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Auf einen Blick
Viele Studierende jobben nebenbei, um ihre Miete zahlen oder ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Die Jobs sind vielfältig, doch ganz gleich, ob man als Praktikant, Aushilfe, Hilfswissenschaftler oder Werksstudent arbeitet – jede Beschäftigung unterliegt gesetzlichen Vorgaben. Diese betreffen Arbeitszeit, Arbeitsumfang, Verdienstgrenzen sowie Sozialabgaben und Steuern.
Für Studentinnen und Studenten gelten einige grundlegende Regelungen, die sie beachten sollten, wenn sie einen Studentenjob annehmen möchten:
Sie nennen sich studentische Hilfskraft, Werkstudent oder Aushilfskraft: Hinter all diesen Bezeichnungen verbergen sich Nebenjobs für Studierende, die in der Regel für eine begrenzte Zeit ausgeführt und mit verbilligtem Lohn vergütet werden. Beide Seiten – sowohl Arbeitgeber als auch Studierende – verbuchen dabei Vorteile: Arbeitgeber sparen Lohnkosten und Sozialabgaben; Studierende sind zumeist von Steuer- und Sozialabgaben befreit und sammeln erste Berufserfahrung. Allerdings gibt es Unterschiede zwischen den einzelnen Studentenjobs:
Klassische Aushilfs- oder Nebenjobs finden sich meist außerhalb der Universitäten – etwa wenn Studierende in Restaurants kellnern, im Supermarkt kassieren oder als Werkstudent in einem Betrieb aushelfen. Diese Jobs werden überwiegend auf Basis geringfügiger Beschäftigung mit zeitlicher Begrenzung ausgeführt.
Demgegenüber stehen universitäre Nebenjobs – etwa als studentische Hilfskraft oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Studentische Hilfskräfte sind oft erst ein paar Semester an der Uni, haben noch keinen Studienabschluss und üben einfache Tätigkeiten innerhalb ihres Fachbereichs oder ihres Lehrstuhls aus. Wissenschaftliche Mitarbeiter besitzen hingegen meist schon einen Hochschulabschluss, zum Beispiel einen Bachelor. Sie unterstützen Professoren oder Dozenten in Lehre, Forschung und teilweise bei verwalterischen Tätigkeiten. Die Arbeiten sind anspruchsvoller als einfache studentische Aushilfsjobs. Für künftige Forscher dienen Stellen als Hilfswissenschaftler oft als Sprungbrett für eine universitäre Laufbahn.
Ganz gleich, ob klassischer Aushilfsjob oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Uni: Für alle Nebenjobs gelten gesetzliche Rahmenbedingungen. Bekannt und genutzt werden vor allem drei Arten von Nebenjobs: Minijob, Midijob und kurzfristige Beschäftigung.
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Der Minijob ist die häufigste Vertragsart für Studierende. Bislang lag die Verdienstobergrenze für solche geringfügigen Beschäftigungen bei 450 Euro. Zum 1. Oktober 2022 steigt sie auf 520 Euro. Der Vorteil des Minijobs besteht vor allem darin, dass die Tätigkeit brutto für netto ausgeführt werden kann, also weder Steuern noch Sozialabgaben das Gehalt schmälern. Beim Minijob ist vielmehr der Arbeitgeber in der Pflicht: Er meldet den Studierenden bei der Minijobzentrale an und versteuert seinen Lohn pauschal. Eine Steuererklärung ist nicht nötig, da keine Steuern anfallen. Positiv: Bei Minijobbern entfällt nicht nur die Lohnsteuer, sie zahlen auch keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Aber Achtung: Übt eine Person zwei oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse aus und beträgt das Entgelt hieraus insgesamt mehr als die Geringfügigkeitsgrenze von künftig 520 Euro pro Monat, so ist keine dieser Beschäftigungen geringfügig. Damit kann die Tätigkeit steuer- und sozialabgabenpflichtig werden.
BAföG-Empfänger können bis zu 520 Euro brutto im Monat zusätzlich verdienen, ohne dass sich der Minijob negativ auf die finanzielle Förderung auswirkt.
Eine Besonderheit besteht in der gesetzlichen Rentenversicherung: Hier besteht für Minijobber Versicherungspflicht. Der Eigenbeitrag bei 520 Euro Monatslohn beträgt 18,72 Euro. Die Abgabe bringt durchaus Vorteile: So erreichen Studierende dadurch schneller bestimmte Mindestversicherungszeiten für Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung und sind förderberechtigt für die Riester-Rente. Wer das nicht möchte, kann sich aber von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung gilt dann für alle zeitgleich ausgeübten Minijobs. Anträge können Studierende unter minijob-zentrale.de, Stichwort „Befreiungsantrag“, stellen.
Eine andere Form der geringfügigen Beschäftigung ist die sogenannte kurzfristige Beschäftigung. Wer nur in der vorlesungsfreien Zeit jobbt, kann bis zu 70 Arbeitstage beziehungsweise drei Monate am Stück arbeiten. Für solche Ferienjobs fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Diese Regelung gilt auch für Schüler mit Ferien- und Nebenjobs.
Ohne Abgaben geht es allerdings nicht. Der Arbeitgeber kann entweder pauschal 25 Prozent Lohnsteuer ans Finanzamt abführen oder das studentische Gehalt individuell versteuern. Die Pauschalbesteuerung hat den Nachteil, dass man das Geld nicht über die Steuererklärung zurückholen kann. Für Ferienjobber kann in diesem Fall die individuelle Besteuerung des Lohns die bessere Variante sein, denn es gelten hohe Steuerfreibeträge, zum Beispiel der Grundfreibetrag von 10.347 Euro für 2022. Diese Freigrenze gilt – egal ob ein Minijob, Werkstudentenjob, geringfügige Beschäftigung oder Nebenjob ausgeführt wird.
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Genügt eine geringfügige Beschäftigung nicht für das Studentenleben, können Hochschüler einen Midijob vereinbaren. Hier gilt ab Oktober 2022 eine Verdienstgrenze von 520,01 bis 1.600 Euro pro Monat (bislang 450,01 bis 1.300 Euro). Innerhalb dieses Bereichs fallen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an, wenn die Höchstzahl von 20 Arbeitsstunden pro Woche nicht überschritten wird. Nur dann gilt ein Hochschüler noch als Student. Das Deutsche Studentenwerk verweist allerdings auf mögliche Ausnahmefälle:
Eine Ausnahme besteht für Midijobber in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hier fallen, je nach Verdiensthöhe, Beiträge zur gesetzlichen Rentenkasse an. Der Beitragssatz steigt dabei mit der Höhe des Einkommens an. Beim Maximalgehalt von 1.600 Euro sind 9,3 Prozent Rentenbeitrag zu zahlen – also 148,80 Euro.
Studierende Midijobber entrichten in der Regel keine Steuern. Das liegt daran, dass sie meist die Steuerklasse I besitzen. Auch die Steuerklassen II und III sind von der Lohnsteuer befreit. Anders bei den Steuerklassen V und VI, diese unterliegen der Steuerpflicht. Liegt das Jahreseinkommen unter dem Grundfreibetrag von 10.347 Euro, zuzüglich 1.200 Euro Werbungskostenpauschale und gesetzlicher Vorsorgepauschale, erhalten sie die gezahlte Einkommensteuer zurück, wenn sie im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung abgeben. Warum sich die Abgabe einer Steuererklärung für Studenten lohnen kann, erfahren Sie in unserem gesonderten Ratgeber zu diesem Thema.
Studentische Hilfskräfte dürfen nach dem geltenden Wissenschaftszeitvertragsgesetz maximal sechs Jahre an einer Universität oder Forschungseinrichtung beschäftigt werden. In der Regel endet der Vertrag spätestens mit der Exmatrikulation. Die Verdienstmöglichkeiten bewegen sich – je nach Bundesland und Einrichtung – zwischen gesetzlichem Mindestlohn und leicht darüber liegenden Stundensätzen.
Bislang gibt es keine bundesweit einheitliche oder tarifliche Regelung für die Gehälter studentischer Hilfskräfte. Oft werden Hilfswissenschaftler als geringfügig Beschäftigte angestellt, zum Beispiel mit einem Mini- oder Midijob. Eine Ausnahme ist Berlin, hier gibt es einen Tarifvertrag. Der Arbeitsumfang für wissenschaftliche Mitarbeiter ist begrenzt, häufig auf 20 Stunden pro Woche. Dadurch gelten Hilfswissenschaftler hauptamtlich als Student und können – je nach Vertrag – Steuervergünstigungen und Vorteile bei Sozialabgaben für sich nutzen.
Viele Studierende leisten Praktika, um Berufserfahrung zu sammeln. Ein Praktikum erfordert nicht zwingend einen schriftlichen Vertrag, auch mündliche Absprachen gelten als Vertrag in Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Häufig ist es jedoch sinnvoll, einen Praktikumsvertrag abzuschließen. Bei der Art des Praktikums sind zwei verschiedene Arten zu unterscheiden:
Diese Form des Praktikums betrifft meistens Studenten oder Schüler. Im Rahmen des Studiums kann das Pflichtpraktikum mit einer vorgeschriebenen Dauer zur Ausbildung gehören. In diesem Fall ist die Universität oder Hochschule Hauptarbeitgeber des Praktikanten. Folge: Bei einem Pflichtpraktikum während des Studiums besteht weder Anspruch auf Urlaub, noch Entgelt. Ebenso wenig besteht Anspruch auf ein Praktikumszeugnis. Viele Ausbildungseinrichtungen beziehungsweise Unternehmen gewähren jedoch freiwillig ein Entgelt und fertigen Zeugnisse aus.
Bei einem freiwilligen Praktikum übernimmt ein Unternehmen die Rolle des Hauptarbeitgebers. Das Unternehmen unterliegt in diesem Fall dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), was bedeutet, dass der Praktikant Anspruch auf Urlaub, Vergütung und ein Zeugnis hat. Außerdem kann der Praktikant das Praktikum mit einer Frist von vier Wochen jederzeit kündigen.
Die Entlohnung von Praktikanten erfolgt häufig auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung. Die Erfahrung zeigt, dass Praktika im Öffentlichen Dienst und bei Vereinen aus dem sozialen oder kulturellen Bereich oftmals ohne Bezahlung stattfinden, während Praktika in Wirtschaftsunternehmen eher bezahlt werden. Auf jeden Fall sollte die Frage der Vergütung im Vertrag geregelt sein. Dies gilt auch für die umgekehrte Variante, dass bei einem unentgeltlichen Praktikum der Verzicht auf eine Vergütung im Vertrag erklärt wird.
BAföG-Empfänger dürfen nicht unbegrenzt hinzuverdienen, sonst sinkt die staatliche Förderung. Das geschieht, sobald der Hochschüler mehr als 520 Euro pro Monat (ab dem Wintersemester 2022/2023) verdient.