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Auf einen Blick
Stirbt ein Angehöriger, dann muss vieles geregelt werden – auch bei den Sozialleistungen. Erben haben hier neuerdings weitere Ansprüche – etwa bei der Pflege- und Rentenversicherung. Genau hierüber informiert Sie dieser Ratgeber. Darüber hinaus erfahren Sie, wie die Leistungen gezahlt werden und was die Ämter zurückverlangen können.
Ein Todesfall trifft die Hinterbliebenen meist sehr hart. Und trotzdem müssen sie zeitgleich viele Dinge beachten, um die sie sich in den Tagen danach kümmern müssen: Finanzfragen, Versicherungen und die Beerdigung sind nur einige der wichtigen Punkte, die schnell zu klären und organisieren sind. Unsere Checkliste Todesfall zeigt, was Angehörige beachten müssen.
Viele Verstorbene haben zuletzt Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Klar ist – und das gilt für alle Sozialleistungsträger: Sie müssen als Angehöriger die Versicherung über das Ableben des Betroffenen informieren, soweit Sie die bürokratische Abwicklung nicht komplett einem Bestattungsunternehmen übergeben haben.
Wichtig für Sie ist allerdings: Bei der Pflegeversicherung gibt es für Hinterbliebene (beziehungsweise generell für Erben) neue Ansprüche. Diese können rückwirkend zwölf Monate nach dem Sterbetag des Betroffenen geltend gemacht werden. Enthalten ist die Neuregelung übrigens im Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG), das am 19. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.
Die meisten Leistungen der Pflegeversicherung funktionieren nach dem sogenannten Sachleistungsprinzip. Das bedeutet für Versicherte in der Praxis: Die Pflegeversicherung rechnet mit den Leistungsträger ab – also etwa mit einem Pflegeheim. Manches funktioniert jedoch nach dem Erstattungsprinzip. Dabei müssen Rechnungen zunächst bezahlt werden. Dann erfolgt – auf Antrag – die Erstattung. Das betrifft etwa Hilfsmittel, die Verhinderungspflege und den Entlastungsbetrag.
Früher blieben Erben nach dem Tod der Betroffenen auf den „alten“ Rechnungen sitzen. Seit dem 20. Juli 2021 gilt jedoch: Auch Erben haben nun einen Anspruch auf Begleichung der Rechnungen. Sie können diese „innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod des Berechtigten“, also des Pflegebedürftigen, bei dessen Pflegekasse einreichen. Das regelt Paragraf 35 SGB XI. Praktisch bedeutet dies beispielsweise :Ist ein Pflegebedürftiger am 15.Dezember 2023 verstorben, so können noch offene nicht erstattete Rechnungen bis zum 15. Dezember 2024 bei der Pflegekasse eingereicht werden.
Zur Verdeutlichung: Es handelt sich nicht etwa um Rechnungen eines Pflegedienstes, die dieser gestellt hat, weil über das gesetzliche Sachleistungsbudget hinaus Leistungen in Anspruch genommen wurden. Diese Rechnungen müssen die Erben – soweit sie das Erbe nicht ausschlagen – generell aus eigener Tasche begleichen. Die Pflegeversicherung beteiligt sich hieran nicht. Es geht nur um erstattungsfähige Ausgaben – und das sind dann tatsächlich in erster Linie Kosten für Hilfsmittel und Verhinderungspflege.
Zudem können Rechnungen für Leistungen eingereicht werden, die durch den sogenannten Entlastungsbetrag nach Paragraf 45b SGB XI finanziert werden. Dieser beträgt monatlich 125 Euro und kann von allen Pflegebedürftigen – auch denjenigen mit Pflegegrad 1 – in Anspruch genommen werden. Finanziert werden hierdurch Angebote für die Unterstützung im Alltag. Gemeint sind Angebote, die pflegende Angehörige entlasten und Pflegebedürftige in ihrer Selbstständigkeit fördern sollen. Hierunter fallen beispielsweise haushaltsnahe Dienstleistungen (zum Beispiel für Einkäufe, Fahrdienste, Botengänge, Reinigungstätigkeiten), die Inanspruchnahme von Alltagsbegleitern (zum Beispiel für Arztbesuche oder Besuche auf dem Friedhof) oder Angebote der Beschäftigung und der Aktivierung (zum Beispiel Lesen, Gesellschaftsspiele, Kochen). Alle entlastenden Leistungen müssen in Form von Rechnungen/Quittungen mit den Leistungserbringern abgerechnet und anschließend bei der Pflegekasse eingereicht werden.
Erben müssen in der Regel zum Nachweis, dass sie berechtigt sind, die Ansprüche bei der Pflegekasse des Verstorbenen geltend zu machen, einen Erbschein vorlegen. Natürlich müssen auch Nachweise über die entstandenen Kosten (zum Beispiel Rechnung des Leistungserbringers) bei der Pflegekasse eingereicht werden.
Das Pflegegeld steht Pflegebedürftigen zu, die in ihrem eigenen häuslichen Umfeld beziehungsweise bei Verwandten oder Bekannten leben. Es wird für den vollen Todesmonat gezahlt – auch wenn der Bezieher am Monatsanfang verstorben ist. Bereits überwiesenes Geld muss also nicht zurückgezahlt werden. Denn Paragraf 37 Absatz 2, Satz 2 SGB XI regelt eindeutig: „DasPflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist.“
Auf Nachzahlungen des Pflegegelds achten. In vielen Fällen hat sich die gesundheitliche Situation des Verstorbenen in den letzten Monaten bereits deutlich verschlechtert. Gegebenenfalls wurde dann bei der Pflegeversicherung eine Höherstufung, etwa von Pflegegrad 2 in Grad 3 beantragt – und es hat eine Begutachtung stattgefunden. In diesem Fall winkt Ihnen noch eine Nachzahlung. Diese Möglichkeit sollten Sie im Blick haben und gegebenenfalls auch bei der Pflegekasse nachfragen. Auch hier gilt: Erben müssen gegebenenfalls einen Erbschein vorlegen.
Bei Pflegebedürftigen, die im Heim leben, übernimmt die Pflegekasse der Versicherten pauschale monatliche Leistungsbeträge, die allerdings nur einen Teil der Heimkosten abdecken. Und so werden die Kosten teils von der Pflegekasse und teils vom Pflegebedürftigen beglichen.
Was gilt nun im Todesfall? Bezüglich der Leistungen der Pflegeversicherung regelt Paragraf 87a Absatz 1 Satz 2 SGB XI eindeutig: „Die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger endet mit dem Tag, an dem der Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt.“
Über den Todestag hinaus zahlt die Pflegekasse also nicht. Fraglich war allerdings, früher jedenfalls, ob das Pflegeheim noch für eine gewisse Zeit weiterhin das Heimentgelt berechnen darf. Zumindest bis 2010 regelten zahlreiche Verträge zwischen dem Träger eines anerkannten Pflegeheimes und dem Pflegebedürftigen nämlich, dass der Vertrag nicht mit dem Tod des Pflegebedürftigen, sondern erst zwei Wochen danach endete, soweit es dem Heimträger nicht gelingt, den Pflegeplatz früher neu zu vergeben. Dem hat das Bundesverwaltungsgericht mit einer Entscheidung vom 2. Juni 2010 einen Riegel vorgeschoben. Die entsprechenden Klauseln sind danach „unzulässig und unwirksam“ (Az.: 8 C 24/09).
De facto entlastet das Urteil die Erben, in manchen Fällen auch die Sozialhilfeträger, die bislang häufig zusätzliche Pflegekosten zahlen mussten beziehungsweise deren Erbe um diesen Betrag gemindert wurde. Hintergrund für das Urteil ist übrigens die Annahme, dass Kosten eines möglicherweise kurzen Leerstandes des Heimzimmers in der Zeit bis zur Wiederbesetzung im normalen Heimentgelt „eingepreist“ sind
Der Kläger, ein Mitglied des BIVA-Pflegeschutzbundes, der die Klage unterstützt hatte, stützte sich auf Paragraf 87a des elften Sozialgesetzbuchs (SGB XI). Danach wird das Gesamtheimentgelt „für den Tag der Aufnahme des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim sowie für jeden weiteren Tag des Heimaufenthalts berechnet (Berechnungstag)“. Hierdurch werden, so der BGH, auch Platz- und Reservierungsgebühren ausgeschlossen.
Nach Schätzungen der BIVA sind entsprechende, nun für rechtswidrig erklärte Regelungen, in zehntausenden Heimverträgen enthalten. Selbst wenn es im Heimvertrag so steht und dieser unterschrieben ist, müssen keine Freihaltungs- oder Reservierungsgebühren gezahlt werden.
„Wird der Pflegeplatz erst zu einem späteren Zeitpunkt von Ihnen in Anspruch genommen, fällt für die vorübergehende Abwesenheit sowie für das Freihalten des Zimmers eine Reservierungsgebühr, angelehnt an die Abwesenheitsvergütung in § 12 des Heimvertrages, an. Hierbei wird die Vergütung um 25 % des vereinbarten täglichen Heimentgeltes für Pflegeleistungen, Unterkunft und Verpflegung gemindert. Das Entgelt für die Investitionskostenaufwendungen wird in voller Höhe berechnet. Die Pflegekasse beteiligt sich in diesem Fall jedoch nicht an den Kosten.“
Den Sterbefall sollten Sie möglichst bald beim Renten Service der Deutschen Post melden. Das Standesamt stellt Ihnen zur Abmeldung bei der Rentenversicherung ein spezielles Exemplar der Sterbeurkunde aus. Falls die Abmeldung nicht vom Bestattungsunternehmen erledigt wird, ist es am einfachsten, sie persönlich in der nächsten Postfiliale vorzunehmen. Nehmen Sie den Rentnerausweis des Betroffenen beziehungsweise eine Mitteilung über Leistungen aus der Rentenversicherung sowie die Sterbeurkunde mit.
Wie lange erhält der Verstorbene Rente? Gesetzliche Renten, die der Betroffene zuletzt erhalten hat, werden bis zum Ende des Todesmonats gezahlt. Paragraf 102, Absatz 5 SGB VI regelt hierzu nämlich: „Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.“ Das auf dem Bankkonto des Verstorbenen eingehende Geld geht in die Erbmasse ein beziehungsweise kann zur Deckung entstehender Kosten genutzt werden. Das gilt für alle Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, also für Alters-, Hinterbliebenen-, Erwerbsminderungs- und Erziehungsrenten.
Nur für den hinterbliebenen Ehe- beziehungsweise (offiziellen) Lebenspartner gilt die Regelung des sogenannten Sterbevierteljahrs. Für die drei Monate nach dem Tod des Rentenbeziehers gelten bei der Witwen- und Witwerrente (nicht jedoch bei der Waisen- und Erziehungsrente) Sonderregelungen. In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Versicherten erhalten selbst sehr gut situierte Witwen oder Witwer Hinterbliebenenrente – soweit der Verstorbene eine Altersrente bezog beziehungsweise die Anspruchsvoraussetzungen erfüllte. Und: Die Hinterbliebenenrente wird in dieser Zeit in der Höhe der gesetzlichen Rente des Verstorbenen gewährt.
Praktisch bedeutet dies für den – überwiegend anzutreffenden – Fall, dass der Verstorbene bereits Altersrente erhalten hat: Die Altersrente des Betroffenen wird nicht nur im Sterbemonat, sondern auch in den folgenden drei Monaten in voller Höhe weitergezahlt. Danach erst gelten die „eigentlichen“ Regeln der Hinterbliebenenrente. Als Hinterbliebenenrente wird nur ein Teil gezahlt – je nachdem: 60 beziehungsweise 55 Prozent der (möglichen) Altersrente des Verstorbenen. Und: Einkommen der Witwe oder des Witwers wird auf die Rente angerechnet.
In jedem Fall sollte – allein wegen der vorteilhaften Regelung zum sogenannten Sterbevierteljahr – ein Antrag auf Hinterbliebenenrente gestellt werden, selbst von Witwen oder Witwern mit höheren Einkünften.
Hier gibt es unterschiedliche Regelungen bei den verschiedenen Leistungsarten. Die größten Änderungen hat es in den vergangenen Jahren beim den Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch gegeben, die sich nun Bürgergeld nennen.
Systematisch gesehen gilt bei Grundsicherungsleistungen eigentlich: Im Prinzip besteht nur ein Leistungsanspruch bis zum Todestag – entsprechend können darüber hinaus noch für den vollen Todesmonat gewährte Leistungen zurückgefordert werden.
Von dieser Möglichkeit haben die früher für das ALG II zuständigen Jobcenter bereits seit längerem aus verwaltungsökonomischen Gründen (sprich: macht viel Arbeit, bringt wenig ein) abgesehen. Inzwischen ist dies im Sozialgesetzbuch (SGB) II sogar ausdrücklich geregelt: Paragraf 40 Absatz 5 bestimmt seit dem 27. Juli 2016 ausdrücklich: „Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt“.
Mit anderen Worten: Im Sterbemonat gibt es im Regelfall keinerlei Änderungen bei den Leistungen und keine Rückforderungen. Änderungen im Leistungsanspruch treten erst im Folgemonat ein. Geregelt wurde dies durch das „neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht“ vom 26. Juli 2016. Mit eben diesem Gesetz wurde beim ALG II und nun beim Bürgergeld auch die Erbenhaftung aufgehoben.
Bis dahin regelte Paragraf 35 SGB II die sogenannte Erbenhaftung: Erben mussten aus dem Nachlass (und nicht aus ihrem eigenen Vermögen) bis zu 15.500 Euro an ALG-II-Leistungen erstatten, die der Verstorbene innerhalb der vergangenen zehn Jahre erhalten hatte. Dieser Paragraph des SGB II ist seit dem 27. Juli 2016 aufgehoben worden.
Trotz dieser Regelungen bleibt es allerdings dabei, dass bestimmte Kosten aus dem Erbe zu bestreiten sind: So kommen die ALG-II-Träger nicht für Nebenkostennachforderungen von Vermietern auf, die nach dem Tod der Leistungsbezieher eingehen. Auch die Miete, die nach dem Tod des Mieters zu zahlen ist (auch bei einer sofortigen Kündigung des Mietvertrags) wird nicht vom Sozialamt übernommen. Im Einzelfall kann es daher sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen.
Dies gilt übrigens für alle Grundsicherungsleistungen – also auch für die Grundsicherung im Alter und die (Rest-)Sozialhilfe.
Diese Leistung ersetzt bei Älteren, die das reguläre Rentenalter erreicht haben (das derzeit Schritt für Schritt auf 67 Jahre erhöht wird), sowie bei Erwerbsgeminderten die (klassische) Sozialhilfe. Hier gelten sozusagen privilegierte Regelungen. Die Leistungsbezieher müssen in der Regel nicht befürchten, dass ihre Kinder für sie zur Kasse gebeten werden.
Das gilt auch nach ihrem Tod: Anders als bei der (Rest-)Sozialhilfe (siehe unten) sind nämlich bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Angehörige vor dem Rückgriff der Ämter geschützt. Erben von Leistungsbeziehern müssen von ihrem Erbe (etwa: einem kleinen Einfamilienhaus) nicht für die von den Verstorbenen bezogenen Grundsicherungsleistungen aufkommen. Dies regelt Paragraf 102 Absatz 5 SGB XII. Hierdurch soll es Senioren erleichtert werden, die Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Vom Erbe gehen bei Beziehern von Grundsicherung im Alter lediglich die oben bereits genannten Ausgabenposten ab, die nach dem Todesfall anfallen (etwa die weitere Miete und Nebenkosten, die der Vermieter erst nach dem Tod geltend macht).
Bei der Rest-Sozialhilfe gelten Regelungen zum "Kostenersatz durch Erben" (Paragraf 102 SGB XII). Die Regelungen betreffen vor allem die vom Sozialamt gewährte sogenannte "Hilfe zur Pflege", also die zum Teil jahrelange Übernahme von Pflege- beziehungsweise Pflegeheimkosten, die von den Betroffenen selbst aus ihrem eigenen Einkommen und den Leistungen der Pflegeversicherung nicht voll geschultert werden konnten.
Hier gilt, dass Erben zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet sind, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind. Sie müssen dem Sozialamt generell jedoch höchstens so viel erstatten, wie sie geerbt haben – also nichts aus dem eigenen Vermögen.
Zudem gilt: Anspruch auf Kostenersatz kann das Sozialamt nur für den Teil seiner Ausgaben erheben, der 3.228 Euro übersteigt (das Sechsfache des Regelbedarfs eines Alleinstehenden, der Betrag gilt für 2024). Hat das Sozialamt zum Beispiel 10.000 Euro gezahlt, so kann es sich aus dem Erbe (10.000 – 3.228 Euro =) 6.772 Euro zurückholen. Liegt das Erbe allerdings unter diesem Betrag, so kann maximal in Höhe des Erbes Kostenersatz verlangt werden. Und: Hat der Erbe mit dem Verstorbenen in häuslicher Lebensgemeinschaft gelebt und diesen gepflegt, so sind sogar bis zu 15.340 Euro aus dem Erbe vor dem Zugriff des Sozialamts geschützt. Zudem gilt eine generelle Härteklausel. Danach wird der Erbe vom Sozialamt nicht zur Kasse gebeten, wenn das "nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde".
„Mit dem Tod endet die Anspruchsgrundlage für das Arbeitslosengeld I“,erklärt die Bundesagentur für Arbeit. Gleiches gilt für das Krankengeld. Überzahlte Leistungen werden zurückgefordert, was beim Krankengeld allerdings aufgrund der Zahlungsweise kaum vorkommen kann.
Der staatliche Mietzuschuss oder der Lastenzuschuss (für Eigenheimbesitzer) wird bei Alleinstehenden noch für den Sterbemonat gezahlt. Für Mehrpersonenhaushalte gilt beim Tod eines Haushaltsmitglieds eine Art Bestandschutzsicherung. Paragraf 6, Absatz 2 Wohngeldgesetz bestimmt: Stirbt ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, ist dies für die Dauer von zwölf Monaten nach dem Sterbemonat ohne Einfluss auf die bisher maßgebende Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.“
Sprich: Wenn nach dem Tod eines Angehörigen statt vier Personen nur noch drei in der Wohnung leben, so wird bei der Berechnung des Wohngelds dennoch weiterhin die Zahl von vier Haushaltsmitgliedern zugrunde gelegt – es gibt damit einen höheren Mietzuschuss. Diese Vergünstigung entfällt jedoch bei einem Wohnungswechsel oder „wenn sich die Zahl der Familienmitglieder wieder auf den Stand vor dem Todesfall erhöht“, bestimmt das Gesetz weiter.
Das Bafög wird für den Todesmonat nicht zurückgefordert. Und auch das Bafög-Darlehen muss von den Erben nicht zurückgezahlt werden. „Mit dem Tod der Darlehensnehmenden erlischt die verbliebene Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen.“, heißt es in Paragraf 18 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.