Testamentsgestaltung für Patchworkfamilien
Patchworkfamilien mit Stiefkindern, nichtverheiratete Partner oder Freunde kommen in der gesetzlichen Erbfolge nicht vor. Daher kann es in einigen Familien- oder auch anderen Konstellationen sinnvoll sein, ein Testament zu verfassen.
Testament Patchworkfamilie
Für Patchworkfamilien kann das Thema Erben eine Herausforderung sein. Vor allem, wenn Patchwork-Elternteile auch ihren Stiefkindern etwas vererben wollen. Gerade hier ist ein Testament sinnvoll. Denn die gesetzliche Erbfolge sieht vor, dass Kinder immer nur von ihren leiblichen Eltern erben. Stiefkinder haben jedoch keinen Erbanspruch gegenüber dem Stiefelternteil. Möchte ein Stiefelternteil einen Teil seines Vermögens seinem Stiefkind hinterlassen, muss er das in einem Testament verfügen. In Patchworkfamilien ergeben sich immer wieder besondere Erbkonstellationen.
Ein Beispiel: Ein Paar heiratet und beide bringen Kinder mit in die neue Ehe. Die Mutter stirbt und es erben ohne Testament ihre leiblichen Kinder wie auch der Ehemann, also der Stiefvater der Kinder. Er erbt die Hälfte des Vermögens, die andere Hälfte die leiblichen Kinder zu gleichen Teilen. Stirbt nun der Stiefvater, geht das Erbe an seine leiblichen Kinder über. Die Kinder der zuerst verstorbenen Mutter erhalten keinen Anteil mehr. Sie haben somit einen Teil des Vermögens ihres Elternteils verloren. Wer das umgehen möchte, sollte die Erbfolge in einem Testament regeln. Der Ehepartner kann dann zum Beispiel als Vorerbe eingesetzt werden, die eigenen Kinder werden im zweiten Zuge als Nacherben eingesetzt. Mehr dazu lesen Sie auch im Abschnitt über die Wiederverheiratungsklausel beim Berliner Testament in einem weiteren Artikel auf biallo.de.
Testament für Eheleute ohne Kinder
Stirbt der Ehepartner und es gibt keine Kinder, gehen viele davon aus, dass der hinterbliebene Partner automatisch Alleinerbe wird. Das ist ein Irrtum. Er erbt vielmehr nur einen Anteil. Wie viel, hängt davon ab, ob der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt oder ob das Paar Gütertrennung vereinbart hat.
- Gilt die Zugewinngemeinschaft, erbt der hinterbliebene Ehepartner nur Dreiviertel des Vermögens. Ein Viertel erben die Eltern des Verstorbenen. Sollten sie nicht mehr leben, erben seine Geschwister, Halbgeschwister oder sogar die Großeltern, Nichten oder Neffen. Sie sind Miterben und haben auch ein Mitspracherecht, was mit der Hinterlassenschaft geschehen soll.
- Gilt die Gütertrennung, erbt der hinterbliebene Ehepartner sogar nur die Hälfte des Vermögens. Um Erbnachteile im Todesfall bei der Gütertrennung zu umgehen, können Paare im Ehevertrag für den Fall der Scheidung die Gütertrennung vereinbaren, jedoch festlegen, dass bei Tod eines Partners die Zugewinngemeinschaft gelten soll.
Dass in solchen Erbkonstellationen – Ehepaare ohne Kinder – Sprengstoff steckt, ist offensichtlich: Plötzlich muss sich die Witwe oder der Witwer mit den Schwiegereltern auseinandersetzen oder mit Geschwistern des verstorbenen Partners. So können die Miterben zum Beispiel auf ihren Erbanteil pochen, sodass unter Umständen eine Immobilie verkauft werden muss. Oder es geschieht, dass der hinterbliebene Partner plötzlich Miete an die Schwiegereltern oder die Geschwister zahlen muss. Auch Vermögen auf Bankkonten oder Geldanlagen müssen unter den Erben geteilt werden. Genauso gilt es für den persönlichen Besitz des Verstorbenen, auch dieser muss unter den Erben aufgeteilt werden. Manchmal wird um persönliche Dinge ganz besonders erbittert in Familien gestritten.
Fazit: Machen Sie ein Testament! Und lesen Sie den Biallo-Ratgeber „Erbfolge: Was passiert mit dem Nachlass, wenn keine Kinder vorhanden sind?“
- Biallo-Lesetipp: Witwenrente – finanzielle Absicherung für Hinterbliebene
Testament für unverheiratete Paare
Unverheiratete Paare erben gemäß der gesetzlichen Erbfolge nichts voneinander. Wer also möchte, dass der Partner zum Erben wird, muss ein Testament verfassen. Zu beachten ist, dass deutlich geringere Steuerfreibeträge gelten als für Eheleute, nämlich nur 20.000 Euro im Vergleich zu 500.000 Euro bei Ehepartnern. Das gilt auch bei Schenkungen. Soll etwa eine Immobilie auf den Partner übertragen werden, kann es sinnvoll sein, dies schon zu Lebzeiten in Form von Schenkungen zu machen, denn alle zehn Jahre darf man den Freibetrag erneut nutzen.
Testament für Alleinstehende
Sind Erben zunächst unbekannt, wird das Nachlassgericht eingeschaltet, das den sogenannten herrenlosen Nachlass verwaltet. Ein Nachlasspfleger wird eingesetzt, der zunächst mögliche Schulden aus dem Erbe begleicht, die Wohnung auflöst und nach möglichen Erben sucht. Sind keine Erben zu finden, erbt der Staat das Vermögen, sprich: das Finanzamt des jeweiligen Bundeslandes. Alleinstehende, die selbst bestimmen wollen, was mit ihrem Nachlass geschieht, müssen ein Testament verfassen. Darin können sie auch Freunde oder Institutionen zu Erben machen.