





Auf einen Blick
Stellen Sie sich vor: Ein geliebter Mensch stirbt – und Sie landen unerwartet in einer Gemeinschaft, mit der Sie nie gerechnet haben. Willkommen in der Erbengemeinschaft. Schon wenn zwei Personen gemeinsam erben, entsteht sie automatisch – ganz gleich, ob das im Testament steht oder nicht. Das Gesetz regelt das so.
Und das führt oft zu überraschenden Konstellationen: Enge Verwandte, entfernte Cousinen, alte Bekannte – vielleicht sogar der Tierschutzverein – alle erben zusammen und müssen sich nun einigen, wie es mit dem Nachlass weitergeht. Harmonie ist dabei keine Voraussetzung. Im Gegenteil: Streit ist in Erbengemeinschaften fast vorprogrammiert – selbst engste Familienbande können daran zerbrechen.
In diesem Ratgeber erklären wir Ihnen, wie eine Erbengemeinschaft entsteht, welche Rechte und Pflichten Sie haben, wie man sie auflösen oder sogar vermeiden kann – und warum Sie schneller dazugehören, als Ihnen lieb ist.
Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, wenn eine verstorbene Person – der Erblasser oder die Erblasserin – mehr als einen Erben hinterlässt. Das kann sowohl passieren, wenn die verstorbene Person ein Testament aufgesetzt hat und viele Erben einsetzt, aber auch wenn es kein Testament gibt. Das Gesetz sieht vor, dass mehrere Erben – die Zahl ist beliebig groß – automatisch eine Erbengemeinschaft bilden.
Alle Erben werden also gemeinsam Eigentümer des gesamten Nachlasses. Das bedeutet, dass zum Beispiel Sie als Miterbe oder Miterbin nicht sofort Ihren individuellen Anteil erhalten, sondern Sie müssen sich gemeinsam mit den anderen Miterben um die Verwaltung und Aufteilung des Erbes kümmern.
Ziel der Erbengemeinschaft ist es, das Erbe untereinander aufzuteilen. Die Aufteilung der Erbmasse wird häufig in einem sogenannten Erbauseinandersetzungsvertrag festgehalten. Sobald dies geschehen ist, löst sich die Erbengemeinschaft wieder auf. Doch der Weg dahin ist oft steinig.
Erbengemeinschaften haben natürlich ihre Vorteile: Wenn zum Beispiel in einer Familie zwei Kinder gleichbehandelt werden und deshalb zu gleichen Teilen erben sollen und das Erbe vor allem aus Bankvermögen besteht, das einfach zu teilen ist.
Doch in der Praxis sind Erbengemeinschaften eher konfliktanfällig, weil mehrere Personen mit unterschiedlichen Interessen und Vorstellungen über die Nutzung und Verwaltung des Nachlasses gemeinsam Entscheidungen treffen müssen. Während ein Erbe schnell sein Geld erhalten möchte, möchte ein anderer das Erbe vielleicht erhalten und bewahren.
Problematisch wird es vor allem dann, wenn es um Immobilien oder wertvolle Gegenstände geht, die nicht einfach aufgeteilt werden können. Emotionale Bindungen an bestimmte Nachlassgegenstände, bestehende familiäre Konflikte oder unterschiedliche finanzielle Situationen der Erben können die Entscheidungsfindung zusätzlich erschweren.
Erbengemeinschaften müssen viele Entscheidung einstimmig treffen, manchmal genügt auch ein mehrheitlicher Beschluss. Aber langwierige Diskussionen, oft sogar gerichtliche Auseinandersetzungen sind oftmals Begleiter einer solchen Gemeinschaft.
Das Mitspracherecht der Miterben einer Erbengemeinschaft trägt Konfliktstoff in sich. Die Auflage, Einstimmigkeit zu erzielen, kann eine Erbengemeinschaft jahrelang blockieren. Denn das Mitspracherecht ist nicht an die Erbquote geknüpft. „Auch wenn ein Miterbe nur zu einem minimalen Anteil erbt, ist er vollberechtigtes Mitglied der Gemeinschaft und hat damit ziemlich viel Macht“, sagt Gesa Modersohn, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Erbrecht.
Diese Möglichkeit der Blockade hat weitreichende Folgen. Denn solange eine Erbengemeinschaft sich nicht einig ist, kann die Erbmasse nicht verteilt und folglich die Gemeinschaft auch nicht aufgelöst werden.
Während der gemeinsamen Verwaltung des Nachlasses bis zur Auseinandersetzung können Einnahmen, etwa durch Mietzahlungen oder Zinsen, erzielt werden. Diese Erträge werden erst nach der Aufteilung des Nachlasses und nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten im Verhältnis der jeweiligen Erbquote auf die Erben verteilt.
Hinweis: Wenn Sie ein Haus geerbt haben, gibt es Einiges, was bei einer Immobilien-Erbschaft zu berücksichtigen ist.
Im ersten Schritt ist es wichtig, sich einen Überblick zu verschaffen, was der Nachlass alles umfasst und ob möglicherweise noch Schulden zu tilgen sind.
Der Nachlass umfasst alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen. „Ein weitverbreiterter Irrglaube ist, das Nachlassgericht komme auf die Erben zu und präsentiere eine Liste, was alles zur Erbmasse gehört. Tatsächlich ist es Aufgabe der Erben, dies zu übernehmen“, betont Rechtsanwältin Gesa Modersohn.
Zum Nachlass gehören (Beispiele):
Oftmals führt die Wertermittlung selbst bereits zu Streitigkeiten, insbesondere wenn subjektive Werteinschätzungen eine Rolle spielen. Es empfiehlt sich, neutrale Experten hinzuzuziehen, um objektive Bewertungen zu erhalten.
Solange das Erbe nicht aufgeteilt ist, müssen die Miterben es gemeinsam verwalten. Das bedeutet, dass sie mehrheitlich entscheiden müssen, wie mit Immobilien, Bankkonten oder Wertgegenständen umgegangen wird. Das ist häufig problematisch, denn die Erben haben oftmals unterschiedliche Vorstellungen darüber, wie dies geschehen soll. Gerade bei Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen können langwierige Diskussionen entstehen.
In einer Erbengemeinschaft haben alle Erben ein Mitspracherecht und zwar unabhängig davon, wie hoch ihr Erbanteil ist. Das ist genau der Punkt, der eine Erbengemeinschaft so komplex macht.
Die Erbengemeinschaft hat die Aufgabe, die Erbmasse zu verwalten und unter den Erben zu verteilen. Eine Verwaltung ist zum Beispiel dann nötig, wenn zur Erbmasse eine vermietete Immobilie gehört. Solange, bis die Erbmasse aufgeteilt ist, ist die Immobilie natürlich weiter zu verwalten: Mietverträge zu führen, Nebenkosten abzurechnen, Reparaturen auszuführen und vieles mehr. Bei Verwaltungsangelegenheiten genügt es häufig, wenn sich die Erben mehrheitlich einig sind. Kommt es zur Aufteilung des Erbes, müssen Beschlüsse einstimmig gefasst werden, also etwa, ob die Immobilie verkauft werden soll.
Ein weiteres Problem ist die finanzielle Verantwortung der Erben. So müssen laufende Kosten wie Grundsteuern, Instandhaltungskosten oder Hypothekenzahlungen gemeinsam getragen werden. Jeder Miterbe ist anteilig verpflichtet, sich an diesen Kosten zu beteiligen – auch wenn er selbst möglicherweise keine Nutzung des Nachlasses wünscht. Natürlich werden auch Einnahmen untereinander gemäß Erbquote geteilt.
Grundsätzlich müssen alle Miterben die anfallenden Kosten anteilig nach ihrer Erbquote tragen. Das gilt für:
Gibt es Streit darüber, ob eine Ausgabe notwendig ist, kann dies zu großen Konflikten führen. Lehnt ein Erbe oder eine Erbin es ab, seinen oder ihren Anteil an einer anstehenden Reparatur oder Steuerzahlung zu leisten, müssen die anderen Erben entweder für ihn oder sie einspringen oder rechtliche Schritte einleiten, um die Zahlung durchzusetzen.
Wenn ein Nachlass verwaltet wird, können Erträge aus Vermietung, Dividenden aus Aktien oder Zinsen aus Bankkonten anfallen. Diese Einnahmen müssen gemäß der Erbquote unter den Miterben aufgeteilt werden.
Grundsätzlich haften die Erben für Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner, das heißt, die Nachlassgläubiger können die Leistung sogar von einem Miterben allein fordern (§§ 1967, 421 BGB). In diesem Fall hat allerdings ein Ausgleich innerhalb der Erbengemeinschaft entsprechend dem jeweiligen Anteil stattzufinden. Eine Haftungsausnahme gibt es hier nur, wenn zum Beispiel der Erblasser in seiner Verfügung angeordnet hat, dass derjenige, der eine bestimmte Immobilie erbt auch den Kredit weiter zurückzahlt, mit dem diese erworben wurde.
Es ist ratsam, aus dem Nachlass zunächst die Nachlassgläubiger zu entschädigen. Fehlen entsprechende Geldmittel, sind Nachlassgegenstände zu verkaufen. Verweigert dies jedoch ein Miterbe, muss er verklagt werden. Durch die rechtzeitige Befriedigung der Gläubiger entfallen die Probleme einer Haftung nach der Nachlassteilung. Betrifft die Nachlassverbindlichkeit allerdings nur einen Erben, muss auch nur dieser zahlen.
Beschränkung der Haftung
Ein Erbe hat folgende Möglichkeiten, eine Beschränkung seiner Nachlassverbindlichkeiten zu erreichen:
Vermögen, das in Form von Bankkonten besteht, lässt sich leicht unter Erben aufteilen. Doch wie sieht es mit Sachwerten aus – zum Beispiel wertvolle Gemälde oder Schmuck – die sich nicht einfach in Geldbeträgen festzurren lassen? Wenn Betongold, Schmuck oder Kunst statt Bargeld geerbt werden, helfen meist nur klare Strategien.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Sachvermögen unter den Erben gerecht aufzuteilen:
Gerade die Aufteilung von einer Immobilie führt im Erbfall häufig zu Streit in einer Erbengemeinschaft. Im Abschnitt weiter oben ist bereits angeklungen, dass die Erben unterschiedliche Vorstellungen davon haben können, wie mit der Immobilie verfahren wird. Grundsätzlich kann die Erbengemeinschaft beispielsweise ein Haus verkaufen, vermieten oder eine Auszahlung an einzelne Erben vornehmen.
Können sich die Erben nicht auf eine Lösung einigen, bleibt oft nur eine Teilungsversteigerung durch das Amtsgericht. Dabei wird die Immobilie öffentlich versteigert – ähnlich einer Zwangsversteigerung – und der Erlös wird anschließend anteilig der jeweiligen Erbquote unter den Miterben aufgeteilt.
Eine Teilungsversteigerung ist oft mit finanziellen Verlusten verbunden, da Immobilien bei solchen Verfahren häufig unter Marktwert verkauft werden. Daher sollte sie als letzter Ausweg betrachtet werden, wenn keine andere Einigung möglich ist.
Bei einer Erbengemeinschaft gibt es neben dem gerichtlichen auch ein privates Aufgebotsverfahren. Jeder Miterbe kann die Nachlassgläubiger auffordern, ihre Forderungen bei ihm oder dem Nachlassgericht innerhalb von sechs Monaten anzumelden. Die Aufforderung muss vor der Teilung des Nachlasses erfolgen und im Bundesanzeiger veröffentlicht werden (§ 2061 BGB). Hat ein Nachlassgläubiger seine Forderung im Privataufgebotsverfahren nicht rechtzeitig angemeldet, haftet jeder Miterbe nach der Teilung des Nachlasses nur noch anteilig für die Schuld.
Friedlich aufteilen oder mit Notar – so läuft der Vertrag ab.
„Ziel einer Erbengemeinschaft ist in der Regel deren Auflösung, denn lange möchte man in dem sperrigen juristischen Konstrukt meist nicht verbleiben“, sagt Rechtsanwältin Gesa Modersohn. Die Pflicht, alle Entscheidungen über die Erbmasse einstimmig zu treffen, ist eine Herausforderung. Die Erbengemeinschaft wird aufgelöst, sobald der Nachlass verteilt ist. Geschieht dies in friedlicher Absprache, benötigen Erben nicht zwingend einen formellen Erbauseinandersetzungsvertrag. Ist die Aufteilung des Nachlasses jedoch konfliktreich, wird ein solcher Vertrag oft mit juristischer Unterstützung durch einen Anwalt oder einen Notar aufgesetzt, vor allem, wenn eine Immobilie Teil des Nachlasses ist. Bei einer Grundstückübertragung muss ein Notar den Vertrag beurkundet haben. Ein Erbauseinandersetzungsvertrag regelt die Aufteilung des Erbes. Alle Erben müssen zustimmen, damit der Vertrag gültig ist.
Häufig wünschen sich Erben, auf eine Mustervorlage eines Erbauseinandersetzungsvertrags zurückzugreifen. Das ist allerdings nicht zu empfehlen, denn jede Erbschaft ist höchst individuell. Eine Mustervorlage kann nur einen standardisierten Modellfall abbilden. Um einen Eindruck zu erhalten, wie so ein Vertrag grundsätzlich aussehen könnte, finden Sie einen Link am Ende des Textes.
Grundsätzlich sind die Erben nicht gezwungen, die Erbengemeinschaft aufzulösen. Sie können als Gesamthandsgemeinschaft auch am gemeinschaftlichen Eigentum und der gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses festhalten. Stirbt einer der Miterben, so geht sein Miterbenanteil auf seine Erben über, die dann gemeinsam seine Miterbenstellung in der Erbengemeinschaft übernehmen und gleichzeitig untereinander eine neue andere Erbengemeinschaft bilden.
Wenn nichts mehr geht, können Sie Ihren Anteil auch abgeben.
Sie können aus einer Erbengemeinschaft auch frühzeitig aussteigen. Es gibt die Möglichkeit, Ihren Erbanteil beispielsweise an einen Miterben oder eine Miterbin zu verkaufen. In der Praxis kommt dieser Fall aber selten vor.
Tatsächlich können Sie Ihren Erbanteil mit allen Rechten und Pflichten auch an einen Dritten verkaufen – einen Investor. „Es gibt zunehmend solche Angebote“, sagt Rechtsanwältin Gesa Modersohn. Investoren kaufen sich aus wirtschaftlichem Interesse in Erbengemeinschaften ein. Oft geht es dann um Immobilienwerte, die externe Investoren locken. Die Miterben haben allerdings ein Vorkaufsrecht.
Der Ausstieg aus einer Erbengemeinschaft kann sinnvoll sein, wenn:
Ein Ausstieg hat natürlich auch Nachteile. In der Regel wird ein Anteil für weniger Geld verkauft, als er tatsächlich wert ist. Wissen müssen Sie auch, dass Sie das Mitspracherecht in der Erbengemeinschaft verlieren, wenn Sie aus dieser aussteigen. Die künftige Nutzung und Verwaltung des Erbes liegen dann nicht mehr in Ihrer Hand.
Wer erbt, muss ans Finanzamt denken – Freibeträge helfen sparen. Erbschaften unterliegen in Deutschland der Erbschaftssteuer. In einer Erbengemeinschaft wird die Erbschaftssteuer individuell für jeden Erbe berechnet. Maßgeblich ist unter anderem der Wert des geerbten Anteils und nicht der gesamte Nachlass. Allerdings gibt es Freibeträge, die je nach Verwandtschaftsgrad variieren (Tabelle 1). Alles, was über dem Freibetrag liegt, muss – nach Abzug aller Verbindlichkeiten – versteuert werden. Je nach Verwandtschaftsgrad gelten unterschiedliche Steuerklassen (Tabelle 2).
Tabelle 1: Diese Freibeträge gelten bei Erbschaften
Verwandtschaftsgrad | Steuerklasse | Freibetrag |
---|---|---|
Ehepartner | I | 500.000 |
Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft | I | 500.000 |
Kinder, Stief-, Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind |
I |
400.000 |
Enkel, deren Eltern noch leben; Urenkel | I | 200.000 |
Eltern und Großeltern | I | 100.000 |
Geschiedener Ehegatte, Geschwister, Neffe, Nichten, Schwieger-, Stiefeltern, Schwiegerkinder |
II |
20.000 |
Verlobte, Lebensgefährten sowie alle übrigen | III | 20.000 |
Tabelle 2: Steuersätze bei Erbschaften – So viel Steuern zahlen Sie (in Prozent)
Zu versteuernder Wert (bis Euro) | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III | |
---|---|---|---|---|
75.000 | 7 | 15 | 30 | |
300.000 | 11 | 20 | 30 | |
600.000 | 15 | 25 | 30 | |
6.000.000 | 19 | 30 | 30 | |
13.000.000 | 23 | 35 | 50 | |
26.000.000 | 27 | 40 | 50 | |
Darüber... | 30 | 43 | 50 |
Grundsätzlich ist jeder Miterbe verpflichtet, seine Erbschaft beim Finanzamt anzuzeigen – unabhängig davon, ob er oder sie alleine oder gemeinsam mit anderen Erben geerbt hat. Ob im Anschluss eine Erbschaftssteuererklärung abzugeben ist, entscheidet das Finanzamt für jeden Einzelfall. Die Anzeige muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erbfalls abgegeben werden. In vielen Fällen meldet das Nachlassgericht oder die Bank den Erbfall aber auch automatisch an das Finanzamt.
In der Anzeige sind alle geerbten Vermögenswerte aufzulisten. Oftmals ist der Wert nicht eindeutig zu bestimmen, gerade wenn es sich um Sachgüter wie Schmuck oder Gemälde handelt oder auch eine Immobilie. Es empfiehlt sich häufig, einen Steuerberater hinzuzuziehen, um Fehler zu vermeiden.
Liegt der geerbte Anteil eines Erben unterhalb des Freibetrags liegt, fällt keine Erbschaftssteuer an und es besteht in der Regel keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.
Mit Testament, Teilungsanordnung & Mediation beugen Sie Streit in einer Erbengemeinschaft vor.
Ein Testament gibt Ihnen die Möglichkeit, die Erbfolge individuell zu regeln und die Erbmasse individuell aufzuteilen. Grundsätzlich können Sie jede beliebige Person oder gar einen Verein ans Alleinerben einsetzen. Allerdings haben Ihre nahen Verwandten – Kinder oder Ehepartner – immer das Recht auf einen Pflichtteil, der stets halb so groß ist wie der gesetzliche Erbanspruch.
Mit einem Testament lässt sich eine Erbengemeinschaft vermeiden. So können Sie zum Beispiel in einem Testament eine Person zum Alleinerben machen, während die andere Person ein Vermächtnis erhält. Dieses Konstrukt kann empfehlenswert sein, wenn zum Beispiel eine Immobilie zu vererben ist, die erhalten werden soll. Die Person, die das Vermächtnis erhält, wird auf diese Weise nicht zum gleichberechtigten Miterben und es gibt folglich keine Notwendigkeit, gemeinsame Einigungen zu erzielen.
Im besten Fall möchte man als Erblasser seine Kinder gleichbehandeln. Damit das gewährleistet ist und zum Beispiel bei der Aufteilung der Erbmasse auch eine Wertsteigerung einer Immobilie berücksichtigt wird, sollte man sich juristisch beraten lassen.
Sie können in einem Testament auch eine Teilungsanordnung festhalten und so bestimmen, wer welchen Erbschaftsgegenstand erhalten soll. Ein Testament ermöglicht es auch, Ausgleichsansprüche, die beispielsweise unter Geschwistern entstehen können, zu regeln.
Grundsätzlich können Sie ein Einzeltestament aufsetzen oder auch ein gemeinschaftliches Testament mit Ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin. Sie haben auch die Möglichkeit, einen Testamentsvolltrecker zu benennen, der sicherstellt, dass das Erbe so aufgeteilt wird, wie Sie es im Testament verfügt haben. Ein solcher Testamentsvollstrecker ist oft ein Jurist.
Eine beliebte Testament-Variante ist das sogenannte Berliner Testament. Dabei setzen sich Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben ein – die Kinder erben erst im zweiten Schritt, wenn auch der andere Elternteil verstorben ist. Diese Variante wird häufig gewählt, um den Ehepartner finanziell abzusichern. Im ersten Erbgang wird so eine Erbengemeinschaft vermieden. Im zweiten Erbengang, wenn die Kinder erben, entsteht jedoch eine Erbengemeinschaft.
Es gibt viele verschiedene Möglichkeiten, einen Streit zu schlichten – auch ohne Anwalt, auch ohne Gang vor Gericht. Außergerichtliche Schlichtungsverfahren sind oft sehr erfolgreich, eben weil sie auf eine einvernehmliche Lösung angelegt sind. Wie eine Mediation, eine Schlichtung über das Schiedsamt oder der Gang zu einer Schlichtungsstelle bei der Konfliktlösung helfen kann und wie die unterschiedlichen Verfahren funktionieren, erfahren Sie in unserem Ratgeber zum Thema Mediation & Co.: Mit außergerichtlichen Schlichtungsmethoden Streit beilegen.
Im Folgenden geben wir Ihnen Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema Erbengemeinschaft:
Für laufende Verwaltungsmaßnahmen (Miete kassieren, Nebenkosten freigeben) genügt eine Mehrheitsentscheidung nach Erbquoten. Bei „grundlegenden Verfügungen“ – etwa Verkauf einer Immobilie oder Auflösung des Bankdepots – ist Einstimmigkeit aller Miterben Pflicht.
Nur wenn Banken, Grundbuchamt oder Versicherer keinen anderen Nachweis akzeptieren. Liegt ein notarielles Testament + Eröffnungsprotokoll oder eine über den Tod hinaus gültige Vorsorgevollmacht vor, sparen Sie oft Zeit und Geld und kommen ohne Erbschein aus.
Sie können sich von den Miterben per Auseinandersetzungsvertrag auszahlen lassen, Ihren Erbteil an einen Miterben oder externen Investor verkaufen oder eine Teilungsversteigerung androhen, um Druck aufzubauen. Alle drei Wege beenden Ihre Mitgliedschaft in der Gemeinschaft und bringen zügig Liquidität.
Bis zur Teilung haften alle gesamtschuldnerisch, können Gläubiger aber auf den Nachlass verweisen. Wer Risiken minimieren will, beantragt Nachlassverwaltung oder lässt beim Gericht ein Inventar erstellen – dann bleibt die Haftung auf den Nachlass beschränkt.
Der Antragsteller muss Gerichts- und Gutachterkosten vorstrecken (meist zwei bis drei Prozent des Verkehrswerts). Nach dem Zuschlag werden die Gebühren aus dem Erlös entnommen, sodass letztlich alle Miterben anteilig zahlen – derjenige, der den Antrag gestellt hat, bekommt seine Auslage zurück.
Erbschaftssteuer fällt nicht noch einmal an, weil Sie bereits vererbtes Vermögen veräußern. Der Erlös ist grundsätzlich einkommensteuerfrei; nur wenn Ihr Anteil überwiegend aus Immobilien besteht, die innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist liegen, kann Einkommensteuer anfallen. Notar- und Grundbuchkosten übernimmt in der Regel der Käufer.
Expertinnen-Interview: Gesa Modersohn, Rechtsanwältin für Erbrecht in Hamburg, Kanzlei ROSE&PARTNER, https://www.rosepartner.de/
Mustervorlage Erbauseinandersetzungsvertrag:
Erbschaftssteuergesetz:
Freibeträge:https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html Steuerklassen: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__15.html
Bundesministerium der Justiz: