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Auf einen Blick
Viele Menschen verlassen sich beim Erben auf gesetzliche Regeln – doch genau dort passieren die häufigsten Fehler. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen die wichtigsten Irrtümer und wie Sie sie vermeiden.
Viele verlassen sich darauf, dass das Gesetz schon „alles regelt“. Doch häufig führt die gesetzliche Erbfolge zu Ergebnissen, die nicht den eigenen Wünschen entsprechen.
Der blinde Verlass auf das gesetzliche Erbrecht ist der größte Irrtum. Das Gesetz regelt zwar genau, was mit dem Nachlass geschieht, wenn jemand stirbt. Es gilt eine gesetzliche Erbfolge, die Ehegatten und Verwandte als Erben vorsieht. Je weiter entfernt diese sind, desto geringer ist ihr Erbanteil. Doch nur in seltenen Fällen entspricht die Regelung den eigenen Vorstellungen. So erben plötzlich Verwandte, mit denen Sie gar keinen Kontakt hatten oder die nie etwas zum Vermögen beigetragen haben. Das geschieht zum Beispiel häufig dann, wenn Familienangehörige früher sterben, als man angenommen hat, und dann andere Verwandte in der Erbfolge nachrücken.
Wer mitreden will, wer was bekommt, muss ein Testament anfertigen. „Es ist das einzige Instrument, den letzten Willen nach eigenen Wünschen zu gestalten“, sagt Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht aus Heidelberg und Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. (DVEV). Ein Testament muss nicht immer mit großem Aufwand verbunden sein: „Manchmal genügen auch drei Sätze.“
Gerade verheiratete Paare verlassen sich oft auf falsche Annahmen – und sind später überrascht, wer rechtlich tatsächlich erbt.
Bittler nennt typische Irrtümer rund ums Vererben. Einer davon ist, dass der Ehepartner automatisch alles erbt. Das stimmt jedoch nur selten. Gibt es Kinder, dann erben diese einen Anteil, nämlich die Hälfte, sollte das Ehepaar bei der Eheschließung den Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart haben. „Gibt es keine Kinder, erben Eltern oder gar Geschwister des Verstorbenen mit“, so Bittler. So kann es passieren, dass der hinterbliebene Ehepartner sich das Erbe mit dem Schwager teilen muss. Nur mit einem Testament lässt sich das vermeiden. Der Grund dafür liegt in der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft, die den Erbanteil des Ehepartners begrenzt – selbst bei langjährigen Ehen.
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Viele Paare glauben, dass langjährige Partnerschaft erbrechtlich der Ehe gleichgestellt ist – ein gefährlicher Irrtum.
Ein weiterer Irrtum ist, dass unverheiratete Paare voneinander erben. Doch egal, wie lange sie zusammen sind, wie viel gemeinsames Vermögen sie aufgebaut haben und wie viele Kinder sie haben – in der gesetzlichen Erbfolge sind sie nicht vorgesehen. Sie erben gar nichts voneinander. Wenn Sie das vermeiden wollen, müssen Sie sich in einem Testament gegenseitig zu Erben einsetzen. Dann bleibt aber immer noch ein steuerlicher Nachteil. Während Ehepartnern untereinander jeweils ein Freibetrag von 500.000 Euro zusteht, gelten bei unverheirateten Paaren nur 20.000 Euro. Alles, was darüber liegt, muss mit einem Steuersatz von 30 Prozent versteuert werden. Dieser Steuernachteil lässt sich nicht vermeiden – unverheiratete Paare haben erbrechtlich immer die ungünstigste Steuerklasse.
Auch bei Schenkungen glauben viele an automatische Verrechnung im Erbfall. Das stimmt jedoch nicht.
Immer wieder eine Überraschung wert sind Regelungen zu sogenannten Zuwendungen. Viele meinen, ein größeres Geldgeschenk, das man einem Kind zu Lebzeiten gemacht hat, würde automatisch im Erbfall verrechnet werden, sodass ein Geschwisterkind nicht benachteiligt wird. „Das geschieht nur, wenn die Verrechnung im Erbfall bei der Schenkung angeordnet wird. Das muss dann aber auch schriftlich festgehalten sein. Automatisch wird nichts verrechnet“, erklärt Bittler.
Viele verlassen sich darauf, dass ein Testament jederzeit anpassbar ist. Das stimmt nicht.
Ein Testament lässt sich auch wieder ändern, meinen viele. Das stimmt nicht immer. Hat ein Ehepaar ein gemeinschaftliches Testament angefertigt, lässt sich das nach dem Tod eines Ehepartners in vielen Fällen nicht mehr ändern. „Sinn und Zweck dieses Testaments ist es ja gerade, dass beide es nur gemeinsam abändern können“, sagt der Erbrechtsexperte. Zum Problem wird das oft dann, wenn sich nach dem Tod eines Ehepartners die Familienverhältnisse ändern und der überlebende Ehepartner das Testament anpassen möchte.
Viele glauben, ein Testament müsse notariell erstellt werden oder könne digital geschrieben werden. Beides stimmt nicht.
Auch wenn viele meinen, ein Testament sei nur gültig, wenn es von einem Notar verfasst sei, stimmt das nicht. Jeder, der volljährig ist, kann ein wirksames Testament verfassen. Und da folgt gleich der nächste Irrtum: Viele meinen, es am Computer tippen und ausdrucken zu können. Doch weit gefehlt. Im digitalen Zeitalter ist es eines der letzten Schriftstücke, die nur in Handschrift gültig sind. „Man sollte auch keinesfalls im Testament auf Anlagen verweisen, die dann am Computer getippt sind. Sie haben keine Gültigkeit“, betont Bittler.
Viele glauben, der Banksafe sei die sicherste Lösung – tatsächlich ist er oft die schlechteste.
Wer meint, ein Testament am besten im Banksafe aufzuheben, sitzt einem weiteren Irrtum auf. Denn auf den haben nur Erben Zugriff, und welche das sind, steht ja im Testament. Am besten geben Sie es daher beim Amtsgericht Ihres Wohnortes zur Aufbewahrung ab. Das kostet einmalig 97,50 Euro, einschließlich der Registrierung im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer. So ist sichergestellt, dass es im Erbfall auch gefunden wird.
Viele Leser haben sehr konkrete Fragen zum Erbrecht. Wir beantworten die wichtigsten Punkte kurz und verständlich – ideal, um schnelle Orientierung zu geben.
Nein. In den meisten Fällen erbt der Ehepartner nicht alles. Gibt es Kinder, teilen sie sich den Nachlass mit dem Ehegatten. Ohne Kinder erben häufig auch Eltern oder Geschwister des Verstorbenen mit.
Nein. Unverheiratete Paare sind nicht gesetzlich erbberechtigt. Sie müssen sich in einem Testament gegenseitig einsetzen, sonst erhält der Partner nichts.
Nein. Zuwendungen werden nur dann verrechnet, wenn der Erblasser dies schriftlich festgelegt hat. Ohne klare Anordnung gibt es keinen Ausgleich.
Oft nicht. In vielen Fällen wird ein gemeinschaftliches Testament nach dem Tod eines Ehepartners bindend. Änderungen sind dann nicht mehr möglich.
Nein. Ein handschriftliches Testament ist völlig ausreichend, wenn es vollständig handgeschrieben, datiert und unterschrieben ist. Ein Notar ist nur in Sonderfällen sinnvoll.
Am sichersten ist die Verwahrung beim Amtsgericht. Der Banksafe ist ungeeignet, weil die Erben ohne Zugriff nicht an das Testament gelangen.
Die wichtigsten Regeln im Erbrecht lassen sich leicht umsetzen – wenn man sie kennt. Diese kurze Checkliste zeigt Ihnen, worauf Sie unbedingt achten sollten.
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