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Auf einen Blick
Die gesetzliche Rente ist flexibler als vielen bekannt ist. Man muss allerdings die passenden Stellschrauben kennen und nutzen. Besonders auch durch die Flexirente sind die flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten nochmals gesteigert worden.
In diesem Ratgeber geht es vor allem um Gestaltungsmöglichkeiten, die Versicherte haben, um so früh wie möglich in Rente zu gehen. Denn das Eintrittsalter in die reguläre Altersrente liegt derzeit – für den Jahrgang 1957 – bereits bei 65 Jahren und elf Monaten und steigt peu à peu zunächst bis auf 67 Jahre (ab dem Jahrgang 1964). Und möglicherweise ist damit das Ende der Fahnenstange noch nicht erreicht. Denn immer wieder kommt die Diskussion über eine weitere Erhöhung der Regelaltersgrenze auf.
Es gibt allerdings nach wie vor Möglichkeiten, vorzeitig in Rente zu gehen. Derzeit ist dies bei der Altersrente für Schwerbehinderte frühestens mit knapp 62 Jahren möglich. Ansonsten mit 63 Jahren. Doch das funktioniert nur mit einem zumindest einigermaßen lückenlosen Rentenkonto. Im Folgenden zeigen wir Ihnen, wie Sie zeitnah und in manchen Fällen auch rückwirkend Lücken – man könnte auch sagen "leere Zeiten" – auf Ihrem Rentenkonto füllen können.
Gerade Jüngere werden nun vielleicht einwenden, dass keineswegs klar ist, welche gesetzlichen Regelungen bei der Altersrente gelten werden, wenn sie einmal "in die Jahre" kommen. Und tatsächlich zeigt ein Blick in die Vergangenheit, dass der Gesetzgeber auch an der Stellschraube "Frühverrentung" kräftig gedreht hat. Doch die Logik war dabei im Wesentlichen, dass die Altersgrenzen für die vorgezogenen Altersruhegelder parallel zur regulären Altersrente angehoben wurden oder dass die Rentenabschläge für einen vorzeitigen Eintritt in die Rente angehoben wurden. Es ist damit zu rechnen, dass auch in Zukunft so verfahren wird. Mit anderen Worten: Es spricht alles dafür, dass es auch in Zukunft möglich sein wird, frühzeitig in Altersrente zu gehen. Möglicherweise wird ein heute 35-Jähriger in den 50er-Jahren dieses Jahrhunderts erst mit 70 regulär in Rente gehen können. Doch es ist ziemlich wahrscheinlich, dass es auch dann die Möglichkeit geben wird, vorzeitig mit 63, 64 oder 65 in Rente zu gehen. Beim Thema "Rentenlücken" geht es darum, sich diese Option zu erhalten.
Ein Hinweis für alle, die ihren Ruhestand im Ausland verbringen möchten: Grundsätzlich kann jeder, der eine gesetzliche Rente in Deutschland bezieht, sich diese auch in sein gewähltes Auslandsdomizil überweisen lassen. Jedoch müssen Ruheständler, die ihren Lebensabend im Ausland verbringen, mit steuerlichen Konsequenzen rechnen. Welche Regeln bei der Rente im Ausland gelten, haben wir in einem separaten Ratgeber für Sie zusammengefasst.
Wer länger eine allgemeinbildende Schule besucht und Abitur gemacht hat, hat bei der gesetzlichen Rente schlechte Karten. Dies gilt auch für diejenigen, die anschließend noch studiert haben. Denn für alle, die ab dem 1. Januar 2009 in Rente gegangen sind, führen diese Zeiten nicht mehr zu einer Rentensteigerung. Sie werden nur noch als Anrechnungszeit berücksichtigt. Allerdings ist auch das nicht zu verachten. Immerhin helfen diese Zeiten bei der Erfüllung der Wartezeit für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und für die Altersrente langjährig Versicherter. Auch das ist natürlich noch ein Vorteil, immerhin wird so gegebenenfalls ein vorzeitiger Renteneintritt ermöglicht.
Doch nicht die kompletten Schul- und Studienzeiten zählen als Anrechnungszeit. Paragraf 58 Absatz 1 Nummer 4 des sechsten Sozialgesetzbuchs (SGB VI) bestimmt nämlich, dass als Anrechnungszeit nur Schul- und Studienzeiten "nach dem vollendeten 17. Lebensjahr" gelten. Zudem gilt dies nur für Zeiten mit einer Dauer von "insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren". Das bedeutet also: Die Schulzeit vor dem 17. Geburtstag zählt nicht als Anrechnungszeit. Und: Wer ab 17 länger als acht Jahre eine Schule besucht oder studiert, für den zählt die Zeit, die über acht Jahre hinaus geht, auch nicht als Anrechnungszeit.
Solche Zeiten sind damit zunächst einmal Lücken im Rentenkonto. Doch genau hierfür hat der Gesetzgeber eine Extraregel zur Lückenfüllung geschaffen: Die "Nachzahlung für Ausbildungszeiten" (Paragraf 207 SGB VI). Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können Versicherte danach "auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind".
Ein solcher Antrag kann bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Danach geht nichts mehr. Gefüllt werden kann damit die Versicherungslücke zwischen dem 16. und 17. Geburtstag und die Lücke für Schul- und Studienzeiten, die über acht Jahre hinausgehen. Dabei kann es sich auch um eine ("verspätete") Studienzeit, etwa zwischen 30 und 35 handeln.
Die Zahlungen können zwischen dem monatlichen Mindestbeitrag von derzeit 96,72 und dem Höchstbeitrag von 1.357,80 Euro liegen. Für ein Jahr sind damit freiwillige Beitrage mindestens in der Höhe von 1.160,64 Euro zu entrichten. Die Träger der Rentenversicherung können Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zulassen. Auch wer lediglich den Mindestbeitrag zahlt, erkauft sich durch die Zahlung freiwilliger Beiträge vollwertige Versicherungszeit für einen frühzeitigen Renteneintritt. Zudem gibt es ein kleines Rentenplus: Für ein Jahr Mindestbeitrag steigt die spätere Rente nach jetzigem Stand um etwa fünf Euro.
Wer an einer Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen für Ausbildungszeiten interessiert ist, muss dies schriftlich beantragen. Das entsprechende Formular hierzu "Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Ausbildungszeiten (V0080)" können Sie sich im Internet auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung herunterladen. Dirk Manthey von der Deutschen Rentenversicherung Bund rät: "Am besten vereinbart man hierzu einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung."
Neben der nachträglichen Entrichtung freiwilliger Beiträge ist die laufende Entrichtung freiwilliger Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung möglich. Diese dient im Grundsatz der Lückenfüllung. Salopp gesprochen: Immer dann, wenn es auf dem Rentenkonto keine Lücke gibt, ist auch die Entrichtung freiwilliger Beiträge nicht möglich.
Wer aktuell in einem sozialversicherten Beschäftigungsverhältnis steht, auch in einem rentenversicherungspflichtigen Minijob, oder als Selbstständiger versicherungspflichtig ist und damit Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abführt, dem steht die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung nicht offen. Dies gilt auch für Bezieher von Arbeitslosengeld oder Krankengeld sowie Personen, die über die Pflege von Angehörigen oder die Erziehung eines Kindes (bis unter drei Jahre) versicherungspflichtig sind. Auch wer eine Schule besucht oder studiert, hat – solange diese Zeit als Anrechnungszeit gilt – nicht die Möglichkeit zur freiwilligen Beitragszahlung. Dies ist nur möglich für den Teil der Schul- und Studienzeiten, der nicht als Anrechnungszeit gilt.
Möglich ist die (laufende) freiwillige Beitragszahlung etwa für
Für die Beitragszahlung gibt es allerdings einen engen Zeitrahmen. Die Beiträge müssen entweder laufend entrichtet werden. Wer dies verpasst hat, dem bleibt jeweils nur bis zum 31. März Zeit, um freiwillige Beiträge für das Vorjahr zu zahlen. Wenn Sie die Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen, können Sie vom Grundsatz her einfach in der von Ihnen gewünschten Höhe (derzeit monatlich mindestens 96,72 Euro im Monat) Beiträge einzahlen, die freiwillige Beitragszahlung muss also nicht von der Rentenkasse genehmigt werden.
Sinnvoll ist eine solche "freihändige" Beitragszahlung allerdings nicht. Es gibt eine Reihe von Situationen, in denen Sie sich gar nicht freiwillig versichern können. Dies gilt beispielsweise für Mütter, die in den ersten drei Lebensjahren ihres Kindes nicht erwerbstätig sind. Diese sind dann zwar nicht über eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (die sie ja nicht haben), wohl aber über die Kindererziehungszeit, pflichtversichert. Damit können Sie sich gar nicht zusätzlich freiwillig versichern.
Auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung finden Sie das Formular "Antrag auf Beitragszahlung für eine freiwillige Versicherung (V0060)", in dem vor allem eine Reihe von Tatbeständen abgefragt wird, die eine freiwillige Versicherung unmöglich machen. Zudem geben Sie hier an, ab wann und in welcher Höhe sie Beiträge einzahlen möchten. Dieses Formular können Sie an die deutsche Rentenversicherung schicken. Noch besser ist es vermutlich, wenn Sie einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung vereinbaren und im Beratungsgespräch die Einzelheiten der freiwilligen Versicherung abklären. Die Beiträge können Sie abbuchen lassen, indem Sie der Deutschen Rentenversicherung eine Abbuchungsermächtigung erteilen. Dann können Sie sicher sein, dass die Beiträge rechtzeitig eingehen. Sie können die Beiträge auch selbst überweisen. Auf dem Überweisungsvordruck müssen Sie neben Ihrem Namen und Vornamen, Ihre Versicherungsnummer, den Zeitraum, für den der Beitrag bestimmt ist, und die Beitragsart eintragen.
Wer die Zahlungsfrist von Beiträgen bis zum 31. März des Folgejahrs verpasst, kann die Zahlung in der Regel später nicht mehr nachholen. Das hat zuletzt nochmals das Landessozialgericht Baden-Württemberg am 14. Dezember 2017, Aktenzeichen L 10 R 2182/16, entschieden. Anlass für den Rechtsstreit war die Einführung sowie die 2014 erfolgte "Aufbesserung" der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Wer diese Frührente erhalten möchte, muss zum einen alt genug für diese Rente sein. Zum anderen müssen 45 Versicherungsjahre nachgewiesen werden. Auch Zeiten mit freiwilligen Beitragszahlungen zählen mit, wenn geprüft wird, ob die Mindestversicherungszeit von 45 Jahren bei dieser Rente erfüllt ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Betroffenen insgesamt mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nachweisen können (Paragraf 51 Abs. 3a Nr. 4 SGB VI).
In welcher Höhe Sie zusätzliche monatliche Rentenansprüche erwerben, wenn Sie monatliche freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung leisten, zeigt Ihnen die folgende Tabelle:
Monatsbeitrag in Euro |
Jährlicher Beitrag in Euro |
Entgeltpunkte |
Erworbene monatliche Rentenansprüche in Euro |
96,72 |
1.160,64 |
0,145 |
5,21 |
100,00 |
1.200,00 |
0,150 |
5,39 |
200,00 |
2.400,00 |
0,299 |
10,77 |
300,00 |
3.600,00 |
0,449 |
16,16 |
400,00 |
4.800,00 |
0,598 |
21,54 |
500,00 |
6.000,00 |
0,748 |
26,93 |
600,00 |
7.200,00 |
0,897 |
32,31 |
700,00 |
8.400,00 |
1,047 |
37,70 |
800,00 |
9.600,00 |
1,196 |
43,08 |
900,00 |
10.800,00 |
1,346 |
48,47 |
1.000,00 |
12.000,00 |
1,495 |
53,85 |
1.200,00 |
14.400,00 |
1,794 |
64,62 |
1.300,00 |
15.600,00 |
1,944 |
70,01 |
1.357,80 |
16.293,60 |
2,030 |
73,12 |
Quelle: Biallo.de, eigene Berechnungen.
Eine noch preiswertere Möglichkeit zur Ansammlung von Versicherungszeiten bieten geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (520-Euro-Job/Minijob). Dafür darf man allerdings die Rentenversicherungspflicht bei einem Minijob, die automatisch eintritt, nicht abwählen. Durch die Abwahl spart man wenig und verliert viel. Denn ein rentenversicherter Minijob zählt für die Rente als vollwertige Versicherungszeit.
Dies gilt übrigens auch für einen "Mini-Mini-Job" mit einem Monatsverdienst von beispielsweise 200 Euro. Nur 7,20 Euro im Monat kostet dann der volle Rentenversicherungsschutz. Diese Variante ist beispielsweise für Schüler und Studenten interessant. Üben sie neben dem Studium oder neben der Schule einen versicherungspflichtigen Minijob aus, so gilt diese Zeit nicht als Anrechnungszeit, sondern als Pflichtversicherungszeit. Wer als Student zum Beispiel drei Jahre lang neben dem Studium einen entsprechenden versicherten Minijob ausübt, bei dem zählen diese drei Jahre nicht als Anrechnungszeit, sondern als ganz normale Pflichtversicherungszeit – und können später dazu dienen, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu erhalten. Eine Anrechnungszeit würde hierbei nicht berücksichtigt. Auch für Schüler zwischen 16 und 17 Jahren ist die Variante "Minijob" weit preiswerter als die spätere Nachzahlung freiwilliger Beiträge.
Viele Bezieher von Arbeitslosengeld I (ALG I) oder von Bürgergeld üben "nebenher" ganz legal einen bei der Arbeitsagentur beziehungsweise dem Jobcenter angemeldeten Minijob aus. Dies bringt nicht nur finanzielle Vorteile, weil ein Teil des Verdienstes nicht mit den Geldleistungen für Arbeitslose verrechnet wird. So dürfen Bezieher von ALG I von ihrem monatlichen Nebeneinkommen grundsätzlich 165 Euro behalten, bei Beziehern von Bürgergeld sind es mindestens 100 Euro. Darüber hinaus bringt der Minijob – allerdings nur wenn die Rentenversicherungspflicht nicht abgewählt wird – auch Vorteile bei der Rente.
Bezug von Arbeitslosengeld: Aber was bringt der Nebenjob für Arebeitslosengeld-Bezieher bei der Rente? Normalerweise gilt: Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I zählen zwar für die 45-jährige Wartezeit bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit. Aber: Dies gilt nicht für Zeiten des Arbeitslosengeld-Bezugs in den letzten beiden Jahren vor der Rente. So wollte der Gesetzgeber eine Frühverrentungswelle verhindern. Es gibt allerdings einen ganz legalen Trick, um diese Regelung auszuhebeln: Die Aufnahme eines versicherungspflichtigen Minijobs in der Zeit des ALG-I-Bezugs. Die Zeit des Minijobbens zählt dann als ganz normale Versicherungszeit und kann den Anspruch auf die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährige Versicherte sichern.
Bezug von Bürgergeld: Ganz ähnlich stellt sich die Situation der Bürgergeld-Bezieher dar. Bei ihnen geht es allerdings nicht nur um die letzten beiden Jahre vor der Rente. Die Zeit, in der die Betroffenen Bürgergeld beziehen, zählt bei der Rente nämlich nur als "Anrechnungszeit". Sie trägt damit zwar dazu bei, die Wartezeit für die Altersrente für langjährig Versicherte oder die Schwerbehindertenrente zu erfüllen. Dies gilt aber nicht für die begehrteste Altersrente, die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Doch auch hier hilft der Minijob-Trick. Bürgergeld-Bezieher, die einen kleinen versicherungspflichtigen Minijob aufnehmen, schaffen so unter Umständen die Hürde, um die "besondere" Altersrente zu erhalten.
Wichtig: Diese Rente gibt es nur für anerkannte Schwerbehinderte. Als schwerbehindert gelten alle Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50. Wer einen Grad der Behinderung von 30 hat und Schwerbehinderten gleichgestellt ist, kann diese Rente nicht erhalten. Der Nachweis der Schwerbehinderung erfolgt durch einen Schwerbehindertenausweis, der bei Rentenbeginn noch gültig sein muss.
Welche Voraussetzungen für einen Anspruch auf vorgezogene Rente gelten, zeigt Ihnen die folgende Übersicht: