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Auf einen Blick
"Hey Boss, ich brauch mehr Geld!" Lässt sich der Chef oder die Chefin nach zähen Verhandlungen endlich auf eine Gehaltserhöhung ein, kommt das böse Erwachen mit dem nächsten Lohnzettel. Sozialabgaben und Steuern zehren das vermeintliche Plus auf dem Gehaltsstreifen schnell wieder auf. Der Bund der Steuerzahler hat im vergangenen Jahr nachgerechnet, was Arbeitnehmern von jedem verdienten Euro netto übrigbleibt, wenn Sozialabgaben und Steuern abgezogen werden. Das Ergebnis frustriert auf den ersten Blick: Es sind nur 47,3 Cent. Mit 52,7 Cent geht mehr als die Hälfte von jedem sauer verdienten Euro über Steuern und Sozialabgaben direkt an den Staat.
Doch das muss nicht sein: Mit Verhandlungsgeschick kann man auch bei gleichem Einkommen – statt Sonderzahlungen und Tariferhöhungen – Gehaltsextras vereinbaren, die weder Steuern noch Sozialabgaben kosten. Weil davon auch das Unternehmen profitiert, sind viele Personalabteilungen verhandlungsbereit. Auf dem Arbeitsmarkt begehrte Fachleute nutzen ihre Verhandlungsmacht geschickt aus, um im Gehaltspoker zu punkten und dem Finanzamt auch noch ein Schnippchen zu schlagen. Möglich ist vieles.
Die durch den Ukraine-Krieg ausgelöste Wirtschafts- und Energiekrise hat die Verbraucherpreise kräftig ansteigen lassen. Um dies ein wenig abzumildern, hat der Gesetzgeber Ende 2022 die sogenannte Inflationsausgleichsprämie eingeführt. Noch haben Arbeitnehmer und Unternehmen etwas Zeit, um die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro zu nutzen.
Die Prämie wurde Ende 2022 eingeführt, um Mehrbelastungen der Arbeitnehmer durch die rasant gestiegenen Energie- und Verbraucherpreise finanziell abfedern zu können. In der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 dürfen Firmenchefs ihren Beschäftigten diese Prämie einmalig oder auf Raten als Sach- oder Barlohn auszahlen. Steuern und Sozialabgaben entfallen hier komplett.
Die genauen Einzelheiten zum Inflationsbonus regelt ein umfangreicher FAQ-Katalog des Bundesfinanzministeriums, der über die Website des Ministeriums abgerufen werden kann. Wichtigste Bedingung: Der Chef muss den Sonderbonus zusätzlich zu dem Arbeitslohn spendieren, der dem Beschäftigten ohnehin zusteht.
Um die Regelung noch bis Ende Dezember 2024 auszuschöpfen, sollten Beschäftigte das Gespräch mit ihrem Chef oder dem Betriebsrat suchen und gemeinsam nach Gestaltungsmöglichkeiten suchen. Manche Arbeitgeber könnten motiviert sein, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern noch kurz vor dem Jahreswechsel einen Bonus zukommen zu lassen. Wichtig: Der steuerfreie Betrag von 3.000 Euro kann in dem oben genannten Zeitraum insgesamt nur einmal vom gleichen Chef beansprucht werden.
Biallo-Tipp: Wer den Job bis Jahresende wechselt, kassiert den Inflationsbonus unter Umständen zweimal.
Eine Gehaltsumwandlung oder ein Gehaltsverzicht des Arbeitnehmers im Gegenzug für einen darauffolgenden Bonus funktioniert nicht. Es gibt aber einen legalen Trick, mit dem man sich aufgelaufene Überstunden steuerfrei auszahlen lassen kann. Das geht, wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt ist, dass Überstunden eben nicht ausbezahlt, sondern mit zusätzlicher Freizeit ausgeglichen werden. In dieser Konstellation hat der Arbeitnehmer nämlich keinen rechtlichen Anspruch auf finanzielle Abgeltung – macht der Arbeitgeber dies aber trotzdem, handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Firma, die damit steuerfrei fließen kann. Werden Überstunden dagegen von der Firma regelmäßig ausbezahlt, kann die Inflationsprämie dafür nicht genutzt werden. Auch wenn der Arbeitsvertrag rechtlich zumindest die Möglichkeit der Auszahlung von Mehrarbeit vorsieht, funktioniert der Trick nicht.
Die steuerfreie Prämie können auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen, Teilzeitbeschäftigte, Arbeitnehmer in Kurzarbeit oder Minijobber nutzen. Eine eventuelle Sonderzahlung des Arbeitgebers wird weder auf das Kurzarbeitergeld noch auf die 538-Euro-Grenze angerechnet. Bei den 3.000 Euro handelt es sich um einen Steuerfreibetrag für Geld oder Sachleistungen des Arbeitgebers – Firmenchefs steht es frei, auch höhere Sonderzahlungen an ihre Beschäftigten zu leisten. Der übersteigende Betrag muss dann aber versteuert werden. Der Bonus kann auch neben anderen steuerfreien Gehaltsextras gezahlt oder mit ihnen kombiniert werden.
Der Freibetrag gilt für jedes Beschäftigungsverhältnis. Arbeitnehmer, die bei mehreren Arbeitgebern in Lohn und Brot stehen, können den steuerfreien Bonus deshalb auch mehrfach bekommen.
Auch bei Kosten für Kinderbetreuung, Altersvorsorge oder weiteren Aufwendung für die Familie ist in einigen Fällen ordentlich Sparpotential drin.
Statt einer Erhöhung des Salärs um ein paar hundert Euro pro Jahr könnte man dem Arbeitgeber vorschlagen, die Kindergartenkosten für den noch nicht schulpflichtigen Nachwuchs zu übernehmen. Der Zuschuss für den Kindergarten bleibt steuerfrei und auch die Firma profitiert, denn sie spart die bei einer regulären Lohnerhöhung anfallenden Zusatzabgaben ein. Auch das Honorar für eine Tagesmutter kann so steuergünstig gesponsert werden. "Betragsmäßig gibt es hier nach oben keine Grenze – der Beitrag für Krippe oder die Tagesmutter können vom Arbeitgeber bezuschusst oder komplett übernommen werden – selbst für Stief- oder Enkelkinder, die Sie in Ihren Haushalt aufgenommen haben", weiß Steuerberater Wolfgang Wawro aus Berlin.
Für die kurzfristige Betreuung von Kindern bis 14 Jahren oder pflegebedürftigen Angehörigen darf der Arbeitgeber bis zu 600 Euro jährlich steuerfrei zusätzlich aufs vereinbarte Salär draufpacken. Das gibt es auch für die Betreuung zu Hause. Grundvoraussetzung ist aber, dass der Arbeitnehmer im Betrieb total eingespannt war und der Arbeitgeber deshalb für den Notfall die notwendigen privaten Betreuungskosten für Pfleger oder Babysitter ersetzt.
Die Firma darf jedem Arbeitnehmer und jeder Arbeitnehmerin eine steuerfreie Erholungsbeihilfe zahlen – neben dem steuerpflichtigen Urlaubsgeld oder als alleiniges Extra. Für den Beschäftigten gibt es 156 Euro, 104 Euro für den Ehepartner und 52 Euro pro Kind. Das Unternehmen zahlt 25 Prozent pauschale Lohnsteuer auf den Bonus.
Steht aus beruflichen Gründen ein Tapetenwechsel an, können sich Arbeitnehmer neben den nachgewiesenen Einzelkosten für Makler und Spedition auch eine Pauschale für sonstige Umzugskosten ohne Belege vom Chef erstatten lassen oder alternativ als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Hat man die neue Wohnung bis Ende Februar 2024 bezogen, gibt es 886 Euro für den Arbeitnehmer. Dabei spielt der Familienstand keine Rolle. Für jedes weitere Familienmitglied gibt es 590 Euro zusätzlich. Benötigt der Nachwuchs nach einem Schulwechsel Nachhilfeunterricht, gibt es weitere 1.181 Euro dazu. Für Umzüge ab dem 1. März 2024 hat die Finanzverwaltung die Pauschalen angepasst (BMF-Schreiben vom 28. Dezember 2023). Maßgeblich ist der Tag, an dem die Umzugskisten und Möbel verladen wurden. Steuerfrei ersetzt oder als Werbungskosten absetzbar ist jetzt eine Grundpauschale von 964 Euro für den Arbeitnehmer selbst. Für jedes mit umziehende Familienmitglied gibt es einheitlich 643 Euro on Top. Die Pauschale für Nachhilfeunterricht wird auf 1.286 Euro angehoben.
Auch fürs Alter lässt sich steuerbegünstigt vorsorgen – mit der betrieblichen Altersvorsorge. Über die Firma dürfen Sie in 2024 maximal acht Prozent der Beitragsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung in den westlichen Bundesländern steuerfrei in Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds investieren, das sind 7.248 Euro (90.600 Euro BMG x 8 %). Sozialabgabenfrei bleiben im aktuellen Jahr maximal 3.624 Euro.
Wer bei einem größeren Unternehmen arbeitet, kann je nach Rechtsform des Arbeitgebers aktuell bis zu 2.000 Euro jährlich abgabenfrei in Belegschaftsaktien, Fonds oder Genossenschaftsanteile investieren – dafür können freiwillige Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld eingesetzt werden. Oft gewährt der Arbeitgeber zum Bezug der Aktien einen Vorzugspreis.
Nutzen Sie den Brutto Netto Rechner von biallo.de um zu schauen, wie viel netto von Ihrem Bruttogehalt übrig bleibt. Unser Gehaltsrechner funktioniert zugleich auch auch als Gehalstoptimierer.
An Gesundheitskosten und den Ausgaben für Bildung kann sich der Arbeitgeber beteiligen.
Auch die Kosten für Schutzimpfungen, Kurse zur besseren Stressbewältigung, Gewichtsreduktion, Raucherentwöhnung oder ein Fahrsicherheitstraining kann der Arbeitgeber zusätzlich zum vereinbarten Salär abgabenfrei bis zu einer Höhe von 600 Euro jährlich übernehmen. Für die Steuerfreiheit muss die gesundheitsfördernde Maßnahme aber bestimmte Voraussetzungen (Qualität, Zweckbindung, Zertifizierung) erfüllen. Auch Mitgliedsbeiträge an Sportvereine, Fitness-Studios und ähnliche Einrichtungen fallen unter die Steuerbefreiung, wenn die Teilnahme an zertifizierten Kursen zwingend eine Mitgliedschaft voraussetzt und die Kosten der Kurse über Mitgliedsbeiträge abgerechnet und durch Bescheinigungen nachgewiesen werden (Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 21. Juli 2020, Az. S 2342/135 – St 142).
Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers bleiben komplett steuer- und abgabenfrei, wenn die Fortbildung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Firma durchgeführt wird. Auch Fortbildungen wie Sprach- oder Computerkurse bleiben steuerfrei, wenn sie ganz allgemein die Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen des Arbeitnehmers zum Ziel haben.
Steuerfreie Zuwendungen des Arbeitgebers sind auch bei den Ausgaben für die Anreise zum Arbeitsplatz möglich.
Spendiert der Chef für den täglichen Weg zur Arbeit eine kostenlose Monats- oder Jahresfahrkarte, ein 49-Euro-Ticket oder auch eine Bahncard, bleibt der Segen für alle Fahrten im öffentlichen Nahverkehr komplett steuer- und abgabenfrei, wenn es der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt spendiert (BMF-Schreiben vom 15. August 2019). "Das Ticket darf dann auch privat genutzt werden, übertragbar sein oder für Mitfahrer genutzt werden", erklärt Steuerexperte Uwe Rauhöft. Bei Tickets im Fernverkehr ist nur die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sowie Dienstreisen steuerbefreit. Taxikosten oder Flugtickets sind nicht begünstigt. Die steuerfreie Leistung der Firma mindert allerdings die steuerlich abzugsfähige Pendlerpauschale. Handelt es sich hingegen um eine Entgeltumwandlung, greift die Steuerbefreiung nicht. Der Arbeitgeber darf den geldwerten Vorteil aber pauschal mit 25 Prozent versteuern – Sozialabgaben entfallen. Die Pendlerpauschale wird trotz Pauschalversteuerung voll als Werbungskosten abgezogen. Alternativ darf die Firma auch eine Pauschalversteuerung mit 15 Prozent Lohnsteuer vornehmen – dann entfällt für den betroffenen Arbeitnehmer aber die Möglichkeit, die Pendlerpauschale in seiner Steuererklärung geltend zu machen.
Auch mit einem Fahrtkostenzuschuss kann sich der Chef an den Kosten der täglichen Pendelei beteiligen. Der Bonus darf mit 15 Prozent pauschal lohnversteuert werden, wenn er maximal bis zur Höhe der Entfernungspauschale und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Dann entfallen auch die Sozialabgaben.
Für Angestellte ist der Firmenwagen oder das E-Bike als Dienstrad ein schönes Extra vom Chef. Die meisten dürfen ihren fahrbaren Untersatz auch privat und für den täglichen Arbeitsweg nutzen und sparen sich so die teure Anschaffung und Unterhaltung. Den geldwerten Vorteil aus dieser privaten Nutzung müssen Sie versteuern und Sozialabgaben zahlen. Der Zugriff des Fiskus lässt sich aber minimieren, wenn man die Spielregeln kennt. Den Nutzungswert des Dienstwagens ermittelt der Arbeitgeber meist pauschal: Pro Monat wird ein Prozent des Bruttolistenpreises für normale Verbrenner-Neuwagen auf das Gehalt aufgeschlagen. Das gilt auch für Gebrauchtwagen. Maßgeblich für die Steuerberechnung ist stets das werkseitig ausgelieferte Modell.
Wer auch nach der Corona-Krise konsequent weiter besonders viel Zeit im Homeoffice arbeitet, empfindet den Dienstwagen möglicherweise nicht mehr als Prestigeobjekt, sondern als finanzielle Belastung. Die üblichen Fahrten in die Firma und Kundenbesuche fallen deutlich geringer aus, vieles wird in einer veränderten Arbeitswelt per Videokonferenz erledigt. Die Lohnversteuerung der Privatnutzung und der Fahrten zur Arbeitsstelle läuft dagegen normal weiter, obwohl man den Firmenwagen gar nicht mehr so häufig nutzt wie früher. Eine steuerliche Kompensation hat der Gesetzgeber außerhalb der neuen Förderung für Elektroautos nicht vorgesehen. In der Steuererklärung 2023 können betroffene Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eine nachträgliche Vergünstigung einfordern. Das macht Sinn, wenn sie monatlich weniger als 15 Tage (im Jahr weniger als 180 Tage) ins Büro gefahren sind. Der anteilige geldwerte Vorteil wird dann nachträglich auf Basis der tatsächlich gefahrenen Tage mit 0,002 Prozent des Listenpreises versteuert – statt 0,03 Prozent während der monatlichen Gehaltsabrechnung (BMF-Schreiben vom 4. April 2018).
Sie müssen dafür dem Finanzamt die Tage benennen, an denen Sie im Jahr 2023 ins Büro gefahren sind und nachweisen, dass Ihr Arbeitgeber die Fahrten zur Firma bisher nach der höheren Pauschalmethode mit 0,03 Prozent des Listenpreises versteuert hat. Die Neuabrechnung ist allerdings nur für das Gesamtjahr 2023 möglich, nicht nur für einzelne Monate (Landesamt für Steuern Niedersachsen – Verfügung vom 18. Juni 2020 – S 2334-355-St 215).
Hinweis: Die Arbeit im Homeoffice ist bereits während der Corona-Pandemie für eine Vielzahl von Arbeitnehmern und Selbstständigen zum Dauerzustand geworden. Den häuslichen Arbeitsplatz kann man in der Steuererklärung mit der neuen Homeoffice-Pauschale von sechs Euro arbeitstäglich absetzen. So sind bis zu 1.260 Euro Steuerbonus drin.
Fahrtenbuch führen
Anstelle der Pauschalmethode können Sie den Firmenwagen auch auf Basis Ihres selbst ermittelten Nutzungswerts gemäß Ihrem Fahrtenbuch abrechnen. Zusammen mit dem Chef können Sie zu Jahresbeginn eine Methode wählen. Ein späterer Wechsel im Jahr ist nicht möglich, so der Bundesfinanzhof (BFH, Az. VI R 35/12). Falls Sie die Kosten selbst tragen, bitten Sie Ihren Chef bereits während des Jahres, den geldwerten Vorteil um diese Kosten zu mindern – das spart Steuern und Sozialabgaben. Oft wird Ihr Chef auf der Pauschalmethode bestehen – das ist für das Lohnbüro einfach praktikabler.
Hinweis: "Führen Sie parallel ein Fahrtenbuch und wechseln Sie in der Steuererklärung rückwirkend zur Fahrtenbuch-Methode. In der Steuererklärung für 2023 holen Sie sich dann zu viel gezahlte Steuern wieder", rät Steuerberater Wolfgang Wawro. Ob es günstiger ist und sich der Aufwand lohnt, ein Fahrtenbuch zu führen, hängt vom Wert des Autos und der Kilometerleistung ab.
Bei der Nutzung von Elektro-, Hybrid- oder Brennstoffzellenfahrzeugen ab 2019 wird der Listenpreis für die Anwendung der Ein-Prozent-Methode bis Ende 2030 halbiert. Die Ausnahmeregelung gilt auch für Elektroroller / E-Scooter, E-Bikes und Pedelecs, die als Kraftfahrzeuge eingestuft werden (Geschwindigkeiten über 25 Stundenkilometer) sowie für bestimmte extern aufladbare Hybridelektroautos, deren Elektroantrieb mindestens 50 Kilometer Reichweite hat. Für reine Elektrofahrzeuge bis zu einem Preis von 60.000 Euro gilt seit Jahresanfang 2020 sogar nur ein Ansatz von 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises.
Hinweis: Der Grenzwert soll durch das Wachstumschancengesetz rückwirkend zum 1. Januar 2024 auf 70.000 Euro angehoben werden. Ein Blick auf die Gehaltsabrechnungen des Jahres 2024 kann sich lohnen.
Eigentlich ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnabrechnungen der ersten Monate des Jahres 2024 zu korrigieren, falls Ihr Dienstwagen erst nachträglich unter die Förderung fällt. Ist bislang keine unterjährige Korrektur erfolgt – zum Beispiel, weil Sie den Arbeitgeber gewechselt haben, haben Sie zu viel Lohn versteuert. Die zu viel gezahlten Steuern holen Sie sich über die Steuererklärung zurück.
Wurde das Hybrid- oder Elektroauto vor 2019 angeschafft oder geleast, können Sie die Anschaffungskosten für das Batteriesystem aus dem Listenpreis herausrechnen – bei Anschaffung 2018 bis zu 7.500 Euro. Diese Regelung zur Elektroauto-Förderung gilt seit Anfang 2018 auch für Brennstoffzellenfahrzeuge (BMF-Schreiben vom 24. Januar 2018).
Bekommen Sie das Rad zusätzlich zum Gehalt vom Chef spendiert, fahren Sie bis Ende 2030 steuer- und sozialabgabenfrei. Den Vorteil für die private Nutzung und für den täglichen Arbeitsweg müssen Sie nicht versteuern. Lohnsteuerfrei ist auch das Aufladen des E-Bikes im Betrieb.
Radpendler können in der Steuererklärung die Pendlerpauschale geltend machen – auch wenn die Überlassung des Elektrofahrrads selbst nicht versteuert werden muss. Erhalten Sie das E-Bike per Gehaltsumwandlung, fallen allerdings weiterhin Steuern an. Der steuerpflichtige geldwerte Vorteil wird aber nur auf der Basis des geviertelten Bruttolistenpreises pro Monat mit einem Prozent berechnet (gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden vom 09. Januar 2020). Zudem kann der Arbeitgeber seit Jahresanfang wählen, ob die Versteuerung über die Gehaltsabrechnung des Arbeitnehmers zum individuellen Steuersatz erfolgt – oder zum Pauschalsatz von 25 Prozent plus Soli.
Der steuerpflichtige geldwerte Vorteil wird aber nur auf der Basis des halben (ab 2020 des geviertelten) Bruttolistenpreises pro Monat mit einem Prozent berechnet (gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden vom 09. Januar 2020). Zudem kann der Arbeitgeber seit Jahresanfang wählen, ob die Versteuerung über die Gehaltsabrechnung des Arbeitnehmers zum individuellen Steuersatz erfolgt – oder zum Pauschalsatz von 25 Prozent plus Soli.
Biallo-Tipp: Ein Gespräch mit dem Chef kann sich lohnen, denn bei der Pauschalbesteuerung entfallen auch für ihn die Sozialversicherungsbeiträge.
Vorsicht: Wollen Sie jedoch am Ende der Laufzeit das geleaste Dienstrad übernehmen, lauert eine Falle. Die verbilligte Übernahme ist steuerpflichtig. Viele Anbieter verkaufen das Rad mit zehn oder 20 Prozent des Listenpreises. Das Finanzamt veranschlagt Räder aber nach drei Jahren noch mit 40 Prozent des Listenpreises. Die Differenz zwischen Marktpreis und Übernahmewert muss als geldwerter Vorteil versteuert werden – entweder zum eigenen Steuersatz oder über den Arbeitgeber mit 25 Prozent pauschaler Lohnsteuer. Einige Anbieter lassen mit sich reden und übernehmen die Steuerbelastung.
An der Ladestation des Chefs zum Aufladen von E-Auto oder E-Bike gezapfter Strom ist steuerfrei. Wird das Fahrzeug an einer öffentlichen Ladestation auf Kosten des Arbeitnehmers geladen, kann der Chef gegen Nachweis steuerfreien Auslagenersatz zahlen. Wird der private Stromanschluss daheim zum Aufladen des Elektroautos genutzt, kann der Arbeitgeber die tatsächlich verbrauchte Menge Strom ersetzen. Alternativ können steuerfreie Pauschalen vereinbart werden. Bei zusätzlicher Lademöglichkeit auf dem Firmengelände sind bis Ende 2030 monatlich 30 Euro für Elektrofahrzeuge möglich, 15 Euro für Hybridautos. Ohne Lademöglichkeit bei der Firma steigt die Pauschale auf 70 Euro für Elektro- und 35 Euro für Hybridfahrzeuge. Stellt die Firma zu Hause eine Ladevorrichtung zur Verfügung oder erstattet dem Arbeitnehmer entsprechende eigene Investitionskosten, darf dieser geldwerte Vorteil pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer abgegolten werden.
Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin kann sich zudem an den Kosten für Verpflegung, Wohnen und Reisen beteiligen:
Bekommen Arbeitnehmer von ihrem Chef Restaurantgutscheine, Coupons oder Wertmarken für die Betriebskantinen spendiert, kann das für das Finanzamt als steuerpflichtiger Arbeitslohn gewertet werden. Maßgeblich sind die sogenannten Sachbezugswerte. Der Wert für eine verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeit beträgt ab 2024 für ein Frühstück 2,17 Euro und für ein Mittag- oder Abendessen 4,13 Euro (BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2023).
Kurios: Wurst und Marmelade machen beim Frühstück wirklich den Unterschied. Mit Urteil vom 3. Juli 2019 (Az. VI R 36/17) hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass vom Arbeitgeber arbeitstäglich morgens bereitgestellte unbelegte Brötchen und Heißgetränke gar kein Frühstück sind – ergo keine Steuern anfallen. Ein steuerpflichtiges Frühstück muss auch den Aufstrich oder Belag wie Wurst, Marmelade oder Käse beinhalten.
Stellt die Firma eine Unterkunft, muss der geldwerte Vorteil versteuert werden – aber zu moderaten Pauschalwerten. Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt bundeseinheitlich seit Jahresanfang 278 Euro monatlich. Überlässt ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter eine Wohnung verbilligt, gilt dieser Vorteil allerdings nicht mehr als steuerpflichtiger Sachbezug. "Voraussetzung ist, dass die vom Arbeitnehmer gezahlte Warmmiete mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete erreicht und diese nicht mehr als 25 Euro pro Quadratmeter entspricht", weiß Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.
Brummifahrer, die auch die Nacht auf dem Bock verbringen, können eine Verpflegungspauschale von acht Euro pro Kalendertag kassieren. Die darf der Chef steuerfrei auszahlen oder der Arbeitnehmer kann sie in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. August 2020 (Az. VI R 1/17) zählen bei Paketzustellern die von ihrer Firma übernommenen Verwarngelder für Parkverstöße nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Auch mit modernen Kommunikationsmitteln kann man Steuern sparen.
Wer seinen privaten PC, Internet- oder Telefonanschluss auch im Interesse der Firma nutzt, kann die dienstlich angefallenen Telefonkosten ohne viel Papierkram bis zu 20 Prozent der monatlichen Telefonrechnung, höchstens jedoch 20 Euro pro Monat steuerfrei als Auslagenersatz ersetzt bekommen. Höhere Kostenübernahmen akzeptiert das Finanzamt nur gegen Nachweis.
Hier muss man für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten Aufzeichnungen über die berufliche Computer-, Telefon und Internetnutzung führen, um einen belegbaren Anhaltspunkt für die erstattungsfähigen Kosten zu haben.
Selbst mit Smartphone und Tablet-PCs lassen sich Steuern sparen – wenn diese Geräte inklusive Software dem Arbeitgeber gehören, aber auch für die private Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Den geldwerten Vorteil muss man nicht versteuern. Den Steuervorteil gibt es nicht nur dann, wenn man das Gerät als Gehaltsextra bekommt. Man profitiert auch, wenn man sich das Weihnachtsgeld per Gehaltsumwandlung in Form eines Laptops auszahlen lässt. Werden die Geräte dem Beschäftigten übereignet, kann der Arbeitgeber den Sachbezug mit einer pauschalen Besteuerung von 25 Prozent ermäßigt besteuern.
Auch Barzuschüsse des Chefs für die Internetnutzung seiner Angestellten lassen sich so pauschalversteuert (25 Prozent) einkassieren. Ob der Arbeitnehmer beruflich oder privat im Internet unterwegs ist, spielt keine Rolle. Gesponsert werden dürfen Grundgebühren für den Internetzugang, eine Flatrate oder die Kosten für die Einrichtung des Internetzugangs.
Warengutscheine und andere Personalrabatte vom Chef oder der Chefin bleiben ebenfalls bis zu gewissen Grenzen abgabenfrei.
Personalrabatte in Form von Warengutscheinen bleiben bis zu 1.080 Euro pro Jahr abgabenfrei, wenn sich die Arbeitnehmer nur aus dem von der Firma hergestellten oder vertriebenen Sortiment bedienen dürfen.
Persönliche Anlässe zum Feiern wie Geburtstag, Kindesgeburt oder Jubiläum kann der Chef mit einer Aufmerksamkeit im Wert von 60 Euro steuer- und sozialabgabenfrei zusätzlich honorieren.
Gute Leistungen seiner Leute kann der Chef auch mit Sachprämien wie zum Beispiel Kinokarten, Benzingutscheinen, Wein oder Büchern honorieren – und das Finanzamt bleibt außen vor, wenn der Sachbezug eine Freigrenze von 50 Euro im Monat nicht übersteigt.
Das gilt auch für die Überlassung von Prepaidkarten, wenn sie zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden und ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen. Vorsicht: "Ermöglicht die Prepaidkarte eine Barauszahlung des aufgeladenen Guthabens am Geldautomaten oder einer Supermarktkasse oder kann man damit Überweisungen ausführen (zum Beispiel über PayPal bei Web-Käufen) ist der Steuervorteil futsch", warnt Wolfgang Wawro, Steuerberater aus Berlin.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 7. Juli 2020 (Az. VI R 14/18) entschieden, dass der Arbeitgeber über die 50-Euro-Grenze sogar die Jahreskarte für ein Fitnessstudio sponsern kann. Die Richter argumentieren, dass der Vorteil dem Arbeitnehmer monatlich zufließt und damit steuerfrei bleiben muss, auch wenn die Firma gleich das ganze Jahresabo übernimmt.
Wer knapp bei Kasse ist, kann sich von seinem Arbeitgeber ein zinsgünstiges Darlehen geben lassen. Der Zinsvorteil gegenüber einem Bankkredit bleibt bis zu einem Darlehen von 2.600 Euro komplett steuer- und sozialabgabenfrei. Bei höheren Krediten muss die Differenz zwischen marktüblichem Zinssatz (abzüglich vier Prozent Abschlag) und tatsächlich gezahlten Zins versteuert werden. Auch hier greift aber unter Umständen die 50-Euro-Grenze und es fallen überhaupt keine Steuern an.
Im Prinzip können alle Angestellten – also alle abhängig beschäftigten Vollzeit- und Teilzeitarbeitskräfte, wozu auch die geringfügig Beschäftigten zählen – die steuerfreien Gehaltszulagen erhalten. Es ist wichtig, dass Sie Ihrem Arbeitgeber die Vorteile solcher Extras erläutern, denn zu einem Großteil sind es auch solche, die ihm selbst wieder zugutekommen. So fällt auch sein Anteil an den Abgaben etwa bei einer geschickten Auswahl der Extras nicht an. Sinnvoll kann es auch sein, sich vor den Verhandlungen Expertenhilfe über ein Lohnplus in dieser Form zu holen. Das kann das individuelle Vorgespräch mit Ihrem Steuerberater oder der Berufsvertretung sein – aber auch die Einbeziehung des Betriebsrates hilft, den Steuervorteil beim Extra geltend zu machen – und das vielleicht sogar auch dem ein oder anderen Kollegen in ähnlicher Lage.
Einen wichtigen Hinweis gibt Steuerexperte Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.: "Für aushilfsweise Beschäftigte sollte allerdings beachtet werden, dass eine fehlerhaft angewandte Steuerfreiheit in der Regel auch die Sozialversicherungspflicht der entsprechenden Arbeitgeberleistung zur Folge hat." Das bedeutet: Der Lohn-Bonus könne insbesondere bei den geringfügig entlohnten Beschäftigten (Minijobs) zu einem rückwirkenden Überschreiten der 538-Euro-Geringfügigkeitsgrenze und damit zum Wegfall der Versicherungsfreiheit des Beschäftigungsverhältnisses führen.
Gerade kleinere Firmen haben oft keine Erfahrung mit steuerfreien Zuwendungen und sind deshalb unsicher, ob nicht später bei Kontrollen des Finanzamts doch happige Nachforderungen erhoben werden. Doch das Risiko kann man nahezu ausschließen – das Zauberwort heißt "Anrufungsauskunft nach Paragraph 42e Einkommensteuergesetz". Man präsentiert dem Finanzamt vorher die geplante Gestaltung und das Amt muss dann kostenfrei Auskunft geben, ob die Gestaltung funktioniert oder nicht.
Doch es gibt auch Grenzen der Steuerfreiheit: Trinkgelder bleiben nach einem Urteil des Finanzgerichtes Niedersachsen nur steuerfrei, wenn sie von Dritten und nicht vom Arbeitgeber gezahlt werden (Az. 1 K 10938/03). Auch eine Entschädigung für verfallene Urlaubstage muss als normaler Lohn versteuert werden.