Pflegeheim: Abrechnung nach dem Tod
Bei Pflegebedürftigen, die im Heim leben, übernimmt die Pflegekasse der Versicherten pauschale monatliche Leistungsbeträge, die allerdings nur einen Teil der Heimkosten abdecken. Und so werden die Kosten teils von der Pflegekasse und teils vom Pflegebedürftigen beglichen.
Was gilt nun im Todesfall? Bezüglich der Leistungen der Pflegeversicherung regelt Paragraf 87a Absatz 1 Satz 2 SGB XI eindeutig: „Die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger endet mit dem Tag, an dem der Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt.“
Pflegeheim darf nach dem Todestag kein Heimentgelt berechnen
Über den Todestag hinaus zahlt die Pflegekasse also nicht. Fraglich war allerdings, früher jedenfalls, ob das Pflegeheim noch für eine gewisse Zeit weiterhin das Heimentgelt berechnen darf. Zumindest bis 2010 regelten zahlreiche Verträge zwischen dem Träger eines anerkannten Pflegeheimes und dem Pflegebedürftigen nämlich, dass der Vertrag nicht mit dem Tod des Pflegebedürftigen, sondern erst zwei Wochen danach endete, soweit es dem Heimträger nicht gelingt, den Pflegeplatz früher neu zu vergeben. Dem hat das Bundesverwaltungsgericht mit einer Entscheidung vom 2. Juni 2010 einen Riegel vorgeschoben. Die entsprechenden Klauseln sind danach „unzulässig und unwirksam“ (Az.: 8 C 24/09).
De facto entlastet das Urteil die Erben, in manchen Fällen auch die Sozialhilfeträger, die bislang häufig zusätzliche Pflegekosten zahlen mussten beziehungsweise deren Erbe um diesen Betrag gemindert wurde. Hintergrund für das Urteil ist übrigens die Annahme, dass Kosten eines möglicherweise kurzen Leerstandes des Heimzimmers in der Zeit bis zur Wiederbesetzung im normalen Heimentgelt „eingepreist“ sind
Reservierungsgebühr zurückfordern!
Der Kläger, ein Mitglied des BIVA-Pflegeschutzbundes, der die Klage unterstützt hatte, stützte sich auf Paragraf 87a des elften Sozialgesetzbuchs (SGB XI). Danach wird das Gesamtheimentgelt „für den Tag der Aufnahme des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim sowie für jeden weiteren Tag des Heimaufenthalts berechnet (Berechnungstag)“. Hierdurch werden, so der BGH, auch Platz- und Reservierungsgebühren ausgeschlossen.
Nach Schätzungen der BIVA sind entsprechende, nun für rechtswidrig erklärte Regelungen, in zehntausenden Heimverträgen enthalten. Selbst wenn es im Heimvertrag so steht und dieser unterschrieben ist, müssen keine Freihaltungs- oder Reservierungsgebühren gezahlt werden.
Rechtswidrige Regelungen: Ein Beispiel aus dem Alb-Donau-Kreis
„Wird der Pflegeplatz erst zu einem späteren Zeitpunkt von Ihnen in Anspruch genommen, fällt für die vorübergehende Abwesenheit sowie für das Freihalten des Zimmers eine Reservierungsgebühr, angelehnt an die Abwesenheitsvergütung in § 12 des Heimvertrages, an. Hierbei wird die Vergütung um 25 % des vereinbarten täglichen Heimentgeltes für Pflegeleistungen, Unterkunft und Verpflegung gemindert. Das Entgelt für die Investitionskostenaufwendungen wird in voller Höhe berechnet. Die Pflegekasse beteiligt sich in diesem Fall jedoch nicht an den Kosten.“