Was viele auch nicht wissen: Durch den Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung gehen Pflegebedürftigen bei den Außergewöhnlichen Belastungen auch eigentlich abzugsfähige Aufwendungen für Pflege und Betreuung verloren. Für diese anteiligen Beträge können sie aber eine zusätzliche Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen beantragen.
Sie füllen für den Steuerabzug der reinen Pflegekosten bei der Einkommensteuer im Formular Außergewöhnliche Belastungen die Zeile 32 aus. Um die zusätzliche Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen zu erhalten, werden die Zeilen 36 bis 38 ausgefüllt. Auf Anforderung müssen die Abrechnungen des Pflegeheims und die Unterlagen der Pflegekasse über den festgestellten Pflegegrad als Nachweise erbracht werden.
Steuerabzug für Elternunterhalt
Auch Angehörige, die für einen Verwandten im Pflegeheim aufkommen müssen, können sich den Steuerabzug für außergewöhnliche Belastungen sichern (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, Bundessteuerblatt 2014 Teil I Seite 75, Randnummer 10). Das gilt allerdings nur, wenn man direkt an das Pflegeheim bezahlt. Erstattet man dem Sozialamt die verauslagten Pflegekosten für einen Angehörigen als Elternunterhalt, gibt es dafür nach einem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 23.12.2014 (Az. 6 K 2688/14) keine Steuerermäßigung. Als Nachweis verlangt das Finanzamt die Rechnungen des Seniorenheims sowie die Bescheinigung des Pflegegrades oder einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen H (hilflos).
Kosten für ein Hausnotruf-System
Das Sächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 14.10.2020 entschieden, dass die Kosten eines externen Hausnotrufsystems außerhalb des „Betreuten Wohnens“ als Haushaltsnahe Dienstleistungen abgerechnet werden können (Az. 2 K 323/20). Für Senioren, die in betreuten Wohnanlagen leben ist die steuerliche Anerkennung eines Notrufsystems als haushaltsnahe Dienstleistung bereits durch BFH-Urteil vom 3.9.2015 (Az. VI R 18/14) geklärt worden.
Pflegepauschbetrag
Wer einen Angehörigen bei sich oder in dessen Wohnung pflegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Pflegepauschbetrag von bis zu 1.800 Euro steuerlich geltend machen. Um sich den Steuerbonus zu sichern, muss die Pflege unentgeltlich erfolgen. Den Freibetrag erhält man auch bei kurzzeitiger Pflege oder wenn man nur am Wochenende einspringt (BFH, Az. III R 34/07). Um den Pfelegpauschbetrag zu erhalten, füllen Sie auf dem Formular Außergewöhnliche Belastungen die Zeilen 11 bis 16 aus.
Das Pflegegeld der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherer bleibt dabei außen vor, wenn der pflegende Angehörige das Geld nachweislich nicht für sich behält, sondern nur treuhänderisch verwaltet, um zum Beispiel Pflegehilfsmittel oder eine zusätzliche familienfremde Pflegekraft zu finanzieren.
Der Pflegebedürftige muss für die Gewährung eines Pauschbetrages von jährlich 600 Euro mindestens Pflegegrad 2 aufweisen. Ab Pflegegrad 3 gibt es 1.100 Euro, ab Pflegegrad 4 oder 5 – oder wenn im Schwerbehindertenausweis der Merker H (hilflos) eingetragen ist – gibt es sogar 1.800 Euro. Tipp: Pflegen Sie beide Elternteile, wird der Pauschbetrag doppelt gewährt. Sofern sich mehrere Angehörige die Pflegearbeit teilen, wird der jeweilige Pflegepauschbetrag allerdings nur einmal gewährt und nach Köpfen aufgeteilt.
- Hinweis: Steuerzahler können wählen, ob sie lieber den Pflegepauschbetrag ohne Kostennachweis oder lieber die tatsächlich nachgewiesenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Beides gleichzeitig geht nicht.
Krankheitskosten: Arzneimittel, Heilmittel, Kuren
Krankheits- und Kurkosten gehören in der jährlichen Einkommensteuererklärung in die Zeile 13-18 der Anlage Außergewöhnliche Belastungen. Zuzahlungen für ärztlich verordnete Medikamente, Zahnspangen und Zahnersatz sowie Hilfsmittel wie Brillen und Einlagen sind hier ebenfalls steuerlich absetzbar. Eingetragen werden diese in die Zeilen 31 bis 35 des Formulars. Belege will das Finanzamt nur noch auf Anforderung sehen. Wer einen entsprechenden Brief vom Amt bekommt, sollte alle ärztlichen Verordnungen und Kostenbelege über die Krankheits- und Zuzahlungskosten sowie die von der Kranken- und Pflegekasse übernommenen Beträge vorlegen können.