Erben & Vererben

Erbengemeinschaft: Rechte, Pflichten, Konflikte

Annette Jäger
Autorin
Aktualisiert am: 30.05.2025

Auf einen Blick

  • Erfahren Sie, wie Erbquote, Erbschein und gemeinsame Verwaltung in einer Erbengemeinschaft funktionieren – inklusive Praxisbeispielen. 
  • Lernen Sie Strategien, um Immobilien, Sachwerte & Schulden fair aufzuteilen und teuren Streit zu vermeiden. 
  • Entdecken Sie aktuelle Steuersätze 2025, Haftungsfallen und Wege, Ihren Erbteil schneller zu Geld zu machen.
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Erbengemeinschaft

Das erwartet Sie in diesem Artikel

  1. Was ist eine Erbengemeinschaft?
  2. Erbengemeinschaft: Nachteile und typische Konflikte
  3. Erbquote & Erbschein richtig klären
  4. Aufteilung des Erbes: Nachlasswert ermitteln
  5. Nachlass verwalten: Rechte & Pflichten
  6. Immobilien, Sachwerte & Unternehmen aufteilen
  7. Der Erbauseinandersetzungsvertrag
  8. Ausstiegsmöglichkeiten: Erbteil verkaufen oder versteigern
  9. Steuern in der Erbengemeinschaft (Stand 2025)
  10. Typische Konflikte vermeiden – 5 Praxis-Tipps
  11. Fragen & Antworten zur Erbengemeinschaft

Stellen Sie sich vor: Ein geliebter Mensch stirbt – und Sie landen unerwartet in einer Gemeinschaft, mit der Sie nie gerechnet haben. Willkommen in der Erbengemeinschaft. Schon wenn zwei Personen gemeinsam erben, entsteht sie automatisch – ganz gleich, ob das im Testament steht oder nicht. Das Gesetz regelt das so.

Und das führt oft zu überraschenden Konstellationen: Enge Verwandte, entfernte Cousinen, alte Bekannte – vielleicht sogar der Tierschutzverein – alle erben zusammen und müssen sich nun einigen, wie es mit dem Nachlass weitergeht. Harmonie ist dabei keine Voraussetzung. Im Gegenteil: Streit ist in Erbengemeinschaften fast vorprogrammiert – selbst engste Familienbande können daran zerbrechen.

In diesem Ratgeber erklären wir Ihnen, wie eine Erbengemeinschaft entsteht, welche Rechte und Pflichten Sie haben, wie man sie auflösen oder sogar vermeiden kann – und warum Sie schneller dazugehören, als Ihnen lieb ist.

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Könnten auch Sie Teil einer Erbengemeinschaft werden? In unserem Beitrag erfahren Sie, welche Regeln gelten, wie Konflikte entstehen – und wie man ihnen entgehen kann. Jetzt zum kostenlosen Newsletter anmelden und rund um Finanzen, Recht & Steuern stets informiert bleiben!

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Was ist eine Erbengemeinschaft?

Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, wenn eine verstorbene Person – der Erblasser oder die Erblasserin – mehr als einen Erben hinterlässt. Das kann sowohl passieren, wenn die verstorbene Person ein Testament aufgesetzt hat und viele Erben einsetzt, aber auch wenn es kein Testament gibt. Das Gesetz sieht vor, dass mehrere Erben – die Zahl ist beliebig groß – automatisch eine Erbengemeinschaft bilden. 

Alle Erben werden also gemeinsam Eigentümer des gesamten Nachlasses. Das bedeutet, dass zum Beispiel Sie als Miterbe oder Miterbin nicht sofort Ihren individuellen Anteil erhalten, sondern Sie müssen sich gemeinsam mit den anderen Miterben um die Verwaltung und Aufteilung des Erbes kümmern.  

Ziel der Erbengemeinschaft ist es, das Erbe untereinander aufzuteilen. Die Aufteilung der Erbmasse wird häufig in einem sogenannten Erbauseinandersetzungsvertrag festgehalten. Sobald dies geschehen ist, löst sich die Erbengemeinschaft wieder auf. Doch der Weg dahin ist oft steinig.

Erbengemeinschaft: Nachteile und typische Konflikte

Erbengemeinschaften haben natürlich ihre Vorteile: Wenn zum Beispiel in einer Familie zwei Kinder gleichbehandelt werden und deshalb zu gleichen Teilen erben sollen und das Erbe vor allem aus Bankvermögen besteht, das einfach zu teilen ist. 

Doch in der Praxis sind Erbengemeinschaften eher konfliktanfällig, weil mehrere Personen mit unterschiedlichen Interessen und Vorstellungen über die Nutzung und Verwaltung des Nachlasses gemeinsam Entscheidungen treffen müssen. Während ein Erbe schnell sein Geld erhalten möchte, möchte ein anderer das Erbe vielleicht erhalten und bewahren. 

Problematisch wird es vor allem dann, wenn es um Immobilien oder wertvolle Gegenstände geht, die nicht einfach aufgeteilt werden können. Emotionale Bindungen an bestimmte Nachlassgegenstände, bestehende familiäre Konflikte oder unterschiedliche finanzielle Situationen der Erben können die Entscheidungsfindung zusätzlich erschweren.

Erbengemeinschaften müssen viele Entscheidung einstimmig treffen, manchmal genügt auch ein mehrheitlicher Beschluss. Aber langwierige Diskussionen, oft sogar gerichtliche Auseinandersetzungen sind oftmals Begleiter einer solchen Gemeinschaft. 

  • Fallbeispiel: Drei Geschwister, Anna, Ben und Carla, erben gemeinsam das Vermögen ihrer verstorbenen Mutter. Dieses besteht aus einer Immobilie, einem Bankkonto und persönlichen Wertgegenständen. Da sie eine Erbengemeinschaft bilden, müssen sie gemeinsam über die Nutzung und Aufteilung der Nachlasswerte entscheiden. Anna möchte die Immobilie verkaufen, um ihr Erbe schnell ausgezahlt zu bekommen. Ben hingegen will das Haus behalten und vermieten, um regelmäßige Einnahmen zu haben. Carla hängt emotional an dem Haus, da es ihr Elternhaus ist, und möchte es selbst nutzen. Da alle drei sich einigen müssen, kommt es zu Konflikten, die das Erbe über Monate oder sogar Jahre blockieren können.

Das Mitspracherecht der Miterben einer Erbengemeinschaft trägt Konfliktstoff in sich. Die Auflage, Einstimmigkeit zu erzielen, kann eine Erbengemeinschaft jahrelang blockieren. Denn das Mitspracherecht ist nicht an die Erbquote geknüpft. „Auch wenn ein Miterbe nur zu einem minimalen Anteil erbt, ist er vollberechtigtes Mitglied der Gemeinschaft und hat damit ziemlich viel Macht“, sagt Gesa Modersohn, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Erbrecht. 

Diese Möglichkeit der Blockade hat weitreichende Folgen. Denn solange eine Erbengemeinschaft sich nicht einig ist, kann die Erbmasse nicht verteilt und folglich die Gemeinschaft auch nicht aufgelöst werden.

Aufteilung nach Erbquote

Während der gemeinsamen Verwaltung des Nachlasses bis zur Auseinandersetzung können Einnahmen, etwa durch Mietzahlungen oder Zinsen, erzielt werden. Diese Erträge werden erst nach der Aufteilung des Nachlasses und nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten im Verhältnis der jeweiligen Erbquote auf die Erben verteilt.

Hinweis: Wenn Sie ein Haus geerbt haben, gibt es Einiges, was bei einer Immobilien-Erbschaft zu berücksichtigen ist.

Aufteilung des Erbes: Nachlasswert ermitteln

Im ersten Schritt ist es wichtig, sich einen Überblick zu verschaffen, was der Nachlass alles umfasst und ob möglicherweise noch Schulden zu tilgen sind. 

Der Nachlass umfasst alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen. „Ein weitverbreiterter Irrglaube ist, das Nachlassgericht komme auf die Erben zu und präsentiere eine Liste, was alles zur Erbmasse gehört. Tatsächlich ist es Aufgabe der Erben, dies zu übernehmen“, betont Rechtsanwältin Gesa Modersohn. 

Zum Nachlass gehören (Beispiele): 

  • Immobilienbewertung durch einen Gutachter oder anhand des Bodenrichtwerts.
     
  • Bank- und Wertpapierguthaben zum Stichtag des Erbfalls.
     
  • Sachwerte wie Schmuck, Kunst oder Fahrzeuge, deren Wert durch Schätzungen oder Marktvergleiche ermittelt wird.
     
  • Verbindlichkeiten des Erblassers wie Schulden oder offene Rechnungen, die vom Nachlasswert abgezogen werden.

Oftmals führt die Wertermittlung selbst bereits zu Streitigkeiten, insbesondere wenn subjektive Werteinschätzungen eine Rolle spielen. Es empfiehlt sich, neutrale Experten hinzuzuziehen, um objektive Bewertungen zu erhalten.

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Nachlass verwalten: Rechte & Pflichten

Solange das Erbe nicht aufgeteilt ist, müssen die Miterben es gemeinsam verwalten. Das bedeutet, dass sie mehrheitlich entscheiden müssen, wie mit Immobilien, Bankkonten oder Wertgegenständen umgegangen wird. Das ist häufig problematisch, denn die Erben haben oftmals unterschiedliche Vorstellungen darüber, wie dies geschehen soll. Gerade bei Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen können langwierige Diskussionen entstehen.  

Mehrheit oder Einstimmigkeit – wer entscheidet was? 

In einer Erbengemeinschaft haben alle Erben ein Mitspracherecht und zwar unabhängig davon, wie hoch ihr Erbanteil ist. Das ist genau der Punkt, der eine Erbengemeinschaft so komplex macht. 

Die Erbengemeinschaft hat die Aufgabe, die Erbmasse zu verwalten und unter den Erben zu verteilen. Eine Verwaltung ist zum Beispiel dann nötig, wenn zur Erbmasse eine vermietete Immobilie gehört. Solange, bis die Erbmasse aufgeteilt ist, ist die Immobilie natürlich weiter zu verwalten: Mietverträge zu führen, Nebenkosten abzurechnen, Reparaturen auszuführen und vieles mehr. Bei Verwaltungsangelegenheiten genügt es häufig, wenn sich die Erben mehrheitlich einig sind. Kommt es zur Aufteilung des Erbes, müssen Beschlüsse einstimmig gefasst werden, also etwa, ob die Immobilie verkauft werden soll. 

Laufende Kosten & Einnahmen verteilen 

Ein weiteres Problem ist die finanzielle Verantwortung der Erben. So müssen laufende Kosten wie Grundsteuern, Instandhaltungskosten oder Hypothekenzahlungen gemeinsam getragen werden. Jeder Miterbe ist anteilig verpflichtet, sich an diesen Kosten zu beteiligen – auch wenn er selbst möglicherweise keine Nutzung des Nachlasses wünscht. Natürlich werden auch Einnahmen untereinander gemäß Erbquote geteilt. 

Grundsätzlich müssen alle Miterben die anfallenden Kosten anteilig nach ihrer Erbquote tragen. Das gilt für: 

Gibt es Streit darüber, ob eine Ausgabe notwendig ist, kann dies zu großen Konflikten führen. Lehnt ein Erbe oder eine Erbin es ab, seinen oder ihren Anteil an einer anstehenden Reparatur oder Steuerzahlung zu leisten, müssen die anderen Erben entweder für ihn oder sie einspringen oder rechtliche Schritte einleiten, um die Zahlung durchzusetzen. 

Wenn ein Nachlass verwaltet wird, können Erträge aus Vermietung, Dividenden aus Aktien oder Zinsen aus Bankkonten anfallen. Diese Einnahmen müssen gemäß der Erbquote unter den Miterben aufgeteilt werden. 

  • Fallbeispiel: Die geerbte Immobilie muss instandgehalten werden. Anna und Ben möchten Geld für Reparaturen bereitstellen, Carla ist dagegen. Da eine Entscheidung einstimmig getroffen werden muss, kommt es zum Konflikt. Während Anna und Ben bereit sind, die Kosten zu tragen, weigert sich Carla, ihren Anteil beizusteuern. In diesem Fall haben Anna und Ben die Möglichkeit, Carla rechtlich zur Zahlung ihres Anteils zu verpflichten, was jedoch Zeit und Kosten verursacht und das familiäre Verhältnis weiter belasten kann. Alternativ könnten sie sich darauf einigen, Carlas Anteil vorläufig zu übernehmen und später mit ihrem Erbteil zu verrechnen.

Haftung & Haftungsbeschränkung

Grundsätzlich haften die Erben für Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner, das heißt, die Nachlassgläubiger können die Leistung sogar von einem Miterben allein fordern (§§ 1967, 421 BGB). In diesem Fall hat allerdings ein Ausgleich innerhalb der Erbengemeinschaft entsprechend dem jeweiligen Anteil stattzufinden. Eine Haftungsausnahme gibt es hier nur, wenn zum Beispiel der Erblasser in seiner Verfügung angeordnet hat, dass derjenige, der eine bestimmte Immobilie erbt auch den Kredit weiter zurückzahlt, mit dem diese erworben wurde. 

Es ist ratsam, aus dem Nachlass zunächst die Nachlassgläubiger zu entschädigen. Fehlen entsprechende Geldmittel, sind Nachlassgegenstände zu verkaufen. Verweigert dies jedoch ein Miterbe, muss er verklagt werden. Durch die rechtzeitige Befriedigung der Gläubiger entfallen die Probleme einer Haftung nach der Nachlassteilung. Betrifft die Nachlassverbindlichkeit allerdings nur einen Erben, muss auch nur dieser zahlen.

Beschränkung der Haftung
Ein Erbe hat folgende Möglichkeiten, eine Beschränkung seiner Nachlassverbindlichkeiten zu erreichen: 

  • Haftungsbeschränkung im Wege der Nachlassverwaltung. Wurde die Nachlassverwaltung vom Nachlassgericht angeordnet, so ist die Haftung der Erben auf den Nachlass beschränkt. Es gelten aber einige formelle Besonderheiten hinsichtlich der Erbengemeinschaft: Der Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung muss von allen Erben gemeinsam und vor der Teilung des Nachlasses gestellt werden. Sonst ist er unzulässig.
     
  • Die Inventarerrichtung beim Nachlassgericht. Dies ist eine Aufstellung der bei Eintritt des Erbfalls vorhandenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. Das kann jeder Erbe auch einzeln einleiten, wenn er noch nicht unbeschränkt haftet.

Immobilien, Sachwerte & Unternehmen aufteilen

Vermögen, das in Form von Bankkonten besteht, lässt sich leicht unter Erben aufteilen. Doch wie sieht es mit Sachwerten aus – zum Beispiel wertvolle Gemälde oder Schmuck – die sich nicht einfach in Geldbeträgen festzurren lassen? Wenn Betongold, Schmuck oder Kunst statt Bargeld geerbt werden, helfen meist nur klare Strategien. 

Vier Optionen zur Aufteilung 

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Sachvermögen unter den Erben gerecht aufzuteilen: 

  • Zuteilung einzelner Gegenstände: Wenn sich die Erben einig sind, können bestimmte Erben bestimmte Gegenstände erhalten. Die Werte dieser Gegenstände werden mit dem Erbteil verrechnet.
     
  • Verkauf und Erlösverteilung: Ist eine Einigung auf eine Verteilung nicht möglich, können Sachwerte verkauft und der Erlös nach Erbquoten verteilt werden.
     
  • Ausgleichszahlungen: Wenn ein Erbe einen wertvollen Gegenstand erhält, kann er die anderen Erben anteilig auszahlen.
     
  • Pfandverkauf: Wenn keine Einigung erzielt werden, kann, bleibt nur der Pfandverkauf, das heißt die gerichtliche Zwangsversilberung der Nachlassgegenstände.

Immobilie geerbt: Wie teilt die Erbengemeinschaft? 

Gerade die Aufteilung von einer Immobilie führt im Erbfall häufig zu Streit in einer Erbengemeinschaft. Im Abschnitt weiter oben ist bereits angeklungen, dass die Erben unterschiedliche Vorstellungen davon haben können, wie mit der Immobilie verfahren wird. Grundsätzlich kann die Erbengemeinschaft beispielsweise ein Haus verkaufen, vermieten oder eine Auszahlung an einzelne Erben vornehmen.

Teilungsversteigerung als letzter Ausweg

Können sich die Erben nicht auf eine Lösung einigen, bleibt oft nur eine Teilungsversteigerung durch das Amtsgericht. Dabei wird die Immobilie öffentlich versteigert – ähnlich einer Zwangsversteigerung – und der Erlös wird anschließend anteilig der jeweiligen Erbquote unter den Miterben aufgeteilt.

Privataufgebot & Gläubigerschutz

Bei einer Erbengemeinschaft gibt es neben dem gerichtlichen auch ein privates Aufgebotsverfahren. Jeder Miterbe kann die Nachlassgläubiger auffordern, ihre Forderungen bei ihm oder dem Nachlassgericht innerhalb von sechs Monaten anzumelden. Die Aufforderung muss vor der Teilung des Nachlasses erfolgen und im Bundesanzeiger veröffentlicht werden (§ 2061 BGB). Hat ein Nachlassgläubiger seine Forderung im Privataufgebotsverfahren nicht rechtzeitig angemeldet, haftet jeder Miterbe nach der Teilung des Nachlasses nur noch anteilig für die Schuld.

Der Erbauseinandersetzungsvertrag

Friedlich aufteilen oder mit Notar – so läuft der Vertrag ab.

Inhalt & Form

„Ziel einer Erbengemeinschaft ist in der Regel deren Auflösung, denn lange möchte man in dem sperrigen juristischen Konstrukt meist nicht verbleiben“, sagt Rechtsanwältin Gesa Modersohn. Die Pflicht, alle Entscheidungen über die Erbmasse einstimmig zu treffen, ist eine Herausforderung. Die Erbengemeinschaft wird aufgelöst, sobald der Nachlass verteilt ist. Geschieht dies in friedlicher Absprache, benötigen Erben nicht zwingend einen formellen Erbauseinandersetzungsvertrag. Ist die Aufteilung des Nachlasses jedoch konfliktreich, wird ein solcher Vertrag oft mit juristischer Unterstützung durch einen Anwalt oder einen Notar aufgesetzt, vor allem, wenn eine Immobilie Teil des Nachlasses ist. Bei einer Grundstückübertragung muss ein Notar den Vertrag beurkundet haben. Ein Erbauseinandersetzungsvertrag regelt die Aufteilung des Erbes. Alle Erben müssen zustimmen, damit der Vertrag gültig ist. 

Musterpunkte & Praxistipp

Häufig wünschen sich Erben, auf eine Mustervorlage eines Erbauseinandersetzungsvertrags zurückzugreifen. Das ist allerdings nicht zu empfehlen, denn jede Erbschaft ist höchst individuell. Eine Mustervorlage kann nur einen standardisierten Modellfall abbilden. Um einen Eindruck zu erhalten, wie so ein Vertrag grundsätzlich aussehen könnte, finden Sie einen Link am Ende des Textes.

Auflösung der Erbengemeinschaft ist kein Muss

Grundsätzlich sind die Erben nicht gezwungen, die Erbengemeinschaft aufzulösen. Sie können als Gesamthandsgemeinschaft auch am gemeinschaftlichen Eigentum und der gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses festhalten. Stirbt einer der Miterben, so geht sein Miterbenanteil auf seine Erben über, die dann gemeinsam seine Miterbenstellung in der Erbengemeinschaft übernehmen und gleichzeitig untereinander eine neue andere Erbengemeinschaft bilden. 

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Ausstiegsmöglichkeiten: Erbteil verkaufen oder versteigern

Wenn nichts mehr geht, können Sie Ihren Anteil auch abgeben.

So steigen Sie aus einer Erbengemeinschaft aus 

Sie können aus einer Erbengemeinschaft auch frühzeitig aussteigen. Es gibt die Möglichkeit, Ihren Erbanteil beispielsweise an einen Miterben oder eine Miterbin zu verkaufen. In der Praxis kommt dieser Fall aber selten vor.

Tatsächlich können Sie Ihren Erbanteil mit allen Rechten und Pflichten auch an einen Dritten verkaufen – einen Investor. „Es gibt zunehmend solche Angebote“, sagt Rechtsanwältin Gesa Modersohn. Investoren kaufen sich aus wirtschaftlichem Interesse in Erbengemeinschaften ein. Oft geht es dann um Immobilienwerte, die externe Investoren locken. Die Miterben haben allerdings ein Vorkaufsrecht.

Der Ausstieg aus einer Erbengemeinschaft kann sinnvoll sein, wenn:

  • Dauerhafte Uneinigkeiten bestehen, die eine konstruktive Zusammenarbeit unmöglich machen.
     
  • Dringender finanzieller Bedarf besteht und der Erbe seinen Anteil schnell zu Geld machen möchte.
     
  • Hohe Verwaltungskosten entstehen, die der Erbe nicht tragen kann oder will.
     
  • Der Erbe keinen Nutzen am Erbe hat, z. B. wenn es sich um eine Immobilie handelt, die er nicht nutzen oder instand halten möchte.

Ein Ausstieg hat natürlich auch Nachteile. In der Regel wird ein Anteil für weniger Geld verkauft, als er tatsächlich wert ist. Wissen müssen Sie auch, dass Sie das Mitspracherecht in der Erbengemeinschaft verlieren, wenn Sie aus dieser aussteigen. Die künftige Nutzung und Verwaltung des Erbes liegen dann nicht mehr in Ihrer Hand. 

Steuern in der Erbengemeinschaft (Stand 2025)

Wer erbt, muss ans Finanzamt denken – Freibeträge helfen sparen. Erbschaften unterliegen in Deutschland der Erbschaftssteuer. In einer Erbengemeinschaft wird die Erbschaftssteuer individuell für jeden Erbe berechnet. Maßgeblich ist unter anderem der Wert des geerbten Anteils und nicht der gesamte Nachlass. Allerdings gibt es Freibeträge, die je nach Verwandtschaftsgrad variieren (Tabelle 1). Alles, was über dem Freibetrag liegt, muss – nach Abzug aller Verbindlichkeiten – versteuert werden. Je nach Verwandtschaftsgrad gelten unterschiedliche Steuerklassen (Tabelle 2).

Freibeträge & Steuersätze

Tabelle 1: Diese Freibeträge gelten bei Erbschaften

Verwandtschaftsgrad
 

Steuerklasse
 

Freibetrag 
(in Euro)

Ehepartner

500.000 

Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

500.000 

Kinder, Stief-, Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind

  

  

400.000 

Enkel, deren Eltern noch leben; Urenkel

200.000 

Eltern und Großeltern

100.000 

Geschiedener Ehegatte, Geschwister, Neffe, Nichten, Schwieger-, Stiefeltern, Schwiegerkinder

  

II 

  

20.000 

Verlobte, Lebensgefährten sowie alle übrigen

III 

20.000 

Quelle: Erbschaftssteuergesetz (ErbStG), Stand: Mai 2025

 

Tabelle 2: Steuersätze bei Erbschaften So viel Steuern zahlen Sie (in Prozent)

Zu versteuernder Wert
(bis Euro)

Steuerklasse 

I

         Steuerklasse 

      II

 

Steuerklasse 

III

75.000 

15 

30 

300.000 

11 

20 

30 

600.000 

15 

25 

30 

6.000.000 

19 

30 

30 

13.000.000 

23 

35 

50 

26.000.000 

27 

40 

50 

Darüber... 

30 

43 

50 

Quelle: Erbschaftssteuergesetz (ErbStG), Stand: Mai 2025

Wer muss eine Erbschaftsteuererklärung abgeben?

Grundsätzlich ist jeder Miterbe verpflichtet, seine Erbschaft beim Finanzamt anzuzeigen – unabhängig davon, ob er oder sie alleine oder gemeinsam mit anderen Erben geerbt hat. Ob im Anschluss eine Erbschaftssteuererklärung abzugeben ist, entscheidet das Finanzamt für jeden Einzelfall. Die Anzeige muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erbfalls abgegeben werden. In vielen Fällen meldet das Nachlassgericht oder die Bank den Erbfall aber auch automatisch an das Finanzamt.

Liegt der geerbte Anteil eines Erben unterhalb des Freibetrags liegt, fällt keine Erbschaftssteuer an und es besteht in der Regel keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.

  • Fallbeispiel: Anna, Ben und Carla erben gemeinsam 900.000 Euro. Ihre Erbquoten sind jeweils ein Drittel, also 300.000 Euro pro Person. Da der Freibetrag für Kinder 400.000 Euro beträgt, bleibt ihr jeweiliger Erbteil steuerfrei. In diesem Fall müssten sie alle drei keine Erbschaftssteuer zahlen, dennoch müssten sie ihre Erbschaft beim Finanzamt anzeigen.

Typische Konflikte vermeiden – 5 Praxis-Tipps

Mit Testament, Teilungsanordnung & Mediation beugen Sie Streit in einer Erbengemeinschaft vor.

Testament und Vermächtnis statt Streit 

Ein Testament gibt Ihnen die Möglichkeit, die Erbfolge individuell zu regeln und die Erbmasse individuell aufzuteilen. Grundsätzlich können Sie jede beliebige Person oder gar einen Verein ans Alleinerben einsetzen. Allerdings haben Ihre nahen Verwandten – Kinder oder Ehepartner – immer das Recht auf einen Pflichtteil, der stets halb so groß ist wie der gesetzliche Erbanspruch. 

Mit einem Testament lässt sich eine Erbengemeinschaft vermeiden. So können Sie zum Beispiel in einem Testament eine Person zum Alleinerben machen, während die andere Person ein Vermächtnis erhält. Dieses Konstrukt kann empfehlenswert sein, wenn zum Beispiel eine Immobilie zu vererben ist, die erhalten werden soll. Die Person, die das Vermächtnis erhält, wird auf diese Weise nicht zum gleichberechtigten Miterben und es gibt folglich keine Notwendigkeit, gemeinsame Einigungen zu erzielen.

  • Fallbeispiel: Gehen wir davon aus, dass es nur zwei Kinder in der Familie gibt. Dann könnte ein Testament so formuliert sein: „Meine Tochter Anna erhält als Vermächtnis meine Wohnung in Frankfurt, während mein gesamtes Vermögen an meinen Sohn Ben geht.“ Dadurch wird Anna nicht Miterbin, sondern nur Begünstigte der Wohnung. Ben wird dagegen Alleinerbe. Eine Erbengemeinschaft wird nicht gebildet.

Teilungsanordnungen und Ausgleichsansprüche

Sie können in einem Testament auch eine Teilungsanordnung festhalten und so bestimmen, wer welchen Erbschaftsgegenstand erhalten soll. Ein Testament ermöglicht es auch, Ausgleichsansprüche, die beispielsweise unter Geschwistern entstehen können, zu regeln.

  • Fallbeispiel: Der Vater von Anna und Ben hat seinem Sohn Ben zu Lebzeiten Geld zukommen lassen, um einen Wohnungskauf zu realisieren. Das möchte der Vater bei der Erbteilung ausgleichen, so dass Anna nicht benachteiligt wird. Dabei ist auch der durch Inflation bis zum Todesfall eingetretene Kaufkraftschwund zu berücksichtigen. Beträgt der aktuelle Nachlass des Vaters zum Beispiel 100.000 Euro und hat der Sohn Ben wegen der früheren Zuwendung einen (inflationsbereinigten) Betrag von 50.000 Euro per Testament auszugleichen, so wird ein sogenannter Ausgleichungsnachlass aus dem Nachlasswert und dem Ausgleichungswert gebildet. Der Ausgleich berechnet sich dann wie folgt: Der Nachlass in Höhe von 100.000 Euro, plus der Betrag für den Sohn Ben in Höhe von 50.000 Euro, ergeben einen Ausgleichungsnachlass in Höhe von 150.000 Euro. Hiervon würde eigentlich jedes Kind die Hälfte erhalten, also 75.000 Euro. Da Ben bereits 50.000 Euro bekommen hatte, bleiben für ihn statt 75.000 nur 25.000 Euro. Die Tochter Anna erhält hingegen 75.000 Euro. Unter dem Strich haben dann beide Erben vom Verstorbenen zu dessen Lebzeiten und von Todes wegen genau dasselbe bekommen.

Grundsätzlich können Sie ein Einzeltestament aufsetzen oder auch ein gemeinschaftliches Testament mit Ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin. Sie haben auch die Möglichkeit, einen Testamentsvolltrecker zu benennen, der sicherstellt, dass das Erbe so aufgeteilt wird, wie Sie es im Testament verfügt haben. Ein solcher Testamentsvollstrecker ist oft ein Jurist.

Sonderfall: Berliner Testament

Eine beliebte Testament-Variante ist das sogenannte Berliner Testament. Dabei setzen sich Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben ein – die Kinder erben erst im zweiten Schritt, wenn auch der andere Elternteil verstorben ist. Diese Variante wird häufig gewählt, um den Ehepartner finanziell abzusichern. Im ersten Erbgang wird so eine Erbengemeinschaft vermieden. Im zweiten Erbengang, wenn die Kinder erben, entsteht jedoch eine Erbengemeinschaft.

Außergerichtliche Mediationen senken Kosten und erhalten Familienfrieden 

Es gibt viele verschiedene Möglichkeiten, einen Streit zu schlichten – auch ohne Anwalt, auch ohne Gang vor Gericht. Außergerichtliche Schlichtungsverfahren sind oft sehr erfolgreich, eben weil sie auf eine einvernehmliche Lösung angelegt sind. Wie eine Mediation, eine Schlichtung über das Schiedsamt oder der Gang zu einer Schlichtungsstelle bei der Konfliktlösung helfen kann und wie die unterschiedlichen Verfahren funktionieren, erfahren Sie in unserem Ratgeber zum Thema Mediation & Co.: Mit außergerichtlichen Schlichtungsmethoden Streit beilegen.

Fragen & Antworten zur Erbengemeinschaft

Im Folgenden geben wir Ihnen Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema Erbengemeinschaft:

Wer entscheidet in einer Erbengemeinschaft – Mehrheit oder Einstimmigkeit? 

Für laufende Verwaltungsmaßnahmen (Miete kassieren, Nebenkosten freigeben) genügt eine Mehrheitsentscheidung nach Erbquoten. Bei „grundlegenden Verfügungen“ – etwa Verkauf einer Immobilie oder Auflösung des Bankdepots – ist Einstimmigkeit aller Miterben Pflicht. 

Muss ich immer einen Erbschein beantragen? 

Nur wenn Banken, Grundbuch­amt oder Versicherer keinen anderen Nachweis akzeptieren. Liegt ein notarielles Testament + Eröffnungsprotokoll oder eine über den Tod hinaus gültige Vorsorge­vollmacht vor, sparen Sie oft Zeit und Geld und kommen ohne Erbschein aus. 

Wie kann ich meinen Erbteil schneller auszahlen lassen? 

Sie können sich von den Miterben per Auseinandersetzungsvertrag auszahlen lassen, Ihren Erbteil an einen Miterben oder externen Investor verkaufen oder eine Teilungs­versteigerung androhen, um Druck aufzubauen. Alle drei Wege beenden Ihre Mitgliedschaft in der Gemeinschaft und bringen zügig Liquidität. 

Haften Miterben für Schulden des Verstorbenen mit ihrem Privatvermögen? 

Bis zur Teilung haften alle gesamtschuldnerisch, können Gläubiger aber auf den Nachlass verweisen. Wer Risiken minimieren will, beantragt Nachlassverwaltung oder lässt beim Gericht ein Inventar erstellen – dann bleibt die Haftung auf den Nachlass beschränkt. 

Was kostet eine Teilungsversteigerung und wer bezahlt sie? 

Der Antragsteller muss Gerichts- und Gutachterkosten vorstrecken (meist zwei bis drei Prozent des Verkehrs­werts). Nach dem Zuschlag werden die Gebühren aus dem Erlös entnommen, sodass letztlich alle Miterben anteilig zahlen – derjenige, der den Antrag gestellt hat, bekommt seine Auslage zurück. 

Welche Steuern fallen an, wenn ich meinen Erbteil verkaufe? 

Erbschafts­steuer fällt nicht noch einmal an, weil Sie bereits vererbtes Vermögen veräußern. Der Erlös ist grundsätzlich einkommen­steuerfrei; nur wenn Ihr Anteil überwiegend aus Immobilien besteht, die innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist liegen, kann Einkommen­steuer anfallen. Notar- und Grundbuchkosten übernimmt in der Regel der Käufer. 

Quellen

Expertinnen-Interview: Gesa Modersohn, Rechtsanwältin für Erbrecht in Hamburg, Kanzlei ROSE&PARTNER, https://www.rosepartner.de/ 

Mustervorlage Erbauseinandersetzungsvertrag:

https://www.ratgeber-erbengemeinschaft.de/beispiel-erbauseinandersetzungsvertrag-erbengemeinschaft.pdf 

Erbschaftssteuergesetz:

Freibeträge:https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html Steuerklassen: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__15.html 

Bundesministerium der Justiz:

https://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschueren/Erben_Vererben.pdf?__blob=publicationFile&v=14

Über die Autorin Annette Jäger

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während meines Studiums der Neueren Geschichte in München begann ich als freie Journalistin zu arbeiten, unter anderem für die Süddeutsche Zeitung. Im Jahr 2000 kam ich zu biallo.de, damals waren Versicherungsthemen für mich Neuland, über Gesundheitspolitik las ich in der Zeitung oder bekam die Auswirkungen als Patientin zu spüren. Schnell stellte ich fest, dass der unverstellte Blick von außen durchaus von Vorteil ist bei der kritischen Aufbereitung dieser Themen. Bei Biallo schreibe ich noch immer über Versicherungen, Gesundheit und Soziales. Neuland sind diese Themen heute nicht mehr.

So verdient Ihr Geld mehr

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