sogenannte geprägte Meinung handelt.
Das Umgangsrecht regelt den Kontakt beider Elternteile zum Kind: Nach einer Trennung oder Scheidung sollen beide Elternteile die Möglichkeit haben, Umgang mit dem Kind zu pflegen, auch wenn die Eltern nicht mehr zusammenleben. Großeltern oder Geschwister haben ebenfalls ein Umgangsrecht.
Früher wurde meist ab einem Alter von zwölf Jahren der Wille des Kindes miteinbezogen in die richterliche Entscheidung zum Umgangsrecht. Auch diese Altersgrenze hat sich aufgeweicht – Kinder werden auch in jüngeren Jahren um ihre Meinung angehört, hier entscheidet ebenfalls der Reifegrad des Kindes.
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Kinder haben, je älter sie werden, einen steigenden Finanzbedarf. Gut, wenn sie sich dann zum Taschengeld selbst etwas dazu verdienen. Doch ab wann dürfen Minderjährige einen Ferienjob annehmen und wie viel dürfen sie arbeiten? Das ist im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt. In der folgenden Tabelle sind im Groben die wichtigsten Regelungen aufgeführt, ab wann Kinder und Jugendliche wie viel arbeiten dürfen.
Kinder dürfen ab einem Alter von sieben Jahren ihr Taschengeld frei ausgeben – die Eltern haben dabei kein Mitspracherecht.
So viel dürfen Kinder und Jugendliche arbeiten:
Alter |
Tätigkeit |
Zeitlicher Umfang* |
---|---|---|
Unter 13 Jahre |
Keine Arbeit erlaubt |
- |
Ab 13 Jahre |
Leichte und für Kinder geeignete Tätigkeiten, z. B. Zeitungen austragen, Babysitten, Nachhilfe geben, Botengänge, Gartenarbeit. Eltern müssen zustimmen. |
Zwei Stunden pro Tag zwischen 8 und 18 Uhr. In landwirtschaftlichen Familienbetrieben drei Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr. Ferienjob: maximal vier Wochen im Jahr, maximal zwei Stunden am Tag. |
Ab 15 Jahre |
Keine Jobs, bei denen sie mit Alkohol oder Tabak in Kontakt kommen. Eltern müssen zustimmen |
Schüler: vier Wochen im Jahr (20 Arbeitstage) bis zu acht Stunden am Tag (40 Stunden pro Woche) zwischen 6 und 20 Uhr in den Schulferien. Nicht an Sonn- und Feiertagen (Ausnahmen gelten für z. B. Krankenhäuser, Gaststätten). |
Ab 16 Jahre |
Die Tätigkeit darf weder Gesundheit noch Schulbesuch gefährden. Eltern müssen zustimmen. |
Ab 5 Uhr bis 21 Uhr, in Gaststätten bis 22 Uhr (Ausnahmen gelten u. a. für Landwirtschaft oder Mehrschichtbetrieb). Nicht am Wochenende (mit Ausnahmen u. a. Gastronomie). |
*Ausnahmen von der Regelung gelten u.a. für Theater- und Musikaufführungen.
Quelle: Biallo.de / Stand Juli 2020.
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