

- Basiszins: 2,00%
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Auf einen Blick
Einfacher, schneller und gerechter sollte die Steuerabrechnung für Kapitalanleger mit der Einführung der Abgeltungssteuer zum 1. Januar 2009 werden. 16 Jahre sind seither vergangen – und die Steuererklärung ist für viele Börsianer komplizierter denn je. Wer bequem ist, spart sich deshalb die ungeliebten Steuerformulare. Für die meisten Anlegerinnen und Anleger ist das sogar legal, weil sich ihre Steuerpflicht mit dem Abzug der Bank direkt an der Quelle erledigt hat. Wer unnötige Steuern vermeiden will, sollte sich aber mit der Anlage KAP beschäftigen. Manchmal ist die Abgabe sogar Pflicht – wer hier nachlässig ist, macht sich strafbar.
Bevor Sie die Anlage KAP in Angriff nehmen, brauchen Sie von Ihrer Bank oder Ihrem Depotanbieter eine Steuerbescheinigung über die Höhe ihrer Kapitalerträge und Steuerabzüge. Manche verschicken den kostenlosen Beleg erst auf Nachfrage. Jeder Ehegatte muss eine eigene Anlage KAP ausfüllen, Erträge aus Gemeinschaftskonten werden dabei aufgeteilt.
Die Eintragungswerte für die Anlage KAP können Sie meistens der Bescheinigung Ihrer depotführenden inländischen Bank, Bausparkasse oder Fondsgesellschaft entnehmen. In der Bescheinigung ist die jeweilige Zeile der Anlage KAP als Eintragungshilfe meist bereits vorgegeben – Sie brauchen die Zahlen also nur zu übertragen. Unterhalten Sie bei mehreren Banken Depots und Konten, müssen Sie die Zahlen für jede Zeile addieren und dann die Summe in das Formular übertragen.
Als Service bieten viele Banken zusätzlich auch noch eine Erträgnisaufstellung an – manchmal kostet das extra Gebühren. Für die Steuererklärung ist der Zusatzbeleg nicht erforderlich. Da hier aber die Einzelerträge aufgelistet sind, kann man seine Erträge und Kontoauszüge besser überprüfen.
Einreichen müssen Sie die Steuerbescheinigungen beim Finanzamt nicht mehr – es reicht aus, wenn Sie den Beleg auf Nachfrage vorlegen können. Heben Sie auch alle An- und Verkaufsbelege über Wertpapiere so lange auf, bis die Steuerveranlagung für diese Geldanlagen endgültig bestandskräftig ist.
Wer kein Risiko eingehen will, bewahrt die Unterlagen mindestens zehn Jahre auf.
Über die Anlage KAP werden alle Veräußerungsgewinne, Zinserträge, Dividenden und anrechenbaren inländischen Steuern sowie im Ausland bezahlte Quellensteuern deklariert. Füllen Sie die Zeile 4 aus, wenn das Finanzamt über die "Günstigerprüfung" klären soll, ob Sie auf alle erzielten Kapitalerträge zu viel Abgeltungssteuer bezahlt haben. Ehegatten müssen beide die Neuberechnung beantragen.
Der BFH hat mit Urteil vom 12. Mai 2015 (Az. VIII R 14/13) entschieden, dass man den Antrag auf Günstigerprüfung vor Ablauf der Einspruchsfrist für den Steuerbescheid gestellt haben muss.
Das Finanzamt prüft auf Wunsch auch nur für einzelne Kapitalanlagen, ob die Bank den Steuerabzug korrekt vorgenommen hat (Zeile 5). In diesem Fall brauchen Sie ihre restlichen Kapitalerträge, bei denen der Steuerabzug in Ordnung war, nicht mehr aufführen.
In diesen Fällen lohnt es sich, die Anlage KAP freiwillig auszufüllen:
Sind Sie kirchensteuerpflichtig und hat Ihre Bank 2024 keine Kirchensteuer auf Ihre Kapitalerträge einbehalten, weil Sie dem automatisierten Kirchensteuerabzug widersprochen haben, müssen Sie in Zeile 6 der Anlage KAP eine "1" eintragen. Je nach Bundesland sind acht oder neun Prozent der Abgeltungssteuer als Kirchensteuer fällig. Diese wird dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nacherhoben. Für die Nacherhebung der Kirchensteuer reicht es grundsätzlich aus, wenn Sie in Zeile 37 die einbehaltene Kapitalertragsteuer und in Zeile 38 den Solidaritätszuschlag angeben. Wenn Sie sich bei der Gelegenheit aber nicht weiter die Mühe machen, den Rest der Anlage KAP auch noch auszufüllen, bezahlen Sie vielleicht unnötig Steuern.
Für kirchensteuerpflichtige Anlegerinnen und Anleger mit Wohnsitz in Bayern und Baden-Württemberg reduziert sich die Abgeltungssteuer auf 24,51 Prozent, im übrigen Bundesgebiet auf 24,45 Prozent. Um diesen Steuerrabatt zu bekommen, füllen Sie das Feld in Zeile 6 mit einer "1" aus und machen Sie in den Zeilen 7 und gegebenenfalls 12 (nicht erhobene Kirchensteuer) die geforderten Angaben.
Zinsen, Dividenden und Kursgewinne aus Wertpapiergeschäften gehören in einer Summe in die Zeile 7 der KAP. In Zeile 8 müssen die in Zeile 7 enthaltenen Gewinne aus der Veräußerung von Aktien zusätzlich gesondert aufgeführt werden.
Mit Urteil vom 16. Juni 2020 (Az. VIII R 7/17) hat der BFH entschieden, dass Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Gold-Inhaberschuldverschreibungen (Gold Bullion Securities) nicht steuerpflichtig sind, wenn das Wertpapier einen Anspruch gegenüber dem Emittenten auf Lieferung physischen Goldes verbrieft und den aktuellen Goldpreis abbildet. In diesem Fall wird die Schuldverschreibung steuerlich wie eine direkte Anlage in Gold behandelt – Verkaufsgewinne sind nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist damit steuerfrei. Hat Ihre Bank auf den Veräußerungsgewinn Abgeltungssteuer einbehalten, holen Sie sich das Geld über einen Eintrag in der Zeile 7 zurück. In die linke Spalte kommt der von der Bank bescheinigte Wert – in die rechte der um den steuerfreien Verkaufsgewinn bereinigte Wert.
Haben Sie in 2024 nach einem Bankwechsel oder Zuzug aus dem Ausland Wertpapiere wie Zerobonds, Vollrisikozertifikate oder andere Finanzinnovationen verkauft, deren Anschaffungspreis der neuen Anbieter nicht kannte, hat dieser den Steuerabzug auf der Basis einer fiktiven Ersatzbemessungsgrundlage (30 Prozent des Verkaufspreises) erhoben und auf der Steuerbescheinigung diese "Ersatzbemessungsgrundlage" bescheinigt.
Auch hier gilt: Über eine genaue Eintragung in Zeile 7 der Anlage KAP können Sie die tatsächlichen – oft niedrigeren – Gewinne angeben und sich eventuell zu viel einbehaltene Steuer erstatten lassen. Belege zum tatsächlichen Kaufpreis sollten Sie dem Finanzamt auf Nachfrage vorlegen können.
Taucht auf Ihrer Jahressteuerbescheinigung die Angabe "Ersatzbemessungsgrundlage" auf, haben Sie mit Sicherheit zu viel Steuern gezahlt. Über eine Eintragung in den Zeilen 7 und 11 der Anlage KAP können Sie den überhöhten Steuerabzug der Bank bereinigen lassen. Dazu übernehmen Sie in der jeweils linken Spalte zunächst den von der Bank bescheinigten Wert. Auf einem Extrablatt berechnen Sie nun anhand der An- und Verkaufsbelege des Wertpapiers den richtigen Verkaufsgewinn oder Verlust und tragen die rechnerisch korrigierten Werte dann in der rechten Spalte der Zeilen 7 und 11 ein. Fügen sie die Abrechnung der Bank über An- und Verkauf bei – das erspart Ihnen Rückfragen des Finanzamtes.
Sie haben im letzten Jahr bei verschiedenen Banken Depots und Konten unterhalten und unterschiedlich erfolgreich agiert? Dann können Sie die im letzten Jahr realisierten Verluste bankübergreifend über die Steuererklärung mit Gewinnen verrechnen lassen. Dazu mussten Sie allerdings bis zum 15. Dezember 2020 eine Verlustbescheinigung bei Ihrer Bank abrufen. Verluste aus Aktiendeals gehören in die Zeile 13 – Verluste aus allen anderen Wertpapiertransaktionen in die Zeile 12. Wie genau Anleger Verluste im Einzelnen steuerlich geltend machen können, erfahren Sie in einem separaten Ratgeber zum Thema.
Haben Sie den Termin verschwitzt, müssen Sie sich in Geduld üben. Die Bank hat die roten Zahlen auf das aktuelle Jahr vorgetragen – es geht Ihnen also nichts verloren. Sie können bis zum 15. Dezember 2025 erneut eine Verlustbescheinigung bei der Bank anfordern.
Haben Sie im letzten Jahr Fondsanteile verkauft, die sie vor 2009 angeschafft haben? Dann sollten Sie Ihre Steuerbescheinigung genau prüfen – denn seit 2018 gelten neue Regeln für sogenannte bestandsgeschützte Altanteile: Kursgewinne aus diesen Altanteilen sind seit dem 1. Januar 2018 steuerpflichtig, sobald sie bei einem Verkauf realisiert werden.
Hintergrund: Bis Ende 2017 durften Altanteile steuerfrei verkauft werden. Seither unterliegen sie der Abgeltungsteuer – jedoch mit Freibetrag.
Lichtblick: Für Gewinne aus Altanteilen gilt pro Anleger ein persönlicher Freibetrag von 100.000 Euro. Bei einem Gemeinschaftsdepot von Ehepartnern beträgt der Freibetrag 200.000 Euro. Achtung: Die Depotbank führt trotzdem Abgeltungsteuer ab – Sie müssen den Freibetrag über die Steuererklärung für 2024 geltend machen, um sich zu viel gezahlte Steuer zurückzuholen (Zeile 10 der Anlage KAP).
Ausländische Depotbank? Dann müssen Sie zusätzlich die Anlage KAP-INV ausfüllen. Schon früher Altanteile verkauft? Haben Sie in den Jahren 2018 bis 2023 bereits Gewinne aus Altanteilen erzielt und dabei den Freibetrag von 100.000 bzw. 200.000 Euro teilweise verbraucht, müssen Sie in der Steuererklärung 2024 die bereits genutzten Beträge angeben – und zwar in der Anlage "Sonstiges", Zeile 10. Nur so stellt das Finanzamt sicher, dass der Freibetrag korrekt fortgeschrieben wird.
Seit dem Jahr 2020 gelten verschärfte Regeln für den steuerlichen Abzug von Totalverlusten – etwa aus wertlos gewordenen Aktien, verfallenen Optionen, ausgefallenen Anleihen oder privaten Darlehen, die nicht zurückgezahlt wurden. Möglich wurde das durch das Jahressteuergesetz 2019 unter damaliger Federführung des Bundesfinanzministeriums.
Für Verluste ab 2020 gilt: Diese dürfen nur noch bis maximal 20.000 Euro pro Jahr mit sonstigen Kapitalerträgen verrechnet werden. Ein vollständiger Verlustausgleich, wie er bis Ende 2019 noch zulässig war (vgl. BFH-Urteil vom 17. November 2020, Az. VIII R 20/18), ist nicht mehr erlaubt. Nicht genutzte Verluste werden ins Folgejahr übertragen und können dann erneut bis zur Obergrenze von 20.000 Euro berücksichtigt werden.
Zur Überwachung der neuen Regelung führen Banken seitdem einen separaten Verlustverrechnungstopf für Totalverluste.
Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) hält die Regelung weiterhin für verfassungsrechtlich bedenklich. Betroffene Anleger sollten vorsorglich Einspruch gegen ihren Steuerbescheid für 2024 einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen – unter Verweis auf die anhängige Musterklage. Das ist ohne eigenes Kostenrisiko möglich.
Seit 2021 gilt eine weitere Verlustbegrenzung: Verluste aus Termingeschäften (z. B. Futures oder Optionen) dürfen ebenfalls nur bis zu 20.000 Euro jährlich mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden. Darüber hinausgehende Verluste werden ebenfalls in spätere Jahre vorgetragen.
Dafür führen Banken seitdem einen vierten separaten Verlustverrechnungstopf. Anleger mit spekulativen Investments sollten diese Töpfe sorgfältig im Blick behalten und im Zweifel über die Steuererklärung aktiv Verlustverrechnungen beantragen (Anlage KAP, Zeilen 15 und 25).
An Verlusten mit Wertpapieranlagen kann man den Fiskus beteiligen. Dazu muss man jedoch die steuerlichen Spielregeln genau kennen, denn längst nicht alle Verluste will das Finanzamt anerkennen. Wie Anleger Versluste steuerlich geltend machen.
In Zeile 16 geht es um die richtige Gewährung des Sparer-Pauschbetrages. Als Lediger bleiben Kapitalerträge bis 1.000 Euro steuerfrei, Ehegatten können 2.000 Euro brutto für netto kassieren. Hier müssen Sie angeben, in welcher Höhe die kontoführende Bank, Fondsgesellschaft oder Bausparkasse den Pauschbetrag bereits bei den über die Anlage KAP deklarierten Erträgen berücksichtigt hat. Haben Sie auf der Anlage KAP nicht alle Erträge aufgeführt – zum Beispiel, weil das Finanzamt nur den Steuerabzug für spezielle Geldanlagen überprüfen soll – müssen Sie in Zeile 17 angeben, in welcher Höhe der Sparer-Pauschbetrag bereits für die nicht offenbarten Kapitalanlagen aufgezehrt wurde.
Haben Sie aus Versehen zu hohe Freistellungsaufträge bei mehreren Banken erteilt, sind Sie verpflichtet, den zu niedrigen Steuerabzug über die Steuererklärung für 2021 zu korrigieren. Wegducken geht nicht – der Fiskus bekommt von den Banken automatisch die steuerfrei belassenen Kapitalerträge mitgeteilt und kann so bestens überprüfen, ob das Freistellungsvolumen mehrfach genutzt wird.
In die Zeilen 18 bis 19 tragen Sie Kapitalerträge ein, für die bisher keine Abgeltungssteuer einbehalten wurde. Damit sind vor allem Erträge aus Auslandsdepots- und Konten gemeint (Zeile 19), aber auch Zinsen aus Privatdarlehen und erhaltene Prozesszinsen (Zeile 18). Guthabenzinsen aus Riester-Verträgen sind in der Ansparphase steuerfrei – die brauchen Sie gar nicht eintragen.
Wichtig: Wurden Dividenden oder Zinsen in einer Fremdwährung ausgezahlt, müssen Sie diese für die Steuerabrechnung mit dem offiziellen Tageskurs in Euro umrechnen.
Unversteuerte Kapitalerträge sollten keinesfalls verschwiegen werden: Der deutsche Fiskus wird mittlerweile automatisch von nahezu allen EU-Staaten sowie zahlreichen Drittstaaten über Kapitalerträge deutscher Sparer informiert. Auch private Kreditvergaben – etwa über Plattformen wie Auxmoney oder Smava – werden im Rahmen von Betriebsprüfungen häufig aufgedeckt.
Hat das Finanzamt Ihnen Erstattungszinsen, etwa für verspätete Steuerbescheide, überwiesen, gehören diese in Zeile 26 der Anlage KAP.
Diese Rubrik betrifft vor allem Sparer, die Geld an Verwandte oder die eigene Firma verliehen haben oder eine Lebensversicherung ausgezahlt bekommen haben.
Haben Sie im letzten Jahr Geld an einen nahen Angehörigen verliehen, der finanziell oder persönlich von Ihnen abhängig ist (z. B. Ihr studierendes Kind ohne eigenes Einkommen), müssen Sie die daraus erzielten Zinsen in Zeile 28 der Anlage KAP erklären.
Wichtig: In diesem Fall greift nicht der pauschale Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent, sondern der für Sie individuell gültige Steuertarif – und der kann deutlich höher liegen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits mit Urteil vom 28. Januar 2015 (Az. VIII R 8/14) entschieden.
Das Modell funktioniert auch andersherum: Wenn Sie einem finanziell unabhängigen Angehörigen Geld leihen – zum Beispiel Ihrem erwachsenen Bruder oder Ihrer Tante – und dafür Zinsen erhalten, gelten diese Einnahmen als reguläre Kapitaleinkünfte und werden mit Abgeltungssteuer versteuert (Zeile 18 der Anlage KAP). Selbst dann, wenn der Schuldner das geliehene Geld nutzt, um z. B. in ein Mietshaus oder ein Gewerbeprojekt zu investieren und die Zinsen bei seiner eigenen Steuer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzt. Der Bundesfinanzhof hat diese Gestaltungsform in gleich drei Urteilen bestätigt (Az. VIII R 9/13, VIII R 35/13, VIII R 44/13).
Haben Sie in 2024 eine Kapitallebensversicherung gekündigt, verkauft oder ausgezahlt bekommen und hat die Versicherungsgesellschaft dabei Steuern einbehalten, gehören die bescheinigten Werte in die Zeile 30. Die bescheinigten Steuerabzüge werden in die Zeilen 37 bis 39 der Anlage KAP eingetragen.
Bei bescheinigten Erträgen aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung bleiben die Ausschüttungen je nach Fondstyp mit bestimmten Prozentsätzen steuerfrei. Lag das Geld zum Beispiel in reinen Aktienfonds, sind 30 Prozent steuerfrei, bei Mischfonds entsprechend weniger. Es kann nichts schiefgehen, wenn Sie die von der Lebensversicherungsgesellschaft bescheinigten Beträge übernehmen.
Haben Sie den Vertrag nach dem 31.12.2004 abgeschlossen, und sind Ihnen im letzten Jahr die Erträge nach Vollendung des 62. Lebensjahres (seit 2012 gilt diese Altersgrenze) und nach Ablauf von mindestens zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt worden, gewährt das Finanzamt nachträglich eine hälftige Steuerbefreiung auf die Erträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Da die Lebensversicherung erst mal Steuern auf sämtliche Erträge einbehalten hat, bekommen Sie deshalb zu viel gezahlte Steuern zurück, wenn Sie die Zeilen 30 und 37 bis 39 vollständig ausfüllen.
Anteilseigner von Kapitalgesellschaften, die von ihrer GmbH Gewinnausschüttungen erhalten haben, füllen die Zeilen 31 bis 32 der Anlage KAP aus, wenn sie für die Besteuerung dieser Dividenden statt der bereits von der Firma abgeführten Abgeltungssteuer zur tariflichen Steuer wechseln wollen. Das Wahlrecht steht Ihnen zu, wenn Sie mindestens 25 Prozent der GmbH-Anteile halten oder mindestens ein Prozent der Anteile halten und beruflich für Ihre eigene Firma tätig sind und dabei unternehmerischen Einfluss ausüben können. Die Ausübung des Wahlrechts macht zum Beispiel Sinn, wenn Sie Ihre Beteiligung fremdfinanziert haben und über dieses Wahlrecht die angefallenen Schuldzinsen absetzen möchten.
Übt man sein Wahlrecht aus, unterliegen 60 Prozent der Dividende der Einkommensteuer zum individuellen Tarifsatz. 40 Prozent der Dividende bleiben steuerfrei. Angefallene Schuldzinsen und andere Kosten der Beteiligung sind ebenfalls zu 60 Prozent absetzbar. In Zeile 32 wird der rechnerische Saldo von Dividende minus Werbungskosten in voller Höhe (100-Prozent-Werte) eingetragen. Die rechnerische Kürzung auf 60 Prozent nimmt das Finanzamt dann automatisch vor. Die von der GmbH bescheinigten Steuerabzüge gehören in die Zeilen 43 bis 45.
Das Wahlrecht muss zwingend mit der erstmaligen Abgabe der Steuererklärung ausgeübt werden – eine nachträgliche Änderung (etwa per Einspruch) ist nicht zulässig (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). Gut zu wissen: Hat Ihre GmbH Ihnen 2024 Zinsen für ein Darlehen gezahlt, das Sie ihr gewährt haben, müssen diese Einnahmen in Zeile 28 eingetragen werden – unabhängig vom Beteiligungsverhältnis.
Für die Anrechnung von Steuereinbehalten im Ausland brauchen Kapitalanleger nur noch die Rückseite der Anlage KAP ausfüllen – die früher dafür notwendige Anlage AUS wird nur noch für die Anrechnung ausländischer Steuern auf andere Einkünfte benötigt – beispielsweise aus der Vermietung einer Finca.
Steuerabzüge von Depotbanken, Kapitalanlagegesellschaften oder Bausparkassen gehören in die Zeilen 37 bis 42 der KAP. Haben Sie als Vermieter Kapitalertragsteuern auf Zinsen aus einem Hausgeldkonto oder einer Rücklage gezahlt, die im Zusammenhang mit einer vermieteten Immobilie stehen, können Sie diese in den Zeilen 43 bis 45 geltend machen.
Auch Steuern auf die verzinslich angelegte Instandhaltungsrücklage einer Wohneigentümergemeinschaft oder die Kapitalertragsteuern auf Bausparzinsen fallen hierunter, wenn mit dem Vertrag eine vermietete Immobilie finanziert wurde.
Das Steuerformular Anlage KAP-BET muss ausgefüllt werden, soweit Sie 2024 Kapitalerträge aus einer Beteiligung an Investmentclubs, Erbengemeinschaften oder Grundstücksgemeinschaften bezogen haben, für die das Finanzamt für alle Beteiligten eine gesonderte Feststellung der Einkünfte vorgenommen hat.
Haben Sie gemeinsam mit Ihrem Ehegatten Kapitalerträge erzielt, brauchen Sie die Anlage KAP-BET nicht auszufüllen – in diesem Fall sind die gemeinsam erzielten Einkünfte von jedem Ehegatten auf einer eigenen Anlage KAP einzutragen. Wichtig ist, dass die Aufteilung der Erträge nachweislich korrekt erfolgt – zum Beispiel durch entsprechende Aufstellungen oder Kontoauszüge.
Bezeichnen Sie die Gemeinschaften, an denen Sie in 2024 beteiligt waren (z. B. Investmentclubs, Erbengemeinschaften, Grundstücksgemeinschaften), sowie das zuständige Finanzamt und die Steuernummer, unter der diese Beteiligung jeweils steuerlich geführt wird.
Hier gehören die anteiligen inländischen Einkünfte hinein, für die bereits deutsche Abgeltungssteuer einbehalten wurde. Die Eintragungswerte für das Formular übernehmen Sie aus dem Feststellungsbescheid des Finanzamtes für diese Gemeinschaft.
In diesem Abschnitt werden Kapitalerträge erfasst, die über die Beteiligung erzielt wurden, für die aber noch kein Steuerabzug vorgenommen wurde – etwa Zinsen aus Auslandsdepots, Erträge aus Crowdlending-Plattformen oder Privatkredite. Auch ausländische Dividenden gehören hierhin, wenn sie von der Gemeinschaft erzielt wurden.
Für manche Erträge verlangt das Finanzamt nicht den niedrigen Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent, sondern den – oft deutlich höheren – tariflichen Einkommensteuertarif von bis zu 42 Prozent. Übernehmen Sie auch für diese Rubrik die Eintragungswerte aus dem Feststellungsbescheid des Finanzamtes für die Gemeinschaft, soweit die Einkünfte anteilig auf sie entfallen.
Hat die Gemeinschaft auf gemeinsam erwirtschaftete Kapitalerträge bereits Steuern vorausgezahlt, kommen die anteilig auf Sie entfallenden Beträge in diese Zeilen. Auch Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer gehören dazu, sofern sie bereits abgeführt wurden.
Erzielte die Gemeinschaft Kapitalerträge, die dem tariflichen Steuersatz unterliegen, wie etwa Erträge aus ausgezahlten Lebensversicherungen, Mieteinnahmen über eine Grundstücksgemeinschaft oder sonstige Einkünfte, sind auch hier ggf. bereits Steuern einbehalten worden. Tragen Sie die auf Sie entfallenden Steuerabzugsbeträge entsprechend in den Zeilen 36 bis 38 ein.
Das Steuerformular Anlage KAP-INV muss ausgefüllt werden, wenn Sie 2024 Investmenterträge ohne deutschen Steuerabzug erzielt haben – zum Beispiel aus Auslandsdepots. Haben beide Ehegatten Investmenterträge aus dem Ausland erzielt, gibt jeder getrennt eine Anlage KAP-INV ab.
Der Fiskus unterscheidet bei den laufenden Erträgen zunächst zwischen Aktienfonds Zeile 4), Mischfonds (Zeile 5) und Immobilienfonds (Zeilen 6 und 7). Anleger kassieren einen Teil der Ausschüttungen und Verkaufsgewinne ohne Steuerabzug. Die Höhe dieser sogenannten Teilfreistellungen richtet sich nach dem Fondstyp und variiert zwischen 15 Prozent bei Mischfonds, 30 Prozent bei Aktienfonds, 60 Prozent bei offenen Immobilienfonds und 80 Prozent bei Immobilienfonds, die überwiegend in ausländische Immobilien investieren. Bei Verwahrung der Fondsanteile im Inland hat Ihre Depotbank das bereits berücksichtig, bevor sie für Sie Steuern einbehält und abführt. Für im Ausland verwahrte Fondsanteile müssen Sie sich die Teilfreistellung über die Eintragung in den Zeilen 4 bis 8 direkt beim Finanzamt holen.
Das seit Anfang 2018 geltende System der Teilfreistellungen ersetzt auch die komplizierte Anrechnung ausländischer Quellensteuern für Fondssparer – damit haben sie künftig nichts mehr zu tun. Übernehmen Sie alle geforderten Eintragungswerte aus den Bescheinigungen und Kontoauszügen ihrer ausländischen Bank. In ausländischer Währung erzielte Einkünfte müssen Sie in Euro umrechnen.
Selbst wenn Sie im letzten Jahr gar keine oder nur sehr niedrige Fondserträge vereinnahmt haben, müssen sie vielleicht dennoch einen höheren Ertrag versteuern. Denn Erträge aus voll- oder teilthesaurierenden Fonds werden nach der Reform der Investmentsteuerreform seit 2018 mindestens über eine Vorabpauschale versteuert. Das Finanzamt unterstellt also einen fiktiven steuerpflichtigen Ertrag, den sie versteuern müssen.
Kompliziert: Dieser fiktive Ertrag gilt per Gesetz am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen – deshalb müssen Anleger in 2025 die Vorabpauschale aus 2024 deklarieren. Anleger mit im Inland verwahrten Fondsanteilen sind hier gut dran. Sie müssen sich mit der komplizierten Berechnung nicht beschäftigen, denn die ganze Rechnerei übernimmt die Depotbank für sie.
Der Haken: Bei in Auslandsdepots verwahrten Anteilen müssen Sie die Vorabpauschale über die Anlage KAP-INV selbst ermitteln – nur in Ausnahmefällen wird Ihr auswärtiger Bankdienstleister Ihnen dazu eine Hilfestellung an die Hand geben. Die nötigen Informationen kann man zum Beispiel im Steuerreporting oder den Erträgnisaufstellungen der Bank finden.
Für die vorzunehmenden Eintragungen sind zuerst auf der Seite 2 der Anlage KAP-INV die Zeilen 31 bis 46 vorgesehen. Das dort ermittelte Einzelergebnis übertragen Sie auf die Vorderseite des Formulars in die Zeilen 9 bis 13. Die Berechnung ist für jeden einzelnen thesaurierenden Auslands-Investmentfonds vorzunehmen. Generell gilt: Reicht der Platz auf der ersten Anlage KAP-INV nicht aus, weil Sie eine Vielzahl von Fonds abrechnen müssen, füllen Sie einfach weitere Anlagen KAP-INV aus. Das Ergebnis aller ausgefüllten Anlagen KAP-INV wird dann auf der Vorderseite der ersten Anlage KAP-INV zusammengefasst.
Zunächst werden in den Zeilen 31 bis 33 genaue Angaben zu dem Fonds gefordert. Die Höhe der Vorabpauschale bestimmt sich jährlich neu anhand des geltenden Zinsniveaus für das Vorjahr. Grundlage für die zu versteuernde Vorabpauschale ist der Basiszins der Bundesbank für das entsprechende Steuerjahr. 2024 lag er bei 2,29 Prozent. Davon werden 70 Prozent in die weitere Berechnung einbezogen (1,603 Prozent). Dieser anteilige Basiszins wird mit dem Fondsrücknahmepreis vom Anfang des Jahres 2024 multipliziert (Zeile 34). Das Ergebnis ist der Basisertrag (Zeile 35).
Abgeltungssteuer auf die Pauschale wird aber nur fällig, wenn der thesaurierende Fonds oder ETF im Kalenderjahr 2024 tatsächlich auch eine positive Wertentwicklung verzeichnete (Zeilen 36 bis 39). War sie negativ, fällt keine Vorabpauschale an. 2024 erhaltene Teilausschüttungen (Zeile 41) während des Jahres können die Vorabpauschale ebenfalls bis auf null Euro drücken. Um diese Berechnung anzustoßen, müssen Sie die Zeilen 36 bis 42 sorgfältig ausfüllen – wiederum für jeden einzelnen Fonds getrennt.
Die in den Zeilen 34 bis 44 abgefragten Werte beziehen sich auf den einzelnen Investmentanteil. Erst in Zeile 45 wird der Gesamtbestand der gehaltenen Anteile abgefragt und dann die Vorabpauschale für das gesamte Investment hochgerechnet. Die Zeile 43 ist dafür gedacht, die steuerpflichtige Pauschale nur zeitanteilig zu berechnen, falls Sie die Fondsanteile in 2024 erst mitten im Jahr gekauft haben.
Beispiel: Sie haben in Zeile 42 einen Ertrag von 50 Euro je Fondsanteil errechnet, den Anteil aber erst zum 1. Juli 2019 erworben. Dann tragen Sie in Zeile 43 einen Kürzungsbetrag von 25 Euro ein. Im Ergebnis ist damit nur eine gekürzte Vorabpauschale steuerpflichtig, die zeitanteilig auf die Monate Juli bis Dezember 2024 entfällt, in denen Sie den Fondsanteil tatsächlich auch gehalten haben.
Auch bei diesem Thema sind Sparer mit inländischer Depotverwahrung klar im Vorteil. Verkaufen Sie später thesaurierende Fonds oder ETF, verrechnet die inländische Depotbank nämlich die in der Vergangenheit bereits jährlich versteuerten Vorabpauschalen automatisch mit dem echten Veräußerungsgewinn. Das stellt sicher, dass Sie als Anleger nicht doppelt besteuert werden. Das neue Verfahren ist daher eine große Erleichterung speziell für Besitzer ausländischer thesaurierender Fonds.
Sparerinnen und Sparer mit Auslandsdepots, die in den Jahren ab 2019 eine Vorabpauschale über die Eintragungen in der Anlage KAP-INV nachversteuert haben, müssen sich beim späteren Verkauf der Anteile selbst darum kümmern, dass die bereits deklarierten Vorabpauschalen vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen werden (Zeile 54). Wer hier Fehler macht, zahlt doppelt Steuern.
Belege aufbewahren: Papiermuffel haben gegenüber dem Finanzamt auch ein Nachweisproblem. Sie müssen später dem zuständigen Beamten beweisen können, dass Sie in ihren alten Steuererklärungen alle Vorabpauschalen sauber erklärt haben – selbst wenn diese durch Nutzung eines Sparerpauschbetrages tatsächlich gar keine Steuern gekostet haben. Da gibt es nur eine Lösung: Bewahren Sie unbedingt alle Unterlagen über die Fondsanlagen (An- und Verkaufsbelege, Ertragsbescheinigungen und dergleichen) sowie Kopien oder Ausdrucke der Steuererklärungen und Steuerbescheide für alle Jahre so lange auf, bis das Fondsinvestment endgültig steuerlich abgerechnet ist.
Aufpassen müssen Sie auch bei einem Wechsel Ihrer Depotbank. Wechseln Sie den Anbieter im Inland, ist Ihre bisherige Depotbank oder Fondsgesellschaft verpflichtet, bereits versteuerte Vorabpauschalen dem neuen Depotverwalter mitzuteilen.
Übertragen Sie aber Fondsbestände aus einem ausländischen Depot ins Inland und haben Sie über die Steuerklärung 2025 eine Vorabpauschale für Auslandsfonds nachversteuert, müssen Sie diese bereits versteuerten Erträge beim späteren Verkauf ihrer Fondsanteile in der Steuererklärung des Verkaufsjahres selbst mindernd in Zeile 54 geltend machen (Tz. 19.6.und 19.7. des BMF-Schreibens vom 21.5.2019). Ihr neuer inländischer Depotverwalter darf diese Abzüge nicht vornehmen. Einzutragen ist die bereits versteuerte Vorabpauschale in voller Höhe – die Teilfreistellung für bestimmte Fondstypen nimmt das Finanzamt von alleine vor.
Haben Sie im Jahr 2024 Fondsanteile verkauft, die in einem Auslandsdepot verwahrt wurden, müssen Sie den Gewinn oder Verlust für jeden einzelnen Fonds in der Anlage KAP-INV (Rückseite, Zeilen 47 bis 57) einzeln berechnen. Die notwendigen Daten (z. B. Verkaufserlös) entnehmen Sie den Abrechnungen Ihrer ausländischen Depotbank (Eintrag in Zeile 47).
Bei der Ermittlung der Anschaffungskosten in Zeile 52 ist zu unterscheiden:
Falls Sie im Jahr 2024 mehr als zwei verschiedene Fonds aus Auslandsdepots verkauft haben, reichen Sie weitere Exemplare der Rückseite der Anlage KAP-INV ein. Die einzelnen Gewinne und Verluste aus allen Fondsverkäufen werden auf der Vorderseite der ersten Anlage KAP-INV (Zeilen 14 bis 28) zusammengefasst.
Wichtig für die Einordnung der Fondsart:
Bestehende Altbestände vor 2009:
Haben Sie 2024 Fondsanteile verkauft, die Sie vor dem 1. Januar 2009 (Einführung der Abgeltungsteuer) erworben haben, bleibt der Verkaufsgewinn bis 100.000 Euro pro Person steuerfrei (§ 56 Absatz 6 InvStG). Bei Ehegatten verdoppelt sich der Freibetrag auf 200.000 Euro, sofern beide Eigentümer der Fonds waren. Den steuerfreien Gewinn aus diesen Altanteilen tragen Sie in Zeile 56 ein, und je nach Fondsart zusätzlich in:
Für Fondsanteile, die Sie zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2017 erworben haben, ist in der Anlage KAP-INV ein fiktiver Veräußerungsgewinn zum 31. Dezember 2017 zu ermitteln. Dieser Gewinn wird bei einem späteren Verkauf (z. B. 2024) zur steuerlichen Berechnung herangezogen.
Ein eigenes Berechnungsschema für den fiktiven Gewinn aus der Vorabversteuerung zum 31.12.2017 bietet das Formular nicht. Sie müssen die Gewinne oder Verluste selbstständig ermitteln – beispielsweise mithilfe der Depotbank oder eigener Unterlagen – und den so berechneten Betrag in Zeile 57 eintragen. Legen Sie dem Finanzamt eine kurze, nachvollziehbare Berechnung bei – das erspart Rückfragen und Nachforderungen.
Hinweis: Anstatt in einzelne offene Immobilienfonds oder Reits zu investieren kann man es sich auch einfacher machen und in Immobilien-ETFs anlegen – also in börsengehandelte Fonds, die die Wertentwicklung bestimmter Immobilienindizes abbilden.