Die gesetzliche Rente ist flexibler als vielen bekannt ist. Man muss allerdings die passenden Stellschrauben kennen und nutzen. Besonders auch durch die Flexirente sind die flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten nochmals gesteigert worden.
In diesem Ratgeber geht es vor allem um Gestaltungsmöglichkeiten, die Versicherte haben, um so früh wie möglich in Rente zu gehen. Denn das Eintrittsalter in die reguläre Altersrente liegt derzeit – für den Jahrgang 1957 – bereits bei 65 Jahren und elf Monaten und steigt peu à peu zunächst bis auf 67 Jahre (ab dem Jahrgang 1964). Und möglicherweise ist damit das Ende der Fahnenstange noch nicht erreicht. Denn immer wieder kommt die Diskussion über eine weitere Erhöhung der Regelaltersgrenze auf.
Gesetzliche Rentenversicherung: Lücken im Rentenkonto nachträglich schließen
Es gibt allerdings nach wie vor Möglichkeiten, vorzeitig in Rente zu gehen. Derzeit ist dies bei der Altersrente für Schwerbehinderte frühestens mit knapp 62 Jahren möglich. Ansonsten mit 63 Jahren. Doch das funktioniert nur mit einem zumindest einigermaßen lückenlosen Rentenkonto. Im Folgenden zeigen wir Ihnen, wie Sie zeitnah und in manchen Fällen auch rückwirkend Lücken – man könnte auch sagen "leere Zeiten" – auf Ihrem Rentenkonto füllen können.
Gerade Jüngere werden nun vielleicht einwenden, dass keineswegs klar ist, welche gesetzlichen Regelungen bei der Altersrente gelten werden, wenn sie einmal "in die Jahre" kommen. Und tatsächlich zeigt ein Blick in die Vergangenheit, dass der Gesetzgeber auch an der Stellschraube "Frühverrentung" kräftig gedreht hat. Doch die Logik war dabei im Wesentlichen, dass die Altersgrenzen für die vorgezogenen Altersruhegelder parallel zur regulären Altersrente angehoben wurden oder dass die Rentenabschläge für einen vorzeitigen Eintritt in die Rente angehoben wurden. Es ist damit zu rechnen, dass auch in Zukunft so verfahren wird. Mit anderen Worten: Es spricht alles dafür, dass es auch in Zukunft möglich sein wird, frühzeitig in Altersrente zu gehen. Möglicherweise wird ein heute 35-Jähriger in den 50er-Jahren dieses Jahrhunderts erst mit 70 regulär in Rente gehen können. Doch es ist ziemlich wahrscheinlich, dass es auch dann die Möglichkeit geben wird, vorzeitig mit 63, 64 oder 65 in Rente zu gehen. Beim Thema "Rentenlücken" geht es darum, sich diese Option zu erhalten.
Ein Hinweis für alle, die ihren Ruhestand im Ausland verbringen möchten: Grundsätzlich kann jeder, der eine gesetzliche Rente in Deutschland bezieht, sich diese auch in sein gewähltes Auslandsdomizil überweisen lassen. Jedoch müssen Ruheständler, die ihren Lebensabend im Ausland verbringen, mit steuerlichen Konsequenzen rechnen. Welche Regeln bei der Rente im Ausland gelten, haben wir in einem separaten Ratgeber für Sie zusammengefasst.
Bei Abitur und Studium: Anrechnungszeit für früheren Renteneintritt
Wer länger eine allgemeinbildende Schule besucht und Abitur gemacht hat, hat bei der gesetzlichen Rente schlechte Karten. Dies gilt auch für diejenigen, die anschließend noch studiert haben. Denn für alle, die ab dem 1. Januar 2009 in Rente gegangen sind, führen diese Zeiten nicht mehr zu einer Rentensteigerung. Sie werden nur noch als Anrechnungszeit berücksichtigt. Allerdings ist auch das nicht zu verachten. Immerhin helfen diese Zeiten bei der Erfüllung der Wartezeit für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und für die Altersrente langjährig Versicherter. Auch das ist natürlich noch ein Vorteil, immerhin wird so gegebenenfalls ein vorzeitiger Renteneintritt ermöglicht.
Doch nicht die kompletten Schul- und Studienzeiten zählen als Anrechnungszeit. Paragraf 58 Absatz 1 Nummer 4 des sechsten Sozialgesetzbuchs (SGB VI) bestimmt nämlich, dass als Anrechnungszeit nur Schul- und Studienzeiten "nach dem vollendeten 17. Lebensjahr" gelten. Zudem gilt dies nur für Zeiten mit einer Dauer von "insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren". Das bedeutet also: Die Schulzeit vor dem 17. Geburtstag zählt nicht als Anrechnungszeit. Und: Wer ab 17 länger als acht Jahre eine Schule besucht oder studiert, für den zählt die Zeit, die über acht Jahre hinaus geht, auch nicht als Anrechnungszeit.
Auf Antrag bis zum 45. Geburtstag: Nachzahlung für Ausbildungszeiten
Solche Zeiten sind damit zunächst einmal Lücken im Rentenkonto. Doch genau hierfür hat der Gesetzgeber eine Extraregel zur Lückenfüllung geschaffen: Die "Nachzahlung für Ausbildungszeiten" (Paragraf 207 SGB VI). Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können Versicherte danach "auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind".
Ein solcher Antrag kann bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Danach geht nichts mehr. Gefüllt werden kann damit die Versicherungslücke zwischen dem 16. und 17. Geburtstag und die Lücke für Schul- und Studienzeiten, die über acht Jahre hinausgehen. Dabei kann es sich auch um eine ("verspätete") Studienzeit, etwa zwischen 30 und 35 handeln.
Beitragshöhe
Die Zahlungen können zwischen dem monatlichen Mindestbeitrag von derzeit 96,72 und dem Höchstbeitrag von 1.357,80 Euro liegen. Für ein Jahr sind damit freiwillige Beitrage mindestens in der Höhe von 1.160,64 Euro zu entrichten. Die Träger der Rentenversicherung können Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zulassen. Auch wer lediglich den Mindestbeitrag zahlt, erkauft sich durch die Zahlung freiwilliger Beiträge vollwertige Versicherungszeit für einen frühzeitigen Renteneintritt. Zudem gibt es ein kleines Rentenplus: Für ein Jahr Mindestbeitrag steigt die spätere Rente nach jetzigem Stand um etwa fünf Euro.
Antrag
Wer an einer Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen für Ausbildungszeiten interessiert ist, muss dies schriftlich beantragen. Das entsprechende Formular hierzu "Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Ausbildungszeiten (V0080)" können Sie sich im Internet auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung herunterladen. Dirk Manthey von der Deutschen Rentenversicherung Bund rät: "Am besten vereinbart man hierzu einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung."