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Kapitalanleger & Steuer auf Kapitalerträge

Steuererklärung 2020: Mit Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) Kapitalertragsteuer zurückholen

Michael Schreiber
Autor
Aktualisiert am: 05.05.2021

Auf einen Blick

  • Trotz Abgeltungssteuer sind viele Anleger weiter verpflichtet, ihre Kapitalerträge dem Fiskus offenzulegen.
  • Für etliche lohnt sich auch die freiwillige Erklärung. Wir zeigen, wie Sie die komplizierten Formulare richtig ausfüllen und sich überzahlte Abgeltungssteuern zurückholen.
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Einfacher, schneller und gerechter sollte die Steuerabrechnung für Kapitalanleger mit der Einführung der Abgeltungssteuer werden. Dreizehn Jahre sind seither vergangen – und die Steuererklärung ist für viele Börsianer komplizierter denn je. Wer bequem ist, spart sich deshalb die ungeliebten Steuerformulare. Für die meisten Anleger ist das sogar legal, weil sich ihre Steuerpflicht mit dem Abzug der Bank direkt an der Quelle erledigt hat. Wer unnötige Steuern vermeiden will, sollte sich aber mit der Anlage KAP beschäftigen. Manchmal ist die Abgabe sogar Pflicht – wer hier nachlässig ist, macht sich strafbar.

Anlage KAP ausfüllen: Zuerst Belege und Steuerbescheinigungen einholen

Bevor Sie die Anlage KAP in Angriff nehmen, brauchen Sie von Ihrer Bank eine Steuerbescheinigung über die Höhe ihrer Kapitalerträge und Steuerabzüge. Manche verschicken den kostenlosen Beleg erst auf Nachfrage. Jeder Ehegatte muss eine eigene Anlage KAP ausfüllen, Erträge aus Gemeinschaftskonten werden dabei aufgeteilt.

Als Service bieten viele Banken zusätzlich auch noch eine Erträgnisaufstellung an – manchmal kostet das extra Gebühren. Für die Steuererklärung ist der Zusatzbeleg nicht erforderlich. Da hier aber die Einzelerträge aufgelistet sind, kann man seine Erträge und Kontoauszüge besser überprüfen.

Einreichen müssen Sie die Steuerbescheinigungen beim Finanzamt nicht mehr – es reicht aus, wenn Sie den Beleg auf Nachfrage vorlegen können. Heben Sie auch alle An- und Verkaufsbelege über Wertpapiere so lange auf, bis die Steuerveranlagung für diese Geldanlagen endgültig bestandskräftig ist.

Antrag auf Günstigerprüfung (Zeilen 4 & 5)

Über die Anlage KAP werden für 2020 alle Veräußerungsgewinne, Zinserträge, Dividenden und anrechenbaren inländischen Steuern sowie im Ausland bezahlte Quellensteuern deklariert. Füllen Sie die Zeile 4 aus, wenn das Finanzamt über die „Günstigerprüfung“ klären soll, ob Sie auf alle erzielten Kapitalerträge zu viel Abgeltungssteuer bezahlt haben. Ehegatten müssen beide die Neuberechnung beantragen.

Das Finanzamt prüft auf Wunsch auch nur für einzelne Kapitalanlagen, ob die Bank den Steuerabzug korrekt vorgenommen hat (Zeile 5). In diesem Fall brauchen Sie ihre restlichen Kapitalerträge, bei denen der Steuerabzug in Ordnung war, nicht mehr aufführen. In diesen Fällen lohnt es sich, die Anlage KAP freiwillig auszufüllen:

  • Verfügen Sie in 2020 als Wenigverdiener, Student oder Rentner nur über ein Einkommen von weniger als 17.000 / 33.900 Euro (ledig / verheiratet), liegt Ihr persönlicher Grenzsteuersatz unter 25 Prozent. Bei der Prüfung dieser Verdienstgrenze zählen Kapitaleinkünfte mit. Die Beamten berechnen im Steuerbescheid automatisch, ob Sie mit Ihrem individuellen Steuertarif oder mit der Abgeltungssteuer besser fahren. Keine Sorge: Mehr als die bereits abgezogenen 25 Prozent Abgeltungssteuer werden bei der Neuberechnung in keinem Fall fällig. Zuviel einbehaltene Abgeltungssteuer zahlt der Fiskus zurück.
  • Haben Sie im letzten Jahr vergessen, Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag zu erteilen oder war das Volumen nicht optimal verteilt, können Sie Steuern zurückholen. Auch andere Fehler beim Steuerabzug lassen sich über die KAP nachträglich ausbügeln.
  • Ruheständler füllen die KAP am besten vollständig aus. Sie erhalten über den Steuerbescheid einen Altersentlastungsbetrag von bis zu 1.900 Euro, den die Depotbank übers Jahr nicht berücksichtigen darf. Sie haben darauf Anspruch, wenn Sie zu Beginn des Steuerjahres 2020 bereits 64 Jahre alt waren. Ehegatten erhalten den Freibetrag doppelt, wenn jeder über ausreichend hohe Einkünfte verfügt.

Erklärung zur Kirchensteuerpflicht (Zeile 6)

Sind Sie kirchensteuerpflichtig und hat Ihre Bank im letzten Jahr keinen Gotteslohn auf Ihre Kapitalerträge einbehalten, weil Sie dem automatischen Steuereinbehalt widersprochen haben, müssen Sie in Zeile 6 eine „1“ eintragen. Je nach Bundesland sind acht oder neun Prozent der Abgeltungssteuer als Kirchensteuer fällig. Diese Abgabe müssen Sie über den Steuerbescheid für 2020 nachzahlen. Für die Nacherhebung der Kirchensteuer reicht es zwar grundsätzlich aus, wenn Sie in den Zeilen 37 die einbehaltene Kapitalertragsteuer und in Zeile 38 den Solidaritätszuschlag ausfüllen. Wenn Sie sich bei der Gelegenheit aber nicht weiter die Mühe machen, den Rest der Anlage KAP auch noch auszufüllen, bezahlen Sie vielleicht unnötig Steuern. 

Kapitalerträge mit Abgeltungssteuer (Zeilen 7-11)

Zinsen, Dividenden und Kursgewinne aus Wertpapiergeschäften gehören in einer Summe in die Zeile 7. In Zeile 8 müssen die in Zeile 7 enthaltenen Gewinne aus Aktiengeschäften noch einmal extra eingetragen werden.

Haben Sie in 2020 nach einem Bankwechsel oder Zuzug aus dem Ausland Wertpapiere wie Zerobonds, Vollrisikozertifikate oder andere Finanzinnovationen verkauft, deren Anschaffungspreis die neue Bank nicht kannte, hat sie den Steuerabzug auf der Basis einer fiktiven Ersatzbemessungsgrundlage (30 Prozent des Verkaufspreises) erhoben und auf der Steuerbescheinigung diese „Ersatzbemessungsgrundlage“ bescheinigt.

Ersatzbemessungsgrundlage

Taucht diese Bezeichnung auf dem Bankbeleg auf, haben Sie mit Sicherheit zu viel Steuern gezahlt. Über eine Eintragung in den Zeilen 7 und 11 können Sie den überhöhten Steuerabzug der Bank bereinigen lassen. Dazu übernehmen Sie in der jeweils linken Spalte zunächst den von der Bank bescheinigten Wert. Auf einem Extrablatt berechnen Sie nun anhand der An- und Verkaufsbelege des Wertpapiers den richtigen Verkaufsgewinn oder Verlust und tragen die rechnerisch korrigierten Werte dann in der rechten Spalte der Zeilen 7 und 11 ein. Fügen sie die Abrechnung der Bank über An- und Verkauf bei – das erspart Ihnen Rückfragen des Finanzamtes.

Verlustbescheinigung

Sie haben im letzten Jahr bei verschiedenen Banken Depots und Konten unterhalten und unterschiedlich erfolgreich agiert? Dann können Sie die im letzten Jahr realisierten Verluste bankübergreifend über die Steuererklärung mit Gewinnen verrechnen lassen. Dazu mussten Sie allerdings bis zum 15. Dezember 2020 eine Verlustbescheinigung bei Ihrer Bank abrufen. Verluste aus Aktiendeals gehören in die Zeile 13 – Verluste aus allen anderen Wertpapiertransaktionen in die Zeile 12. Wie genau Anleger Verluste im Einzelnen steuerlich geltend machen können, erfahren Sie in einem sparaten Ratgeber zum Thema.

Verkauf von bestandsgeschützten Fondsanteilen (Zeile 10)

Haben Sie im letzten Jahr Fondsanteile verkauft, die sie vor 2009 angeschafft haben? Dann sollten Sie prüfen, ob die Bank darauf Steuern einbehalten hat. Diese Altanteile konnten nur bis zum 31. Dezember 2017 uneingeschränkt steuerfrei verkauft werden. Kursgewinne, die alte Fondsanteile seit Anfang 2018 verzeichnen, sind bei einem Verkauf steuerpflichtig.

Lichtblick: Für Verkaufsgewinne bis 100.000 Euro aus Altanteilen fallen pro Anleger keine Steuern an. Ehepaare mit Gemeinschaftsdepot beanspruchen einen Freibetrag von 200.000 Euro. Den Freibetrag müssen Sie aber in der Steuererklärung des Verkaufsjahres geltend machen – die Depotbank ist zum Steuerabzug verpflichtet.

Neu ab 2020: Beschränkung beim Verlustabzug (Zeilen 15/25)

Neu seit 2020 – zwei weitere Verlusttöpfe. Mit dem Jahressteuergesetz 2019 hat das von Olaf Scholz geführte Bundesfinanzministerium den Verlustabzug von wertlos ausgebuchten Aktien, verfallene Optionen und Zertifikaten und Verluste aus insolventen Anleihen und ausgefallenen privaten Darlehen komplett für ab 2020 entstehende Verluste neu geregelt – zum Nachteil der Steuerzahler. Bis Ende 2019 sind derartige Verluste nach der Rechtsprechung des BFH (zum Beispiel BFH-Urteil vom 17.11.2020, Az. VIII R 20/18) vollständig absetzbar – ab 2020 nur noch begrenzt.

Werden Aktien und Anleihen nach einer Firmenpleite wertlos, dürfen Anleger die erlittenen Totalverluste seit Jahresanfang 2020 nur noch bis zur Höhe von 20.000 Euro mit übrigen steuerpflichtigen Kapitalerträgen verrechnen. Nicht genutzte Verluste werden auf künftige Jahre vorgetragen. Um das Ganze zu überwachen, sollen die Banken einen weiteren Verlusttopf für derartige Wertverluste führen.

Neu ab 2021: Realisierte Verluste aus Termingeschäften dürfen ebenfalls nur noch mit gleichartigen Gewinnen und nur noch bis maximal 20.000 Euro jährlich Steuer sparend verrechnet werden. Damit führen die Banken künftig einen vierten separaten Verlusttopf für umtriebige Anleger und Sparer.

Sparer Pauschbetrag (Zeilen 16&17)

In Zeile 16 geht es um die richtige Gewährung des Sparer Pauschbetrages. Als Lediger bleiben Kapitalerträge bis 801 Euro steuerfrei, Ehegatten können 1.602 Euro brutto für netto kassieren. Hier müssen Sie angeben, in welcher Höhe die kontoführende Bank, Fondsgesellschaft oder Bausparkasse den Pauschbetrag bereits bei den über die Anlage KAP deklarierten Erträgen berücksichtigt hat. Haben Sie auf der Anlage KAP nicht alle Erträge aufgeführt – zum Beispiel, weil das Finanzamt nur den Steuerabzug für spezielle Geldanlagen überprüfen soll – müssen Sie in Zeile 17 angeben, in welcher Höhe der Sparer Pauschbetrag bereits für die nicht offenbarten Kapitalanlagen aufgezehrt wurde.

Kapitalerträge ohne Steuerabzug (Zeilen 18-26)

In die Zeilen 18-19 tragen Sie Kapitalerträge ein, für die bisher keine Abgeltungssteuer einbehalten wurde. Damit sind vor allem Erträge aus Auslandsdepots- und Konten gemeint (Zeile 19), aber auch Zinsen aus Privatdarlehen und erhaltene Prozesszinsen (Zeile 18). Guthabenzinsen aus Riester-Verträgen sind in der Ansparphase steuerfrei – die brauchen Sie gar nicht eintragen.

Sind Ihnen Dividenden und Zinsen in einer ausländischen Währung ausgezahlt worden, müssen sie diese für die Steuerabrechnung mit dem am Zahlungstag gültigen Wechselkurs in Euro umrechnen. Verschweigen sollten sie unversteuerte in- und ausländische Kapitalerträge nicht. Der deutsche Fiskus wird mittlerweile automatisch von allen EU-Mitgliedstaaten und vielen Steueroasen über Kapitalerträge heimischer Sparer unterrichtet. Auch von privaten Kreditvergaben erfährt das Finanzamt zum Beispiel durch Betriebsprüfungen bei den Kreditvergabeportalen auxmoney.com oder smava.de. Hat das Finanzamt Erstattungszinsen gezahlt, gehören diese extra in Zeile 26.

Lesetipp: Einige deutsche Unternehmen zahlen steuerfreie Dividenden aus. Doch hier gibt es einige Vor- und Nachteile. Welche, erfahren Sie in unserem separaten Ratgeber zum Thema.

Ausnahmen vom Abgeltungssteuertarif (Zeilen 27-34)

Diese Rubrik betrifft vor allem Sparer, die Geld an Verwandte oder die eigene Firma verliehen haben oder eine Lebensversicherung ausgezahlt bekommen haben.

Geld an Angehörige verleihen

Haben Sie im letzten Jahr Geld an einen nahen Angehörigen verliehen, der finanziell oder persönlich von Ihnen abhängig ist, müssen Sie erhaltene Zinsen in der Zeile 28 deklarieren. Die Erträge werden dann mit dem – im Zweifel höheren tariflichen Steuersatz versteuert und nicht mit dem günstigeren Abgeltungssteuertarif. Das hat der BFH mit Urteil vom 28.1.2015 (Az. VIII R 8/14) entschieden.

Lebensversicherung

Haben Sie in 2020 eine Lebensversicherung gekündigt, verkauft oder ausgezahlt bekommen und hat die Versicherungsgesellschaft dabei Steuern einbehalten, gehören die bescheinigten Werte in die Zeile 30. Die bescheinigten Steuerabzüge werden in die Zeilen 37-39 eingetragen.

Haben Sie den Vertrag nach dem 31.12.2004 abgeschlossen, und sind Ihnen im letzten Jahr die Erträge nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt worden, gewährt das Finanzamt nachträglich eine hälftige Steuerbefreiung auf die Erträge. Da die Lebensversicherung erst mal Steuern auf sämtliche Erträge einbehalten hat, bekommen Sie deshalb in jedem Fall Geld zurück, wenn die Rubrik ausgefüllt wird.

Gewinnausschüttungen

Anteilseigner von Kapitalgesellschaften, die von ihrer GmbH Gewinnausschüttungen erhalten haben, füllen die Zeilen 31-32 aus, wenn sie für die Besteuerung dieser Dividenden statt der bereits von der Firma abgeführten Abgeltungssteuer zur tariflichen Steuer wechseln wollen. Das Wahlrecht steht Ihnen zu, wenn Sie mindestens 25 Prozent der GmbH-Anteile halten oder mindestens ein Prozent der Anteile halten und beruflich für Ihre eigene Firma tätig sind und dabei unternehmerischen Einfluss ausüben können.

Die Ausübung des Wahlrechts macht zum Beispiel Sinn, wenn man seine Beteiligung fremdfinanziert hat und über dieses Wahlrecht die angefallenen Schuldzinsen absetzen möchte. Übt man sein Wahlrecht aus, unterliegen 60 Prozent der Dividende der Einkommensteuer zum individuellen Tarifsatz. 40 Prozent der Dividende bleiben steuerfrei. Angefallene Schuldzinsen und andere Kosten der Beteiligung sind ebenfalls zu 60 Prozent absetzbar – in Zeile 32 wird der rechnerische Saldo von Dividende minus Werbungskosten in voller Höhe (100-Prozent-Werte) eingetragen. Die rechnerische Kürzung auf 60 Prozent nimmt das Finanzamt dann automatisch vor. Die von der GmbH bescheinigten Steuerabzüge gehören in die Zeilen 43-45.

Gezahlte Steuern (Zeilen 37-42)

Für die Anrechnung von Steuereinbehalten im Ausland brauchen Kapitalanleger nur noch die Rückseite der Anlage KAP ausfüllen – die früher dafür notwendige Anlage AUS wird nur noch für die Anrechnung ausländischer Steuern auf andere Einkünfte benötigt – beispielsweise aus der Vermietung einer Finca.

Steuerabzüge der Depotbank oder Fondgesellschaft gehören in die Zeilen 37-42 der KAP. In den Zeilen 43-45 tragen Sie zum Beispiel als Vermieter Kapitalertragsteuern ein, die Ihnen im Rahmen ihrer Vermietungseinkünfte abgezogen wurden.

Anlage KAP-BET: Erträge aus Beteiligungen

Das Steuerformular Anlage KAP-BET muss ausgefüllt werden, soweit Sie Kapitalerträge aus einer Beteiligung an Investmentclubs, Erbengemeinschaften oder Grundstücksgemeinschaften bezogen haben, für die das Finanzamt für alle Beteiligten eine gesonderte Feststellung der Einkünfte vorgenommen hat.

Art der Beteiligung oder Gemeinschaft (Zeilen 4 und 5)

Bezeichnen Sie die Gemeinschaften, an denen Sie in 2020 beteiligt waren sowie das zuständige Finanzamt und die Steuernummer, unter der diese Beteiligung jeweils steuerlich geführt wird.

Kapitalerträge mit inländischem Steuerabzug (Zeilen 6-13)

Hier gehören die anteiligen inländischen Einkünfte hinein, für die bereits deutsche Abgeltungssteuer einbehalten wurde. Die Eintragungswerte für das Formular übernehmen Sie aus dem Feststellungsbescheid des Finanzamtes für diese Gemeinschaft.

Kapitalerträge ohne inländischen Steuerabzug (Zeilen 14-24)

Das Finanzamt fragt in dieser Rubrik die über die Gemeinschaft erzielten Einkünfte ab, die bisher noch keinem Steuerabzug unterlegen haben – zum Beispiel Erträge aus Auslandsdepots oder Zinserträge aus Kreditportalen im Internet oder Erträge aus privat vergebenen Darlehen.

Kapitalerträge, die dem tariflichen Steuersatz unterliegen (Zeilen 25-29)

Für manche Erträge verlangt das Finanzamt nicht den niedrigen Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent sondern den – oft deutlich höheren –  tariflichen Einkommensteuertarif von bis zu 42 Prozent. Übernehmen Sie auch für diese Rubrik die Eintragungswerte aus dem Feststellungsbescheid des Finanzamtes für die Gemeinschaft, soweit die Einkünfte anteilig auf sie entfallen.

Steuerabzüge auf abgeltungssteuerpflichtige Kapitalerträge (Zeilen 30-35)

Hat die Gemeinschaft auf gemeinsam erwirtschaftete Kapitalerträge bereits Steuern vorausgezahlt, kommen die anteilig auf Sie entfallenden Beträge in diese Zeilen.

Steuerabzüge auf übrige Einkünfte (Zeilen 36-38)

Haben Sie über Ihre Beteiligung Kapitalerträge erzielt, die der Tarifsteuer unterliegen, kommen vorab bereits bezahlte Steuern in diese Zeilen. Das gilt zum Beispiel für den Steuereinbehalt auf Lebensversicherungserträge, soweit Sie diese über die Gemeinschaft und nicht als Einzelperson erzielt haben. Aber auch Steuerabzüge auf steuerpflichtige andere Einkünfte – zum Beispiel aus einer Erben- oder Grundstücksgemeinschaft, die gemeinsam Immobilien vermietet, werden hier eingetragen. Die Mühe lohnt sich, denn überzahlte Steuern zahlt das Finanzamt über den Einkommensteuerbescheid zurück.

Anlage KAP-INV: Formular für Investmenterträge

Das Steuerformular Anlage KAP-INV muss ausgefüllt werden, wenn Sie in 2020 Investmenterträge ohne deutschen Steuerabzug erzielt haben –  zum Beispiel aus Auslandsdepots. Haben beide Ehegatten Investmenterträge aus dem Ausland erzielt, gibt jeder getrennt eine Anlage KAP-INV ab.

Laufende Erträge aus im Ausland verwahrten Investmentfonds (Zeilen 4-8)

Der Fiskus unterscheidet bei den laufenden Erträgen zunächst zwischen Aktienfonds Zeile 4), Mischfonds (Zeile 5) und Immobilienfonds (Zeilen 6 und 7). Anleger kassieren einen Teil der Ausschüttungen und Verkaufsgewinne ohne Steuerabzug. Die Höhe dieser sogenannten Teilfreistellungen richtet sich nach dem Fondstyp und variiert zwischen 15 Prozent bei Mischfonds, 30 Prozent bei Aktienfonds, 60 Prozent bei offenen Immobilienfonds und 80 Prozent bei Immobilienfonds, die überwiegend in ausländische Immobilien investieren. Bei Verwahrung der Fondsanteile im Inland hat Ihre Depotbank das bereits berücksichtig, bevor sie für Sie Steuern einbehält und abführt. Für im Ausland verwahrte Fondsanteile müssen Sie sich die Teilfreistellung über die Eintragung in den Zeilen 4 bis 8 direkt beim Finanzamt holen.

Das seit Anfang 2018 geltende System der Teilfreistellungen ersetzt auch die komplizierte Anrechnung ausländischer Quellensteuern für Fondssparer – damit haben sie künftig nichts mehr zu tun. Übernehmen Sie alle geforderten Eintragungswerte aus den Bescheinigungen und Kontoauszügen ihrer ausländischen Bank. In ausländischer Währung erzielte Einkünfte müssen Sie in Euro umrechnen.

Vorabpauschalen (Zeilen 9-13 und 31-46)

Selbst wenn Sie im letzten Jahr gar keine oder nur sehr niedrige Fondserträge vereinnahmt haben, müssen sie vielleicht dennoch einen höheren Ertrag versteuern. Denn Erträge aus voll- oder teilthesaurierenden Fonds werden nach der Reform der Investmentsteuerreform seit 2018 mindestens über eine Vorabpauschale versteuert. Das Finanzamt unterstellt also einen fiktiven steuerpflichtigen Ertrag, den sie mindestens in 2020 versteuern müssen.

Kompliziert: Dieser fiktive Ertrag gilt per Gesetz am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen – deshalb müssen Anleger in 2020 die Vorabpauschale aus 2019 deklarieren und deswegen werden im Formular für die aktuelle Steuererklärung auch viele Daten aus 2019 abgefragt. Anleger mit im Inland verwahrten Fondsanteilen sind hier gut dran. Sie müssen sich mit der komplizierten Berechnung nicht beschäftigen, denn die ganze Rechnerei übernimmt die Depotbank für Sie. 

Der Haken: Bei im Auslandsdepots verwahrten Anteilen müssen Sie die Vorabpauschale über die Anlage KAP-INV selbst ermitteln – nur in Ausnahmefällen wird Ihr auswärtiger Bankdienstleister Ihnen dazu eine Hilfestellung an die Hand geben. Die nötigen Informationen kann man zum Beispiel im Steuerreporting oder den Erträgnisaufstellungen der Bank finden.

Wie fülle ich Anlage KAP-INV aus?

Für die vorzunehmenden Eintragungen sind zuerst auf der Seite 2 der Anlage KAP-INV die Zeilen 31-46 vorgesehen. Das dort ermittelte Einzelergebnis übertragen Sie auf die Vorderseite des Formulars in die Zeilen 9-13. Die Berechnung ist für jeden einzelnen thesaurierenden Auslands-Investmentfonds vorzunehmen. Generell gilt: Reicht der Platz auf der ersten Anlage KAP-INV nicht aus, weil Sie eine Vielzahl von Fonds abrechnen müssen, füllen Sie einfach weitere Anlagen KAP-INV aus. Das Ergebnis aller ausgefüllten Anlagen KAP-INV wird dann auf der Vorderseite der ersten Anlage KAP-INV zusammengefasst.

Zunächst werden in den Zeilen 31-33 genaue Angaben zu dem Fonds gefordert. Die Höhe der Vorabpauschale bestimmt sich jährlich neu anhand des geltenden Zinsniveaus für das Vorjahr. Grundlage für die in 2020 zu versteuernde Vorabpauschale ist der Basiszins der Bundesbank für 2019. Er lag bei 0,52 Prozent (BMF-Schreiben vom 9. Januar 2019). Davon werden 70 Prozent in die weitere Berechnung einbezogen (0,364%). Dieser anteilige Basiszins wird mit dem Fondsrücknahmepreis vom Anfang des Jahres 2019 multipliziert (Zeile 34). Das Ergebnis ist der Basisertrag (Zeile 35).

Abgeltungssteuer auf die Pauschale wird aber nur fällig, wenn der thesaurierende Fonds oder ETF im Kalenderjahr 2019 tatsächlich auch eine positive Wertentwicklung verzeichnete (Zeilen 36-39). War sie negativ, fällt keine Vorabpauschale an. In 2019 erhaltene Teilausschüttungen (Zeile 41) während des Jahres können die Vorabpauschale ebenfalls bis auf null Euro drücken. Um diese Berechnung anzustoßen, müssen Sie die Zeilen 36-42 sorgfältig ausfüllen – wiederum für jeden einzelnen Fonds getrennt.

Beispiel: Sie haben in Zeile 42 einen Ertrag von 50 Euro je Fondsanteil errechnet, den Anteil aber erst zum 1. Juli 2019 erworben. Dann tragen Sie in Zeile 43 einen Kürzungsbetrag von 25 Euro ein. Im Ergebnis ist damit nur eine gekürzte Vorabpauschale steuerpflichtig, die zeitanteilig auf die Monate Juli bis Dezember 2019 entfällt, in denen Sie den Fondsanteil tatsächlich auch gehalten haben.

Vorabpauschalen bei späterem Verkauf der Anteile

Auch bei diesem Thema sind Sparer mit inländischer Depotverwahrung klar im Vorteil. Verkaufen Sie später thesaurierende Fonds oder ETF, verrechnet die inländische Depotbank nämlich die in der Vergangenheit bereits jährlich versteuerten Vorabpauschalen automatisch mit dem echten Veräußerungsgewinn. Das stellt sicher, dass Sie als Anleger nicht doppelt besteuert werden. Das neue Verfahren ist daher eine große Erleichterung speziell für Besitzer ausländischer thesaurierender Fonds. Sparer mit Auslandsdepots, die in den Jahren ab 2019 eine Vorabpauschale über die Eintragungen in der Anlage KAP-INV nachversteuert haben, müssen sich beim späteren Verkauf der Anteile selbst darum kümmern, dass die bereits deklarierten Vorabpauschalen vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen werden (Zeile 54). Wer hier Fehler macht, zahlt doppelt Steuern.

Belege aufbewahren: Papiermuffel haben gegenüber dem Finanzamt auch ein Nachweisproblem. Sie müssen später dem zuständigen Beamten beweisen können, dass Sie in ihren alten Steuererklärungen alle Vorabpauschalen sauber erklärt haben – selbst wenn diese durch Nutzung eines Sparerpauschbetrages tatsächlich gar keine Steuern gekostet haben. Da gibt es nur eine Lösung: Bewahren Sie unbedingt alle Unterlagen über die Fondsanlagen (An- und Verkaufsbelege, Ertragsbescheinigungen und dergleichen) sowie Kopien oder Ausdrucke der Steuererklärungen und Steuerbescheide für alle Jahre so lange auf, bis das Fondsinvestment endgültig steuerlich abgerechnet ist.

Gewinne und Verluste aus dem Verkauf von im Ausland verwahrten Investmentfondsanteilen (Zeilen 14-28 und Zeilen 47-57)

Haben Sie im letzten Jahr im Ausland verwahrte Fondsanteile verkauft, müssen Sie zunächst auf der Rückseite der Anlage KAP-INV für jeden einzelnen Investmentfonds über das vorgegebene Berechnungsschema den erzielten Gewinn oder Verlust einzeln ermitteln (Zeilen 47-57). Die dafür notwendigen Verkaufsdaten entnehmen Sie den Abrechnungsbelegen Ihrer ausländischen Depotbank über den Verkauf der Fondsanteile (Zeile 47).

Bei den in Zeile 52 einzutragenden Anschaffungskosten für die Fondsanteile ist zu differenzieren: Haben Sie die Anteile erst ab 2018 gekauft und wieder verkauft, tragen Sie in Zeile 52 ihre tatsächlichen Anschaffungskosten für die verkauften Anteile ein, so wie sie sich aus den Ankaufabrechnungen des Depotanbieters ergeben – die Kaufspesen und Gebühren zählen dabei mit. Haben Sie allerdings in 2020 Anteile verkauft, die sie vor dem 1.1.2018 gekauft haben, müssen Sie die fiktiven Anschaffungskosten zum 1.1.2018 eintragen, damit der Fiskus nicht zu viel Steuern kassiert. Verkaufspesen und Gebühren der Bank für die Abwicklung der Transaktion können über die Zeile 53 steuermindernd geltend gemacht werden.

Beim Kauf mehrerer verschiedener Fonds: Das Formular sieht Eintragungsmöglichkeiten für zwei Investmentfonds vor. Haben Sie mehr verschiedene Fonds verkauft, füllen Sie einfach die Rückseiten weiterer Anlagen KAP-INV aus – die ermittelten Verkaufsgewinne und Verluste werden dann zusammengefasst auf der Vorderseite der ersten Anlage KAP-INV in den Zeilen 14 bis 28 eingetragen.

Haben Sie in 2020 mehrere verschiedene Fonds verkauft, müssen Sie die ermittelten Gewinne den einzelnen Fondsarten Aktien-, Misch – oder Immobilienfonds zuordnen. Die so ermittelten Werte übertragen Sie auf die Vorderseite der Anlage KAP-INV in die dafür vorgesehenen Zeilen – je nach Fondsart also in die Zeilen 14 (Aktienfonds), 17 (Mischfonds), 20 (inländische Immobilienfonds) oder 23 (Auslands-Immobilienfonds).

Wichtig: Haben Sie Fondsanteile verkauft, die sie vor dem 1.1.2009 – also vor Einführung der Abgeltungssteuer – gekauft haben, bleibt die für 2020 realisierte Wertsteigerung bis zu einem Freibetrag von 100.000 Euro steuerfrei. Dafür müssen Sie das in Zeile 55 ausgewiesene Ergebnis zusätzlich in die Zeile 56 übernehmen – und danach wiederum zusammengefasst je nach Fondsart in die Zeilen 15 (Aktienfonds), 18 (Mischfonds) oder 21 beziehungsweise 24 (Immobilienfonds). Für Fondsanteile, die Sie nach dem 31.12.2008 und vor dem 1.1.2018 angeschafft haben, muss über die Anlage KAP-INV 2020 ein Gewinn oder Verlust aus der fiktiven Veräußerung zum 31.12.2017 ermittelt werden.

Allerdings haben Sie ja keinen tatsächlichen Verkaufserlös erzielt – sie setzen deshalb den fiktiven Verkaufspreis Ihrer Fondsanteile am 31.12.2017 an. Auch hier sieht das Formular zunächst nur für zwei Fonds Eintragungsmöglichkeiten vor – nehmen Sie einfach weitere Anlagen, falls das nicht reicht. Wie gehabt muss dann das für jeden einzelnen Fonds ermittelte Ergebnis nach Fondstypen (Aktien-, Misch-, oder Immobilienfonds) zusammengefasst und dann in die Zeilen 16, 19, 22 oder 25 übertragen werden.

Hinweis: Anstatt in einzelne offene Immobilienfonds oder Reitso zu investieren kann man es sich auch einfacher machen und in Immobilien-ETFs anlegen – also in börsengehandelte Fonds, die die Wertentwicklung bestimmter Immobilienindizes abbilden.

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Hat Steuerrecht studiert und ist als Diplom-Finanzwirt (FH) seit 35 Jahren Finanzbeamter, davon seit 24 Jahren Betriebsprüfer und seit 2009 Sachgebietsleiter in einem Finanzamt für Großbetriebsprüfung. Seit 1991 schreibt er nebenberuflich über Steuer- und Geldanlagethemen. Seine Schwerpunkte sind dabei steuerliche Gestaltungsfragen, Geldanlagen im Wertpapier- und Immobilienbereich, Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie allgemeine Verbraucherthemen rund um die Themen Geld, Versicherungen, Miete, Recht, Verkehr, Ehe und Familie.

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