Startkapital und Finanzplanung für Selbständige
Neben dem Businessplan steht und fällt der Schritt in die Selbständigkeit mit der richtigen Finanzplanung. Um das nötige Startkapital für die Existenzgründung zusammen zu bekommen, können Gründer zum Beispiel auf das Gründungsgeld der Agentur für Arbeit, Gründerkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) oder auf den Mikromezzaninfonds Deutschland setzen. Das Thema Negativzinsen ist aktuell in aller Munde. In einem ausführlichen Artikel erklären wir, wie Handwerker und Selbstständige das Verwahrentgelt vermeiden können.
Wahl der Rechtsform
Die Wahl der Rechtsform entscheidet über die Eigentumsverhältnisse und die Verteilung des Risikos. Auch leitet sich hierüber ab, wie die Unternehmung hinsichtlich Recht und Steuern aufgestellt ist. Die häufigsten sind:
Der Einzelunternehmer
Die meisten Gründer wählen diese Rechtsform oder sie entsteht automatisch. Zum Beispiel, wenn sich jemand als Freiberufler eine neue Steuernummer beim zuständigen Finanzamt geben lässt. Auch mit Antrag eines Gewerbescheins beim Gewerbeamt, welches seinen Sitz in der Gemeinde- oder der Stadtverwaltung hat, ist man automatisch Einzelunternehmer.
Die GmbH
Wer Geschäftsführer auf seiner Visitenkarte lesen möchte, kann eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gründen. Peinlich könnte es nur für den werden, der Geschäftsführer und gleichzeitig einziger Mitarbeiter ist. Dann bietet sich die alternative Form Unternehmergesellschaft (UG) haftungsbeschränkt an.
Vorteil: Für eine UG oder GmbH spricht die Haftungsbeschränkung auf das Stammkapital von 25.000 Euro. Ansonsten kann dies auch mit einer Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt werden. Zudem ist die Gründung einer UG, also einer kleinen GmbH, viel günstiger. Man spart Gerichts- und Notarkosten. Steigen im Lauf der Zeit die Umsätze, kann man die UG in eine GmbH umwandeln und hat unterm Strich viel Geld gespart.
Die GbR
Anders als bei der GmbH, die bilanzierungspflichtig ist, genügt bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), wie auch als Einzelunternehmer, eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Schließen sich mehrere Gründer zusammen, bildet man automatisch eine GbR. Für die Gründung genügt eine Steuernummer vom Finanzamt, es sei denn, es handelt sich um eine gewerbliche Tätigkeit, für die wieder ein Gewerbeschein notwendig ist.
Gewerbe oder freier Beruf?
Eine Gewerbeanmeldung benötigen alle außer den sogenannten freien Berufen wie Anwälte, Ärzte, Architekten oder Journalisten (auch Katalogberufe genannt) und jene mit einer Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft. Die Gewerbeanmeldung muss bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung abgegeben werden, wo der Sitz des Unternehmens ist und nicht am Privatwohnsitz. Freiberufler melden sich direkt beim Finanzamt an.
Wichtig: Gründer müssen ihr Gewerbe im Vorfeld anmelden – nicht erst, wenn sie bereits den Geschäftsbetrieb aufgenommen haben.
Gewerberechtliche Besonderheiten
Je nach Art der Selbständigkeit sehen sich Gründerinnen und Gründer gewerberechtlichen Besonderheiten gegenüber. So stellt sich zum Beispiel die Frage, ob es sich um ein überwachungsbedürftiges Gewerbe handelt. Dies trifft zum Beispiel auf Kraftfahrzeughändler und Reisebüros zu. In diesen Fällen überprüft die zuständige Behörde die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Nähere Regelungen hierzu finden sich in Paragraf 38 der Gewerbeordnung. Für manche Gewerbe benötigen Gründerinnen und Gründer eine besondere Genehmigung. Dies betrifft zum Beispiel Betreiber von Spielhallen, Immobilienmakler, Pfandleiher und Finanzanlagenvermittler.
Handwerksbetriebe
Bei Handwerksbetrieben ist zu unterscheiden zwischen zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerken. Bei zulassungspflichtigem Handwerk besteht Meisterpflicht und es ist ein Eintrag in die Handwerksrolle nötig. Hierzu zählen Maurer, Dachdecker, Tischler, Maler und viele mehr. Zu den nicht zulassungspflichtigen Handwerkern gehören beispielsweise Schuhmacher, Goldschmiede und Fotografen. Außerdem gibt es die handwerksähnlichen Gewerbe. In den Anlagen zur Handwerksordnung können Gründer prüfen, worum es sich bei ihrem Handwerk handelt.
Gegebenenfalls werden Gründer automatisch Mitglied einer Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer und müssen ab einer bestimmten Betriebsgröße Mitgliedsbeiträge bezahlen.
Anmeldung beim Finanzamt
Wer sich selbständig macht, muss sich beim Finanzamt anmelden und den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung einreichen. Dies ist über das Online-Finanzamt Elster möglich und muss innerhalb eines Monats nach Beginn der Selbständigkeit geschehen. Daraufhin erhalten Gründerinnen und Gründer ihre Steuernummer, um künftig Rechnungen schreiben zu können.
Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft prüfen
Klären müssen Selbständige in spe außerdem, ob sie einer Berufsgenossenschaft angehören. Wer Arbeitnehmer beschäftigt, muss sich innerhalb einer Woche bei der Berufsgenossenschaft anmelden. Die Berufsgenossenschaft ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und hat die Aufgabe Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhüten und zu entschädigen.
Ein Geschäftskonto einrichten
Das Ziel einer Existenzgründung sind natürlich viele Einnahmen, um am Ende des Jahres nach Abzug aller Kosten einen Gewinn zu erzielen. Damit die Kunden wissen, wohin sie die Rechnungen überweisen müssen, benötigt der Gründer oder die Gründerin ein Girokonto. Über ein separates Geschäftskonto können dann auch die laufenden Kosten abgebucht werden, wie zum Beispiel die Büromiete, die Stromkosten, die Telefonrechnung, die Bewirtungsbelege, das Leasingauto und die Steuern ans Finanzamt.