Verschaffen Sie sich einen Überblick über das Erbe
So schwer dies in der Trauerzeit auch fallen mag: Zunächst müssen Sie sich als Erbe eines Hauses schnell einen Überblick über die gesamte Vermögenssituation des Verstorbenen verschaffen. Denn das Erbrecht sieht nicht vor, dass Sie sich bestimmte Teile des Nachlasses herauspicken und andere, wie etwa Schulden, außer Acht lassen können.
Sie haben jedoch die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Allerdings setzt Ihnen dass das Erbrecht mit sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls eine sehr knapp bemessene Frist. Dieser Stichtag führt vielfach zu Problemen, da es auch Fälle gibt, in denen Personen gar nicht ahnen, dass sie Erben geworden sind.
Gibt es ein Testament und hat der Erblasser auch nicht verwandte Personen bedacht, beginnt die Frist mit dem Tag der Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht. Der Grund: In diesem Fall war es für die Begünstigten nicht absehbar, dass sie als Erben eingesetzt wurden. Lediglich, wenn Sie sich zum Zeitpunkt des Erbfalls im Ausland aufgehalten haben oder der Verstorbene dort seinen Wohnsitz hatte, bleiben Ihnen für die Erbausschlagung sechs Monate Zeit.
Folgende Schritte sollten Sie aufgrund der kurzen Ausschlagungsfrist möglichst rasch unternehmen – sei es als Alleinerbe oder gemeinsam mit anderen Erben, mit denen Sie eine Erbengemeinschaft bilden:
Gibt es ein Testament?
Hat der oder die Verstorbene ein handschriftliches Testament hinterlassen, müssen Sie dieses im Original beim Nachlassgericht an seinem letzten Wohnort vorlegen. Wurde es notariell beurkundet, befindet es sich in amtlicher Verwahrung und Sie müssen sich darum nicht kümmern.
Was gehört zum Nachlass?
Enthält das Testament oder der Erbvertrag kein Nachlassverzeichnis, müssen Sie selbst herausfinden, was neben dem geerbten Haus noch zum Nachlass gehört – etwa, ob der Erblasser ein Aktiendepot oder Tagesgeldkonto hatte und ob er Kreditverträge abgeschlossen hat. Hierfür empfiehlt es sich, zunächst nach entsprechenden Unterlagen im Haus des Verstorbenen oder einem Notfallordner zu suchen. Werden Sie nicht fündig, sollten Sie versuchen, bei Verwandten und Bekannten weitere Auskünfte einzuholen. Auch die Post des Verstorbenen kann Anhaltspunkte liefern – zum Beispiel in Form von Kontoauszügen. Sobald Sie wissen, bei welchen Banken der Verstorbene Konten hatte, können Sie sich dort über den aktuellen Kontostand informieren.
Informationen zum Haus einholen
Informieren Sie sich zügig über das geerbte Haus. Prüfen Sie Unterlagen zum Haus. Gibt es Immobilienkredite und wenn ja, wie hoch ist die Restschuld, die noch zu zahlen ist? Welche laufenden Kosten sind ab sofort zu zahlen – beispielsweise für die Wohngebäudeversicherung, Strom und Wasser? Schauen Sie sich dies gegebenenfalls gemeinsam mit einem Sachverständigen an: Er kann Auskunft dazu geben, wie es um die Bausubstanz bestellt ist, wie hoch ein eventueller Sanierungsbedarf ist und wo der Verkehrswert liegt. Sollten Sie keine Unterlagen zum Haus finden, bietet der Einblick ins Grundbuch Hinweise auf bestehende Grundschulden, die für Banken als Sicherheit eingetragen wurden.
Achtung: Nicht voreilig einen Erbschein beantragen!
Beantragen Sie auf keinen Fall voreilig einen Erbschein, denn das wird automatisch als Annahme der Erbschaft gewertet! Zudem ist dieser mit Kosten verbunden und wird vielfach gar nicht benötigt, um sich bei Banken, Sparkassen oder auch beim Grundbuchamt als Erbe auszuweisen. So reicht es für die Grundbucheinsicht in der Regel aus, dass Sie ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag sowie das Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts vorlegen. Bei Banken und Sparkassen erhalten Sie auch bei Vorlage einer Kontovollmacht oder Vorsorgevollmacht, die über den Tod hinaus gilt, Zugriff auf die Konten.