





Auf einen Blick
"100 and 102-year-old couple get married", titelte am 24. Juni 2019 NBC-News aus dem amerikanischen Bundesstaat Ohio. 202 Lebensjahre bei Eheschließung – das könnte fürs Guinness-Buch der Rekorde reichen. Doch der Rekord ist hier keineswegs sicher, denn Eheschließungen von Senioren sind im Trend. Nicht nur in den USA, auch in Deutschland.
Zunehmend mehr Senioren entscheiden sich (meist nochmals) für eine Ehe. Manche sind nach dem Tod ihres Partners verwitwet, andere sind geschieden und wieder andere schließen erstmals eine Ehe. Doch warum sollte man – wenn man als Senior eine neue Liebe findet – zum Standesamt gehen, statt eine "wilde Ehe" zu führen?
Sie möchten keine Neuigkeiten aus dem Bereich Finanzen, Geldanlage und Vorsorge verpassen? Dann abonnieren Sie doch unseren kostenfreien Newsletter und bleiben Sie immer auf dem Laufenden.
Es gibt Einiges, was – außer der Liebe und dem Bedürfnis, auch nach außen hin zu dokumentieren, dass man zusammen gehört – für eine Heirat spricht. Auch im Seniorenalter. Manche Dinge, die für Jüngere für die Eheentscheidung von Bedeutung sind, verlieren allerdings im Alter an Bedeutung. Meistens jedenfalls.
Die beitragsfreie Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen, die nur Verheirateten zusteht, ist zum Beispiel wohl eher in der Phase der Familiengründung wichtig, für die meisten Senioren jedoch nicht. Der Splitting-Vorteil bei der Steuer, der ebenfalls nur Verheirateten zusteht, gilt natürlich auch für Ältere. Doch da im Alter ohnehin zumeist weniger Steuer gezahlt werden muss, ist auch dieses zugkräftige Argument für die Ehe im Alter weniger bedeutsam – außer für diejenigen, die wirklich hohe Einkünfte versteuern müssen.
Lesen Sie auch: Zusatzrente, mehr Geld für ein langes Leben
Dafür gewinnen andere Aspekte an Bedeutung. Etwa die Absicherung des Ehepartners für den Fall des eigenen Todes durch eine Hinterbliebenenrente. Zudem haben nur Verheiratete ein gesetzliches Erbrecht. Und für den Fall, dass einer der Partner krank oder pflegebedürftig wird, haben Ehemann und -frau es (etwas) leichter, die Angelegenheit des Kranken beziehungsweise Pflegebedürftigen zu regeln – obwohl es auch Möglichkeiten gibt, das ohne Trauschein sicherzustellen.
Es gibt natürlich auch Gründe, die gegen eine Eheschließung sprechen. Der wichtigste ist für Verwitwete wahrscheinlich der drohende Verlust der eigenen Hinterbliebenenrente. Darüber hinaus ist wohl mancher Senior von den Erbrechten des Partners, die dieser durch die Eheschließung gewinnt, nicht unbedingt begeistert, vor allem, wenn dies zu Lasten der eigenen Kinder geht.
Wichtig ist allerdings: Heutzutage besteht auch für Senioren weit mehr Freiheit bei der Wahl der Lebensform als noch vor Jahrzehnten. Die Diskriminierung der nicht ehelichen Zweierbeziehung gehört – weitgehend zumindest – der Vergangenheit an. Der abschätzige Begriff der "Onkelehe", der für die Verbindung der vielen Kriegerwitwen mit Partnern ohne den Segen von Staat und Kirche gang und gäbe war, ist heute kaum noch gebräuchlich.
Wo die Alternative der Partnerschaft ohne Trauschein ihren Schrecken verloren hat, können verpartnerte Senioren heute Vor- und Nachteile einer offiziellen Eheschließung gegeneinander abwägen und die für sie passende Lösung wählen. Die folgende Übersicht zeigt, wie stark die Anzahl der Ehen und Partnerschaften bei Über-65-Jährigen zugenommen hat:
ohne Partner | mit Partner (insgesamt) | mit Partner als Ehepartner | mit Partner in "wilder Ehe" | |
1996 |
4.997 |
3.004 |
2.916 |
82 |
2018 |
4.760 |
4.784 |
4.559 |
221 |
Veränderung von 1996 bis 2018 (gerundet) |
- 5 % |
+ 59 % |
+ 56 % |
+ 170 % |
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), Ergebnisse des Mikrozensus; Zeitreihen sind wegen methodischer Veränderungen nicht exakt vergleichbar; eigene Berechnungen; Stand: Oktober 2019.
Wenn Sie mit einem gesetzlich rentenversicherten Ehepartner verheiratet waren, haben Sie nach dessen Tod in der Regel Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung. Ganz ähnliche Regelungen gelten für Hinterbliebene von Beamten beziehungsweise Pensionären.
Wer eine Hinterbliebenenrente bezieht, fragt sich natürlich: Was wird für den Fall einer erneuten Eheschließung vor dem Standesamt aus meiner Hinterbliebenenrente? Hieran hat sich gegenüber der Situation in der Nachkriegszeit nichts geändert.
Das sechste Sozialgesetzbuch, das die Regeln zur gesetzlichen Rentenversicherung enthält, bestimmt in Paragraf 46 Absatz 1 klar: Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben nur "Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben". Deshalb verlieren Hinterbliebenenrentner bei einer erneuten Heirat ab dem Folgemonat ihre Witwen-/Witwerrente. Entsprechendes gilt auch für Hinterbliebene von Beamten/Pensionären.
Zudem sind Sie, wenn Sie eine Hinterbliebenenrente beziehen, aufgrund des vorher ergangenen Bescheides der Rentenversicherung verpflichtet, jede Änderung in Ihren persönlichen Verhältnissen, insbesondere eine Eheschließung, anzuzeigen. Das gilt übrigens auch für Eheschließungen im Ausland – und selbst dann, wenn die Umstände der Eheschließung eher komisch erscheinen.
Lesen Sie auch: Wenn Arbeitnehmer sterben – Was erben Angehörige?
Über einen skurrilen Fall hatte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg am 24. Januar 2017 zu entscheiden. Damals ging es um eine 1943 geborene (ehemalige) Bezieherin von Witwenrente und um 71.000 Euro. So viel verlangte die Deutsche Rentenversicherung von ihr zurück. Das Gericht befand dies für korrekt (Az. L 13 R 923/16). Worum es ging? Um die Bedeutung einer Candlelight-Eheschließung in Las Vegas.
Die klagende Seniorin bezog seit dem Tode ihres (ersten) Ehemanns im Jahr 1996 Witwenrente. Diese war ihr bewilligt worden mit dem ausdrücklichen Hinweis der Rentenversicherung: "Die Rente fällt mit Ablauf des Monats der Wiederheirat weg. Daher besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns die Wiederheirat unverzüglich mitzuteilen."
Seit 1998 lebte die Witwenrentenbezieherin mit ihrem neuen Lebenspartner zusammen. 2002 reiste das Paar in die USA, unter anderem auch nach Las Vegas. Dort suchten sie die Candlelight Wedding Chapel auf und ließen dort die Daten für die Heirat aufnehmen, mussten ihre Pässe vorlegen und wurden befragt, ob sie verheiratet seien. Die Klägerin hatte auch die Sterbeurkunde ihres ersten Mannes dabei, wonach sie allerdings nicht gefragt wurde. Zwei Tage später wurde die Trauung vorgenommen. Die Deutsche Rentenversicherung wurde hierüber nie informiert, weil sie die Eheschließung nicht ernst genommen habe, so die Seniorin.
Die Deutsche Rentenversicherung nahm die Eheschließung durchaus ernst. Genau wie nun das LSG. Das LSG befand sogar, dass die Betroffene mit der Unterlassung der Mitteilung grob fahrlässig gehandelt habe. Konsequenz: Die Seniorin muss die komplette seit der Eheschließung im Jahr 2002 bezogene Witwenrente zurückzahlen.
Wichtige Informationen rund um die Eheschließung – zum Beispiel, ob eine im Ausland geschlossene Ehe auch in Deutschland gültig ist – gibt es im Webportal des Auswärtigen Amtes.
Wenn Sie als Witwe oder Witwer wieder heiraten und damit Ihre Hinterbliebenenrente verlieren, versüßt Ihnen die Deutsche Rentenversicherung das mit einer Abfindung. Bei der erstmaligen Wiederheirat erhalten Sie das 24-Fache Ihrer monatlichen Rente als Abfindung. Geregelt ist das in Paragraf 107 des sechsten Sozialgesetzbuchs. Gezahlt wird dabei der Durchschnittsbetrag der Brutto-Witwen- beziehungsweise Witwerrente der letzten zwölf Kalendermonate.
Es werden bei Pflichtversicherten die Beträge zugrunde gelegt, "die sich vor Abzug der Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung beziehungsweise zur Pflegeversicherung und ohne Beitragsanteile des Rentenversicherungsträgers ergeben", heißt es hierzu in den gemeinsamen rechtlichen Anweisungen der Deutschen Rentenversicherung zu Paragraf 107 SGB VI ("R6 Maßgebende Rentenbeträge").
Es kommt also nicht auf den überwiesenen Betrag an. Wer monatlich vor dem Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung Anspruch auf 1.000 Euro Hinterbliebenenrente hatte, bekommt als Abfindung also 24.000 Euro. Wenn Ihr Anspruch auf Hinterbliebenenrente wegen Einkommens- oder Anrechnungsvorschriften ruhte, gibt es keine Abfindung.
Die Hinterbliebenenrente kann nicht nur der entscheidende Faktor sein, der gegeneine Eheschließung im Alter spricht. In manchen Fällen kann sie auch der entscheidende Grundfür eine Eheschließung sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn es den Hinderungsgrund des drohenden Verlustes einer Hinterbliebenenrente nicht gibt oder wenn der Partner bislang nur eine kleine Hinterbliebenenrente erhält.
Natürlich kann im Einzelfall auch im Hinblick auf die eigene Absicherung im Ruhestand eine Eheschließung mit einem Partner mit guter Rente interessant sein. Wenn der Partner "bester Gesundheit" ist, muss man die Ein-Jahres-Bestandsklausel für eine Hinterbliebenenrente (siehe unten) auch nicht unbedingt fürchten. Problematischer kann da schon die Scheidungsgefahr sein. Auch Seniorenehen, die ja angesichts der gestiegenen Lebenserwartung durchaus jahrzehntelang bestehen können, unterliegen einem Scheidungsrisiko.
Für diejenigen, die vor der neuen Eheschließung Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der vorherigen Ehe hatten, sind die Folgen einer Scheidung begrenzt. Denn nach der Scheidung lebt – auf Antrag – die vorherige Hinterbliebenenrente wieder auf. Die Witwen-/ Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten ist in Paragraf 46 Absatz 3 des sechsten Sozialgesetzbuchs geregelt. Diese Rente erhält, wer nach dem Tod des früheren Partners wieder geheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat, wenn die neue Verbindung aufgelöst oder aufgehoben wurde.
Trotz der vorteilhaften Regelung zur Hinterbliebenenrente nach dem vorletzten Ehepartner hat im Scheidungsfall häufig derjenige das Nachsehen, derbei seiner finanziellen Absicherung vorwiegend auf eine neue Ehe setzt. Besser ist es, für diesen Fall in einem Ehevertrag mit nachehelichen Unterhaltsregelungen vorzusorgen.
Wichtig ist in jedem Fall: Hinterbliebenenrente gibt es nicht für Partner, die unverheiratet zusammenleben, sondern nur für Verheiratete beziehungsweise für offiziell (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) Verpartnerte.
Stirbt einer der Ehepartner, so hat die Witwe beziehungsweise der Witwer Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der Verstorbene entweder bereits eine gesetzliche Rente bezog oder die Mindestversicherungszeit von insgesamt fünf Jahren erfüllt hat. Falls der neue Ehepartner verstirbt, kann es im Übrigen dazu kommen, dass der Hinterbliebene Anspruch auf zwei Witwen-/Witwerrenten hat - auf die Hinterbliebenenrente aus der vorherigen und diejenige aus der letzten Ehe. Doch die Vorteile hieraus sind begrenzt: Denn in diesem Fall wird nur die höhere Rente ausgezahlt. Geregelt ist das in Paragraf 90 Absatz 1 SGB VI.
Auf die Dauer der Ehe kommt es nicht an, vorausgesetzt die Ehe hat mindestens ein Jahr gedauert. Bei einer kürzeren Ehe greift nach Paragraf 46 Absatz 2a SGB VI grundsätzlich zunächst einmal die Vermutung, dass es sich um eine reine "Versorgungsehe" gehandelt hat.
Dies gilt jedenfalls bei allen Ehen, die derzeit geschlossen werden (sowie generell bei Eheschließungen ab dem 1. Januar 2002). Dies regelt Paragraf 242a SGB VI.
Die Einjahresregel soll sogenannte "Totenbettehen" (= Heirat auf dem Sterbebett) verhindern, die nur wegen des Anspruchs auf Witwen-/Witwerrente geschlossen wurden. Die Rentenversicherung zahlt also keine Hinterbliebenenrente, wenn man kurz vor dem Tod noch schnell heiratet, um dem anderen die Hinterbliebenenrente zu sichern.
Bei einer Ehe, die vor dem Todesfall kürzer als ein Jahr bestand, wird die Deutsche Rentenversicherung Ihnen als überlebendem Partner im Regelfall erst einmal keine Hinterbliebenenrente zahlen. Sie können jedoch die Vermutung, dass der überwiegende Zweck der Ehe darin bestand, Ihnen eine Hinterbliebenenrente zu sichern, widerlegen.
Klar ist dabei: Dass bei einer Eheschließung im Alter der Gedanke an die Hinterbliebenenrente keine Rolle gespielt hat, ist weltfremd und wird auch weder vom Gesetzgeber noch von der Deutschen Rentenversicherung erwartet. Allerdings: Andere Gründe für die Eheschließung müssen mindestens gleichgewichtig sein.
In den Weisungen der Deutschen Rentenversicherung zu Paragraf 46a SGB VI heißt es ausdrücklich: "Ergibt sich danach in diesem Zusammenhang bereits, dass neben dem Versorgungsgedanken auch andere, objektiv beweis- und nachvollziehbare Gründe in gleichem Maße ausschlaggebend für die Eheschließung/Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft waren, reicht dies für die Widerlegung regelmäßig aus."
Die Deutsche Rentenversicherung zählt in ihren Weisungen einige klassische Fälle auf, in denen die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe oder Versorgungspartnerschaft bei einer Dauer von weniger als einem Jahr widerlegt ist. Hierzu gehören der Tod eines Partners aufgrund eines Unfalls oder eines Verbrechens. Entscheidend ist für diese Beurteilung, "dass der Unfall und das Verbrechen plötzliche, unvorhersehbare – weder vom Versicherten noch seinem Partner steuerbare – Ereignisse darstellen."
Tritt der Tod des Partners aufgrund derartiger Ereignisse vor Ablauf eines Jahres nach Eheschließung beziehungsweise Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft ein, kann dies nicht dem Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner zugerechnet werden. Entsprechendes gelte für eine Erkrankung, die plötzlich aufgetreten ist und schnell zum Tod geführt hat (zum Beispiel Infektionskrankheit oder Herzinfarkt bei unbekannter Herzerkrankung).
Über Geld spricht man nicht – diese Verhaltensweise ist nicht nur im beruflichen Alltag, sondern auch bei Paaren verbreitet. Dies kann sich jedoch zum Problem entwickeln – insbesondere bei sehr unterschiedlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Spricht man in der Partnerschaft regelmäßig offen über Geld, kann man gemeinsam faire Lösungen finden. In einem weiteren Ratgeber auf biallo.de lesen Sie mehr zum Thema Geld in der Beziehung und wie sich ein Ungleichgewicht vermeiden lässt.
Am 5. Mai 2009 hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass die Rentenversicherung auch dann, wenn ein Sterbenskranker heiratet und binnen Jahresfrist stirbt, nicht automatisch eine "Versorgungsehe" unterstellen darf. Das BSG befand: Grundsätzlich sei die gesetzliche Verschärfung der Voraussetzung der Hinterbliebenenrente seit 2002 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings müsse der Rentenversicherungsträger die Motive der Eheschließung ergründen.
In dem konkret entschiedenen Fall hatte sich ein Paar 1973 zunächst scheiden lassen, dann im Mai 2003 – kurz nach einer Krebsdiagnose beim Mann – aber wieder geheiratet. Acht Monate später starb der Ehemann. Die Rentenkasse unterstellte eine Versorgungsehe. Die Frau habe nur eine karge eigene Rente in Höhe von 286,25 Euro bezogen, ihr Ehemann dagegen im Sterbemonat 1.848 Euro – mit entsprechenden Konsequenzen für die Hinterbliebenenrente. Dass bei der Eheschließung Versorgungsgedanken eine Rolle spielten, liegt auf der Hand. Die Rentenversicherung lehnte daher den Antrag auf eine Witwenrente ab. Zu Unrecht, wie das BSG meinte: Es komme auf alle zur Eheschließung führenden Motive der Ehegatten an, also auch solche (höchst-)persönlicher, subjektiver Art (also auf die "Liebe" als Ehemotiv). Das BSG stellte sich damit klar auf die Seite der Witwe (Az. B 13 R 55/08 R).
Nach der Rechtsprechung der Gerichte spricht eine lange eheähnliche Gemeinschaft vor der Ehe in der Regel nicht gegen die Vermutung einer Versorgungsehe. Einem langjährigen Zusammenleben "ohne Trauschein" liege, so die Deutsche Rentenversicherung, "in der Regel die langjährige bewusste Entscheidung zu Grunde, eben nicht zu heiraten und damit nicht den vielfältigen gesetzlichen Regelungen, die für Eheleute gelten, zu unterliegen." Wenn dann nach dem Auftreten einer lebensbedrohlichen Krankheit sehr schnell mit einer kurzen Vorlaufzeit die Ehe geschlossen werde, liege die Vermutung einer Versorgungsehe sehr nahe.
Gerade bei Ehen, die im Alter geschlossen werden, spielen Erbansprüche eine wichtige Rolle. Denn nichteheliche Partnerschaften genießen erbrechtlich keinen besonderen Schutz. Das bedeutet: Wenn es keine anderslautende freiwillige Verfügung von Todes wegen gibt – wie ein Testament oder einen Erbvertrag – geht der eheähnliche Partner leer aus, auch wenn die Partnerschaft Jahrzehnte bestand. Erben werden dann die im Gesetz vorgesehenen Personen. Grundsätzlich sind das die Verwandten des Verstorbenen. Lebt der Lebensgefährte im Haus des Verstorbenen, muss er schlimmstenfalls sogar ausziehen, wenn die Erben dies verlangen. Wer dies vermeiden will, kann dem Lebensgefährten zum Beispiel ein Wohnrecht testamentarisch vermachen.
Natürlich kann dem nicht ehelichen Partner per Testament ein Teil des Geldvermögens vermacht werden, wobei die Pflichtanteile der Kinder – soweit vorhanden – berücksichtigt werden müssen. Doch für den erbenden Partner ohne Trauschein gilt nur ein Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro, genau wie für andere "Nicht-Verwandte". Auf das, was darüber hinausgeht, fällt Erbschaftssteuer an. Zudem gilt beim zu versteuernden Erbe ein höherer Steuersatz als für einen Ehepartner. Daher bleiben bei einem vererbten Geldvermögen in Höhe von 500.000 Euro einem nicht ehelichen Partner, der per Testament bedacht worden ist, maximal 336.000 Euro. Nach einer standesamtlichen Eheschließung dagegen greift der Ehepartner-Freibetrag von 500.000 Euro. Damit fällt in diesem Fall keine Erbschaftssteuer an.
Wenn es ums Erbe und die Absicherung des Partners geht, spricht also einiges fürs Heiraten. Doch häufig hat ein Partner – oft auch beide – Kinder aus vorangegangenen Ehen oder Beziehungen. Die Erbansprüche der eigenen Kinder konkurrieren dann unter Umständen mit denen des neuen Ehepartners. Wer nicht will, dass im Falle des Falles das eigene Vermögen zumindest in großen Teilen den Kindern des Partners zufällt, muss aufpassen.
Was passiert im Standardfall, wenn Sie selbst Kinder haben und vor ihrem neuen Ehepartner versterben? "Der neue Ehepartner erbt im Regelfall grundsätzlich die Hälfte. Die eigenen Kinder erben die andere Hälfte des Nachlasses zu gleichen Teilen", erklärt Barbara Brauck-Hunger, Fachanwältin für Erbrecht in Geisenheim. Und was gilt, wenn dann auch der andere Partner stirbt? "Dann geht die von ihm geerbte Hälfte in voller Höhe auf seine Kinder über." Unterm Strich kann das bedeuten: "Die Kinder des neuen Lebenspartners erben die Hälfte Ihres Vermögens."
Doch dies kann durch ein entsprechendes Testament vermieden werden. "So kann etwa dem überlebenden Ehegatten testamentarisch ein Nießbrauchsrecht am Nachlass vermacht werden, Erben werden aber die eigenen Kinder. Das Nießbrauchsrecht ermöglicht es dem überlebenden Ehegatten, die Nutzungen des Nachlasses für sich zu verwenden. Dies sind zum Beispiel die Mieteinnahmen, Zinserträge, Wohnungsrechte an einer Wohnung et cetera. Nach dem Tod des überlebenden Ehegatten erhalten die eigenen Kinder das Vermögen ihres Elternteils. So ist der überlebende Ehegatte versorgt, die Substanz des Vermögens bleibt aber den eigenen Kindern erhalten", erklärt die Geisenheimer Erbrechtsexpertin. Es gibt auch andere Varianten. Wer sowohl die Absicherung seines Ehepartners als auch die seiner Kinder erbrechtlich sicherstellen möchte, sollte sich von einem Fachanwalt beraten lassen.
Hinweis: Es gibt gute Gründe, eine Immobilie zu vererben und nicht zu verschenken. Dann so behalten Sie als Erblasser oder Erblasserin Flexibilität und finanzielle Freiheit. Wie Sie mit einem Testament oder einem Vermächtnis bereits zu Lebzeiten vorsorgen und künftigen Streit um die Immobilien-Erbschaft im Vorfeld vermeiden. Lesen Sie dazu einen weiteren Ratgeber auf biallo.de.
Das Berliner Testament ist ein beliebtes Modell des gemeinsschaftlichen Testaments. Das Berliner Testament wird häufig angewandt und ist ein gutes Konstrukt, um den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner und Kinder langfristig abzusichern.
Hinweis: Mit einem Testament allein ist es jedoch in der Regel noch nicht getan, um allen Zwistigkeiten und Ränkespielen ums Erbe einen Riegel vorzuschieben. Um das Erbe zu sichern, den Nachlass zu verwaltenn und den letzten Willen zu schützen gibt es zwei Möglichkeiten: die Testamentsvollstreckung und die Nachlassverwaltung. Beide Varianten verfolgen unterschiedliche Ziele und sind folglich jeweils von anderen Voraussetzungen abhängig.
In der Praxis werden Ehepartner und offizielle Lebenspartner möglicherweise, wenn es um Krankheit und Pflegebedürftigkeit ihres Partners geht, eher Informationen erhalten als Partner ohne Trauschein. Doch auch gegenüber einem Ehepartner gilt der Grundsatz der ärztlichen Schweigepflicht. Besonders, wenn jemand so schwer verletzt oder erkrankt ist, dass er sich nicht äußern kann, werden Ärzte abwägen, ob der Betroffene gewollt hätte, dass sein Ehepartner von seinem Zustand erfährt. Doch sicher ist dies keinesfalls – und es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung. Im Einzelfall werden Ärzte wohl auch bei einem nicht ehelichen Partner eine entsprechende Abwägung treffen.
In jedem Fall ist es – für Verheiratete genauso wie für Unverheiratete – sinnvoll, für den Fall einer schweren Erkrankung oder eines Unfalls mit einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung vorzusorgen.
Subjektiv mag die Eheschließung allerdings, weil sie vielen Menschen noch immer ein Gefühl der Sicherheit gibt, mit dem Wunsch verbunden sein, später – für den Fall, dass man auf Pflege angewiesen ist – liebevolle Fürsorge zu erhalten. Immerhin regelt hierzu Paragraf 1353 des Bürgerlichen Gesetzbuchs: "Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung." Es sei dahingestellt, ob in Ehen tatsächlich deutlich stärker als in eheähnlichen Verbindungen Verantwortung für den Partner getragen wird.
Finanziell gesehen trifft dies jedoch allemal zu: Denn eine Unterhaltspflicht besteht nur zwischen Eheleuten und nicht zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Wird also einer der Ehepartner pflegebedürftig und ist gar auf Heimpflege angewiesen, tritt das Sozialamt zwar gegebenenfalls für Pflegekosten, die der betroffene Partner nicht aus eigenen Einkünften und den Leistungen der Pflegeversicherung begleichen kann, in Vorleistung – das Amt nimmt den unterhaltspflichtigen Partner jedoch in Regress.
Mit einer Bankvollmacht erlaubt der Kontoinhaber einer Vertrauensperson den Zugriff auf sein Konto. Je nach Art der Vollmacht räumt er weitreichende Rechte ein. Eine Bankvollmacht kann über den Tod hinaus, zu Lebzeiten oder ausschließlich im Todesfall gelten. Eine erteilte Kontovollmacht kann der Kontoinhaber jederzeit widerrufen.
Knapp 600.000 Senioren beziehen in Deutschland die Alterssozialhilfe (Grundsicherung im Alter). Wer als Alleinstehender diese Leistung bezieht, für den kann eine Eheschließung negative Folgen haben. Denn dann bildet der oder die Betroffene mit seinem Partner eine Bedarfsgemeinschaft - soweit die Partner zusammen leben. Und das bedeutet: Unter Umständen entfällt dann die Sozialhilfe, jedenfalls wenn der Partner finanziell deutlich besser gestellt ist. Wenn geprüft wird, ob Anspruch auf Grundsicherung besteht, stellt das Amt nämlich auf die Einkünfte beider Partner ab. Ähnliches gilt allerdings auch für eheähnliche Partner, die langfristig zusammenleben. Hier unterstellt das Amt eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft.
Lesen Sie auch: Grundsicherung im Alter, wann ist Miete angemessen?