Überweisung: Den Rechnungsbetrag müssen Sie überweisen. Eine Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an. Auch eine Bezahlung per Lastschrift oder mit der Giro- oder Kreditkarte ist in Ordnung. Der Kontoauszug ist Ihr Zahlungsbeleg.
Minijob: Sie erhalten von der Minijob-Zentrale jedes Jahr im Februar automatisch eine Bescheinigung für die Steuererklärung. Darin sind Ihre Ausgaben für die Haushaltshilfe und die Abgaben an die Minijob-Zentrale aufgelistet. Diesen Nachweis müssen Sie dem Finanzamt nicht schicken, aber Sie sind verpflichtet, ihn aufzuheben.
Internetportale: Wenn Sie einen Handwerker über ein Internetportal beauftragen und den Rechnungsbetrag direkt an das Portal überweisen, erkennt das Finanzamt das ebenfalls an. Die Kosten auf der Rechnung müssen aber so aufgeschlüsselt sein, wie bei anderen Handwerkerrechnungen auch.
Handwerker: Beachten Sie, dass das Finanzamt bei Handwerkerleistungen nur die erbrachte Arbeit anerkennt, aber für Materialkosten keine Steuerermäßigung erlaubt. Achten Sie deshalb darauf, dass auf der Rechnung die Arbeits- und Materialkosten getrennt aufgeführt sind.