Erbe im Vorfeld regeln

Haus vererben: Zu Lebzeiten vorsorgen – Streit vermeiden

Annette Jäger
Autorin
Aktualisiert am: 31.10.2024

Auf einen Blick

  • Es gibt gute Gründe, eine Immobilie zu vererben und nicht zu verschenken. So behält der Erblasser Flexibilität und finanzielle Freiheit. 
  • Mit einem Testament umgehen Sie die gesetzliche Erbfolge und bestimmen, wer Erbe wird. 
  • Mit einem Vermächtnis können Sie eine streitanfällige Erbengemeinschaft umgehen.
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Das erwartet Sie in diesem Artikel

  1. Wie vererbe ich mein Haus?
  2. Immobilie vererben: Das können Sie in einem Testament regeln
  3. Haus vererben: Diese Vorteile bringt ein Vermächtnis
  4. Immobilie vererben: Wann ist ein Erbvertrag die bessere Lösung?
  5. Wie hoch ist die Erbschaftsteuer bei Immobilien?
  6. Immobilie vererben oder verschenken – was ist besser?

Eigentlich gibt es doch nichts Besseres, als seinen Nachkommen eine Immobilie vererben zu können. Gerade in Zeiten, in denen Wohnraum knapp und teuer ist, erscheint geerbter Wohnraum als echtes Geschenk, alle können sich freuen. So die Theorie. Doch in der Praxis entbrennt um die geerbte Immobilie oft Streit, gerade, wenn es mehrere Erben gibt. Jeder hat andere Interessen, das kann jahrelange Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen. Am Ende wird ein Haus oder eine Wohnung verkauft oder gar versteigert, weil sich die Erben nicht einigen können.

Ein solches Szenario können Sie als Immobilieneigentümer oder Immobilieneigentümerin vermeiden, indem Sie schon zu Lebzeiten die Weichen stellen für eine friedliche und harmonische Nachlassregelung. 

Lesen Sie, wie Sie eine Immobilie ohne Streit vererben, welche Möglichkeiten Sie bei der Gestaltung haben und wie Sie mit einer Schenkung Ihren künftigen Erben dabei helfen können, Steuern zu sparen.

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Wie vererbe ich mein Haus?

Es ist inzwischen vielfach üblich geworden, eine Immobilie schon zu Lebzeiten an die Nachkommen zu übertragen. Das kann auch sinnvoll sein, etwa um Erbschaftsteuer zu sparen, die beim Vererben anfallen würde.

Es gibt jedoch auch gute Gründe, ein Haus oder eine Wohnung zu vererben. So behalten Sie etwa  zu Lebzeiten die Verfügungsgewalt über Ihre Immobilie. Das hat Vorteile: Sie haben volle Flexibilität und können mit der Immobilie machen, was Sie wollen: vermieten, verkaufen, anbauen – ganz wie es Ihnen gefällt. Ein weiterer Grund könnte sein, dass sich Familienstrukturen ändern und damit möglicherweise auch Ihre Wünsche, was mit der Immobilie geschehen soll. Vielleicht geht die Familie in die Brüche, eine neue wird gegründet und plötzlich sollen andere Nachkommen – oder noch weitere Nachkommen – die Immobile erhalten. Ist das Haus oder die Wohnung erstmal verschenkt, lässt sich das kaum mehr rückgängig machen.

Wenn Sie Ihre Immobile vererben wollen, können Sie das aktiv gestalten. So vermeiden Sie Streit unter den Nachkommen und können das Haus oder die Wohnung für eine nachfolgende Generation sichern. Ein paar Dinge sollten Sie jedoch wissen:

Erbfolge Immobilie: Was gilt bei der gesetzlichen Erbfolge?

Wenn Sie kein Testament oder auch keinen Erbvertrag verfasst haben, gilt beim Vererben die gesetzliche Erbfolge. Ihre Verwandten, aber auch Ehepartner werden zu Erben. Wie viel diese jeweils erben, hängt von ihrem Verwandtschaftsverhältnis zu Ihnen als Erblasserin oder Erblasser ab. In erster Linie erben direkte Abkömmlinge, also Kinder, und zwar zu je gleichen Teilen. Bei Kindern wird kein Unterschied gemacht, ob sie Adoptivkinder sind oder ob die Eltern verheiratet sind. Danach erben Ihre Eltern sowie Ihre Geschwister, Nichten und Neffen. Leben zum Beispiel noch beide Elternteile und hinterlassen Sie keine Kinder, erben Ihre Eltern zu gleichen Teilen jeweils die Hälfte des Nachlasses. Ist ein Elternteil bereits verstorben, erben Ihre Geschwister und deren Kinder, also Nichten und Neffen. Das Erbrecht ragt noch weiter in Familienstammbäume hinein, die oben genannten Verwandten, sind jene, die am häufigsten zu Erben werden.

Neben den Verwandten sind auch Ehepartner erbberechtigt. Die Erbquote – also wie viel der Partnerin oder dem Partner zusteht – ist durch den Güterstand definiert: die Zugewinngemeinschaft oder die Gütertrennung. Lesen Sie für weitere Informationen dazu die Ratgeber „Wer erbt was? So greift die gesetzliche Erbfolge” oder „Erbrecht Kinder: Was gilt für minderjährige Erben?“ auf biallo.de.

Haus vererben & Pflichtteil

Immer wieder ist beim Erben die Rede vom „Pflichtteil“ – was ist das eigentlich? Der Pflichtteil sichert Kindern und Ehepartnern einen Mindestanteil am Nachlass, unabhängig davon, was beispielsweise in einem Testament verfügt wurde.

Der Pflichtteil spielt etwa dann eine Rolle, wenn der Erblasser in einem Testament oder in einem Erbvertrag eine Regelung trifft, die enge Angehörige – etwa seine Kinder – außen vor lässt. Ein Beispiel: Der Erblasser verfügt im Testament, dass das Haus seinem Sohn vererbt werden soll, die Tochter geht leer aus. In diesem Fall würde der Pflichtteil greifen, denn das Gesetz hat vorgesehen, dass Kinder und Ehepartner nicht einfach enterbt werden können. Ihnen steht zumindest ein Pflichtteil am Erbe zu. Der Pflichtteil bemisst sich immer am Gesamtwert des Nachlasses und ist immer halb so groß wie der gesetzliche Erbteil. Zudem ist der Pflichtteil immer ein Geldanspruch. Im obigen Beispiel müsste also der Sohn der Schwester ihren Erbanteil in bar ausbezahlen. Verfügt der Sohn nicht über das Geld, muss er einen Kredit aufnehmen oder sogar das Haus verkaufen.

Oftmals gibt es um den Pflichtteil Konflikte, vor allem wenn es um die Bewertung des Nachlasses geht. Pflichtteile lassen sich nur schmälern, wenn Sie als Immobilieneigentümer das Haus oder die Wohnung schon zu Lebzeiten überschreiben, also Ihren Nachkommen verschenken. Lesen Sie mehr dazu weiter unten im Text oder auch im Ratgeber „Pflichtteil – enterben fast unmöglich“ auf biallo.de.

Immobilie vererben: Das können Sie in einem Testament regeln

Eines wurde bisher deutlich: Wenn Sie nichts regeln, erben möglicherweise nicht nur viele Verwandte Ihren Nachlass und damit auch Ihre Immobilie. Sondern es erben möglicherweise auch Verwandte, die Sie gar nicht zu Erben machen wollen. Und noch ein Problem taucht auf: Sobald mehr als eine Person erbt, bilden die Erben automatisch eine Erbengemeinschaft. Das bringt in aller Regel Probleme mit sich. Ein Testament gibt Ihnen hingegen Gestaltungsfreiheit. Bei einem Testament

  • können Sie frei darüber entscheiden, wer Ihr Haus oder Ihre Wohnung erben soll – möglicherweise auch ein Partner oder eine Partnerin, mit dem oder der sie nicht verwandt oder verheiratet sind – und wie der Nachlass aufgeteilt wird.
     
  • bleiben Pflichtteile bestehen, aber Sie können Anordnungen treffen, wie der Nachlass aufgeteilt wird, ohne jemanden zu benachteiligen.
     
  • können Sie Erbengemeinschaften vermeiden.
     
  • können Sie weitgehend festlegen, dass Ihr Haus oder Ihre Wohnung erhalten bleiben soll.

Ein Testament zu verfassen ist auch dann sinnvoll, wenn Sie alleinstehend sind und keine Kinder haben. Denn gemäß der gesetzlichen Erbfolge erben dann andere Verwandte Ihren Nachlass: Onkel, Tanten, Cousinen. Möglicherweise wollen Sie aber nicht allen etwas vererben oder Sie wollen Streit um Ihren Nachlass vermeiden – dann verfassen Sie ein Testament!

Erbengemeinschaft vermeiden: So gehen Sie vor, wenn Sie das Haus erhalten wollen

Ein Testament zu verfassen ist eine gute Chance, eine Erbengemeinschaft zu vermeiden. Gerade beim Vererben einer Immobilie ist das von großer Bedeutung. Denn wenn mehr als eine Person erbt, bilden die Erben automatisch eine Erbengemeinschaft.

Das ist häufig problematisch. „Bei der Erbengemeinschaft wird der gesamte Nachlass bildhaft in einen Topf geworfen und alle schöpfen gemeinsam daraus – wohl zu unterschiedlichen Teilen, aber dennoch gehört alles allen gemeinsam. Das heißt auch, dass alle sich einig sein müssen, was mit dem Nachlass geschieht“ sagt Nazanin Reißler, Fachanwältin für Erbrecht in München.

Und hier gehen meistens die Interessen weit auseinander: Die Ehefrau möchte das Haus erhalten und drin wohnen bleiben, der Sohn möchte es lieber vermieten, die Tochter will es verkaufen. Oft folgt ein Jahre andauernder Rechtsstreit, der dann nicht selten in einer Teilungsversteigerung des Hauses endet: Das Haus wird versteigert, der Erlös wird bei Gericht hinterlegt – und nicht sofort an die Erben ausgezahlt, wie irrtümlich oft angenommen wird. Vielmehr wird das Geld erst dann an die Erben ausgezahlt, wenn diese eine gemeinsame Erklärung abgegeben haben, in denen sie sich auf Auszahlungsmodalitäten geeinigt haben. Eine Erbengemeinschaft können Sie vermeiden über Vermächtnisse.

Haus vererben: Diese Vorteile bringt ein Vermächtnis

In einem Testament können Sie verschiedene Verfügungen treffen. Um etwa eine Erbengemeinschaft zu vermeiden, können Sie Ihren Nachlass über Vermächtnisse verteilen: In einem Testament können Sie zum Beispiel eine Person als Erben einsetzen und dieser Person die Immobilie übertragen. Zugunsten einer anderen Person ordnen Sie ein Vermächtnis an, vielleicht eine weitere Immobilie oder andere Vermögenswerte. „Der Vorteil ist, dass auf diese Weise nur eine Person zum Erben wird, die andere Person wird Vermächtnisnehmer und hat damit einen sogenannten schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Erben, etwa, dass der Grundbesitz in Erfüllung des Vermächtnisses auf ihn übertragen wird. So vermeiden Erblasser, dass zwei Personen zu gemeinsamen Eigentümern einer Immobilie werden und sich einigen müssen“, rät Fachanwältin Reißler.

Immobilie vererben: Wann ist ein Erbvertrag die bessere Lösung?

Ein Erbvertrag ist eine weitere Form, Regelungen hinsichtlich des Nachlasses zu verfügen. Während ein Testament jeder selbst verfassen kann, gehören zu einem Erbvertrag mindestens zwei Parteien, die einen Vertrag eingehen. Ein Erbvertrag muss immer durch einen Notar beurkundet werden, damit er Gültigkeit hat. Auch nichtverheiratete Paare können einen gemeinsamen Erbvertrag schließen.

In einem Erbvertrag lassen sich dieselben Regelungen treffen wie in einem Testament, allerdings müssen die künftigen Erben ihre Zustimmung dazu geben. Anders als in einem selbstgeschriebenen Testament kann zum Beispiel auch ein Verzicht auf einen Pflichtteil im Erbvertrag verankert werden. Erbverträge kommen häufig dann zum Einsatz, wenn Vereinbarungen zwischen Erblasser und Erben getroffen werden: Die Nichte erbt das Haus, dafür pflegt sie den Erblasser bis zu dessen Lebensende.

Testament verfassen: Wann benötige ich einen Anwalt oder einen Notar?

Ein Testament können Sie privat handschriftlich verfassen und müssen nicht zwingend einen Anwalt oder Notar hinzuziehen, damit es Gültigkeit hat. Das gilt auch, wenn Sie eine Immobilie vererben wollen.

Zu bedenken ist jedoch, dass das, was Sie mit dem Testament erreichen wollen, nicht unbedingt auch so eintritt, wenn Sie es selbst verfassen. Das Erbrecht ist voller Stolperfallen. Durch eine nachlässige Formulierung kann das Gegenteil eintreten, von dem, was Sie beabsichtigt haben. Die Kosten eines Rechtstreits nach Ihrem Tod stehen in keinem Verhältnis zu den Kosten einer anwaltlichen Beratung im Vorfeld.

Ein übliches Vorgehen ist, dass Sie eine Anwältin oder einen Anwalt aufsuchen. Gemeinsam legen Sie die Inhalte des Testaments fest. Der Rechtsanwalt setzt einen Entwurf auf, den Sie nach einer weiteren anwaltlichen Beratung abschreiben und unterschreiben. Sie können aber auch mit Hilfe eines Anwalts den Entwurf eines Testaments erstellen lassen, der durch einen Notar beurkundet wird. Ein beurkundetes Testament hat den Vorteil, dass es so oftmals einen Erbschein ersetzt. Auch das Grundbuchamt erkennt ein notarielles Testament an, sofern die Erbfolge daraus klar hervorgeht und wenn eine Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts mit vorgelegt wird. Einen Erbschein zu beantragen, kostet hingegen Geld.

Testament: Was kosten Anwalt und Notar?

Anwalt: Rechtsanwälte haben verschiedene Möglichkeiten, ihre Rechtsberatung zu kalkulieren.

  • Viele Anwälte verlangen ein Pauschalhonorar, das alle Arbeitsgänge rund um die Testamentserstellung abdeckt. Die Höhe richtet sich in der Regel nach dem Wert des Nachlasses.
     
  • Eine weitere Möglichkeit ist, die gesetzliche Gebühr gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu berechnen. Auch dann ist der Nachlasswert ausschlaggebend.

    Ein Beispiel: Für eine Testamentsberatung über einen Nachlasswert von 500.000 Euro wird eine Gebühr von 3.539 Euro angesetzt (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG, Anlage II). Diese Summe ist zum Beispiel mit dem 1,3-fachen Satz zu multiplizieren – je nachdem, welchen Satz der jeweilige Anwalt verlangt. Das ist ähnlich geregelt wie bei der Honorierung von Ärzten, die bei Privatabrechnungen auch einen Spielraum haben, welchen Satz sie verlangen. Bei einer intensiven Rechtsberatung kann auch mal der höhere Satz abgerechnet werden. Beim 1,3-fachen Satz kommt beim genannten Beispiel eine Summe von 4.600 Euro heraus. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer und eine Pauschale für Auslagen.
     
  • Als dritte Möglichkeit der Honorarberechnung können Anwälte auch ein Stundenhonorar verlangen. Das ist allerdings eher unüblich bei Beratungen rund um ein Testament.

Notare: Beim Notar fällt eine Gebühr an für die Beurkundung des Testaments. Die Höhe richtet sich nach dem Nachlasswert. Die Gebühren sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GnotKG) einheitlich festgelegt. Gemäß § 36 Absatz 2 der Kostenordnung (KostO) wird bei der Beurkundung eines Einzeltestaments der 1,0-fache Gebührensatz fällig. Die Beurkundung eines Testaments über einen Nachlasswert von 500.000 Euro kostet demnach 935 Euro. Zusätzlich fallen Kosten für Auslagen wie Porto, Kopien oder Telefon an, außerdem ist die Mehrwertsteuer von 19 Prozent hinzuzurechnen.  Für die Beurkundung eines Erbvertrags oder eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments wird der 2,0-fache Satz fällig, also jeweils der doppelte Betrag wie beim Einzeltestament. Einen Link zu einem Gebührenrechner finden Sie am Ende des Textes.

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Wie hoch ist die Erbschaftsteuer bei Immobilien?

Die Höhe der Erbschaftsteuer ist für alle Vermögenswerte gleich und richtet sich nach der Steuerklasse und den damit verbundenen Steuersätzen der Erben. Erben werden je nach Verwandtschaftsgrad in drei Steuerklassen eingeordnet, für die jeweils unterschiedliche Freibeträge und Steuersätze gelten.

So hoch ist Ihr Freibetrag bei der Erbschaftsteuer

Entnehmen Sie die Steuerklassen und die jeweiligen Freibeträge den folgenden Tabellen. Bei Schenkungen gelten dieselben Regelungen.

Tabelle: Freibeträge bei Erbschaften und Schenkungen*

Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser 

Steuer-klasse 

Freibetrag (in EUR) 

Ehegatten, eingetragene Lebenspartner 

500.000 

Kinder, Stief-, Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind 

400.000 

Enkel, deren Eltern noch leben 

200.000 

Urenkel, Eltern und Großeltern 

100.000 

Geschiedene Ehegatten, Geschwister, Neffe, Nichten, Schwieger-, Stiefeltern, Schwiegerkinder 

II 

20.000 

Alle anderen Erben 

III 

20.000 

*Bei Erbschaften gelten zusätzlich Versorgungsfreibeträge für erbende Ehegatten und Kinder sowie ein Freibetrag für geerbten Hausrat.
 
Quelle: Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG); Stand: September 2024.


Tabelle: Steuersätze bei Erbschaften und Schenkungen

So viel Steuern zahlen Sie (in Prozent) 

Zu versteuernder Wert bis Euro 

Steuerklasse 

Steuerklasse 

II 

Steuerklasse 

III 

75.000 

15 

30 

300.000 

11 

20 

30 

600.000 

15 

25 

30 

6 Millionen 

19 

30 

30 

13 Millionen  

23 

35 

50 

26 Millionen 

27 

40 

50 

Mehr als 26 Millionen 

30 

43 

50 

Quelle: Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG); Stand: September 2024.

So lesen Sie die Tabelle: Der Steuersatz für Personen der Steuerklasse I liegt beispielsweise bei einem steuerpflichtigen Erwerb von bis zu 75.000 Euro bei sieben Prozent.

Beispielrechnung: Ein Kind erbt eine Wohnung der verstorbenen Eltern, der Wert liegt bei 550.000 Euro. Der Freibetrag beträgt 400.000 Euro, es müssen also 150.000 Euro versteuert werden. Da das Kind zu Steuerklasse I zählt, fallen bei dem zu versteuernden Betrag elf Prozent Steuern an, also 16.500 Euro.

Haus vererben: Wann fällt die Erbschaftsteuer an?

Erben müssen dann Erbschaftsteuer bezahlen, wenn der Nachlasswert bestimmte Freibeträge überschreitet. Im Erbfall kommt es also auf den gesamten Nachlasswert an, nicht allein auf den Wert der Immobilie, die Sie vererben. Die Freibeträge sind bei nahen Verwandten relativ hoch angesetzt, so dass diese möglicherweise gar keine Erbschaftsteuer bezahlen müssen. Je entfernter das Verwandtschaftsverhältnis ist, desto geringer sind die Freibeträge. Wenn Personen zu Erben werden, die gar nicht mit Ihnen verwandt sind – etwa ein nicht verheirateter Lebenspartner – fällt fast immer Erbschaftsteuer an.

Erbschaftsteuerfrei: selbstgenutzte Immobilie

Einen Sonderfall gibt es beim Erben von Immobilien. Wenn Sie als Erblasser bis zu Ihrem Tod selbst in Ihrem Haus leben und nach Ihrem Tod Ihre Erben innerhalb von sechs Monaten in das Haus einziehen, und dort mindestens zehn Jahre lang wohnen, können diese es steuerfrei erben. Eine Einschränkung gibt es jedoch: Die Steuerfreiheit ist auf eine Fläche von 200 Quadratmetern begrenzt. Alles, was darüber liegt, muss versteuert werden.

Wie lässt sich Erbschaftsteuer sparen?  

Die Erbschaftsteuer kann gerade bei hohen Immobilienwerten dazu führen, dass eine Immobilie verkauft werden muss, zum Beispiel weil Pflichtteile auszuzahlen sind. Das können Sie umgehen, wenn Sie die Immobilie etappenweise schon zu Lebzeiten Ihren Nachkommen überschreiben.

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Immobilie vererben oder verschenken – was ist besser?

Manchmal ist es sinnvoller, eine Immobilie schon zu Lebzeiten an die Nachkommen zu übertragen. Man spricht dann von einer Schenkung. Sie ist ein Mittel zur Nachlassgestaltung. Man spricht auch von vorweggenommener Erbfolge, denn man greift mit einer Schenkung dem Erbfall vor.

Eine Schenkung kann vor allem an Kinder und Enkelkinder sinnvoll sein, weil hier hohe Freibeträge gelten und damit die Chance steigt, über gezielte Schenkungen die Erbschaftsteuer zu umgehen. Eine Immobilie an entferntere Verwandte zu verschenken, lohnt sich in der Regel kaum, weil hier nur geringe Freibeträge gelten. Ob vererben oder verschenken in Ihrem persönlichen Fall sinnvoller ist, hängt von Ihrer Lebenssituation ab.

Vorteil Schenkung: Pflichtteile reduzieren

„Unabhängig von der Steuerersparnis, die eine Schenkung mit sich bringt, hat die Schenkung in manchen Familienkonstellationen noch einen Vorteil: Über Schenkungen können Sie Pflichtteilsansprüche, die im Erbfall zu erfüllen sind, verringern“, sagt die Münchener Anwältin für Erbrecht Nazanin Reißler. Der Pflichtteil ist immer halb so groß wie der gesetzliche Erbteil. Der Wunsch, Pflichtteilsansprüche zu verringern, kann dann aufkommen, wenn manche Familienmitglieder mehr begünstigt werden sollen als andere.

Über eine Schenkung kann ein Teil des Vermögens ausgliedert werden, Restvermögen wird auf diese Weise verkleinert. Pflichtteile können so sogar ganz umgangen werden, wenn sämtliches Vermögen rechtzeitig per Schenkung übertragen wird. Rechtzeitig heißt: Zehn Jahre müssen verstreichen, damit eine Schenkung wirksam ist. Vorher können sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht werden. Stirbt der Vermögende also vor Ablauf der Zehnjahresfrist, können Pflichtteilergänzungsansprüche geltend gemacht werden. Enterbte Kinder haben einen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus den lebzeitigen Schenkungen mit der Folge, dass das beschenkte Kind einen Teil aus dem Wert der Immobilie seinen Geschwistern auszahlen muss. Das Thema ist komplex, Betroffene sollten sich hierzu von einer Anwältin oder einem Anwalt beraten lassen.

Immobilie verschenken: Erbschaftsteuer sparen  

Vererben und Verschenken wird im deutschen Steuerrecht gleichbehandelt. Bei beiden gelten dieselben Steuerklassen und dieselben Freibeträge wie in den beiden oben aufgeführten Tabellen. Um über eine Schenkung gezielt Erbschaftsteuer zu sparen, müssen Sie den Wert der Immobilie ermitteln. Sie können dann Ihren Nachkommen etappenweise jeweils bis zur Freibetragsgrenze Anteile der Immobilie zu Lebzeiten übertragen.

Ratgeber der Woche
Ausgabe 16/2025

Erbschaftssteuer vermeiden

Durch den rechtzeitigen Verkauf oder eine Schenkung der Immobilie an die Kinder lässt sich die Erbschaftssteuer umgehen. Wie das funktioniert, lesen Sie in diesem Ratgeber:

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Was bedeutet die 10 Jahresfrist bei einer Schenkung?

Das besondere an einer Schenkung ist, dass die Beschenkten ihren persönlichen Steuerfreibetrag alle zehn Jahre erneut nutzen können. Der Freibetrag kann also mehrfach ausgeschöpft werden. Gerade beim Übertragen einer Immobilie ist das von großer Bedeutung. Denn so können – wenn Sie als Schenkender oder Schenkende rechtzeitig damit anfangen – große Werte steuerfrei übertragen werden.

Wenn Sie planen, über eine Schenkung Erbschaftsteuer zu sparen, sollten Sie einen Steuerberater aufsuchen, der Sie dazu berät, ob eine Schenkung im Einzelfall steuerlich sinnvoll ist. Wichtig ist festzustellen, ob Sie in der Vergangenheit vielleicht schon mal Vermögenswerte an Nachkommen übertragen haben, bei denen die Zehnjahresfrist noch nicht abgelaufen ist.

Freibeträge der Schenkungssteuer geschickt nutzen

Wer rechtzeitig damit anfängt und alle zehn Jahre den Freibetrag ausschöpft, kann eine Immobilie steuerfrei übertragen. Wenn Sie zum Beispiel am 1. Januar 2025 Ihrem Kind 400.000 Euro schenken, beziehungsweise als Immobilienwert übertragen, können Sie das am 1. Januar 2035 erneut tun, ohne dass Schenkungssteuer dafür anfällt, denn der Freibetrag für Kinder beträgt 400.000 Euro (siehe Tabelle oben). Die Übertragung muss dann je nach Wert der Immobilie in Etappen erfolgen, vielleicht sind zwei, drei Etappen über 20 oder 30 Jahre nötig. Sie können sich dann selbst ausrechnen, wie früh Sie damit anfangen müssen. Sind mehrere Immobilien zu übertragen, ist es erst recht sinnvoll, frühzeitig damit zu beginnen.

So sichern sich Schenkende ab

Die Übertragung von Immobilien zu Lebzeiten kann zwar erhebliche Erbschaftsteuern einsparen, birgt aber auch Risiken. Bei aller Großzügigkeit sollten Schenker nie die eigene Versorgung aus den Augen verlieren, möglicherweise wohnen Sie ja selbst in dem Haus oder der Wohnung, das Sie verschenken und wollen dies auch bis zu Ihrem Lebensende tun.

Wohn- und Nießbrauch: Wenn Sie selbst die Immobilie, die sie verschenken wollen, weiter bewohnen wollen, können Sie sich ein lebenslanges Wohnrecht oder Nießbrauchrecht vorbehalten. Diese Rechte können mit einer Grundbucheintragung gesichert werden und gelten gegenüber jedem, auch wenn die Immobilie verkauft wird. Während ein Wohnrecht Ihnen lediglich die Nutzung der Immobilie erlaubt, können Sie bei einem Nießbrauchrecht auch erzielte Mieteinkünfte für sich beanspruchen. Sollen Sie zum Beispiel irgendwann gezwungen sein, wegen einer Pflegebedürftigkeit in ein Pflegeheim umzuziehen, könnten Sie aus den Mieteinnahmen einen Heimaufenthalt finanzieren.

Nießbrauch: Nutzen Sie den Steuervorteil

Ein im Schenkungsvertrag verankerter Nießbrauchsvorbehalt wirkt sich obendrein steuerlich günstig aus, denn Nießbrauch wird bei der Berechnung der Schenkungsteuer kapitalisiert und vom Wert der Immobilie, dem Schenkungswert, abgezogen. Je jünger Sie als Schenkender oder Schenkende sind, desto höher wird steuerlich das Nießbrauchrecht angesetzt.

Über die Autorin Annette Jäger

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während meines Studiums der Neueren Geschichte in München begann ich als freie Journalistin zu arbeiten, unter anderem für die Süddeutsche Zeitung. Im Jahr 2000 kam ich zu biallo.de, damals waren Versicherungsthemen für mich Neuland, über Gesundheitspolitik las ich in der Zeitung oder bekam die Auswirkungen als Patientin zu spüren. Schnell stellte ich fest, dass der unverstellte Blick von außen durchaus von Vorteil ist bei der kritischen Aufbereitung dieser Themen. Bei Biallo schreibe ich noch immer über Versicherungen, Gesundheit und Soziales. Neuland sind diese Themen heute nicht mehr.

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