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Nebenjobs für Studierende

Studentenjobs: Wann Steuern und Sozialabgaben anfallen

Aktualisiert am: 10.08.2022

Auf einen Blick

  • Viele Studentinnen und Studenten jobben während des Studiums oder der Semesterferien, um finanziell über die Runden zu kommen. Nicht selten geschieht der Nebenjob ohne schriftlichen Vertrag.
  • Egal, ob mit oder ohne Vertrag: Sowohl Nebenjobs als auch Praktika unterliegen gesetzlichen Regelungen, an die sich beide Seiten halten müssen.
  • BAföG-Empfänger sollen aufpassen, denn überschreiten sie die geltenden Verdienstgrenzen, wird die studentische Förderung gekürzt.
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Das erwartet Sie in diesem Artikel

  1. Allgemeine Regeln für Studentenjobs
  2. Verschiedene Arten von Studentenjobs
  3. Minijob: Maximal 520 Euro im Monat
  4. Kurzfristige Beschäftigung: Maximal drei Monate
  5. Midijob: Maximal 20 Stunden pro Woche
  6. Wissenschaftliche Mitarbeiter: Im Einzelfall Tarifvertrag möglich
  7. Praktikant: Besser mit Vertrag
  8. BAföG-Empfänger: Verdienstgrenze nicht überschreiten!

Viele Studierende jobben nebenbei, um ihre Miete zahlen oder ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Die Jobs sind vielfältig, doch ganz gleich, ob man als Praktikant, Aushilfe, Hilfswissenschaftler oder Werksstudent arbeitet – jede Beschäftigung unterliegt gesetzlichen Vorgaben. Diese betreffen Arbeitszeit, Arbeitsumfang, Verdienstgrenzen sowie Sozialabgaben und Steuern.

 

Allgemeine Regeln für Studentenjobs

Für Studentinnen und Studenten gelten einige grundlegende Regelungen, die sie beachten sollten, wenn sie einen Studentenjob annehmen möchten:

  • Studierende dürfen reglmäßig maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten, damit sie ihren Status als Student im Nebenjob nicht verlieren. Alternativ dürfen sie einer kurzfristigen Beschäftigung mit höherer Stundenanzahl über maximal 70 Tage im Jahr nachkommen. 
  • Übersteigt die Arbeitszeit die gesetzlichen Vorgaben, gelten sie als studierende Beschäftigte, was vor allem Auswirkungen auf Steuern und Sozialabgaben hat.
  • Studentische Mitarbeiter haben Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Feiertagsvergütung und bezahlten Urlaub. Dies darf per Vertrag nicht ausgeschlossen werden. Sofern es vertraglich vereinbart oder betriebsüblich ist, besteht auch Anspruch auf Weihnachtsgeld.
  • Studentenjobs werden in der Regel in Steuerklasse 1 veranlagt. Andere Steuerklassen kommen zum Tragen, wenn die Studierenden bereits verheiratet sind oder ein Kind haben. Werden mehrere Studentenjobs gleichzeitig ausgeübt, gilt für den Zweit- und Drittjob die schlechtere Steuerklasse 6.

 

Verschiedene Arten von Studentenjobs

Sie nennen sich studentische Hilfskraft, Werkstudent oder Aushilfskraft: Hinter all diesen Bezeichnungen verbergen sich Nebenjobs für Studierende, die in der Regel für eine begrenzte Zeit ausgeführt und mit verbilligtem Lohn vergütet werden. Beide Seiten – sowohl Arbeitgeber als auch Studierende – verbuchen dabei Vorteile: Arbeitgeber sparen Lohnkosten und Sozialabgaben; Studierende sind zumeist von Steuer- und Sozialabgaben befreit und sammeln erste Berufserfahrung. Allerdings gibt es Unterschiede zwischen den einzelnen Studentenjobs: 

Klassische Aushilfsjobs und Nebenjobs

Klassische Aushilfs- oder Nebenjobs finden sich meist außerhalb der Universitäten – etwa wenn Studierende in Restaurants kellnern, im Supermarkt kassieren oder als Werkstudent in einem Betrieb aushelfen. Diese Jobs werden überwiegend auf Basis geringfügiger Beschäftigung mit zeitlicher Begrenzung ausgeführt.

Nebenjob an der Uni: Studentische Hilfskräfte und wissenschaftliche Mitarbeiter

Demgegenüber stehen universitäre Nebenjobs – etwa als studentische Hilfskraft oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Studentische Hilfskräfte sind oft erst ein paar Semester an der Uni, haben noch keinen Studienabschluss und üben einfache Tätigkeiten innerhalb ihres Fachbereichs oder ihres Lehrstuhls aus. Wissenschaftliche Mitarbeiter besitzen hingegen meist schon einen Hochschulabschluss, zum Beispiel einen Bachelor. Sie unterstützen Professoren oder Dozenten in Lehre, Forschung und teilweise bei verwalterischen Tätigkeiten. Die Arbeiten sind anspruchsvoller als einfache studentische Aushilfsjobs. Für künftige Forscher dienen Stellen als Hilfswissenschaftler oft als Sprungbrett für eine universitäre Laufbahn.

Ganz gleich, ob klassischer Aushilfsjob oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Uni: Für alle Nebenjobs gelten gesetzliche Rahmenbedingungen. Bekannt und genutzt werden vor allem drei Arten von Nebenjobs: Minijob, Midijob und kurzfristige Beschäftigung. 

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Minijob: Maximal 520 Euro im Monat

Der Minijob ist die häufigste Vertragsart für Studierende. Bislang lag die Verdienstobergrenze für solche geringfügigen Beschäftigungen bei 450 Euro. Zum 1. Oktober 2022 steigt sie auf 520 Euro. Der Vorteil des Minijobs besteht vor allem darin, dass die Tätigkeit brutto für netto ausgeführt werden kann, also weder Steuern noch Sozialabgaben das Gehalt schmälern. Beim Minijob ist vielmehr der Arbeit­geber in der Pflicht: Er meldet den Studierenden bei der Minijobzentrale an und versteuert seinen Lohn pauschal. Eine Steuererklärung ist nicht nötig, da keine Steuern anfallen. Positiv: Bei Minijobbern entfällt nicht nur die Lohn­steuer, sie zahlen auch keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeits­losen­versicherung.

Aber Achtung: Übt eine Person zwei oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse aus und beträgt das Entgelt hieraus insgesamt mehr als die Geringfügigkeitsgrenze von künftig 520 Euro pro Monat, so ist keine dieser Beschäftigungen geringfügig. Damit kann die Tätigkeit steuer- und sozialabgabenpflichtig werden.

Eine Besonderheit besteht in der gesetzlichen Renten­versicherung: Hier ­besteht für Minijobber Versicherungs­pflicht. Der Eigen­beitrag bei 520 Euro Monatslohn beträgt 18,72 Euro. Die Abgabe bringt durchaus Vorteile: So erreichen Studierende dadurch schneller bestimmte Mindest­versicherungs­zeiten für Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung und sind förderberechtigt für die Riester-Rente. Wer das nicht möchte, kann sich aber von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung gilt dann für alle zeitgleich ausgeübten Minijobs. Anträge können Studierende unter minijob-zentrale.de, Stich­wort „Befreiungs­antrag“, stellen.

 

Kurzfristige Beschäftigung: Maximal drei Monate

Eine andere Form der geringfügigen Beschäftigung ist die sogenannte kurzfristige Beschäftigung. Wer nur in der vorlesungsfreien Zeit jobbt, kann bis zu 70 Arbeitstage beziehungsweise drei Monate am Stück arbeiten. Für solche Ferienjobs fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Diese Regelung gilt auch für Schüler mit Ferien- und Nebenjobs.

Ohne Abgaben geht es allerdings nicht. Der Arbeitgeber kann entweder pauschal 25 Prozent Lohnsteuer ans Finanzamt abführen oder das studentische Gehalt individuell versteuern. Die Pauschalbesteuerung hat den Nachteil, dass man das Geld nicht über die Steuererklärung zurückholen kann. Für Ferienjobber kann in diesem Fall die individuelle Besteuerung des Lohns die bessere Variante sein, denn es gelten hohe Steuerfreibeträge, zum Beispiel der Grundfreibetrag von 10.347 Euro für 2022. Diese Freigrenze gilt – egal ob ein Minijob, Werkstudentenjob, geringfügige Beschäftigung oder Nebenjob ausgeführt wird.

Biallo News

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Midijob: Maximal 20 Stunden pro Woche

Genügt eine geringfügige Beschäftigung nicht für das Studentenleben, können Hochschüler einen Midijob vereinbaren. Hier gilt ab Oktober 2022 eine Verdienstgrenze von 520,01 bis 1.600 Euro pro Monat (bislang 450,01 bis 1.300 Euro). Innerhalb dieses Bereichs fallen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an, wenn die Höchstzahl von 20 Arbeitsstunden pro Woche nicht überschritten wird. Nur dann gilt ein Hochschüler noch als Student. Das Deutsche Studentenwerk verweist allerdings auf mögliche Ausnahmefälle: 

  • Die Wochenarbeitszeit kann 20 Stunden überschreiten, wenn die Arbeit den Erfordernissen des Studiums angepasst und untergeordnet ist (beispielsweise Beschäftigung nur am Wochenende, abends oder nachts). Die Krankenkasse muss diese Ausnahme aber genehmigen.
  • Oder, wenn mehrfach im Jahr befristete Beschäftigungen von mehr als 20 Stunden pro Woche ausgeübt werden und diese Ausnahmen innerhalb eines Zeitjahres (beispielsweise vom 12. Oktober 2022 bis 11. Oktober 2023) maximal 26 Wochen oder 180 Kalendertage dauern.

Eine Ausnahme besteht für Midijobber in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hier fallen, je nach Verdiensthöhe, Beiträge zur gesetzlichen Rentenkasse an. Der Beitragssatz steigt dabei mit der Höhe des Einkommens an. Beim Maximalgehalt von 1.600 Euro sind 9,3 Prozent Rentenbeitrag zu zahlen – also 148,80 Euro.

  • Wichtig: Üben Studierende einen Midijob aus, sind Sie nicht mehr im Rahmen der Familienversicherung kostenlos über die Eltern krankenversichert. Dies ist 2022 nach Angaben des Studentenwerks nur bis zu einer Einkommensgrenze von 470 Euro pro Monat und einem Alter von 25 Jahren möglich.

Studierende Midijobber entrichten in der Regel keine Steuern. Das liegt daran, dass sie meist die Steuerklasse I besitzen. Auch die Steuerklassen II und III sind von der Lohnsteuer befreit. Anders bei den Steuerklassen V und VI, diese unterliegen der Steuerpflicht. Liegt das Jahreseinkommen unter dem Grundfreibetrag von 10.347 Euro, zuzüglich 1.200 Euro Werbungskostenpauschale und gesetzlicher Vorsorgepauschale, erhalten sie die gezahlte Einkommensteuer zurück, wenn sie im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung abgeben. Warum sich die Abgabe einer Steuererklärung für Studenten lohnen kann, erfahren Sie in unserem gesonderten Ratgeber zu diesem Thema.

 

Wissenschaftliche Mitarbeiter: Im Einzelfall Tarifvertrag möglich

Studentische Hilfskräfte dürfen nach dem geltenden Wissenschaftszeitvertragsgesetz maximal sechs Jahre an einer Universität oder Forschungseinrichtung beschäftigt werden. In der Regel endet der Vertrag spätestens mit der Exmatrikulation. Die Verdienstmöglichkeiten bewegen sich – je nach Bundesland und Einrichtung – zwischen gesetzlichem Mindestlohn und leicht darüber liegenden Stundensätzen.

Bislang gibt es keine bundesweit einheitliche oder tarifliche Regelung für die Gehälter studentischer Hilfskräfte. Oft werden Hilfswissenschaftler als geringfügig Beschäftigte angestellt, zum Beispiel mit einem Mini- oder Midijob. Eine Ausnahme ist Berlin, hier gibt es einen Tarifvertrag. Der Arbeitsumfang für wissenschaftliche Mitarbeiter ist begrenzt, häufig auf 20 Stunden pro Woche. Dadurch gelten Hilfswissenschaftler hauptamtlich als Student und können – je nach Vertrag – Steuervergünstigungen und Vorteile bei Sozialabgaben für sich nutzen.

  • Biallo-Lesetipp: In einem weiteren Beitrag auf biallo.de erfahren Sie alles Wichtige zu Kreditkarten für Studenten und worauf Sie bei der Auswahl achten sollte.

 

Praktikant: Besser mit Vertrag

Viele Studierende leisten Praktika, um Berufserfahrung zu sammeln. Ein Praktikum erfordert nicht zwingend einen schriftlichen Vertrag, auch mündliche Absprachen gelten als Vertrag in Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Häufig ist es jedoch sinnvoll, einen Praktikumsvertrag abzuschließen. Bei der Art des Praktikums sind zwei verschiedene Arten zu unterscheiden:

Pflichtpraktikum

Diese Form des Praktikums betrifft meistens Studenten oder Schüler. Im Rahmen des Studiums kann das Pflichtpraktikum mit einer vorgeschriebenen Dauer zur Ausbildung gehören. In diesem Fall ist die Universität oder Hochschule Hauptarbeitgeber des Praktikanten. Folge: Bei einem Pflichtpraktikum während des Studiums besteht weder Anspruch auf Urlaub, noch Entgelt. Ebenso wenig besteht Anspruch auf ein Praktikumszeugnis. Viele Ausbildungseinrichtungen beziehungsweise Unternehmen gewähren jedoch freiwillig ein Entgelt und fertigen Zeugnisse aus.

Freiwilliges Praktikum

Bei einem freiwilligen Praktikum übernimmt ein Unternehmen die Rolle des Hauptarbeitgebers. Das Unternehmen unterliegt in diesem Fall dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), was bedeutet, dass der Praktikant Anspruch auf Urlaub, Vergütung und ein Zeugnis hat. Außerdem kann der Praktikant das Praktikum mit einer Frist von vier Wochen jederzeit kündigen.

Die Entlohnung von Praktikanten erfolgt häufig auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung. Die Erfahrung zeigt, dass Praktika im Öffentlichen Dienst und bei Vereinen aus dem sozialen oder kulturellen Bereich oftmals ohne Bezahlung stattfinden, während Praktika in Wirtschaftsunternehmen eher bezahlt werden. Auf jeden Fall sollte die Frage der Vergütung im Vertrag geregelt sein. Dies gilt auch für die umgekehrte Variante, dass bei einem unentgeltlichen Praktikum der Verzicht auf eine Vergütung im Vertrag erklärt wird.

 

BAföG-Empfänger: Verdienstgrenze nicht überschreiten!

BAföG-Empfänger dürfen nicht unbegrenzt hinzuverdienen, sonst sinkt die staatliche Förderung. Das geschieht, sobald der Hochschüler mehr als 520 Euro pro Monat (ab dem Wintersemester 2022/2023) verdient.

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