Progressionsvorbehalt bei Kurzarbeitergeld: Steuernachzahlungen drohen
Bei der Steuerabrechnung für die Jahre 2020 und 2021 drohen hohe Steuernachzahlungen. Das Kurzarbeitergeld und der Arbeitgeberzuschuss bleiben als Lohnersatzleistung zwar selber steuerfrei, sorgen aber bei der Jahresendabrechnung mit dem Finanzamt dafür, dass für das übrige Arbeitseinkommen in vielen Fällen Steuern nachzuzahlen sind. Das Finanzamt berechnet für das regulär zu versteuernde Einkommen einfach den Steuersatz, der zum Zuge käme, wenn auch die insgesamt im Kalenderjahr bezogenen Lohnersatzleistungen steuerpflichtig wären. Diese Regelung wird als Progressionsvorbehalt bezeichnet. Auf die fälligen Steuernachzahlungen sind viele Familien jedoch nicht vorbereitet, weil das ohnehin knappe Familienbudget keine Ersparnisse zulässt oder sie als steuerliche Laien gar nicht erkennen konnten, was da finanziell auf sie zukommt.
Kurzarbeitergeld: Einbußen bei der Betriebsrente
Nachteile hat das Kurzarbeitergeld nicht nur bei der Steuerabrechnung – auch auf die Betriebsrente kann es sich negativ auswirken. Ob Arbeitnehmer hier Einbußen erleiden, kommt darauf an, wie die jeweilige Regelung im Betrieb ausgestaltet ist. Zahlt die Firma alleine ein, ändert sich durch die Kurzarbeit nichts, da der Chef weiter den vollen Beitrag erbringt. Beteiligt sich der Beschäftigte jedoch mit einem prozentualen Eigenbeitrag vom Gehalt am Aufbau seiner Altersversorgung, sinken in der Kurzarbeit automatisch die Einzahlungen und damit auch spätere Rentenansprüche. Wenn die Firma ihre Belegschaft in Kurzarbeit schickt und freiwillig den Lohn nicht weiter aufstockt, werden unter Umständen sogar für längere Zeit gar keine Beiträge mehr in die Betriebsrente eingezahlt. In diesem Fall sollte man über den Betriebsrat klären, wie die Zusatzrente vom Chef künftig weiterlaufen kann. Auf gar keinen Fall sollte man sich auf eine Beitragsbefreiung einlassen, die viele Versicherer dem Arbeitgeber gerade anbieten. Den Kniff nutzen Versicherer als Lockmittel, um sich aus für sie ungünstigen Altverträgen zu befreien, die den versicherten Arbeitnehmern noch vergleichsweise hohe Garantiezinsen bringen.
Kurzarbeitergeld: Hinzuverdienst per Minijob
Ist man von der Firma komplett auf Kurzarbeit gesetzt, hat man plötzlich viel Zeit und die Haushaltskasse ist leer. Was liegt da näher, als mit einem Nebenjob etwas für das Familienbudget hinzuzuverdienen? Bis Ende 2020 wurde ein Zusatzverdienst bis zur Höhe des bisherigen Monatseinkommens nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Seit Jahresanfang kann man nur noch mit einer geringfügigen Beschäftigung mittels Minijob (450-Euro-Job) ohne Anrechnung dazuverdienen. Diese Regelung wurde bis Ende 2021 verlängert.
Weitere Lohnersatzleistungen in der Steuererklärung
Auch andere Lohnersatzleistungen zählen bei der Steuer: Neben dem Kurzarbeitergeld fallen auch viele andere Lohnersatzleistungen wie Insolvenzgeld, Arbeitslosengeld, Kranken-, Verletzten- und Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Aufstockungsbeträge und Zuschläge zur Altersteilzeit, sowie das Elterngeld unter die brisante Regelung.
Der Bundesfinanzhof hat bereits mit Urteil vom 21. September 2009 (Az. VI B 31/09) entschieden, dass auch der Sockelbetrag von 300 Euro Elterngeld monatlich dem Progressionsvorbehalt unterliegt, obwohl die Basisförderung unabhängig vom Einkommen gezahlt wird. Eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Regelung nahm das Bundesverfassungsgericht gar nicht erst zur Entscheidung an (Beschluss vom 20. Oktober 2020, Az. 2 BvR 2604/09).
Man muss nicht unbedingt Arbeitnehmer sein, um steuerlich relevante Einkommensersatzleistungen zu beziehen. Das kann auch Freiberufler oder Gewerbetreibende etwas angehen – wenn sie zum Beispiel als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse oder der Künstlersozialkasse Krankengeld oder Mutterschaftsgeld bezogen haben.
Lohnausgleich für Quarantäne oder Kinderbetreuung zu Hause
Eltern, die ihre Kinder aktuell zu Hause betreuen und deshalb nicht zur Arbeit gehen können, haben Anspruch auf Lohnersatzleistungen nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz. Auf entsprechende Ansprüche hatte Stefanie Drese, SPD-Sozialministerin in Mecklenburg-Vorpommern, Mitte Januar hingewiesen. Entsprechende Anträge sind über den Arbeitgeber zu stellen. Das gilt auch für Beschäftigte, die aufgrund einer Quarantäne-Anordnung des örtlichen Gesundheitsamtes zu Hause bleiben mussten und deshalb einen Verdienstausfall erlitten haben. Weitere Infos gibt es dazu auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums (FAQs zum Coronavirus). Man ahnt es schon: Auch diese Leistungen müssen in der Steuererklärung für 2020 oder 2021 angegeben werden und führen eventuell zu einer Steuerrückforderung.
Insolvenzgeld bei Firmenpleite
Geht der Arbeitgeber in der Corona-Krise finanziell in die Knie, haben die Beschäftigten ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung Anspruch auf Zahlung von Insolvenzgeld. Es umfasst als einmalige Zahlung den regulären Lohn der letzten drei Monate bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Unter Umständen zählen dabei auch Sondervergütungen wie Provisionen, Überstundenvergütungen und Weihnachtsgeld mit. Das Geld fließt allerdings nicht automatisch – es muss bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden. Dazu muss man ein Antragsformular ausfüllen und neben einer Insolvenzbescheinigung des bisherigen Arbeitgebers oder des zuständigen Insolvenzverwalters eine Kopie des Arbeitsvertrages, die letzten drei Lohn- und Gehaltsabrechnungen sowie eine Kopie des Kündigungsschreibens einreichen. Das Insolvenzgeld wird steuerfrei ausgezahlt – vom Jobcenter allerdings elektronisch an das Finanzamt gemeldet. In der nächsten Steuererklärung muss es dann angegeben werden.
Steuerfreie Leistungen ohne Progressionsvorbehalt
Es gibt allerdings auch steuerfreie Leistungen, die nicht unter den steuerlichen Progressionsvorbehalt fallen und deshalb nicht in der Steuererklärung angeben werden müssen. Dazu zählen unter anderem das Arbeitslosengeld II (Hartz IV), das Wohngeld, Sozialhilfe und Erziehungsgeld, das Betreuungsgeld für Eltern von Kleinkindern, Vergütungen aus Ein-Euro-Jobs, Krankentagegeld aus einer privat abgeschlossenen Zusatzversicherung sowie Leistungen der Krankenkasse für den Verdienstausfall einer selbst beschafften Haushaltshilfe, wenn hier ein Angehöriger einspringt. Auch das seit 2015 gezahlte Pflegeunterstützungsgeld bei einer bis zu zehntägigen unbezahlten Arbeitspause wegen eines akuten Pflegefalles in der Familie fällt nicht darunter.
Lohnersatzleistungen: Steuererklärung wird Pflicht
Einfach wegducken kann man sich nicht – der Bezug sämtlicher Lohnersatzleistungen wird den Finanzämtern von den auszahlenden Sozialversicherungsträgern wie Arbeitsagentur und Krankenkasse bis zum 28. Februar des Folgejahres automatisch gemeldet. Der Arbeitnehmer erhält über diese digitale Meldung eine Bescheinigung, damit er später weiß, was in der eigenen Steuererklärung zu berücksichtigen ist. Der auf der Bescheinigung gemeldete Betrag ist allerdings höher als der Betrag, den man auf seinem eigenen Konto als Geldeingang verbuchen konnte. Das liegt an den Sozialversicherungsbeiträgen, die die auszahlende Kasse für den betroffenen Arbeitnehmer mit übernommen hat.
Für die Steuerabrechnung ist der Bruttoleistungsbetrag maßgeblich (BFH-Urteil vom 5. März 2009, Az. VI R 78/06). Die von der Arbeitsagentur oder der Krankenkasse gezahlten Sozialversicherungsbeiträge dürfen in der eigenen Steuererklärung auch nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden, weil sie aus steuerfreien Einnahmen bezahlt wurden. Sie dürfen auch nicht von den gemeldeten Lohnersatzleistungen abgezogen werden (Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz vom 24. März 2015, Az. 3 K 1443/13).
Die Abgabe einer Steuererklärung wird für Alleinstehende und verheiratete Arbeitnehmer gleichermaßen zur Pflichtübung, wenn sie neben ihrem Lohn oder Gehalt andere Nebeneinkünfte oder eben Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr erzielt haben. Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 endet für Steuerzahler am 31. Juli 2021. Wer später oder gar nicht abgibt, riskiert Verspätungszuschläge oder eine Schätzung der Steuernachzahlung durch das Finanzamt. Wer die Steuererklärung von einem Steuerberater erledigen lässt, erhält Aufschub bis zum 28. Februar 2022.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund hatte Ende des vergangenen Jahres zwar einen neuen Steuerfreibetrag von 6.000 Euro für Kurzarbeitergeld gefordert, um Arbeitnehmern in der Pandemie die drohende zusätzliche Steuerbelastung zu ersparen. Der Ruf verhallte allerdings bei den politischen Entscheidungsträgern ungehört. Selbst, wer in Erwartung einer Steuerrückzahlung regelmäßig eine Steuererklärung abgibt, muss jetzt damit rechnen, dass die Rückzahlung vom Amt deutlich geringer ausfällt als sonst.
Bei den Steuerformularen genau hinschauen
In den Steuererklärungsformularen für 2020 fragt das Finanzamt konkret in Zeile 43 des Hauptvordrucks und in Zeile 28 der Anlage N für Arbeitnehmer nach bezogenen Lohnersatzleistungen. Die Vordrucke enthalten den nett gemeinten Hinweis, dass man eigentlich nichts mehr eintragen muss, weil die Beamten ungeprüft die von anderen Behörden und Kassen gemeldeten Lohnersatzleistungen in die Steuerabrechnung übernehmen. Doch Vorsicht: Die gemeldeten Zahlen müssen nicht immer stimmen – zum Beispiel, weil man Teilbeträge wieder zurückzahlen musste und die Kasse ihre ursprüngliche Meldung an den Fiskus nicht korrigiert hat. Man nutzt die Zeilen im Vordruck, um die richtigen Werte einzutragen. In jedem Fall lohnt es sich, den Steuerbescheid und die vom Jobcenter oder der Krankenkasse erteilten Bescheinigungen abzugleichen. Gibt es ungeklärte Differenzen in der Steuerabrechnung, legt man erst mal Einspruch gegen den Steuerbescheid ein. Dazu hat man nach Erhalt des Bescheids vier Wochen Zeit.
Tipps & Tricks: Was gegen Steuernachzahlungen hilft
Jobkosten abrechnen
Kontern kann man der Nachforderung des Finanzamtes eigentlich nur mit der konsequenten Abrechnung aller möglichen Jobkosten. Jeder Arbeitnehmer bekommt vom Fiskus einen Pauschbetrag von 1.000 Euro für jobbedingte Ausgaben ohne weiteren Nachweis zugesprochen. Ein Einzelnachweis über die Anlage N der Steuererklärung ist deshalb nur sinnvoll, wenn man mit seinen Werbungskosten über diese Grenze springt.
Pendlerpauschale
Am ehesten gelingt das normalerweise mit der Pendlerpauschale – für jeden tatsächlich gefahrenen Arbeitstag erhält man 30 Cent pro Entfernungskilometer (ab dem 1. Januar 2021 gelten hier ab dem 21. Entfernungskilometer 35 Cent). Ist man aufgrund der Kurzarbeit nicht gefahren, darf man natürlich auch keine Fahrtkosten abrechnen.
Homeoffice
Viele Arbeitnehmer haben während der Corona-Krise allerdings zu Hause gearbeitet. Hier sollte man zunächst prüfen, ob man die Kosten eines Arbeitszimmers steuerlich abrechnen kann. Dazu muss in der Wohnung ein separater Arbeitsraum zur Verfügung stehen, der fast ausschließlich beruflich genutzt wird. Durchgangs- oder Gästezimmer fallen beim Finanzamt allerdings durch. Zu den absetzbaren Kosten zählen zum Beispiel Miete, Ausgaben für Strom, Wasser, Heizung, Müllgebühren oder Grundsteuern, bei Eigentümern anteilige Hauskreditzinsen und Gebäudeabschreibung. Aufteilungsmaßstab ist die Fläche des Arbeitszimmers im Verhältnis zur Gesamtwohnfläche. Steht beim Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung, können maximal 1.250 Euro pro Jahr anerkannt werden. Diese Kostendeckelung entfällt, wenn das Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ist.
Neue Homeoffice-Pauschale
Wer die eng gestrickten Voraussetzungen für ein Extra-Büro zu Hause nicht erfüllt, aber dennoch in der Corona-Zeit zu Hause am Esstisch oder einer separaten Arbeitsecke gearbeitet hat, profitiert in den Jahren 2020 und 2021 von der neu eingeführten Homeoffice-Pauschale. Pro Tag Heimarbeit gibt es fünf Euro Werbungskosten – maximal 600 Euro. Malus: Die Pauschale bringt nur dann einen konkreten Vorteil, wenn der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro überschritten wird.
Büroeinrichtung und Computer extra absetzen
Egal, ob anerkanntes Arbeitszimmer oder Arbeitsecke – die notwendige Ausstattung mit Regalen, Bürostuhl und Schreibtisch kann man bei der Steuer extra absetzen, wenn die Möbel nahezu ausschließlich im Job genutzt werden. Kostet der Gegenstand allerdings mehr als 800 Euro netto, muss er über mehrere Jahre in der Steuererklärung abgeschrieben werden. Eine Sonderregelung gilt für Notebooks und Computer, die auch beruflich genutzt werden. Hier erkennt das Finanzamt für die meisten Berufe eine hälftige berufliche Nutzung an, sodass auch 50 Prozent des Kaufpreises steuerlich abgezogen werden können. Aber auch hier gilt: Kostete das Gerät netto mehr als 800 Euro, gibt es den Steuervorteil nur scheibchenweise verteilt über eine Nutzungsdauer von drei Jahren.
Zweitwohnung absetzen
Wer berufsbedingt einen Zweitwohnsitz unterhält, rechnet in der Steuererklärung eine „doppelte Haushaltsführung“ ab. Dabei zählen Unterkunftskosten bis zu 1.000 Euro im Monat. Familienheimfahrten nach Hause und bestimmte Verpflegungspauschalen sowie Ausgaben für Einrichtungsgegenstände und einen Pkw-Stellplatz gehen extra (Finanzgericht Saarland, Urteil vom 20. Mai 2020, Az. 2 K 1251/17).
Fortbildung
Wer sich im vergangenen Jahr für den Job fortgebildet hat, setzt Kursgebühren, Fahrtkosten (30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer) und Verpflegungskosten ab.
Einzelveranlagung wählen
Verheiratete können einen legalen Trick nutzen, um hohen Nachzahlungen durch Lohnersatzleistungen aus dem Weg zu gehen – die Einzelveranlagung. Statt einer gemeinsamen Steuererklärung gibt jeder dann eine eigene ab (Zeile 28 im Hauptvordruck 2020). Der Trick wird aber zum Rechenexempel, da man im Gegenzug den Splittingvorteil einbüßt. Man muss also die Steuerlast bei einer Zusammenveranlagung mit dem Ehegatten mit der Steuer vergleichen, die anfallen würde, wenn beide die Einzelveranlagung wählen. Am ehesten funktioniert der Kniff, wenn beide gleich viel verdient haben. Ob die Einzelveranlagung günstiger ist, rechnet man vor Abgabe der Steuererklärung am besten im kostenlosen Elster-Portal der Steuerverwaltung durch. Wer im Umgang mit Computern nicht so geübt ist, kann sich auch an einen Lohnsteuerhilfeverein wenden.
Aufschub beantragen
Von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer sollten Geld beiseitelegen, damit sie die Steuernachzahlung später begleichen können. Wer bereits für 2020 Steuern nachzahlen soll und knapp bei Kasse ist, kann beim Finanzamt Stundung oder Ratenzahlung beantragen.
Joker für Altjahre ziehen
Papiermuffel, die in der Vergangenheit nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet waren, haben jetzt möglicherweise noch einen Joker im Ärmel. Bis zum 31. Dezember 2021 kann man fehlende Steuererklärungen für die Jahre 2017, 2018 und 2019 auf freiwilliger Basis nachholen und so mit möglichen Erstattungen eine Nachzahlung für das Jahr 2020 kompensieren. Das lohnt sich oft – knapp 1.000 Euro Steuerrückzahlung gibt es nach Angaben des Bundes der Steuerzahler im Schnitt pro Jahr zurück.