Lineare Abschreibung
Die Höhe der Abschreibung richtet sich nach dem Alter der Immobilie. Eigentümer sparen also nur zeitlich gestreckt über 40, 50 oder 33 Jahre Steuern. Bestandsimmobilien, die vor 1925 erbaut wurden, können pauschal mit 2,5 Prozent pro Jahr abgeschrieben werden, jüngere Objekte mit Baujahr bis Ende 2022 mit maximal zwei Prozent. Für neue Wohngebäude, die nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt werden, gilt eine lineare Abschreibungsrate von drei Prozent. Zu den Anschaffungskosten gehören ebenso anteilig Notarkosten, Grunderwerbsteuer und Gebühren für die Eintragung ins Grundbuch. Die Notarkosten für die Grundschuldbestellung sind als Finanzierungskosten sofort abzugsfähig.
Mit den aktuell verbesserten Abschreibungsmöglichkeiten können Steuerspareffekte deutlich schneller realisiert werden. Dafür haben Bauherren und Käufer von Neubauten zwei Wahlmöglichkeiten:
Sonderabschreibung
Für neue Wohnungen winken Sonderabschreibungen − zusätzlich zur herkömmlichen linearen Abschreibung oder wahlweise auch als Alternative zur neu eingeführten degressiven Abschreibung. Dafür muss man grundsätzlich erst mal neuen Wohnraum schaffen oder als Käufer bis zum Ende des Fertigstellungsjahres gekauft haben. Bei Neubauten müssen Sie den Bauantrag entweder zwischen 1. September 2018 und Ende 2021 oder ab Anfang 2023 bis 30. September 2029 eingereicht haben. Neubauten, für die der Bauantrag im Jahr 2022 gestellt wurde, gehen leer aus. Die Sonderabschreibung gibt es für beide Förderzeiträume jeweils für das Fertigstellungsjahr und die folgenden drei Jahre. Die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen 3.000 Euro pro Quadratmeter bei Bauantrag zwischen 1. September 2018 und 2021 sowie 5.200 Euro pro Quadratmeter bei Bauantrag ab 2023 bis Ende September 2029 nicht übersteigen. Die geförderte Wohnung muss im Jahr der Fertigstellung und den folgenden neun Jahren vermietet werden. Der Steuerbonus geht rückwirkend verloren, wenn man innerhalb der Frist die Wohnung verkauft, selbst nutzt, leer stehen lässt oder auf eine kurzfristige Vermietung an Feriengäste umstellt.
- Hinweis: Für Neubauten ab 2023 greift ein weiteres Förderkriterium: Es muss die Nachhaltigkeitsklasse „Effizienzhaus 40“ erfüllen und dies durch ein Qualitätssiegel nachweisen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, dürfen Bauherren die Sonderabschreibung vornehmen: Bei Neubauten von 1. September 2018 bis Ende 2021 gibt es maximal 2.000 Euro pro Quadratmeter, für Neubauten von 2023 bis Ende September 2029 sind bis zu 4.000 Euro pro Quadratmeter drin.
Degressive Abschreibung
Mit dem Wachstumschancengesetz schafft die Bundesregierung aktuell für Vermieter eine auf sechs Jahre zeitlich befristete neue degressive (jährlich sinkende) Abschreibungsmöglichkeit, um den lahmenden Mietwohnungsbau anzukurbeln. Damit können in den ersten Jahren nach der Fertigstellung von Mietwohnungen größere Beträge abgeschrieben werden als mit der sonst üblichen linearen Abschreibung. Gefördert werden neu gebaute oder neu erworbene Wohngebäude und Wohnungen mit deren Bau nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wurde. Entscheidend ist nicht der Bauantrag, sondern der angezeigte Baubeginn. Erwerber müssen bis zum Ende des Fertigstellungsjahres gekauft haben. Gefördert werden die gesamten Baukosten ohne Grundstücksanteil – anders als bei der Sonderabschreibung nach Paragraf 7b Einkommensteuergesetz gibt es keine Baukostenobergrenze. Die mögliche Abschreibung auf die Gebäudebaukosten beträgt dann anfänglich sechs Prozent.
- Beispiel: Bei 540.000 Euro Investitionskosten beträgt die Abschreibung im ersten Jahr 32.400 Euro (sechs Prozent von 540.000 Euro) und im zweiten Jahr 30.432 Euro (540.000 Euro abzüglich der 32.400 Euro Abschreibung aus dem Erstjahr = 507.200 Euro Restwert x sechs Prozent). Im Erstjahr gibt es die neue Abschreibung allerdings nur zeitanteilig ab dem Monat der Fertigstellung.
Instandsetzung und Modernisierungskosten
Grundsätzlich gehen sämtliche Ausgaben für Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten am Mietobjekt in voller Höhe und sofort als absetzbare Werbungskosten beim Finanzamt durch. Wer dauerhaft den Spitzensteuersatz zahlt, kann die Investitionen alternativ auch auf zwei bis fünf Jahre verteilt absetzen – das bringt unter dem Strich mehr Steuerersparnis.
Hauskäufer müssen in den ersten drei Jahren nach dem Erwerb Einschränkungen beachten. Ein Sofortabzug ist nur möglich, wenn Instandsetzungen und Modernisierungen ohne Mehrwertsteuer höchstens 15 Prozent der Gebäudekosten ausmachen. Sind die Ausgaben höher, darf die Investitionssumme nur mit dem Gebäudekaufpreis zusammen zeitlich gestreckt abgeschrieben werden. Es kann sein, dass deshalb das Finanzamt die Steuerbescheide in den ersten drei Jahren vorläufig erlässt. Es wartet zunächst ab, ob der Investor die 15-Prozent-Grenze einhält.
Energetische Sanierung
Vermieterinnen und Vermieter sollen ihre Immobilien energetisch sanieren, erhalten dafür aber weniger Zuschüsse als Eigennutzer und dürfen kaum etwas auf die Mieter umlegen. Nur bei der Steuer gibt es Vorteile, weil sie die Investitionssumme als Modernisierungskosten voll abschreiben können. Erhaltene Fördergelder müssen aber gegengerechnet werden. So rechnen Vermieter: Für die erste Wohnung liegt der Fördersockel wie bei Eigennutzern bei 30.000 Euro, die zweite bis sechste Wohnung wird dagegen nur bis jeweils 10.000 Euro gefördert. Ab der siebten Einheit sollen die förderfähigen Kosten bei höchstens 3.000 Euro liegen. Der eigentliche Zuschuss beträgt dann 30 Prozent.
- Förderbeispiel: Für den Vermieter eines Dreifamilienhauses betragen die förderfähigen Investitionskosten für eine neue Heizung maximal 50.000 Euro – davon erhält er einen Zuschuss von 15.000 Euro. Den Rest von 35.000 Euro muss er selbst aus Eigenmitteln bezahlen oder per Kredit finanzieren. Tipp: Zahlt der Vermieter für die vorzeitige Kündigung des Mietvertrages und die Räumung der Wohnung eine Abfindung, um das Gebäude umfangreich energetisch sanieren zu können, darf diese sofort steuerlich geltend gemacht werden (BFH-Urteil vom 20.09.2022, IX R 29/21).
Fahrtkosten
Fahrtkosten zum Mietobjekt sind als Werbungskosten absetzbar, wenn man dort nach dem Rechten sieht, die Zähler abliest, Reparaturen durchführt, die Wohnung an Mieter übergibt oder im Baumarkt Werkzeuge und Baustoffe beschafft. Für gelegentliche Fahrten zählen die tatsächlichen Kosten oder pauschal 30 Cent pro gefahrenem Kilometer mit dem Auto. Für ständige Fahrten, etwa wegen umfangreicher Sanierungen, zählt nur die Entfernungspauschale – also 30 Cent je Kilometer der einfachen Strecke für die ersten 20 Kilometer und 0,38 Euro für jeden weiteren Entfernungskilometer (BFH, Az. IX R 18/15).
Betriebskosten
Da die Nebenkostenvorauszahlungen des Mieters zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählen, gehen im Gegenzug sämtliche Betriebskosten der Immobilie als Werbungskosten durch. Dazu zählen Kosten für Allgemeinstrom, Müllabfuhr, Wasser, Abwasser, Warmwasser, Schornsteinfeger, Kanal- und Straßenreinigung, Reinigung, Fahrstuhl, Gartenpflege, Gemeinschaftsantenne und Kabelanschluss. Steuern und Versicherung. Auch Grundsteuern und die Beiträge für Gebäudeversicherungen und Grundstücksrechtsschutz sind absetzbar.
Hinweis: Unwetter, Vandalismus oder Feuer können große Schäden an Ihrer Immobilie verursachen. Sie sind also sind gut beraten, derartige Gefahren mit entsprechenden Versicherungen abzusichern. Was die wichtigsten Versicherungen für Immobilienbesitzer sind, erfahren Sie in einem weiteren Artikel von uns.
Vermieter und Vermieterinnen sollten bei der Erstellung der Nebenkostenabrechnung für ihre Mieter mit Genauigkeit und großer Sorgfalt vorgehen, um Fehler zu vermeiden. Zudem müssen Fristen eingehalten werden, sonst können Vermieter am Ende die angefallenen Betriebskosten nicht mehr abrechnen.
- Biallo-Lesetipp: Als Kapitalanleger kommen Sie mit verschiedenen Arten der Hausverwaltung in Kontakt. In einem weiteren Artikel auf biallo.de erklären wir Ihnen, welche Vorteile eine Hausverwaltung als Mietverwaltung hat und warum Sie mit dem richtigen Hausverwalter sorgenfrei leben. Erfahren Sie, welche Aufgaben Ihnen eine Hausverwaltung abnimmt.
Vermietung & Steuer: Bei Verlusten Freibetrag eintragen lassen
Anleger müssen nicht bis zur jährlichen Steuererklärung warten, um das Finanzamt zur Kasse zu bitten. Selbstständige können bei Immobilienverlusten eine Minderung ihrer vierteljährlichen Steuervorauszahlungen verlangen. Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, sich ihre Vermietungsverluste als Freibetrag auf die Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen. So bleibt vom Gehalt Monat für Monat netto mehr übrig.
Vermietete Immobilie: Steuer bei Verkauf, Vererben, Verschenken
Will man eine vermietete Immobilie verkaufen, ist das Timing entscheidend. Der Verkaufsgewinn bleibt steuerfrei, wenn seit Bau oder Kauf mindestens zehn Jahre vergangen sind. Hat man die Immobilie geerbt oder geschenkt bekommen, kommt es für die Berechnung der Zehnjahresfrist auf das Anschaffungs- oder Fertigstellungsdatum des Vorbesitzers an. Hat der erzielte Verkaufspreis nicht zur Ablösung der Hauskredite ausgereicht, sind die weiterhin anfallenden Zinsen als nachträgliche Werbungskosten absetzbar (BFH, Az. IX R 45/13). Dies muss das Finanzamt durchwinken, wenn die Vermietungsabsicht nicht bereits vor dem Verkauf aufgegeben wurde (BFH, Az. IX R 37/12).
Sind die zehn Jahre beim Verkauf noch nicht abgelaufen, muss man den erzielten Gewinn und die in den Vorjahren bei der Vermietung abgezogenen Abschreibungen versteuern. Das Finanzamt rechnet so: erzielter Verkaufspreis minus ursprüngliche Anschaffungs- oder Baukosten plus geltend gemachte Abschreibungen = Verkaufsgewinn. Verkaufsverluste können nur mit Gewinnen aus anderen Veräußerungsgeschäften (aus dem Verkauf anderer Immobilien, Gold, Antiquitäten, Bitcoins) verrechnet werden.
Vermietete Immobilien lassen sich problemlos innerhalb der Familie vererben oder verschenken. Betragsmäßig schlagen sie nur mit 90 Prozent ihres tatsächlichen Verkehrswertes bei der Steuerberechnung zu Buche. Hohe Freibeträge sorgen zusätzlich dafür, dass das Finanzamt dabei meist leer ausgeht.
Erbschafts- und Schenkungsteuer vermeiden
Die richtige Strategie zur Vermeidung von Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer richtet sich nach dem Grad der Verwandtschaft und der Vermögenshöhe. Im engsten Familienkreis müssen sich die Beteiligten meist keine großen Gedanken machen. Dank des allgemeinen Steuerfreibetrags kann eine Ehefrau bis zu 500.000 Euro von ihrem Mann erben, ohne dafür Steuern zu zahlen. Das Gleiche gilt für gesetzliche Lebenspartner. Kinder können von jedem Elternteil 400.000 Euro erhalten. Die Freibeträge gelten in der Regel sowohl für Immobilienerbschaften als auch für Immobilienschenkungen. Es gibt aber einen entscheidenden Unterschied. Im Erbfall kann man den Freibetrag nur einmal beanspruchen. Bei Schenkungen dagegen erneuern sich die Freibeträge alle zehn Jahre.
Mit Hilfe eines grundbuchrechtlich eingetragenen Nießbrauchs kann man eine vermietete Immobilie auf die nächste Generation übertragen, sich aber die Mieterträge weiterhin für die eigene Altersversorgung und zur Abdeckung des eigenen Pflegerisikos sichern. Der eingeräumte Nießbrauch wirkt dabei bei der Schenkungsteuer wie ein abzugsfähiger Schuldposten, sodass auch höhere Vermögen steuerfrei übertragen werden können.