Steuern, Kürzungen und Krankenversicherung für Auslandsrentner

Rente im Ausland: Das müssen Sie zu Kürzungen und Steuern wissen

Sigrun an der Heiden
Autorin
Veröffentlicht am: 25.07.2025

Auf einen Blick

  • Immer mehr Senioren zieht es im Ruhestand ins Ausland – doch Rente, Steuern und Krankenversicherung bergen Fallstricke.
  • Erfahren Sie, in welchen Ländern die volle Rente gezahlt wird und wann Kürzungen oder Steuerpflichten drohen.
  • Praktische Tipps zu Sozialabkommen, Krankenversicherungsschutz und steuerlichen Vorteilen für Auslandsrentner.
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Das erwartet Sie in diesem Artikel

  1. Träumen vom Ruhestand im Ausland: Chancen und Risiken
  2. Zahlt die Deutsche Rentenversicherung Rente auch ins Ausland?
  3. Was müssen Sie beachten, wenn Sie Ihre Rente im Ausland beziehen möchten?
  4. Wann wird die Rente im Ausland gekürzt?
  5. Rentenversicherung frühzeitig informieren
  6. Lebensbescheinigung im Ausland vorlegen
  7. Rentenansprüche aus mehreren Staaten: So funktioniert es
  8. Beitragszeiten im Ausland und ihre Folgen
  9. Wie beantragen Sie Ihre Renten im Ausland?
  10. Private und betriebliche Rente im Ausland
  11. Steuern auf die Rente im Ausland
  12. Ausländische Einkünfte nachweisen
  13. Kranken- und Pflegeversicherung im Ausland
  14. Checkliste: Was Sie vor dem Umzug ins Ausland beachten sollten
  15. FAQ: Häufige Fragen zur Rente im Ausland

Immer mehr Rentner träumen davon, ihre Rente im Ausland zu beziehen – etwa am Meer in Spanien oder mit Alpenblick in Österreich. Doch der Schritt ins Ausland hat Folgen für Rente, Steuern und Krankenversicherung.

Träumen vom Ruhestand im Ausland: Chancen und Risiken

Viele Rentner träumen davon, ihren Ruhestand dort zu verbringen, wo sie früher Urlaub gemacht haben. Am Meer in Spanien oder mit Alpenblick in Österreich oder der Schweiz, wo Deutsche geringere Sprachbarrieren überwinden müssen. Immer mehr Senioren zieht es in benachbarte EU-Staaten, aber auch entferntere Destinationen wie die Türkei, USA, Kanada oder Thailand. Doch der Schritt ins Ausland will gut überlegt sein. Denn je nachdem, wohin Sie umziehen und ob Sie dauerhaft oder nur vorübergehend im Ausland leben, hat dies Auswirkungen auf Ihre Rente und sonstigen Altersbezüge.

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Zahlt die Deutsche Rentenversicherung Rente auch ins Ausland?

Ja. Die deutsche Rentenversicherung überweist jährlich rund 1,8 Millionen Renten ins Ausland. Darunter fallen neben den gesetzlichen Altersbezügen auch Witwenrenten, Waisen- sowie Erwerbsminderungsrenten. Knapp 240.000 Zahlungen fließen an deutsche Auswanderer in über 150 Länder weltweit. Egal wohin Sie ziehen, Ihre Rente zieht mit. Beliebt bei deutschen Senioren sind das benachbarte Österreich, die Schweiz sowie Spanien, die USA, Frankreich und die Niederlande. Fast Dreiviertel der Rentner und Rentnerinnen bleiben in Europa. Wen es weiter in die Ferne zieht, nach Thailand oder auf die Philippinen, möchte sich mehr von seiner Rente leisten können. Neben Sonne und Strand locken dort niedrige Lebenshaltungskosten.

Wer vom Auswandern im Alter träumt, sollte sich jedoch gründlich vorbereiten. Kennen Sie das Land von früheren Urlauben? Sprechen Sie die Landessprache? Brauchen Sie ein Visum? Welche Bestimmungen gelten, wenn Sie dauerhaft dort leben möchten? Und Sie sollten nachrechnen, ob Ihre finanziellen Mittel ausreichen, um sich den Lebensabend im Ausland leisten zu können.

Beliebte Länder für deutsche Auslandsrentner

Die einen träumen vom Ruhestand am Mittelmeer – andere haben ihn längst verwirklicht. Immer mehr deutsche Rentnerinnen und Rentner beziehen ihre Rente im Ausland. Die Grafik zeigt, in welchen Ländern die meisten von ihnen leben, darunter beliebte Ziele wie Spanien, Österreich und die Schweiz.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung

Was müssen Sie beachten, wenn Sie Ihre Rente im Ausland beziehen möchten?

Überwintern Sie im sonnigen Süden und leben das restliche Jahr über in Deutschland, müssen Sie nichts tun. Die gesetzliche Rentenkasse zahlt Ihnen sowohl Ihre Altersrente als auch eine bewilligte Erwerbsminderungsrente in voller Höhe aus. Wollen Sie jedoch dauerhaft ins Ausland umziehen – das heißt mehr als sechs Monate im Jahr dort leben – könnte das Auswirkungen auf Ihre Rente haben, je nachdem in welches Land Sie Ihren Wohnsitz verlegen. Die Regelungen zur Rente im Ausland bergen Fallstricke. Sie sollten daher immer Ihren Fall mit der Deutschen Rentenversicherung (DRV) besprechen.

Wann wird die Rente im Ausland gekürzt?

Kürzungen sind möglich, wenn Sie im Alter mindestens sechs Monate im Jahr außerhalb Europas (inklusive EFTA) leben und Ihr deutscher Rentenanspruch auch Zeiten umfasst, in denen Sie im Ausland gearbeitet haben. Hat der Bund mit dem neuen Wohnsitzstaat kein Sozialversicherungsabkommen geschlossen, werden Versicherungszeiten im Ausland nicht angerechnet. Die gesetzliche Altersrente fällt dann geringer aus, weil nur die deutschen Zeiten voll für die Rente zählen.

  • Wichtig zu wissen: Wer nie im Ausland gearbeitet hat, muss sich keine Sorgen machen. „Sind keine Beitrags- und Beschäftigungszeiten außerhalb des heutigen Bundesgebiets vorhanden, wird die volle Rente gezahlt“, informiert Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Wo Senioren ihren Ruhestand im Ausland verbringen, spielt in diesem Fall keine Rolle.

Kürzungen bei fehlenden Sozialversicherungsabkommen

Vor allem fehlende Sozialabkommen können zu spürbaren Rentenkürzungen führen. Abzüge sind wahrscheinlich, wenn Ihr Rentenanspruch Versicherungszeiten

  • außerhalb des heutigen Bundesgebiets (Reichsgebiets-Beitragszeiten),
  • nach dem Fremdrentengesetz (gilt für Renten von Vertriebenen und Spätaussiedlern) oder
  • nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen von 1975

einschließt. Rentenkürzungen drohen Senioren, die dauerhaft im Ausland leben auch, wenn Teile ihrer Altersbezüge auf Abkommen der früheren DDR mit Bulgarien, Rumänien, der Slowakei, Tschechien oder Ungarn zurückzuführen sind.

Besonderheiten bei Erwerbsminderungsrenten

Neben der Altersrente ist auch die Erwerbsminderungsrente von Sonderregeln betroffen. Können Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten, zahlt Ihnen die DRV Ihre volle Erwerbsminderungsrente weiterhin aus, wenn Sie in ein EU-Land, einen EFTA-Staat oder ein Land  auswandern, mit dem ein entsprechendes Abkommen besteht. Dazu gehören etwa Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Serbien, Israel, Marokko und Tunesien.

Erhalten Sie jedoch eine volle Erwerbsminderungsrente, weil Sie aufgrund Ihrer Beeinträchtigung auf dem deutschen Arbeitsmarkt keine geeignete Teilzeitstelle finden („Arbeitsmarktrente“), drohen Kürzungen, wenn Sie Ihren Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegen. Häufig zahlt die DRV dann nur noch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Ausnahmen kann es geben, wenn der Arbeitsmarkt in den oben genannten Staaten ähnlich „verschlossen“ ist wie der deutsche.

  • Auch hier gilt: Erkundigen Sie sich vorab bei Ihrem Rentenversicherungsträger, ob bei einer Auswanderung Rentenkürzungen drohen.

Rentenversicherung frühzeitig informieren

Damit Sie Ihre Rente auch im Ausland erhalten, müssen Sie Ihre neue Anschrift sowie Bankverbindung dem Rentenservice der Deutschen Post mitteilen – möglichst einige Monate vor dem geplanten Umzug. Eine Überweisung der Rente ist in fast alle Länder der Welt möglich. Die DRV benötigt dazu Ihre Kontonummer (IBAN), die internationale Bankleitzahl BIC sowie eine Zahlungserklärung, auf welcher die ausländische Bank die Kontoverbindung bestätigt.

Es können jedoch höhere Gebühren und Kosten auf Sie zukommen, wenn die Altersbezüge auf ein Konto außerhalb der Single European Payment Area, kurz SEPA, fließen sollen. Die Rentenversicherung übernimmt nur die Gebühren bis zur ersten Korrespondenzbank. Bei Auslandsüberweisungen entstehen aber weitere Kosten: Bankspesen und mögliche Kursverluste beim Währungsumtausch gehen zu Ihren Lasten. Alternativ können Sie sich die Rente weiter auf Ihr deutsches Konto überweisen lassen und günstigere Anbieter für den Transfer ins Ausland nutzen.

Lebensbescheinigung im Ausland vorlegen

Sobald Sie auswandern und Ihren Wohnsitz in Deutschland aufgeben, prüft der Rentenservice der Deutschen Post regelmäßig, ob Sie noch leben. Jedes Jahr müssen sich Rentenbezieher im Ausland von Behörden, Banken oder deutschen Auslandsvertretungen bescheinigen lassen, dass Sie quicklebendig sind, damit die Rente weiter gezahlt wird. Auch ein Digitaler Lebensnachweis (DLN) ist möglich. Liegt Ihr Altersdomizil in Belgien, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Polen, Spanien, Finnland, Schweden, der Schweiz oder Israel, ist keine Bescheinigung notwendig. Die Behörden melden Sterbefälle automatisch an die DRV.

Rentenansprüche aus mehreren Staaten: So funktioniert es

Haben Sie in mehreren Ländern gearbeitet und Rentenansprüche erworben, bekommen Sie von jedem Staat eine separate Rente, sofern Sie die Voraussetzungen, wie Mindestversicherungszeiten, erfüllen. Eine gemeinsame Rente, die alle Rentenansprüche zusammenführt, gibt es nicht – auch nicht innerhalb der EU. Die Höhe der Rente und wann Sie diese erhalten (Altersgrenze), richtet sich nach den Gesetzen des jeweiligen Staates. Sie sollten daher frühzeitig bei der DRV sowie dem ausländischen Versicherungsträger nachfragen, ob ein Rentenanspruch besteht und wann Sie die Rente in Deutschland beantragen können.

Beitragszeiten im Ausland und ihre Folgen

Wer im Ausland arbeitet und ins dortige Rentensystem einzahlt, erwirbt in dieser Zeit keine Rentenansprüche in Deutschland. Doch es gibt die bereits erwähnten Ausnahmen: Zeiten der Erwerbstätigkeit in der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder in Staaten, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, führen nicht zu Nachteilen bei der deutschen Rente. Bei der Prüfung, ob ein Rentenanspruch besteht, erkennen die Staaten Versicherungszeiten gegenseitig an.

Doch es gibt Einschränkungen: In der Regel lassen sich Versicherungszeiten aus dem In- und Ausland nur nach einem Recht zusammenrechnen – “entweder nach Europarecht oder über ein Sozialversicherungsabkommen”, schreibt die DRV auf ihrer Internetseite. Das heißt: Wer zum Beispiel in Deutschland, Frankreich und Kanada erwerbstätig war, muss sich entscheiden. Entweder die deutschen und französischen Versicherungszeiten werden nach Europarecht addiert oder die deutschen werden mit den kanadischen Zeiten zusammengeführt. Nur bei neueren Abkommen, wie dem deutsch-brasilianischen, können alle Versicherungszeiten berücksichtigt werden.

All dies müssen Sie bei Ihrer Ruhestandsplanung im Blick haben. Bei konkreten Auswanderungsplänen sollten Sie prüfen, welche Auswirkungen dies auf Ihre jeweiligen Altersbezüge hätte. Verlegen Sie Ihren Wohnsitz dauerhaft in ein Land, mit dem kein Sozialversicherungsabkommen besteht (vertragsloses Ausland), können die einzelnen Renten geringer ausfallen. Zudem wirkt sich dies auf Ihren Krankenversicherungsschutz im Ausland aus.

Wie beantragen Sie Ihre Renten im Ausland?

Sie haben mehrere berufliche Stationen im In- und Ausland verbracht und stehen kurz vor dem Ruhestand? Keine Angst, Sie müssen nicht bei zig Stellen Rente beantragen. Leben Sie in einem Land, in dem Europarecht gilt oder mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, reicht ein Rentenantrag. Diesen stellen Sie bei der Rentenversicherung Ihres Wohnsitzstaats. Er gilt dann sowohl für die deutsche als auch die ausländische Rente. Die Behörden kooperieren und leiten die Informationen an die zuständigen Stellen weiter.

Wohnen Sie allerdings im vertragslosen Ausland, kommt viel Bürokratie auf Sie zu. Die deutsche Rente beantragen Sie bei der DRV, einem deutschen Konsulat oder der deutschen Botschaft. Haben Sie darüber hinaus Rentenansprüche in anderen Ländern, müssen Sie bei jedem ausländischen Rentenversicherungsträger einen Antrag stellen.

  • Wichtig zu wissen: Listen Sie in Ihrem Rentenantrag alle Versicherungszeiten im In- und Ausland auf, damit Ihre Bezüge korrekt berechnet werden.

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Private und betriebliche Rente im Ausland

Haben Sie privat fürs Alter vorgesorgt, ist Ihnen dieses Kapital sicher, egal wohin Sie Ihren Lebensmittelpunkt verlegen. Dies gilt sowohl für die weitverbreiteten ETF-Sparpläne, die Direktbanken wie ING oder Online-Broker wie Smartbroker+ kostenlos anbieten, als auch Rentenversicherungen, etwa von Cosmos Direkt, Europa, Canada Life oder Debeka, die Sparbeiträge fürs Alter langfristig in Fonds investieren, um beim Aufbau einer Zusatzrente von höheren Renditen zu profitieren. Die Auszahlung einer privaten Rente, auch einer geförderten Basisrente (Rürup), hängt nicht von Ihrem Wohnsitz ab. Allerdings sollten Sie mit der Bank oder dem Versicherer sprechen, wenn die Altersbezüge auf ein ausländisches Konto fließen sollen. Auch hier können zusätzliche Bankgebühren anfallen. Liegt Ihr Altersdomizil außerhalb Europas, bieten nicht alle Versicherer die Zahlung ins Ausland an. Dann benötigen Sie weiterhin ein deutsches Bankkonto.

Rürup-Rente: Steuerliche Vorteile bleiben erhalten

Besonders relevant ist die Rürup-Rente für Selbstständige und Gutverdiener. Rürup-Sparer müssen zudem keine steuerlichen Nachteile fürchten, wenn sie im Alter dauerhaft ins Ausland ziehen. Obwohl die Privatrente in der Ansparphase steuerlich gefördert wird, müssen Sie den Vorteil bei der Einkommensteuer nicht zurückzahlen. Der Sonderausgabenabzug bleibt erhalten, wenn die Versicherung, an die Ihre Beiträge geflossen sind, ihren Sitz in der EU oder im europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hat und ihr Geschäft in Deutschland betreiben darf. Die Basisrente unterliegt aber – wie die gesetzliche – der nachgelagerten Besteuerung. Welches Land Steuern auf die Rente erheben darf, regeln Doppelbesteuerungsabkommen. Mehr dazu später.

Betriebsrenten: Sicher auch im Ausland

Auch die Betriebsrente lässt sich ins Ausland übertragen. Diese können Sie natürlich auch im Ausland beziehen. Erworbene Ansprüche sind sicher. Nötige Formalitäten klären Sie am besten frühzeitig mit dem zuständigen Versicherer oder Versorgungswerk. Bei unternehmensfinanzierten Betriebsrenten müssen Sie Ihre Ansprüche beim früheren Arbeitgeber geltend machen, weil dieser Versorgungsbezüge aus einer Pensionszusage, direkt an Sie auszahlt. Mit der Firma ist auch zu besprechen, wer die Überweisungskosten ins Ausland trägt. Wechselkursrisiken gehen in der Regel zu Ihren Lasten, da Firmen sich zu einer Rentenzahlung in Euro verpflichten.

Riester-Rente und Rückzahlung der Förderung

Anders sieht es bei der Riester-Rente aus. Bis zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Jahr 2009 mussten ausgewanderte Rentner erhaltene staatliche Zulagen und Steuervorteile zurückzahlen. Seitdem ist das nur der Fall, wenn Sie Ihren Wohnsitz dauerhaft in ein Land außerhalb der EU oder des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen) verlegen. Verbringen Sie Ihren Ruhestand an der italienischen Adria oder auf Teneriffa, bekommen Sie Ihre volle Riester-Rente inklusive Zulagen ausgezahlt. Ziehen Sie aber nach Kanada, Thailand oder in die Schweiz, gilt dies als “schädliche Verwendung”. Senioren müssen “die gesamte staatliche Förderung und erhaltenen Steuerermäßigungen an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zurückzahlen”, erklärt Braubach von der DRV. Entscheidend sei nicht der melderechtliche, sondern steuerrechtliche Wohnsitz der Rentenempfänger. Das heißt: Gelten Sie laut Doppelbesteuerungsabkommen als außerhalb Europas ansässig – zahlen also zum Beispiel in den USA Steuern – müssen Sie die Riester-Förderung zurückerstatten. Die Tilgung beträgt 15 Prozent pro Rentenmonat. Wer auswandern möchte, sollte also nicht riestern. Zudem fallen die Auszahlungen sehr niedrig aus.

Steuern auf die Rente im Ausland

Renten sind auch im Ausland grundsätzlich steuerpflichtig. Renteneinkünfte sind grundsätzlich steuerpflichtig. Dies gilt auch für Rentenzahlungen ins Ausland. Seit 2005 werden die gesetzliche Rente, die Basisrente, aber auch Ansprüche aus berufsständischen Versorgungswerken nachgelagert besteuert. Jeder Rentnerjahrgang muss einen Teil seiner Altersbezüge versteuern: 2005 waren es 50 Prozent, 2058 werden es 100 Prozent sein. Selbst Auswanderer entkommen dem deutschen Fiskus nicht, weil Rentenversicherungsträger, Versicherer und Versorgungswerke Zahlungen an das ZfA melden.

Wann drohen Steuernachzahlungen für Auslandsrentner?

Rentner und Rentnerinnen, die dauerhaft ins Ausland ziehen, wissen meist nicht, dass sie ihre gesetzliche Rente in vielen Fällen weiter in Deutschland versteuern müssen. Entsprechend groß ist der Frust, wenn sich das Finanzamt meldet und Steuern für die letzten Jahre nachfordert. Selbst wenn Sie nur eine kleine Rente bekommen, fallen dann Steuern an, weil bei einem Wegzug aus Deutschland sämtliche Steuervergünstigungen, wie der Grundfreibetrag und das Ehegattensplitting, entfallen.

Wollen Sie Ihre Rente im Ausland beziehen, sollten Sie vorher mit einem Experten die steuerlichen Folgen besprechen. Statt einem sorgenfreien Ruhestand drohen sonst schnell finanzielle Verluste, und das Geld könnte im Alter knapp werden.

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und Steuerpflicht im Ausland

Wo und wie viel Steuern Sie letztlich zahlen, hängt davon ab, ob

Solche Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regeln im Detail, welcher Staat die einzelnen Einkünfte besteuern darf, beziehungsweise wer davon welchen Anteil erhält. Einheitliche Regeln gibt es nicht. Es kommt immer auf das jeweilige DBA an. Deutsche Ruheständler müssen zum Beispiel ihre gesetzliche Rente weiterhin in der alten Heimat versteuern, wenn sie nach Österreich, Italien, Belgien, Dänemark, Kroatien, Polen oder Kanada auswandern. Wer dauerhaft in Frankreich, der Slowakei, Tschechien, Griechenland, den USA oder Thailand lebt, zahlt dort Steuern auf seine deutsche Rente.

Steuern fallen jedoch nicht doppelt an. Auch das regeln die DBA. Das Land, in dem Sie dauerhaft leben, der Ansässigkeitsstaat, stellt entweder

  • die aus Deutschland stammenden und dort besteuerten Einkünfte steuerfrei – diese können aber zur Bemessung des Steuersatzes herangezogen werden (Progressionsvorbehalt) – oder
  • rechnet die deutschen Steuern an.

Besteht kein DBA, behält Deutschland immer das Besteuerungsrecht. Kassiert auch der neue Wohnsitzstaat Steuern, müssen Auswanderer selbst mit dem dortigen Finanzamt sprechen, ob sich eine Doppelbesteuerung vermeiden lässt.

Pensionen werden in Deutschland besteuert

Für ehemalige Staatsdiener wie Richterinnen und Beamte sehen die DBA in der Regel vor, dass der Staat, der die Pension zahlt, diese auch besteuern darf. Pensionen gelten steuerlich als Arbeitslohn. Der frühere Arbeitgeber zahlt die Ruhestandsgehälter aus und führt die Lohnsteuer direkt ans Finanzamt ab. Post vom deutschen Fiskus bekommen Beamten im Ruhestand also nur, wenn sie darüber hinaus eine gesetzliche Rente bekommen oder weitere Einkünfte erzielen, die in Deutschland steuerpflichtig sind – etwa aus einer Vermietung.

Steuererklärung und zuständiges Finanzamt

Wer seine gesetzliche Rente im Ausland bezieht, wendet sich bei Fragen zur Besteuerung an das zuständige Finanzamt Neubrandenburg RiA. Es ist der zentrale Ansprechpartner für Auslandsrentner. Auf der Website finden Sie alle notwendigen Formulare zum Download. Haben Sie jedoch weitere steuerpflichtige Einnahmen aus Deutschland, ist Ihr Heimat-Finanzamt zuständig.

Prinzipiell sind Sie auch nach einem Umzug ins Ausland verpflichtet, hierzulande eine Steuererklärung abzugeben. Erhalten Sie nur eine staatliche Rente, besteht das Finanzamt aber meist nicht darauf. Die Behörde nutzt dann die Informationen der Rentenkasse, um die Einkommensteuer festzusetzen.

Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Art der Steuerpflicht.

Vorübergehender Aufenthalt: Unbeschränkte Steuerpflicht bleibt bestehen

Für Senioren, die sich nur vorübergehend – das heißt weniger als sechs Monate (183 Tage) – im Jahr im Ausland aufhalten, ändert sich steuerlich nichts. Auch wenn Sie dort überwintern, bleiben Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Sie versteuern hier sämtliche Einkünfte, Ihr sogenanntes Welteinkommen. Eine Steuererklärung müssen Sie aber nur einreichen, wenn dieses den jährlichen Grundfreibetrag von 12.096 Euro (Stand 2025) übersteigt. Für Verheiratete gilt der doppelte Betrag.

Dauerhafter Wegzug: Beschränkte Steuerpflicht und Nachteile

Geben Sie Ihren deutschen Wohnsitz auf und ziehen dauerhaft ins Ausland – auch hier greift die 183-Tage-Regel – gilt für Sie eine beschränkte Steuerpflicht. Was wie ein Steuervorteil klingt, ist jedoch das genaue Gegenteil. Auslandsrentner besteuert der deutsche Fiskus de facto höher als Ruheständler, die im Inland leben. Das liegt an der Berechnung, denn Steuervergünstigungen wie der Grundfreibetrag, das Ehegattensplitting, Freibeträge für Kinder, die Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen wie Krankheits- und Pflegekosten sind an den Wohnsitz gebunden.

Wer auswandert, zahlt also ab dem ersten Euro Einkommensteuer auf Einkünfte, die in Deutschland steuerpflichtig bleiben. Welche das im Einzelnen sind, steht im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen. In der Praxis hat sich der Bund in den meisten Fällen das Besteuerungsrecht für die Haupteinkommensquelle vieler Senioren gesichert: Pension und Rente. Das bedeutet, dass selbst Ruheständler mit einer kleinen Altersrente, die ins Ausland ziehen, Steuern zahlen müssen.

Beispielrechnung für Auslandsrentner

Anhand einer Beispielrechnung wird der Unterschied deutlich: Angenommen, eine Rentnerin ist zum 1. Januar 2024 dauerhaft zu ihrer Tochter nach Salzburg gezogen. Rente bekommt sie seit dem Jahr 2023. Für ihren Rentnerjahrgang gilt: In Deutschland sind 82,5 Prozent der Rente zu versteuern – der Rentenfreibetrag beträgt 17,5 Prozent. Ihre monatliche Altersrente beträgt 1.200 Euro brutto. Weitere Einkünfte hat die Alleinstehende nicht. Durch ihren Umzug nach Österreich ist ihre Rente in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Bis auf den Werbungskostenpauschbetrag für Rentner gewährt das Finanzamt daher keine Vergünstigungen.

  • Wichtig zu wissen: Da die deutsche Steuertabelle den Grundfreibetrag berücksichtigt und erst für darüber hinausgehende Einkommen einen Steuerbetrag ausweist, muss zur Ermittlung der Einkommensteuer der ausgewanderten Rentnerin der Grundfreibetrag wieder hinzugerechnet werden.
Beschränkte Steuerpflicht

Steuerjahr 2024
(in Euro) 

Jahresbruttorente

14.400 

abzüglich Rentenfreibetrag (17,5 %)

2.520 

abzüglich Werbungs-kostenpauschbetrag

102 

= zu versteuerndes Einkommen

11.778 

Hinzurechnung des Grundfreibetrags (Wert von 2024)

11.784 

maßgeblicher Betrag für die Steuerermittlung

23.562 

= zu zahlende Steuer

2.640 

(Quelle: eigene Recherche, Berechnung mit Hilfe des Steuerrechners des BMF)

Bisher musste die Seniorin keine Steuern zahlen, weil ihre Rente unter dem steuerfreien Existenzminimum liegt. Durch ihren Umzug führt der Fiskus sie nun als beschränkt Steuerpflichtige und berechnet 2.640 Euro Einkommensteuern.

Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag

Doch solche Steuernachforderungen lassen sich vermeiden, wenn Sie beim Finanzamt die unbeschränkte Steuerpflicht beantragen. Gibt die Behörde dem Antrag statt, berechnet sie die Steuer so als würden Sie weiter in Deutschland leben – berücksichtigt also auch Freibeträge, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Senioren mit geringer staatlicher Rente und wenigen zusätzlichen Einkünften, haben dann netto mehr im Geldbeutel. Das gleiche gilt, wenn Sie Ihr Eigenheim vermieten. Denn steht die Immobilie in Deutschland, werden Mieteinkünfte dort besteuert.

Allerdings sind für den Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht einige Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Mehr als 90 Prozent des Welteinkommens muss aus Deutschland stammen und auch dort zu versteuern sein oder
  • die nicht in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte dürfen den Grundfreibetrag des Steuerjahres – derzeit 12.096 Euro – nicht übersteigen (Wesentlichkeitsgrenze).

In der Praxis heißt das: Auch wenn Altersbezüge von deutschen Rententrägern und Versicherern stammen, kommt es auf die Bestimmungen des DBA an, ob die Einkünfte steuerlich Deutschland oder dem neuen Wohnsitzstaat zugerechnet werden. Steuervorteile auf Antrag gibt es nur, wenn der überwiegende Teil Ihres Einkommens hierzulande besteuert wird.

Wichtig zu wissen: Ziehen Sie in ein Land, in dem die Lebenshaltungskosten unter dem deutschen Niveau liegen, muss das Finanzamt bei der Prüfung der “Wesentlichkeitsgrenze” den Grundfreibetrag kürzen: um ein Viertel, wenn Sie etwa in Spanien, Portugal, Kroatien oder Polen leben. Wandern Sie nach Teneriffa aus, können Sie also nur zur unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland optieren, wenn maximal 9.072 Euro (= 12.096 Euro - 3.024 Euro) in Spanien zu versteuern sind.

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Ausländische Einkünfte nachweisen

Deshalb müssen Auswanderer Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, wie etwa eine ausländische Rente, nachweisen. Die benötigten Formulare (“Bescheinigung EU/EWR” oder “Bescheinigung außerhalb EU/EWR”) finden Sie im Downloadcenter des Finanzamts Neubrandenburg. Dort tragen Sie die Höhe Ihrer Bezüge ein und lassen sich diese von der ausländischen Steuerbehörde bestätigen. Alternativ können Sie den aktuellen ausländischen Steuerbescheid einreichen. Wird Ihr Antrag genehmigt, zahlen Sie als unbeschränkt Steuerpflichtiger weniger Steuern auf Ihre deutsche Rente. Unsere Seniorin aus dem Beispiel müsste nichts an den Fiskus überweisen.

Wichtig zu wissen: In der deutschen Steuererklärung müssen Sie auch Ihre ausländischen Einkünfte angeben. Das Finanzamt besteuert diese zwar nicht, bezieht sie aber bei der Berechnung des Steuersatzes mit ein. Dadurch steigt Ihr persönlicher Steuersatz und Sie müssen höhere Steuern auf Ihre deutsche Rente zahlen.

Kranken- und Pflegeversicherung im Ausland

Wie Sie im Ausland kranken- und pflegeversichert sind, hängt davon ab, ob Sie nur für kurze Zeit oder auf Dauer dort leben. Zudem kommt es darauf an, wohin Sie ziehen und ob Ihr neuer Wohnsitzstaat Ihnen eine Rente zahlt.

Gesetzlich Versicherte: Leistungen in EU/EFTA-Staaten

Für gesetzlich Versicherte gelten besondere EU-Regeln. Wer nur die Wintermonate im Süden verbringt, bleibt bei seiner gesetzlichen Krankenkasse versichert, sollte aber zusätzlich eine private Auslandskrankenversicherung abschließen. Diese erstattet die Behandlungskosten bei plötzlicher Erkrankung oder Unfall. Auch ein notwendiger Krankenrücktransport in die Heimat ist dann versichert. Innerhalb Europas zahlt zwar auch die gesetzliche Kasse bei akuten Beschwerden, wenn Sie die Europäische Krankenversicherungskarte vorlegen (Rückseite der Gesundheitskarte). Doch meist müssen Sie einen Teil der Kosten selbst tragen. Chronisch Kranke sollten mit ihrer Kasse vorab klären, ob sie die Behandlungskosten übernimmt, sollte sich der Gesundheitszustand im Ausland verschlechtern. Private Policen schließen dies nämlich aus.

Wandern Senioren, die eine Rente der DRV beziehen, ins EU-Ausland aus, bleiben sie ebenfalls Mitglied ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Diese stellt das benötige Formular aus (S 1), um ins öffentliche Gesundheitssystem Ihrer Wahlheimat aufgenommen zu werden. Beim Krankenversicherungsträger am neuen Wohnort erhalten Sie Ihre Versichertenkarte und können damit zum Arzt gehen. Doch Vorsicht: Sie haben keinen Anspruch auf die gleiche medizinische Versorgung wie in Deutschland. Was die Krankenkasse bezahlt, regeln die Gesetze des neuen Wohnsitzstaats. In Frankreich zum Beispiel werden Arzt- und Krankenhauskosten nur anteilig erstattet. Häufig müssen Sie mehr zuzahlen. Sind Sie zu Besuch in Deutschland, gehen Sie wie gewohnt ohne Extrakosten zum Arzt.

Außerhalb Europas erlischt der gesetzliche Krankenversicherungsschutz. Sie brauchen eine internationale Krankenversicherung, die ambulante und stationäre Behandlungen, Notfalltransporte und Zahnbehandlungen absichert. In vielen Ländern ist sie Voraussetzung für die Einreise und Aufenthaltsgenehmigung. Die private Police ist für Senioren teuer, eine Gesundheitsprüfung Pflicht.

  • Wichtig zu wissen: Arbeiten Sie im Ausland oder beziehen auch dort eine staatliche Rente, endet die deutsche Krankenversicherung. Sie müssen sich dann vor Ort krankenversichern.

Privatversicherte und Auslandskrankenversicherung

Privatversicherte müssen ihren Tarif prüfen. Viele Tarife privater Krankenkassen schließen den Versicherungsschutz im Ausland mit ein – außerhalb Europas (EU, EWR) jedoch nur für maximal drei Monate. Prüfen Sie daher, welchen Schutz Ihr Tarif bietet. Ein Krankenrücktransport ist häufig nicht inklusive. Verlegen Sie Ihren Wohnsitz ins außereuropäische Ausland, endet in der Regel auch Ihr Versicherungsschutz. Sie brauchen eine neue Police für Ihr Zielland. Fragen Sie Ihre Assekuranz nach einem Angebot. Häufig zahlen Sie dann einen Zuschlag, weil die medizinische Versorgung im Ausland teurer ist. Über 70-Jährige sowie Senioren mit Vorerkrankungen lehnen viele Versicherer ab.

Pflegefall im Ausland: Wer zahlt?

Auch Pflegekosten müssen vorab geklärt werden. Als gesetzlich Krankenversicherte haben ausgewanderte Senioren innerhalb Europas Anspruch auf Leistungen im Pflegefall. Doch es gibt Einschränkungen: Die deutsche Pflegeversicherung bezahlt nur, was im jeweiligen Land gesetzlich vorgesehen ist. Und das ist meist deutlich weniger als in Deutschland. Informieren Sie sich daher im Vorfeld genau, welche Kosten Sie im Pflegefall selbst tragen müssen.

Brauchen Sie einen Pflegedienst oder müssen ins Heim, kümmert sich die ausländische Krankenversicherung vor Ort um die Abwicklung. Die Kosten stellt sie der deutschen Pflegekasse in Rechnung. Das Pflegegeld beantragen Sie direkt bei Ihrer deutschen Pflegeversicherung. Erhalten Sie Pflegeleistungen vor Ort, werden diese auf das Pflegegeld angerechnet.

Außerhalb Europas müssen sich Auswanderer um eine private Absicherung für den Pflegefall kümmern. Privatversicherte sollten mit Ihrer Assekuranz den benötigen Versicherungsschutz besprechen.

Checkliste: Was Sie vor dem Umzug ins Ausland beachten sollten

  • Prüfen Sie, ob Sozialversicherungsabkommen mit Ihrem Zielland bestehen.
  • Klären Sie, ob und wo Ihre Rente versteuert wird (DBA prüfen).
  • Beantragen Sie ggf. unbeschränkte Steuerpflicht, um Freibeträge zu sichern.
  • Melden Sie Ihre neue Anschrift und Bankverbindung bei der DRV an.
  • Sichern Sie sich Kranken- und Pflegeversicherung im Zielland.
  • Planen Sie Lebensbescheinigungen und deren jährliche Vorlage ein.
  • Prüfen Sie Zusatzrenten (Riester, Rürup, Betriebsrente) auf Auslandstauglichkeit.

FAQ: Häufige Fragen zur Rente im Ausland

1. Wird meine Rente im Ausland gekürzt?
Ja, wenn kein Sozialabkommen besteht oder Zeiten aus bestimmten Abkommen stammen (z. B. DDR-Verträge).

2. Muss ich meine deutsche Rente im Ausland versteuern?
Oft ja; maßgeblich sind Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Zielland.

3. Welche Krankenversicherung gilt im Ausland?
In EU/EFTA bleibt Schutz erhalten, außerhalb brauchen Sie eine Auslandspolice.

4. Muss ich eine Lebensbescheinigung einreichen?
Ja, jährlich – außer in Ländern mit automatischer Meldung an die DRV (z. B. Österreich, Schweiz).

Über die Autorin Sigrun an der Heiden

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ist seit 2007 als selbstständige Wirtschaftsredakteurin tätig. Die vermeintlich trockenen Themen wie Steuern, Finanzen und Recht sind ihr Steckenpferd. Sie schreibt für Wirtschafts- und Unternehmermagazine zu den Themen Steuern und Finanzen, Recht, Finanzierung, Versicherungen, betriebliche und private Altersvorsorge, erbrechtliche Fragen sowie über private Finanzen und Vorsorgethemen für biallo.de. 

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