Vorsicht: Wollen Sie jedoch am Ende der Laufzeit das geleaste Dienstrad übernehmen, lauert eine Falle. Die verbilligte Übernahme ist steuerpflichtig. Viele Anbieter verkaufen das Rad mit zehn oder 20 Prozent des Listenpreises. Das Finanzamt veranschlagt Räder aber nach drei Jahren noch mit 40 Prozent des Listenpreises. Die Differenz zwischen Marktpreis und Übernahmewert muss als geldwerter Vorteil versteuert werden – entweder zum eigenen Steuersatz oder über den Arbeitgeber mit 25 Prozent pauschaler Lohnsteuer. Einige Anbieter lassen mit sich reden und übernehmen die Steuerbelastung.
Ladestrom
An der Ladestation des Chefs zum Aufladen von E-Auto oder E-Bike gezapfter Strom ist steuerfrei. Wird das Fahrzeug an einer öffentlichen Ladestation auf Kosten des Arbeitnehmers geladen, kann der Chef gegen Nachweis steuerfreien Auslagenersatz zahlen. Wird der private Stromanschluss daheim zum Aufladen des Elektroautos genutzt, kann der Arbeitgeber die tatsächlich verbrauchte Menge Strom ersetzen. Alternativ können steuerfreie Pauschalen vereinbart werden. Bei zusätzlicher Lademöglichkeit auf dem Firmengelände sind bis Ende 2030 monatlich 30 Euro für Elektrofahrzeuge möglich, 15 Euro für Hybridautos. Ohne Lademöglichkeit bei der Firma steigt die Pauschale auf 70 Euro für Elektro- und 35 Euro für Hybridfahrzeuge. Stellt die Firma zu Hause eine Ladevorrichtung zur Verfügung oder erstattet dem Arbeitnehmer entsprechende eigene Investitionskosten, darf dieser geldwerte Vorteil pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer abgegolten werden.
Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse: Essenszuschuss, Dienstwohnung und Reisekosten
Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin kann sich zudem an den Kosten für Verpflegung, Wohnen und Reisen beteiligen:
Essenszuschuss vom Arbeitgeber
Bekommen Arbeitnehmer von ihrem Chef Restaurantgutscheine, Coupons oder Wertmarken für die Betriebskantinen spendiert, kann das für das Finanzamt als steuerpflichtiger Arbeitslohn gewertet werden. Maßgeblich sind die sogenannten Sachbezugswerte. Der Wert für eine verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeit beträgt ab 2024 für ein Frühstück 2,17 Euro und für ein Mittag- oder Abendessen 4,13 Euro (BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2023).
Kurios: Wurst und Marmelade machen beim Frühstück wirklich den Unterschied. Mit Urteil vom 3. Juli 2019 (Az. VI R 36/17) hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass vom Arbeitgeber arbeitstäglich morgens bereitgestellte unbelegte Brötchen und Heißgetränke gar kein Frühstück sind – ergo keine Steuern anfallen. Ein steuerpflichtiges Frühstück muss auch den Aufstrich oder Belag wie Wurst, Marmelade oder Käse beinhalten.
Mietzuschuss vom Arbeitgeber & Dienstwohnung
Stellt die Firma eine Unterkunft, muss der geldwerte Vorteil versteuert werden – aber zu moderaten Pauschalwerten. Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt bundeseinheitlich seit Jahresanfang 278 Euro monatlich. Überlässt ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter eine Wohnung verbilligt, gilt dieser Vorteil allerdings nicht mehr als steuerpflichtiger Sachbezug. "Voraussetzung ist, dass die vom Arbeitnehmer gezahlte Warmmiete mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete erreicht und diese nicht mehr als 25 Euro pro Quadratmeter entspricht", weiß Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.
Verpflegungspauschale Berufskraftfahrer
Brummifahrer, die auch die Nacht auf dem Bock verbringen, können eine Verpflegungspauschale von acht Euro pro Kalendertag kassieren. Die darf der Chef steuerfrei auszahlen oder der Arbeitnehmer kann sie in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen.