Depot unter der Lupe: Was gilt bei der Steuer?
Das Steuer-Thema ist für die meisten Menschen alles andere als erquicklich. Dennoch kann es sich buchstäblich auszahlen, grundsätzliche Dinge zu beachten – das gilt auch bei der Geldanlage.
Verluste können verrechnet werden
Wichtig zu wissen: Verluste bei Ihren Anlagen können Ihre Steuerschuld beim Fiskus mindern. Das Prinzip: Wenn Sie Wertpapiere zu einem geringeren Preis verkaufen, als Sie sie gekauft haben, können Sie die Verluste beim Finanzamt steuerlich geltend machen und diese mit künftigen Gewinnen verrechnen. Dazu müssen die Verluste jedoch tatsächlich realisiert werden. Buchverluste zählen nicht für die Verlustbescheinigung.
Gewinne müssen versteuert werden
Börsengewinne, wozu auch Dividenden und Zinsen zählen, müssen Sie grundsätzlich versteuern. Auf realisierte Gewinne zahlen Sie 25 Prozent Abgeltungsteuer ans Finanzamt. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Erzielen Sie Kapitalgewinne, behält Ihre Bank oder Ihr Broker die Abgeltungsteuer automatisch ein. Allerdings gibt es einen Freibetrag in Höhe von 1.000 Euro, für zusammenveranlagte Ehepaare sind dies 2.000 Euro. Diesen „Sparerpauschbetrag“ berücksichtigt Ihre depotführende Bank, wenn Sie ihr einen Freistellungsauftrag erteilen. Daher müssen Sie erst Steuern zahlen, wenn Ihre Kapitaleinkünfte den Freibetrag überschreiten. Haben Sie Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Banken oder Brokern, können Sie Ihren Freibetrag auch aufteilen. Sie können beispielsweise 500 Euro bei einer Bank und die restlichen 500 Euro bei einem anderen Institut freistellen.
Sparerpauschbetrag, Freistellungsauftrag, Abgeltungsteuer
Achten Sie darauf, dass Sie die Obergrenze des Sparerpauschbetrags nicht überschreiten. Sollten Sie keinen Freistellungsauftrag erteilen, können Sie sich die gezahlte Abgeltungsteuer später im Rahmen Ihrer Steuererklärung vom Finanzamt zurückholen. Um Verluste und Gewinne aus dem Handel bei verschiedenen Banken zu verrechnen, müssen Sie bis zum 15. Dezember des jeweiligen Jahres eine Verlustbescheinigung für Ihre Steuererklärung beantragen.
Eine wichtige Regel: Verluste aus Kapitalanlagen können Sie nur mit Gewinnen aus Kapitalanlagen verrechnen. So ist eine Verrechnung mit Gewinnen aus Immobiliengeschäften nicht möglich. Dabei gibt es bei der Bank zwei „Verrechnungstöpfe“.
Zwei Verrechnungstöpfe
Beim „Aktienverrechnungstopf“ können Sie Gewinne, die Sie mit Aktien erzielt haben, nur mit Verlusten aus Aktiengeschäften verrechnen. Entsteht zum Jahresende ein Verlust, wird dieser von der Bank auf das nächste Jahr übertragen und mit künftigen Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet.
Beim „allgemeinen Verrechnungstopf“ werden Verluste und Gewinne zusammengeführt, die Sie in allen anderen Anlageklassen wie Fonds, ETFs, Derivaten (Zertifikate und Hebelprodukte) sowie Anleihen, Zinsen und Dividenden erwirtschaftet haben. Die Verrechnung erfolgt mit allen positiven Kapitalerträgen, inklusive Gewinne aus Aktiengeschäften, wenn keine Verrechnung mit Aktienverlusten möglich ist. Ergibt sich zum Jahresende ein Verlust, überträgt die Bank diesen auf das nächste Jahr und verrechnet ihn mit künftig positiven Einkünften.
Die Sparkasse erläutert das Prinzip bei Aktiengeschäften mit einem Rechenbeispiel:
Sie haben 1.000 Aktien von Unternehmen A zu zehn Euro je Aktie gekauft. Kaufwert: 10.000 Euro. Einige Monate später ist die Aktie nur noch sieben Euro wert. Sie verkaufen Ihr Investment für 7.000 Euro. Ihr Verlust liegt dann bei 3.000 Euro. Die Steuerpflicht für die Veräußerung von Aktie A beträgt null Euro.
Mehr Glück haben Sie mit Unternehmen B. Kaufpreis je Aktie zehn Euro, Anzahl 1.000. Kaufwert: 10.000 Euro. Sie verkaufen etwas später alle Aktien zu 15 Euro. Verkaufserlös: 15.000 Euro. Gewinn: 5.000 Euro.
Daraus ergibt sich – ohne Verrechnung der Verluste aus anderen Aktienverkäufen – eine Steuerpflicht für die Veräußerung von Aktie B von 1.000 Euro.
Die Rechnung: (5.000 Euro – 1.000 Euro) x 25/100 = 1.000 Euro (= 5.000 Euro Gewinn minus 1.000 Euro Freibetrag, multipliziert mit 25 Prozent).
Durch das Verrechnen der Aktienverkäufe, reduziert sich die zu zahlende Steuer: Verlust von A + Gewinn von B = -3.000 Euro + 5.000 Euro = 2.000 Euro. Abzüglich des Freibetrags bleiben 1.000 Euro zu versteuernder Aktiengewinn: 2.000 Euro – 1.000 Euro = 1.000 Euro. Ihre letztlich zu zahlende Abgeltungsteuer beträgt demnach nur 250 Euro (1.000 Euro x 25/100 = 250 Euro).
Sollten Sie mit Aktie A Verluste realisiert haben, aber nur mit dem Verkauf von Anleihen Gewinne, können Sie diese nicht miteinander verrechnen, da beide Anlageklassen einem unterschiedlichen Verlusttopf angehören. Einbußen aus Anleihegeschäften können hingegen mit positiven Kapitalerträgen aus ETFs oder Fonds verrechnet werden, weil alles zum gleichen Verlusttopf gehört.